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| Die zulässige Berufung ist unbegründet. |
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| Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG. |
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| Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. |
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| Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.). |
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| Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen. |
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| 1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. |
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| 2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten. |
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| Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben. |
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| 3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können. |
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| Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich. |
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| § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall. |
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| 1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird. |
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| 2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge. |
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| Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). |
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| a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen. |
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| Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. |
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| b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen. |
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| Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. |
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| Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln. |
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| 3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG. |
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| a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen. |
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| Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen. |
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| Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.). |
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| b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden. |
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| aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG. |
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| Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung). |
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| Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) . |
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| § 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung. |
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| bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen. |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu. |
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| § 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089). |
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| cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. |
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| Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden. |
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| 1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14). |
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| Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen. |
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| 2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt. |
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| Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben. |
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| 3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein. |
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| a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s. |
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| b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden. |
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| aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris). |
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| Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen. |
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| bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749). |
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| cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt. |
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| Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat. |
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| (1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden. |
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| (2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen. |
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| Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden: |
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| Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). |
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| (3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an. |
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| (4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. |
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| Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt. |
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| Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden. |
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| (5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung. |
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| dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert. |
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| (1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben. |
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| (2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele. |
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| (3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle. |
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| Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich. |
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| (4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt. |
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| ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert. |
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| (1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden. |
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| Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt. |
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| Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen. |
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| (2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen. |
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| (3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist. |
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| (4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch. |
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| Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. |
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| a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. |
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| Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101). |
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| b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat. |
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| c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG. |
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| Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -. |
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| d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu. |
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| Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt. |
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| Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113). |
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| 2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar. |
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| Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch. |
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| a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden. |
|
| Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. |
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| b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung. |
|
| Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet. |
|
| Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen. |
|
| Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. |
|
| Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. |
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| 1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung. |
|
| Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten. |
|
| a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten. |
|
| b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden. |
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| 2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen. |
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| a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen. |
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| b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet. |
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| 3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen. |
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| Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen. |
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| 4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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| a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. |
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| b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte. |
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| Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert. |
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| Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde. |
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| Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist. |
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| 5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz. |
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| Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will. |
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| Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. |
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| Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 8. Dezember 2015 |
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| Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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