Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Nov. 2017 - Au 8 K 17.1422

bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Nach dem Ergebnis polizeilicher Ermittlungen wird der Kläger verdächtigt, am 15. März 2017 vor einer Gaststätte aufgrund eines Streites mit einem Dritten eine Körperverletzung begangen zu haben. Aufgrund dessen wurde die Polizei verständigt. Bei der Durchsetzung eines von den Polizeibeamten erteilten Platzverweises und eines anschließend angeordneten Sicherheitsgewahrsams leistete der Kläger massiven Widerstand und beleidigte wiederholt die Polizeibeamten.

Vor diesem Ereignis ist der Kläger strafrechtlich bereits einmal mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 4. Januar 2016 wegen Sachbeschädigung und Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu 100 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Der Kläger hat am 13. September 2015 in einer Gaststätte eine Glastür beschädigt. Die anschließend hinzugerufenen Polizeibeamten hat der Kläger beleidigt und versucht zu schlagen. Der sodann erfolgten Fixierung hat er sich widersetzt.

Die Ereignisse im März 2017 nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 21. August 2017 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anzuordnen. Diese erstreckt sich auf die Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messung der Körpergröße und des Körpergewichts, Aufnahme einer Personenbeschreibung und von persönlichen Merkmalen (Ziffer 1a). Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Kläger aufgefordert, sich nach telefonischer Anmeldung und Terminvereinbarung bei der zuständigen Polizeiinspektion Augsburg Mitte einzufinden. Hierfür wurde dem Kläger eine Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids gesetzt (Ziffer 1 b). In Ziffer 2 a) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht, für den Fall, dass der Aufforderung nach Ziffer 1 ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet wird. Dieses Zwangsgeld wurde gleichzeitig festgesetzt, sofern der Vorladung ohne hinreichenden Grund binnen zwei Wochen nach Bestandskraft nicht nachgekommen wird. Nach Ziffer 2 b) wurde eine erneute Frist von zwei weiteren Wochen gesetzt, um der Aufforderung gemäß Ziffer 1 nachzukommen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung, Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei. Der Kläger sei in der Vergangenheit bereits wiederholt strafrechtlich auffällig geworden. Aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat ergebe sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet, den Kläger aufgrund des erhöhten Entdeckungsrisikos von neuen Taten abzuhalten und ihn im Falle neuer Taten zu überführen bzw. zu entlasten. Um eine effektive Ermittlungsarbeit sicherzustellen, sei die Maßnahme auch erforderlich und verhältnismäßig. Die Maßnahme sei auch ermessensgerecht.

Am 8. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft ... aufgrund der Vorfälle im März 2017 Anklage beim Amtsgericht ... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen. Zugleich wurde das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten eingestellt.

Hiergegen erhob der Kläger am 19. September 2017 zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Er beantragt,

den Bescheid vom 21. August 2017 aufzuheben.

Die Vorladung sei für ihn nicht nachvollziehbar, nachdem er keine schweren Straftaten begangen habe.

Der Beklagte trat der Klage unter dem 10. Oktober 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten legten eine Wiederholungsgefahr nahe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch künftig wieder als Verdächtiger in den Kreis potentiell Beteiligter einbezogen werden müsse. Das erkennungsdienstliche Material sei geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern und aufgrund des Entdeckungsrisikos den Kläger von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten.

In der vom Beklagten am 15. November 2017 vorgelegten Lagekurzauskunft sind mehrere Anzeigen gegen den Kläger enthalten u.a. vom 17. Oktober 2014, 5. März 2017, 25. April 2017, 6. Mai 2017, 2. August 2017 und 24. September 2017 jeweils wegen von Streitigkeiten ausgehenden Beleidigung- und Körperverletzungsdelikten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte einschließlich der beigezogenen Strafakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten eines Strafverfahrens auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 18 m.w.N.).

