Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67

published on 11/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1975 in ... (Nigeria) geborene, alleinstehende Kläger nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte im November 2013 einen Asylantrag, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer staatlichen Unterkunft im Dezember 2015, in der er nach seiner Zuweisung wohnte. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 setzte der Beklagte für die Nutzung der „Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von ...“ (Unterkunftsnummer, ...weg,, Beginn 14.11.2013, Ende 11.1.2016) im Dezember 2015 eine Gebühr von 40,10 € fest. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf § 22 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Für die Unterkunft ergebe sich eine Gebühr von 185,00 €, für Haushaltsenergie 7,67 €, für Verpflegung 0 € und damit insgesamt ein Zahlungsbetrag von 40,10 €.

Mit Klage vom 14. Januar 2017 beantragte der Kläger,

den Gebührenfestsetzungsbescheid zu stornieren und das bereits überwiesene, aber fälschlich geforderte, Geld umgehend zurück zu überweisen.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Erstens sei der Name des Klägers im Bescheid falsch geschrieben worden, denn der Kläger heiße nicht „...“, sondern „...“. Des Weiteren handele es sich nicht wie im Bescheid angegeben um eine Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von, sondern um eine dezentrale Unterkunft des Landratsamtes .... Beide Fehler zeigten einen Mangel an Sorgfalt bei der Erstellung des Bescheids und könnten zu Missverständnissen führen.

Auch sei die Berechnung der Gebührenhöhe (40,10 €) nicht nachvollziehbar.

Ferner habe das Landratsamt ... mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Februar 2016 (Bl. 16 ff. der Behördenakte) für März bis August 2015, Oktober 2015 und Januar bis Februar 2016 Gebühren in Höhe von 89,07 € pro Monat erhoben, die der Kläger auch gezahlt habe. Nach Erhalt dieser Bescheide sei der Kläger davon ausgegangen, dass keine „Miete“ für Dezember 2015 erhoben würde, da dieser Monat im Bescheid nicht genannt worden sei. Es verstoße gegen das Prinzip der Rechtssicherheit, dass eine andere Behörde nach gut einem Jahr plötzlich rückwirkend Gebühren berechne. Der Kläger habe sich vielmehr auf die Gültigkeit des Bescheids des Landratsamts ... verlassen dürfen, insbesondere weil dieses bis zum Zuständigkeitswechsel noch genügend Zeit zum Erlass einer „Korrektur“ oder eines neuen Bescheids gehabt hätte.

Darüber hinaus sei es ungerecht und ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung, wenn die Stadt, die nur zwei Kilometer von der Unterkunft des Klägers entfernt liege, geringere Gebühren verlange. Dies gelte umso mehr, als dass der Kläger kein Mitspracherecht bei der Wahl der Unterkunft habe.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung sei der Kläger Leistungsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG bestehe seit dem 1. März 2015. Seit dem 4. Oktober 2016 gehe der Kläger wieder einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über eigenes Einkommen, gleichzeitig wohne der Kläger fortwährend in einer staatlichen Einrichtung zur Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, insoweit handele es sich um eine Unterkunft, die das Landratsamt als Staatsbehörde betreibe. Die Gebührenpflicht ergebe sich dem Grunde nach aus §§ 22 ff. DVAsyl in der Fassung vom 16. August 2016. Nach der bis September 2016 gültigen Fassung der DVAsyl habe die Gebührenhöhe jedoch nur 185 € für Unterkunft und Heizung und 7,67 € für Haushaltsenergie betragen, weshalb auch nur diese niedrigeren Gebühren für die Benutzung im Dezember 2015 erhoben würden. Die vierjährige Gebührenfestsetzungsfrist gem. Art. 21 Abs. 4 Kostengesetz (KG) i.V.m. Art. 13 KG sei noch nicht abgelaufen.

Die konkrete Gebührenberechnung werde durch die beigefügte Berechnungsgrundlage aus dem Verwaltungsprogramm des Beklagten ersichtlich.

Es liege auch kein Verstoß gegen die Rechtssicherheit vor, da die Benutzungsgebühr für Dezember 2015 bisher nicht erhoben worden, aber geschuldet sei.

