Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. März 2015 - Au 6 K 14.1699

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. März 2015 - Au 6 K 14.1699
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach Freiburg umzuverteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die länderübergreifende Umverteilung nach Freiburg.

Der am 3. Juli 1984 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und betreibt derzeit ein Asylverfahren. Er reiste am 14. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2014 einen Asylantrag. Seit dem 17. September 2014 verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung und hielt sich zunächst in München auf. Am 1. Oktober 2014 erfolgte die Erstverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft in ... (Landkreis Günzburg).

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2014 seine länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Freiburg in Baden-Württemberg zu seiner Schwester. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihm ohne seine Schwester sehr schlecht gehe. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie vom 27. August 2014 beigefügt. Danach leidet der Kläger an einem ängstlich-depressiven Syndrom. In dem Attest heißt es weiter, dass eine Transferierung in die Nähe der Schwester aus fachärztlicher Sicht sehr zu empfehlen sei, weil dies die Genesung sehr unterstützen würde.

Mit Bescheid vom 12. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf länderübergreifende Umverteilung ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umverteilung sei gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf habe, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit Nr. 2.5.2.3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes seien der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern und sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Begehren des Klägers, sich bei der in Freiburg wohnenden Schwester aufhalten zu können, sei menschlich verständlich, aber kein Belang, der im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG gewertet werden könne. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er so sehr auf die in Freiburg lebende Schwester angewiesen sei, dass durch die Trennung von ihr eine zusätzliche unzumutbare Belastung auftrete. Dem privaten Interesse des Klägers gehe das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen Verteilungsverfahrens vor. Auch gegebenenfalls bestehende gesundheitliche Probleme ließen keine andere rechtliche Beurteilung zu. Dem vorgelegten ärztlichen Bericht habe nicht eindeutig entnommen werden können, dass der Kläger pflegebedürftig sei. Als Erwachsener sei er nicht mehr auf die ständige Betreuung durch eine andere erwachsene Person angewiesen. An seinem derzeitigen Aufenthaltsort sei zudem eine adäquate ärztliche Versorgung gewährleistet. Unterstützung im Bedarfsfalle könne er auch in seinem jetzigen Umfeld durch weitere Landsleute oder fachlich qualifizierte Sozialeinrichtungen finden.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 26. November 2014 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 12. November 2014 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Umverteilung von ... nach Freiburg in Baden-Württemberg zu entsprechen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 25. November 2014 verwiesen. Danach leide der Kläger an einer anhaltenden depressiven Störung, Angststörung mit soziophoben Ängsten und Agoraphobie und Neigung zur Suizidalität, sodass aus fachärztlicher Sicht die Möglichkeit einer Betreuung durch eine angehörige Vertrauensperson erforderlich sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde vollumfänglich auf den Ablehnungsbescheid vom 12. November 2014 verwiesen. In diesem Bescheid sei ausdrücklich und mit zutreffender Begründung dargelegt worden, dass kein Anspruch auf Umverteilung bestehe. Ein solcher Anspruch erwachse auch nicht aus gesundheitlichen Gründen.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2015 wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine weitere fachärztliche Bescheinigung vom 22. Dezember 2014 vor. Danach leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit weiteren depressiven und Angstsymptomen. Die Umverteilung des Klägers wohnortnah zu einem Familienangehörigen sei aus fachärztlicher Sicht medizinisch dringend erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Freiburg in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 entscheiden, obwohl seitens der Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Im Ladungsschreiben vom 27. Januar 2015 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Umverteilung aus § 51 AsylVfG zu.

a) Gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG hat ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung gem. §§ 45 und 50 AsylVfG festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber genießt grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist aber der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung (VG Augsburg, U.v. 30.9.2014 - Au 1 K 14.554 - juris) und daher eng auszulegen. Ein solcher Ausnahmefall ist beim Kläger jedoch gegeben, die Voraussetzungen des § 51 AsylVfG liegen vor.