a) Nach dem Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO darf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens erfolgen. Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft ... erhob am 8. September 2017 aufgrund der Vorfälle im März 2017 Anklage beim Amtsgericht ... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen. Lediglich das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidung und der Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten wurde ebenfalls am 8. September 2017 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eingestellt.

b) Hinsichtlich der vom Kläger ausgehenden Gefahr einer künftigen Begehung sowohl ähnlicher als auch anderer Straftaten hat der Beklagte die Prognose einer Wiederholungsgefahr ausreichend und nachvollziehbar begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird zum Klagevorbringen ausgeführt:

Durch das Kriterium der Wiederholungsgefahr schließt der Gesetzgeber die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in den Fällen aus, in denen unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrung der Polizei und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erneute Begehung von Straftaten durch den von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 22). Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist dabei nicht nur auf die konkrete Anlasstat abzustellen. Vielmehr sind sämtliche Umstände, aus denen sich die Gefahr zukünftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen ergibt, in die Betrachtung einzubeziehen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang des Klägers und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Bei der Anlasstat handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um bloße Bagatellkriminalität. Der Auszug des Klägers aus dem Zentralregister weist bereits eine strafrechtliche Verurteilung auf, ohne dass erkennbar wäre, dass diese den Kläger zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen konnte. Jedenfalls hielt die Verurteilung den Kläger weder von der Begehung der Anlasstat noch von weiteren Taten ab, die zumindest polizeiliche Ermittlungsverfahren auslösten. Vielmehr ergeben sich aus der vom Beklagten am 15. November 2017 vorgelegten Lagekurzauskunft mehrere Anzeigen gegen den Kläger u.a. vom 17. Oktober 2014, 5. März 2017, 25. April 2017, 6. Mai 2017, 2. August 2017 sowie 24. September 2017 ebenfalls jeweils wegen Beleidigungen und Körperverletzungsdelikten. Dass angesichts eines solchen Verhaltens nicht nur die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit einer Rückfalltat, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der erneuten Tatbegehung besteht, steht außer Frage. Auch von Seiten des Klägers fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, weshalb trotz der vorliegenden Erkenntnisse eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein sollte. Der Hinweis darauf, dass keine schwere Straftat begangen worden sei, geht fehl. Diese Anforderung bezüglich der Anlasstat findet weder in der gesetzlichen Regelung noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze. Auch aus dem Umstand, dass am 8. September 2017 das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beleidigung und der Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn auch insofern gilt, dass selbst wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen bleibt, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 7). Dies ist ausweislich der Begründung der (Teil-)Einstellungsverfügung vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten festgehalten, dass sich nicht feststellen lasse, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe und letztlich Aussage gegen Aussage stehe. Im Ergebnis kann die kriminalistische Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Frage, ob der Kläger in Zukunft in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, deshalb nicht beanstandet werden.

c) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten sind auch geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern. Insbesondere erscheint die Anlasstat in besonderem Maße geeignet, die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu rechtfertigen, da sich in solchen Fällen ein wesentlicher Teil der Ermittlungsarbeit auf die Auswertung von Zeugenaussagen und Fingerabdrücken stützen dürfte. Sollte es erneut zu vergleichbaren Vorfällen wie in den beiden Januarnächten des Jahres 2016 kommen, kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen oder der Abgleich sichergestellter Fingerabdrücke mit denjenigen des Klägers die Ermittlungen fördern. Auch dürfte durch die Personenbeschreibung für Zeugen eine Identifizierung des Täters möglich sein. Nicht zuletzt können die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dazu dienen, den Kläger bei Verdachtsfällen von einem unzutreffenden Verdacht zu befreien.

d) Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt und alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Bei der Anlasstat handelt es sich nicht um bloße Bagatellkriminalität, sondern um ein die Allgemeinheit massiv beeinträchtigendes strafbares Verhalten. Zudem ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers für diesen nur mit einer geringen Beeinträchtigung verbunden und damit zumutbar ist.