Ferner liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die kreisfreie Stadt ... betreibe ihre dezentralen Unterkünfte im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 AufnG. Anders als bei den dezentralen Unterkünften der Landratsämter als Staatsbehörden handele es sich bei den von kreisfreien Gemeinden betriebenen Unterkünften nicht um staatliche, sondern um kommunale Einrichtungen, auf die §§ 22 ff. DVAsyl nicht anwendbar seien. Es sei den kreisfreien Gemeinden selbst überlassen, ob sie Nutzungsgebühren gem. Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) erhöben. Auch dass das Landratsamt ... bisher unter fälschlicher Heranziehung von § 7 Abs. 1 Satz 3, § 7b AsylbLG zu niedrige Gebühren erhoben habe, sei für Dezember 2015 unbeachtlich, da es hierfür gar keine Gebühren erhoben habe.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis bestehe. Mit Schriftsätzen vom 10. April 2017 sowie vom 25. Mai 2017 hat auch der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

A.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsatz vom 31. März 2017 und 10. April 2017 bzw. 25. Mai 2017 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

B.

Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für Dezember 2015 sind § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl 2002) vom 4. Juni 2002 (GVBl. S. 218; BayRS 26-5-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450). Die Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl 2016) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258; BayRS 26-5-1-A/I) ist hingegen gem. § 30 Abs. 1 DVAsyl 2016 erst für Gebührenerhebungen für Zeiträume ab dem 1. September 2016 anwendbar.

II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Sachlich und örtlich zuständig für den Bescheiderlass war gem. § 27 DVAsyl 2002 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BayVwVfG die Regierung von.... Ob früher die Zuständigkeit einer anderen Behörde, beispielsweise des Landratsamtes als Staatsbehörde bestand, ist rechtlich ohne Bedeutung, da es in Hinblick auf die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommt und beide Behörden demselben Rechtsträger – Freistaat Bayern – zuzurechnen sind.

Zwar hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht alle wesentlichen tatsächlichen Gründe zur Gebührenhöhe mitgeteilt und den Bescheid damit nicht hinreichend begründet, insbesondere ist die Berechnung der Höhe der Leistungspflicht „Unterkunft 185 €, Haushaltsenergie 7,67 €, gesamt 40,10 €“ aus sich heraus nicht verständlich (Art. 39 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayVwVfG). Die Berechnung der Gebührenhöhe war auch nicht offenkundig oder sonst für den Betroffenen unschwer erkennbar, weswegen auf eine nachvollziehbare Berechnung der Gebührenhöhe auch nicht gem. Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG verzichtet werden konnte (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 39 VwVfG Rn. 48). Diesen Fehler hat der Beklagte jedoch durch Nachreichung der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Klageerwiderung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt. Aus der Berechnungsgrundlage ist ersichtlich, wie sich die nach dem streitgegenständlichen Bescheid zu zahlende Gebühr in Höhe von 40,10 € errechnet (s.u.).

III. Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig.

1. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Insbesondere lässt er seinen Adressaten unzweifelhaft erkennen, eine Verwechslung mit anderen Personen ist nicht möglich. Der Kläger wird mit zwei Vor- und dem Nachnamen bezeichnet, weiterhin werden sowohl seine aktuelle als auch seine Adresse im Dezember 2015 genannt. Durch diese Angaben ist eine Verwechslung mit anderen Personen nicht möglich. Der Buchstabendreher im Nachnamen des Klägers ist als lediglich geringfügiger Schreibfehler ohne Bedeutung, da sich der Verwaltungsakt sowohl nach seinem objektiven Erklärungswert als auch nach dem Empfängerhorizont des Klägers gleichwohl eindeutig an diesen richtet (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Ebenso leidet der Bescheid auch nicht deshalb an einem Fehler hinsichtlich seiner Bestimmtheit, weil er – soweit ersichtlich unzutreffend – die „Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von ...“ nennt. Für welche Unterkunft der Kläger Gebühren zu leisten hat, ist aus der genauen Adressangabe („Unterkunftsnummer, ...weg,, Beginn 14.11.2013, Ende 11.01.2016“) und der Nennung des abzurechnenden Monats (Dezember 2015) auch für den Kläger zu erkennen. Ob es sich hierbei um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, die von der Regierung von ... betrieben wird, oder um eine dezentrale Unterkunft des Landratsamts ... als Staatsbehörde, ist lediglich eine verwaltungsorganisatorische Differenzierung, der für die Frage der Bestimmtheit des Bescheids keine Bedeutung zukommt.

2. Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 verfügt über eine Rechtsgrundlage.

a) Die Gebührenpflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl 2002. Danach werden für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen zur Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Benutzungsgebühren erhoben.

Bei der Unterkunft, in der der Kläger im Dezember 2015 wohnte, handelt es ich um eine staatliche Unterkunft, gleichgültig, ob es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von ... handelt (§ 5 Abs. 2 DVAsyl 2002) oder um eine dezentrale Unterkunft des Landratsamtes als Staatsbehörde (siehe klarstellend auch § 5 Abs. 2 DVAsyl 2016 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 AufnG). Diese Unterkunft diente unstreitig auch der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form der Bekanntmachung vom 5. August 1997 in der hier maßgeblichen Gültigkeit vom 24. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 (AsylbLG 2015).

Der Kläger ist von der Gebührenpflicht auch nicht gem. § 21 Abs. 2 DVAsyl 2002 befreit. Nach der Norm werden Gebühren nicht erhoben, wenn der Gebührenschuldner dem Personenkreis des Art. 1 AufnG zuzurechnen ist, es sei denn, der Gebührenschuldner erfüllt die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügt über Einkommen und/oder Vermögen. Zwar zählt der Kläger zum Personenkreis des Art. 1 AufnG, da der Kläger als Asylbewerber Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) und damit leistungsberechtigt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG 2015 ist. Jedoch ist der Kläger nach § 2 AsylbLG 2015 sozialhilfeberechtigt i.S.d. §§ 8 ff. SGB XII, da sich der Kläger seit November 2013 und damit auch schon im Dezember 2015 über 15 Monate im Bundesgebiet aufhielt und er – soweit ersichtlich – die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Des Weiteren verfügte der Kläger im November 2015 (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl 2002) ausweislich der vom Kläger nicht bestrittenen Berechnungsgrundlagen des Beklagten (Bl. 16 der Gerichtsakte) und seiner Gehaltsabrechnung (Bl. 14 der Behördenakte) über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 405,71 € (Bruttoeinkommen 761,60 €, Nettoeinkommen 630,21 €).

b) Durch die Zuweisung des Klägers in diese Unterkunft und ihre Inanspruchnahme bestand im Dezember 2015 ein Nutzungsverhältnis, weshalb der Kläger auch Gebührenschuldner ist, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Satz 1 DVAsyl 2002.

c) Die Gebührenhöhe ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAsyl 2002 beträgt die Gebühr für alleinstehende Personen wie den Kläger 185 € zuzüglich Haushaltsenergie in Höhe von 7,67 € (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl 2002) und damit insgesamt 192,67 € (so auch VG Ansbach, B.v. 16.2.2006 – AN 16 S. 05.03503 – juris Rn. 22). Die Angemessenheit der Gebührenobergrenze von 192,67 € nach der DVAsyl 2002 hat der Kläger – anders als in den Verfahren Au 6 K 17.193 und Au 6 K 17.194 zu zwei Gebührenbescheiden in Höhe von je 306 € nach der DVAsyl 2016 – nicht substantiiert gerügt. Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip und die Verhältnismäßigkeit sind auch nicht ersichtlich.

Bei der Unterkunft handelt es sich des Weiteren nicht um ein Notquartier gem. § 22 Abs. 2 DVAsyl 2002. Eine Verpflegungsgebühr gem. § 23 DVAsyl wurde nicht angesetzt. Auslagen, Zinsen und Säumniszuschläge fallen nicht an, § 26 Abs. 3 DVAsyl 2002 i.V.m. Art. 10, 17, 18 KG. Der Kläger nutzte die Unterkunft den ganzen Monat, § 26 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl 2002.