b) Der Kläger hat die Umverteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG beantragt. Er möchte zu seiner Schwester nach Freiburg umverteilt werden. Diese ist aber keine Familienangehörige i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, weil hierzu nur Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder oder Eltern eines minderjährigen Kindes zählen. Beim Kläger sind allerdings sonstige humanitäre Gründe, denen ein vergleichbares Gewicht zukommt, gegeben. Gesundheitliche Gründe sind eine typische Fallgruppe der gewichtigen humanitären Gründe. Um eine gleichmäßige und funktionsfähige Verteilung und damit eine angemessene und menschenwürdige Unterbringung der Asylbewerber zu gewährleisten, rechtfertigt allerdings nicht jede gesundheitliche Einschränkung eine Umverteilung. Viele Asylbewerber leiden aufgrund ihrer Erlebnisse an psychischen Erkrankungen und haben Verwandte in anderen Teilen des Bundesgebiets, die ihnen auf vielfältige Weise behilflich sein können und bei denen sie gerne nahe oder sogar mit ihnen zusammen wohnen wollen. Wollte man jedem dieser durchaus verständlichen Wünsche auf Zusammenführung nachkommen, wäre die vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse verfolgte gleichmäßige Verteilung aller Asylsuchenden auf das gesamte Bundesgebiet nicht mehr gewährleistet. Erforderlich ist daher immer eine einzelfallbezogene Betrachtung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.

aa) Unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Kläger ist das Gericht der Überzeugung, dass beim Kläger aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse und der hieraus folgenden psychischen Erkrankung ein humanitärer Grund, dem ein vergleichbares Gewicht wie dem Schutz der Kernfamilie aus Art. 6 GG zukommt, anzunehmen ist.

Ausweislich der ärztlichen Atteste zweier Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. August 2014, vom 25. November 2014 und vom 22. Dezember 2014 leidet der Kläger unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Zuletzt wurde in dem ausführlichen fachärztlichen Attest vom 22. Dezember 2014 beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit weiteren depressiven und Angstsymptomen diagnostiziert. Die relativ frühe Traumatisierung im Alter von zwölf Jahren habe sich auf die weitere Entwicklung des Patienten mit einer Störung der weiteren Entwicklung der Autonomie ausgewirkt. Dies drücke sich heute in bestehenden Verhaltensauffälligkeiten wie Unsicherheiten, Ängsten, Beschämung, Stottern, Meidung von Blickkontakt im Zusammentreffen mit anderen Menschen aus. Es bestehe das Bedürfnis nach Kontakten zu Sicherheit vermittelnden nahestehenden Personen wie vertrauten Familienangehörigen. Neben spezifischen Behandlungsmaßnahmen mit medikamentöser Therapie und nach Möglichkeit auch einer indizierten Traumatherapie (in Freiburg gebe es ebenfalls ein Therapiezentrum für Asylbewerber mit Traumatisierungen) sei aus fachärztlicher Sicht die Umverteilung des Klägers wohnortnah zu einem Familienangehörigen medizinisch dringend erforderlich. Fehlende vertrauensvolle und haltgebende soziale Bezüge würden eine besondere psychische Belastung für den früh traumatisierten und psychisch instabilen Kläger darstellen.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte sich für das Gericht der schlechte Gesundheitszustand des Klägers. Er hielt den Kopf durchgehend gesenkt und mied fast vollständig den Blickkontakt zum Gericht. Die informatorische Befragung konnte nur sehr langsam erfolgen und bereitete dem Kläger offensichtlich größte Schwierigkeiten. Im Laufe der Befragung brach der Kläger in Tränen aus, hielt bei gesenktem Kopf die Hände vor das Gesicht und nahm nur noch dann direkten Blickkontakt auf, wenn das Gericht ihn gezielt ansprach. Zur Kommunikation war er nicht mehr in der Lage.

