Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Mai 2014 - Au 1 K 13.1564

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Mai 2014 - Au 1 K 13.1564
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

1. Der Kläger wurde im September 2012 bei der Polizeiinspektion ... wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines Kfz durch die Weiterveräußerung des ihm überlassenen Pkw im Wert von etwa 17.000,00 € gegen den Willen der Geschädigten angezeigt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 d Satz 1 StPO vorläufig abgesehen. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 154 d Satz 3 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 endgültig eingestellt, da die der Geschädigten gesetzte Frist zur Klärung zivilrechtlicher Vorfragen fruchtlos verstrichen war.

2. Der Kläger wurde im Dezember 2000 durch die Polizeibehörden in ... erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbilder). Grundlage waren nach den in den Behördenakten vorhandenen Unterlagen Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz und des Gebrauchs falscher Pässe.

Wegen Unklarheiten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers und seines Aufenthaltsortes wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in der Tschechischen Republik im Jahr 2000 eine Personenbeschreibung des Klägers bzw. Lichtbilder von ihm angefordert. In diesem Verfahren sollte der Kläger als Zeuge vernommen werden.

Im Jahr 2002 wurde gegen den Kläger in ... wegen Straßenverkehrs- und Urkundsdelikten ermittelt. Er war bei einer Fahrzeugkontrolle im Besitz eines total gefälschten litauischen Führerscheins und führte das Fahrzeug, obwohl bei ihm etwa 1,8 Promille BAK festgestellt wurden. Ob der Kläger wegen dieser Taten verurteilt worden ist, ist den Behördenakten nicht zu entnehmen.

Weiter wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts ... vom April 2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Der Kläger war im Januar 2010 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Er führte das Fahrzeug, obwohl er mit etwa 2,5 Promille BAK im Mittelwert absolut fahruntüchtig und das Fahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis entzogen, er legte bei der Kontrolle einen total verfälschten Führerschein vor.

3. Mit Bescheid vom 18. September 2013 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung an (Ziff. 1 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorsprache zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht sowie eine erneute Frist zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gesetzt (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser erneuten Frist der Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachgekommen ist, wurde in Ziff. 3 des Bescheides die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Die Anordnung wurde auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützt und im Einzelnen begründet.

4. Der Kläger ließ dagegen am 18. Oktober 2013 Klage erheben.

Zur Klagebegründung wurde im Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ausgeführt, dass der Bescheid formell rechtswidrig ergangen sei. Der Bescheid sei ohne Briefkopf, der die ausstellende Behörde erkennen lasse, dem Kläger übergeben worden. Er sei deshalb als behördliches Schriftstück nicht erkennbar gewesen. Weiter mangele es an einer Anlasstat. Das Verfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung sei nach § 154 d Satz 1 StPO vorläufig eingestellt. Es sei nicht zu erwarten, dass dieses Strafverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen werde. Ferner sei eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die beiden Verfahren aus 2002 und 2010 hätten Trunkenheitsfahrten bzw. sonstige Verkehrsdelikte zum Gegenstand gehabt. Zur Aufklärung derartiger Straftaten in Zukunft seien die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht geeignet. Der Kläger habe seine wahre Identität nie verschleiert. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei damit ungeeignet.

Der Kläger lässt beantragen:

Der Bescheid des Beklagten über die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und die Anordnung der Vorladung (Az.: ...) wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Über den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Januar 2014 entschieden. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

In der Sache wurde am 6. Mai 2014 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... im Verfahren ...

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Begründung des Bescheids vom 18. September 2013 und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird zum Klagevorbringen ausgeführt:

1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2013, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Polizei angeordnet worden ist.

Dass dieser Bescheid formell rechtswidrig ergangen wäre, ist nicht erkennbar.

Auch wenn der Bescheid keinen Briefkopf aufweist und eine falsche Zustellungsart darauf vermerkt ist, so ist aus dem Inhalt des Bescheids („die Polizeiinspektion ... erlässt“) für den Kläger als Empfänger ohne weiteres erkennbar, welche Behörde die Anordnung erlassen hat.

Eine förmliche Zustellung ist nicht vorgeschrieben, so dass der Beklagte im Rahmen der ihm eröffneten Wahlmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i. d. F. d. Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 2013 (GVBl S. 370), zulässigerweise auch die somit ebenfalls mögliche Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwZVG) wählen konnte. Die unzutreffende Angabe auf dem dem Kläger ausgehändigten Bescheid lässt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

a) Der Kläger wurde im September 2012 wegen des Vorwurfs einer Unterschlagung angezeigt. Diese Tat ist geeignet, als sog. Anlasstat den in Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG vorausgesetzten Verdacht der Begehung einer Straftat zu begründen.

Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 endgültig eingestellt worden ist, beseitigt dies nicht den Verdacht der Begehung einer Straftat.

Der zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG vorausgesetzte Verdacht muss nicht so konkret sein, dass er nach dem Abschluss der Ermittlungen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Angeschuldigten führt. Vielmehr ist es nur notwendig, dass aus der Sicht der Polizei ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung besteht (Köhler in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11).

Dies ist im Hinblick auf den Tatvorwurf ohne weiteres zu bejahen und aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Kfz-Händler auch hinreichend konkret.

b) Sowohl hinsichtlich des Verdachts der Anlasstat als auch der Gefahr der erneuten Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger hat der Beklagte die Wiederholungsgefahr ausreichend und nachvollziehbar begründet.

aa) Durch das Kriterium der Wiederholungsgefahr schließt der Gesetzgeber die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in den Fällen aus, in denen unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrung der Polizei und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erneute Begehung von Straftaten durch den von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Das durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnene Datenmaterial ist in diesem Fall für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nicht erforderlich.

Für die Beurteilung dieser Wiederholungsgefahr ist dabei nicht alleine auf die konkrete Anlasstat abzustellen, vielmehr sind sämtliche Umstände, aus denen sich die Gefahr zukünftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen ergibt, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Köhler in Berner/Köhler/Käß, Art. 14 Rn. 12 m. w. N. zur Rspr.). Es reicht insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus, dass aufgrund dieser umfassenden Beurteilung „der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten“ (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich vor allem auch aus den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt.

Der Kläger wurde in zwei Fällen wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr verurteilt. Gleichzeitig war er in diesen Fällen auch jeweils ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Kfz unterwegs. Auch die sich aus den Behördenakten ergebenden Zweifel an Angaben des Klägers zu seiner Person im Rahmen früherer Ermittlungen bzw. bei der Vorlage der verfälschten Führerscheine begründen den hinreichend konkreten Verdacht, dass der Kläger in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einzubeziehen sein könnte.

Dem Bestreiten der Klägerseite vor allem zum Vorwurf der Identitätstäuschung fehlt es demgegenüber an einer ausreichenden Substantiierung. In der Klagebegründung werden die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 18. September 2013 nur pauschal bestritten.

c) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten sind auch geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern.

Soweit die Klägerseite in der Klagebegründung darauf abstellt, dass bei den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Trunkenheitsfahrten eine weitere Aufklärung auch durch erkennungsdienstliches Material nicht gefördert werden kann, verkennt diese Auffassung, dass in Fällen, in denen der Kläger nicht auf frischer Tat angetroffen wird, etwa durch die Vorlage von Lichtbildern Zeugen den Führer eines Fahrzeugs identifizieren können.

Weiter ist im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kfz-Händler und der ihm vorgeworfenen Begehung von Vermögensdelikten eine Ungeeignetheit der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen für zukünftige Ermittlungen zu verneinen. Auch insoweit ist durch die Personenbeschreibungen etc. für Zeugen eine Identifizierung des Täters möglich.

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.