Dabei war auch nicht – wie im Bescheid des Landratsamts ... in Bezug auf andere Monate geschehen und vom Kläger insoweit auch für Dezember 2015 geltend gemacht – eine Gebührenreduzierung um 56% gem. § 7b AsylbLG 2015 auf 89,07 € vorzunehmen. Die Gebührenhöhe ergibt sich allein aus §§ 21 ff. DVAsyl 2002 als Rechtsgrundlage, nicht aus dem AsylbLG 2015, weshalb § 7b AsylbLG 2015 unanwendbar war. Des Weiteren ist § 7b AsylbLG auch inhaltlich nicht einschlägig, da sich die Norm mit dem Fall befasst, dass zu Unrecht Leistungen erbracht wurden, weil kein Verwaltungsakt vorlag oder der entsprechende Verwaltungsakt aufgehoben wurde (siehe § 50 Abs. 1, Abs. 2 SGB X). In § 7b AsylbLG 2015 werden damit lediglich Rückzahlungsmodalitäten für zu Unrecht erbrachte Leistungen geregelt. Dies entspricht nicht dem vorliegenden Fall, bei dem Gebühren für rechtmäßig erbrachte Leistungen erhoben werden. Der Beklagte ist gem. §§ 50, 53 AsylG grundsätzlich verpflichtet, Asylbewerber nach Ende ihrer Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 ff. AsylG), in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. Bundesrechts unterzubringen, § 5 Abs. 1, Abs. 2 DVAsyl 2002. Zu Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. Bundesrechts zählen auch dezentrale Unterkünfte, soweit sie von Art und Ausstattung vergleichbar sind (klarstellend hierzu § 5 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl 2016). Die Unterbringung des Klägers in der Unterkunft war folglich rechtmäßig. Damit liegt kein Fall i.S.d. § 7b AsylbLG 2015 vor, in dem der Beklagte zu Unrecht Leistungen erbracht hat und den Geldwert dieser Leistungen als Erstattung nun zurückfordert.

Bei der Berechnung der Gebühr muss des Weiteren das Einkommen des Klägers berücksichtigt werden, § 24 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl 2002. Die Höhe der Gebühr wird durch den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits, § 24 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl 2002, begrenzt. Der Kläger hat die Berechnung der Gebührenhöhe nicht substantiiert in Frage gestellt, diesbezügliche Fehler sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte ging ausweislich der in der Klageerwiderung vorgelegten Berechnungen von einem Gesamtbedarf des Klägers von 584 € aus (399 € Regelbedarf + 185 € Unterkunft + 5,20 € Arbeitsmittel, siehe Bl. 16 der Gerichtsakte). Auf den Gesamtbedarf des Klägers rechnete der Beklagte die erhaltenen Leistungen in Höhe von 218,39 € (185 € Unterkunft + 33,39 € Wohnen/Energie Abteilung 4) an, so dass der Beklagte von einem Restbedarf des Klägers in Höhe von 365,61 € (584 € - 218,39 €) ausging.

Anhand des Nettoeinkommens von 630,21 € errechnete der Beklagte ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 405,71 € (Bl. 14 der Behördenakte). Hierbei ist in Hinblick auf die Gebühr für Dezember 2015 das Einkommen im November 2015 maßgeblich, § 24 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl 2002. Unter Anrechnung des Restbedarfs des Klägers auf sein einzusetzendes Einkommen kam der Beklagte auf ein Einkommen des Klägers nach Restbedarfsausgleich in Höhe von 40,10 € (405,71 € - 365,61 €). Da die Gebühren jedoch mit insgesamt 192,67 € (185 € Unterkunft + 7,67 € Energie) das Einkommen des Klägers nach Restbedarfsausgleich deutlich überstiegen, musste der Kläger sein gesamtes Einkommen nach Restbedarfsausgleich, mithin 40,10 €, zur Gebührenzahlung einsetzen. Diese Belastung gleicht die ihm gewährte Vergünstigung einer ausnahmsweisen Gestattung der Erwerbstätigkeit (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG) aus.

d) Die Gebührenschuld ist mit Beginn des Monats Dezember 2015 entstanden, § 26 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl 2002. Sie wurde mit Bekanntgabe des Bescheids vom 29. Dezember 2016 fällig.

e) Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Beklagte die Gebühr erst gut ein Jahr nach der Nutzung mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 erhob.