Aufgrund der Erkrankung des Klägers und den persönlichen Umständen am derzeitigen Wohnort ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger auf die Hilfe und Unterstützung durch eine Vertrauensperson angewiesen ist. Am derzeitigen Wohnort des Klägers hat der Kläger nur flüchtige Bekannte, die ihn zwar bei Arztbesuchen begleiten und im Hinblick auf die Sprachschwierigkeiten dort unterstützen. Eine enge Vertrauensperson besitzt der Kläger nach eigenen Angaben dort aber nicht. Wie sowohl der Kläger bei seiner informatorischen Befragung als auch seine Schwester im Rahmen der Zeugenbefragung angaben, besteht zwischen dem Kläger und seiner Schwester ein besonders enges Vertrauensverhältnis, das auch darauf basiert, dass beide als Kinder nach der Ausreise ihrer Eltern nach Deutschland allein in der Türkei zurückgelassen worden waren. Die Schwester des Klägers hat dann zwar die Türkei ebenfalls verlassen, der Kontakt zum Bruder wurde aber telefonisch immer aufrechterhalten. Als der Kläger nach Deutschland kam, suchte er sofort seine Schwester in Freiburg auf. Die Zeugin gab an, dass sie in der Folgezeit regelmäßig telefoniert hätten und ihr Bruder sie schon öfter in Freiburg besucht habe. Weiter gab sie bei ihrer Befragung an, dass es ihr wichtig sei, dass ihr Bruder bei ihr in der Nähe wohnen könne. Sie wolle sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gern um ihren Bruder kümmern, weil dieser sehr ängstlich sei und keinen Kontakt zu Menschen wolle. Er könne Menschen nicht in die Augen schauen und habe Angst, dass er verspottet werde. Wenn er mit ihr zusammen sei, dann sei er freier. Ihr gegenüber könne er sich öffnen.

Auch wenn sich ein gewisses Maß an Austausch und Zuwendung mit den Mitteln der Telekommunikation und durch regelmäßige Besuche erreichen lässt, ist die Kammer dennoch der Überzeugung, dass dieser beschränkte Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Schwester im vorliegenden Einzelfall nicht ausreicht, damit der gesundheitlich schwer belastete Kläger die notwendige persönliche Zuwendung und Hilfe durch seine in Freiburg lebende Schwester erhält. Der Kläger ist zur Kontaktaufnahme mit seinem Umfeld und zur Kommunikation nur sehr eingeschränkt fähig. Er ist deshalb in besonderer Weise auf einen engen Kontakt mit seiner ihm eng vertrauten Schwester sowie auf deren Betreuung und Fürsorge angewiesen. Bei dieser Einschätzung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines Krankheitsbilds außerhalb vertrauter Strukturen und Beziehungen in besonderer Weise gefährdet und somit schutzbedürftig ist. Die notwendige Hilfe und Unterstützung durch die Schwester kann sich positiv auf den Krankheitsverlauf des Klägers auswirken. Ohne den engen Kontakt ist nach den vorgelegten Attesten eine zusätzliche psychische Belastung und eine weitere negative Entwicklung seiner Erkrankung zu erwarten. Die Schwester des Klägers konnte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber glaubhaft versichern, dass sie willens und in der Lage ist, sich um ihren Bruder zu kümmern.

Damit bietet eine Umverteilung des Klägers zu seiner Schwester nach Freiburg eine so wesentlich verbesserte Situation für den Kläger, dass aus humanitären Gründen eine Beibehaltung der aktuellen Situation nicht vertretbar erscheint.

bb) Das der Behörde in § 51 Abs. 1 AsylVfG eingeräumte Ermessen kann angesichts der besonderen Umstände des Klägers und dem Vorliegen eines gewichtigen humanitären Grundes nur dahingehend ausgeübt werden, dass die Umverteilung in das Stadtgebiet der Beklagten - wie beantragt - gestattet wird (s. hierzu auch VGH BW, U.v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).

2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2005 - A 17 K 10806/04 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision
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published on 14/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.