2. Die unter Ziffer 1.b des Bescheids verfügte Vorladung des Klägers findet in Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie ist Folge der Pflicht zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und wurde vom Beklagten ausreichend und zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Begründung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Nr. 2, Art. 56 und Art. 59 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 – Au 1 K 13.1564 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

1. Der Kläger wurde im September 2012 bei der Polizeiinspektion ... wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines Kfz durch die Weiterveräußerung des ihm überlassenen Pkw im Wert von etwa 17.000,00 € gegen den Willen der Geschädigten angezeigt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 d Satz 1 StPO vorläufig abgesehen. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 154 d Satz 3 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 endgültig eingestellt, da die der Geschädigten gesetzte Frist zur Klärung zivilrechtlicher Vorfragen fruchtlos verstrichen war.

2. Der Kläger wurde im Dezember 2000 durch die Polizeibehörden in ... erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbilder). Grundlage waren nach den in den Behördenakten vorhandenen Unterlagen Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz und des Gebrauchs falscher Pässe.

Wegen Unklarheiten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers und seines Aufenthaltsortes wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in der Tschechischen Republik im Jahr 2000 eine Personenbeschreibung des Klägers bzw. Lichtbilder von ihm angefordert. In diesem Verfahren sollte der Kläger als Zeuge vernommen werden.

Im Jahr 2002 wurde gegen den Kläger in ... wegen Straßenverkehrs- und Urkundsdelikten ermittelt. Er war bei einer Fahrzeugkontrolle im Besitz eines total gefälschten litauischen Führerscheins und führte das Fahrzeug, obwohl bei ihm etwa 1,8 Promille BAK festgestellt wurden. Ob der Kläger wegen dieser Taten verurteilt worden ist, ist den Behördenakten nicht zu entnehmen.

Weiter wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts ... vom April 2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Der Kläger war im Januar 2010 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Er führte das Fahrzeug, obwohl er mit etwa 2,5 Promille BAK im Mittelwert absolut fahruntüchtig und das Fahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis entzogen, er legte bei der Kontrolle einen total verfälschten Führerschein vor.

3. Mit Bescheid vom 18. September 2013 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung an (Ziff. 1 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorsprache zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht sowie eine erneute Frist zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gesetzt (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser erneuten Frist der Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachgekommen ist, wurde in Ziff. 3 des Bescheides die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Die Anordnung wurde auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützt und im Einzelnen begründet.

4. Der Kläger ließ dagegen am 18. Oktober 2013 Klage erheben.

Zur Klagebegründung wurde im Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ausgeführt, dass der Bescheid formell rechtswidrig ergangen sei. Der Bescheid sei ohne Briefkopf, der die ausstellende Behörde erkennen lasse, dem Kläger übergeben worden. Er sei deshalb als behördliches Schriftstück nicht erkennbar gewesen. Weiter mangele es an einer Anlasstat. Das Verfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung sei nach § 154 d Satz 1 StPO vorläufig eingestellt. Es sei nicht zu erwarten, dass dieses Strafverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen werde. Ferner sei eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die beiden Verfahren aus 2002 und 2010 hätten Trunkenheitsfahrten bzw. sonstige Verkehrsdelikte zum Gegenstand gehabt. Zur Aufklärung derartiger Straftaten in Zukunft seien die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht geeignet. Der Kläger habe seine wahre Identität nie verschleiert. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei damit ungeeignet.

Der Kläger lässt beantragen:

Der Bescheid des Beklagten über die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und die Anordnung der Vorladung (Az.: ...) wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Über den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Januar 2014 entschieden. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

In der Sache wurde am 6. Mai 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... im Verfahren ...

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Begründung des Bescheids vom 18. September 2013 und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird zum Klagevorbringen ausgeführt:

1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Polizei angeordnet worden ist.

Dass dieser Bescheid formell rechtswidrig ergangen wäre, ist nicht erkennbar.