Gem. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 KG (siehe zur Ermächtigungsgrundlage unten) sind auf Rechtsverordnungen wie die DVAsyl 2002 die Art. 10 bis 19 KG entsprechend anwendbar, soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In § 26 Abs. 3 DVAsyl 2002 werden lediglich Art. 10, 17 und 18 KG für nicht anwendbar erklärt, weshalb Art. 13 KG weiterhin anwendbar bleibt. Nach Art. 13 Satz 1 KG ist eine Kostenentscheidung (und in entsprechender Anwendung gem. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 KG auch eine Entscheidung zu einer Benutzungsgebühr) nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 KG. Der Anspruch auf die Benutzungsgebühr ist vorliegend im Jahr 2015 entstanden (s.o.). Damit begann die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2015 und endet erst mit Ablauf von vier Jahren, mithin am 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die jeweils zuständige Behörde für den Beklagten Benutzungsgebühren für das Jahr 2015 erheben, was hier mit streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Dezember 2016 auch geschehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in einer Festsetzung einer Gebühr nach gut einem Jahr kein Verstoß gegen die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz. Eine vergleichbare vierjährige Frist gilt z.B. auch im Kommunalabgabenrecht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO).

3. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV vor.

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass – angeblich – die Stadt ... niedrigere Gebühren erhebt und das Landratsamt ... in der Vergangenheit von einer monatlichen Gebührenhöhe von 89,07 € ausging. Unabhängig von der Frage, ob die Einrichtungen der Stadt, die auch beim Handeln im übertragenen Wirkungskreis stets ihr eigener Rechtsträger ist, überhaupt als „staatliche“ Einrichtungen gem. § 21 DVAsyl 2002 qualifiziert werden können, gehen Vergleiche mit etwaigen anders festgesetzten Gebühren der Stadt... und der Handhabung in anderen Regionen Bayerns und der Bundesrepublik insgesamt fehl. Die vom Beklagten festgesetzte Gebührenhöhe entspricht den gesetzlichen Vorgaben der hier anwendbaren DVAsyl 2002 (s.o.). Sollten andere Behörden des Freistaates Bayern möglicherweise entgegen §§ 21 ff. DVAsyl 2002 zu niedrige Gebühren erhoben haben, so ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers, ebenfalls (und weiterhin) zu niedrig veranlagt zu werden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Der Gebührenschuldner hat innerhalb der Festsetzungsfristen keinen Anspruch darauf, dass eine zu niedrig festgesetzte Abgabe nicht erneut mit höherer, richtiger Berechnung nacherhoben wird oder dass – wie hier – für andere Gebührenzeiten weiterhin eine zu niedrige Gebühr festgesetzt wird. Dies gilt selbst dann, wenn durch den fehlerhaften Vollzug andere Abgabenschuldner nur die zu niedrige Abgabe zahlen (BayVerfGH, U.v. 20.12.2012 – Vf. 25-VI-12 – juris Rn. 30 m.w.N.; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil IV, Frage 3, Ziff. 3.; Kischel in: BeckOK Grundgesetz, 33. Edition, Stand: 01.06.2017, Art. 3 GG, Rn. 115 ff. m.w.N.).

In Bezug auf Rechtsträger, die Benutzungsgebühren nicht nach der DVAsyl 2002 erheben, sondern aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf den Gleichheitssatz berufen, da dieser nicht zwischen verschiedenen Rechtsträgern (beispielsweise nicht zwischen den Bundesländern in Bezug auf die jeweilige Landesgesetzgebung und nicht im Verhältnis zu im Rahmen ihrer Kommunalhoheit handelnden Gemeinden) anwendbar ist und föderale Differenzierungen nicht überwindet (BVerfG, B.v. 14.1.2015 – 1 BvR 931/12 – BVerfGE 138, 261-296 – juris Rn. 61; Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 79. EL Dezember 2016, Art. 3, Rn. 159).

4. Auch auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Zwar hat das Landratsamt ... im Bescheid vom 23. Februar 2016 in den Gründen unter I. ausgeführt, der Kläger habe angegeben, dass er in den Monaten September, November und Dezember 2015 so wenig verdient habe, dass keine „Mietzahlungen“ anfielen. Weiterhin wird in den Gründen – nicht im Tenor – unter II. am Ende ausgeführt: „Ihre Angaben im Rahmen der Anhörung haben wir geprüft und den gesamten Zeitraum nochmals berechnet, mit dem Ergebnis, dass in den von Ihnen bezeichneten Monaten tatsächlich keine Mietkosten zu begleichen sind. Das haben wir in unseren Festsetzungen berücksichtigt.“ Diese Ausführungen beinhalten jedoch keinen Regelungscharakter und stellen daher auch keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, auf dessen Verbindlichkeit sich der Kläger berufen konnte. Das Landratsamt ... hat den regelnden Teil des Bescheids klar von den Gründen abgegrenzt: So werden unter dem Wort „Bescheid“ in sieben Ziffern die Regelungen des Bescheids ausformuliert. Insbesondere in Ziffer 1 heißt es: „Für den Zeitraum 01.03.2015 bis 31.08.2015 und 01.10.2015 bis 31.10.2015 sowie 01.01.2016 bis 29.02.2016 werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 89,07 € gefordert. Die Gesamtkosten betragen 801,63 €.“ Weiterhin enthält der Bescheid Regelungen für den Monat September 2015 und für den Zeitraum ab März 2016. Für den Monat Dezember 2015 enthält der Tenor des Bescheids hingegen keinerlei Regelung. Aufgrund dieser Formulierung durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Bescheid auch Regelungen für den Monat Dezember 2015 traf. Die Gründe des Bescheids beziehen sich auf die tenorierten Monate und erläutern die darin erfolgte Kostenrechnung.

Des Weiteren wird gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 DVAsyl 2002 eine Gebühr rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind. So lag der Fall hier. Unstreitig verfügte der Kläger im November 2015 über ein Bruttoeinkommen von 761,60 €. Erst nachträglich wurde durch die Regierung von ... festgestellt, dass Gründe für eine Befreiung aufgrund des erzielten Einkommens nicht vorlagen. In derartigen Fällen muss die zuständige Regierung von ... die tatsächlich entstandenen Gebühren gem. § 21 Abs. 4 DVAsyl 2002 rückwirkend nachfordern. Auf Vertrauensschutz oder Verwirkung kann sich der Kläger insofern nicht berufen. Er muss auch nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG vielmehr damit rechnen, dass er für Zeiträume, in denen er ein in der Höhe nicht unerhebliches Einkommen erzielt hat, zur Gebührenerhebung für die Nutzung seiner Unterkunft herangezogen werden wird, auch wenn dies bisher noch nicht geschehen ist und bisher nur für andere Zeiträume Gebühren erhoben wurden. Die Regelung des § 21 Abs. 4 DVAsyl 2002 ist auch verhältnismäßig, da dem Interesse an einer gleichmäßigen Gebührenerhebung für alle Gebührenschuldner der Vorrang gegenüber dem Vertrauensschutz desjenigen einzuräumen ist, der entweder kein Leistungsberechtigter i.S.d. AsylbLG 2015 ist (sog. Fehlbeleger) oder der sozialhilfeberechtigt i.S.d. § 2 AsylbLG 2015 ist, aber über Einkommen/Vermögen verfügt. Dass der Kläger das Geld möglicherweise verbraucht hat, steht einer Nachforderung ebenfalls nicht entgegen (BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 21 ZB 11.30307 – juris Rn. 5).

C.

Einem Antrag auf Rücküberweisung von 40,10 € neben dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2016 fehlt schon das Rechtsschutzinteresse und er ist damit unzulässig, da die Art und Weise der Rückabwicklung eines rechtswidrigen Abgabenbescheids unproblematisch ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwaltung sie nicht nach Gesetz und Praxis durchführen würde, insbesondere die geleistete Gebühr zurückzahlen würde (Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 113 VwGO, Rn. 59). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Da der Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist, besteht kein materiell-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Hinblick auf rechtswidriges Verwaltungshandeln, aus dem sich ein prozessual gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO durchzusetzender Rückzahlungsanspruch ergeben könnte.

D.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/01/2015 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Thüringer Landesgesetzgeber mi
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(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.