Auch wenn der Bescheid keinen Briefkopf aufweist und eine falsche Zustellungsart darauf vermerkt ist, so ist aus dem Inhalt des Bescheids („die Polizeiinspektion ... erlässt“) für den Kläger als Empfänger ohne weiteres erkennbar, welche Behörde die Anordnung erlassen hat.

Eine förmliche Zustellung ist nicht vorgeschrieben, so dass der Beklagte im Rahmen der ihm eröffneten Wahlmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i. d. F. d. Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 2013 (GVBl S. 370), zulässigerweise auch die somit ebenfalls mögliche Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwZVG) wählen konnte. Die unzutreffende Angabe auf dem dem Kläger ausgehändigten Bescheid lässt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

a) Der Kläger wurde im September 2012 wegen des Vorwurfs einer Unterschlagung angezeigt. Diese Tat ist geeignet, als sog. Anlasstat den in Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG vorausgesetzten Verdacht der Begehung einer Straftat zu begründen.

Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 endgültig eingestellt worden ist, beseitigt dies nicht den Verdacht der Begehung einer Straftat.

Der zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG vorausgesetzte Verdacht muss nicht so konkret sein, dass er nach dem Abschluss der Ermittlungen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Angeschuldigten führt. Vielmehr ist es nur notwendig, dass aus der Sicht der Polizei ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung besteht (Köhler in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

Dies ist im Hinblick auf den Tatvorwurf ohne weiteres zu bejahen und aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Kfz-Händler auch hinreichend konkret.

b) Sowohl hinsichtlich des Verdachts der Anlasstat als auch der Gefahr der erneuten Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr ausreichend und nachvollziehbar begründet.

aa) Durch das Kriterium der Wiederholungsgefahr schließt der Gesetzgeber die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in den Fällen aus, in denen unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrung der Polizei und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erneute Begehung von Straftaten durch den von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Das durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnene Datenmaterial ist in diesem Fall für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nicht erforderlich.

Für die Beurteilung dieser Wiederholungsgefahr ist dabei nicht alleine auf die konkrete Anlasstat abzustellen, vielmehr sind sämtliche Umstände, aus denen sich die Gefahr zukünftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen ergibt, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Köhler in Berner/Köhler/Käß, Art. 14 Rn. 12 m. w. N. zur Rspr.). Es reicht insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus, dass aufgrund dieser umfassenden Beurteilung „der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten“ (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich vor allem auch aus den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt.

Der Kläger wurde in zwei Fällen wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr verurteilt. Gleichzeitig war er in diesen Fällen auch jeweils ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Kfz unterwegs. Auch die sich aus den Behördenakten ergebenden Zweifel an Angaben des Klägers zu seiner Person im Rahmen früherer Ermittlungen bzw. bei der Vorlage der verfälschten Führerscheine begründen den hinreichend konkreten Verdacht, dass der Kläger in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einzubeziehen sein könnte.

Dem Bestreiten der Klägerseite vor allem zum Vorwurf der Identitätstäuschung fehlt es demgegenüber an einer ausreichenden Substantiierung. In der Klagebegründung werden die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 18. September 2013 nur pauschal bestritten.

c) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten sind auch geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern.

Soweit die Klägerseite in der Klagebegründung darauf abstellt, dass bei den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Trunkenheitsfahrten eine weitere Aufklärung auch durch erkennungsdienstliches Material nicht gefördert werden kann, verkennt diese Auffassung, dass in Fällen, in denen der Kläger nicht auf frischer Tat angetroffen wird, etwa durch die Vorlage von Lichtbildern Zeugen den Führer eines Fahrzeugs identifizieren können.

Weiter ist im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kfz-Händler und der ihm vorgeworfenen Begehung von Vermögensdelikten eine Ungeeignetheit der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen für zukünftige Ermittlungen zu verneinen. Auch insoweit ist durch die Personenbeschreibungen etc. für Zeugen eine Identifizierung des Täters möglich.

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.