Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 18.541

published on 19/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Juli 2018 - Au 5 K 18.541
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagung betreffend das Gewerbe „Friseur“ sowie die Untersagung einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person.

Der am ... 1978 geborene Kläger meldete am 24. Februar 2017 bei der Stadt ... mit Betriebsbeginn 1. März 2017 das selbstständige Gewerbe „Friseur“ an. Als Betriebssitz gab er dabei die Anschrift, an. Bereits am 3. September 2009 (Betriebsbeginn 14. September 2009) hatte der Kläger die gewerbliche Tätigkeit „Betrieb eines Friseursalons“ unter derselben Betriebsadresse angemeldet und zum 13. Mai 2014 abgemeldet.

Die Gesundheitskasse AOK Bayern Direktion ... teilte dem Beklagten unter dem 31. März 2014 mit, dass der Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.426,44 EUR schulde. Hinzu kämen Säumniszuschläge in Höhe von 1.265,42 EUR. Der Gesamtrückstand bei der AOK betrage 12.751,86 EUR. Ein eingeleitetes Mahn- und Zwangsverfahren sei ergebnislos verlaufen. Die AOK habe unter dem 10. Januar 2014 beim Amtsgericht ... Insolvenzantrag gestellt. Das betreffende Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des Amtsgerichtes ... vom 10. März 2014 (Az.: 1 IN 11/14) mangels vorhandener Masse abgewiesen worden. Der Kläger führe sein Gewerbe trotz Zahlungsunfähigkeit weiter. Es seien ebenfalls noch zwei Arbeitnehmer gemeldet. Die AOK Bayern regte beim Landratsamt ... die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Kläger an.

Im Vollstreckungsportal waren zum Zeitpunkt 3. April 2014 drei Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorhanden. Es seien zum Zeitpunkt 10. April 2014 vier Vollstreckungsaufträge mit einer Gesamtforderung in Höhe von 1.076,16 EUR vorhanden, deren Vollstreckung ergebnislos geblieben sei.

Das Finanzamt ... – Außenstelle ... – teilte mit Schreiben vom 10. April 2014 mit, dass der Kläger seinen sonstigen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2012 seien ausstehend. Für die Jahre 2009 bis 2011 seien Schätzungen vorgenommen worden.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17. April 2014 erstmals zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Das vom Kläger betriebene Gewerbe wurde zum 13. Mai 2014 abgemeldet. Der Betrieb wurde von Frau ... fortgeführt und nachdem keine weitere gewerbliche Tätigkeit des Klägers festgestellt werden konnte, wurde das Gewerbeuntersagungsverfahren zum 16. Mai 2014 eingestellt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei einer erneuten gewerblichen Tätigkeit gegebenenfalls erneut eingeleitet werden müsse.

Am 6. Mai 2015 erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, wonach gegen den Kläger am 6. März 2015 ein Strafbefehl des Amtsgerichts ... wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR erlassen worden sei.

Die AOK Bayern teilte dem Landratsamt ... am 8. Juni 2017 mit, dass dort für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 12. Mai 2014 offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.693,16 EUR sowie Beitragsrückstände zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2014 in Höhe von 13.883,73 EUR bestünden.

Im Vollstreckungsregister des Amtsgerichts ... (Stand 14. Juni 2017) wurde gegen den Kläger bereits fünfmal ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g Zivilprozessordnung (ZPO) erlassen.

Am 14. Juni 2017 wurde dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass gegen den Kläger seit dem 29. Juli 2016 zwei weitere Vollstreckungsaufträge mit einer Gesamtforderung in Höhe von 1.260,98 EUR vorlägen; eine Vollstreckung sei fehlgeschlagen.

Das Finanzamt ...-... teilte unter dem 21. Juni 2017 mit, dass sich die aktuellen Steuerrückstände des Klägers auf 1.013,25 EUR belaufen würden. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2016 seien nicht abgegeben worden. Schätzungen seien bis zum Jahr 2014 vorgenommen worden. Seit der erneuten Gewerbeanmeldung zum 1. März 2017 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden; Pfändungsversuche seien erfolglos geblieben.

Im Führungszeugnis und im Gewerbezentralregister sind keine Einträge zu Lasten des Klägers vorhanden.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2017 erneut zur bevorstehenden Gewerbeuntersagung angehört. Mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 2018 wurde dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, mit der AOK eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Der Kläger führte mit Schreiben vom 14. Januar 2018 aus, dass er die Rückstände des Arbeitgeberkontos in Kürze abbezahlen werde und zukünftig keine Arbeitnehmer mehr beschäftigen werde.

Die AOK Bayern führte mit Schreiben vom 11. Februar 2018 aus, dass sich der Kläger zwar zum 31. Januar 2018 abgemeldet habe, eine weitere Zahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung sei jedoch nicht erfolgt. Die letzte Zahlung datiere vom 20. Oktober 2017 in Höhe von 220,00 EUR. Die Rückstände aus den Jahren 2012 bis 2014 würden weiter 29.026,89 EUR betragen. Die Rückstände für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 beliefen sich derzeit auf 3.220,78 EUR.

Im Vollstreckungsportal sind mit Stand 27. Februar 2018 für den Kläger sechs Einträge vorhanden. Diese datieren vom 9. März 2015, 6. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. März 2016, 29. Juli 2016 und 3. August 2016.

Die zur Gewerbeuntersagung angehörte Handwerkskammer für ... teilte unter dem 18. Juli 2017 mit, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme bestünden. Bei der Handwerkskammer ... bestünden Beitragsrückstände für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 212,00 EUR. Am 13. Dezember 2017 teilte die Handwerkskammer mit, dass die Rückstände zwischenzeitlich beglichen worden seien.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. März 2018 wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Friseur“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde die Gewerbeuntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person untersagt. In Nr. 3 des Bescheides wird der Kläger aufgefordert, seine Tätigkeit spätestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einzustellen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wurde dem Kläger in Nr. 4 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Darüber hinaus könne die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person erstreckt werden, um zu verhindern, dass die unzuverlässige Person in Zukunft als Geschäftsführer oder Betriebsleiter tätig sei (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Nicht ordnungsgemäß sei eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Nach den Feststellungen des Landratsamtes besitze der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Gewerbetreibenden, diese Schwierigkeiten nicht nachhaltig zu beseitigen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit könne aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abgeleitet werden. Auch werde die Zuverlässigkeit durch Steuerschulden, die Nichtabgabe von Steuererklärungen, Schulden bei Trägern der Sozialversicherung sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bzw. eine Haftanordnung hierzu in Frage gestellt. Insbesondere Steuerrückstände seien geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies belegten neben den aufgelaufenen Steuerrückständen die Rückstände bei der Krankenkasse, die Abgabe der Vermögensauskunft, die beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangenen Vollstreckungsaufträge sowie der mangels Masse abgelehnte Insolvenzantrag. Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit komme es nicht darauf an, ob die Pflichtverletzungen auf einem Verschulden des Klägers beruhten oder nicht. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Der Kläger hätte die Konsequenz aus seiner wirtschaftlichen Situation ziehen müssen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse erwartet werden, dass zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Aufgabe des Gewerbebetriebes erfolge. Im vorliegenden Fall sei vom Kläger hingegen eine erneute gewerbliche Tätigkeit aufgenommen worden. Dies, ohne dass die Rückstände aus der früheren Tätigkeit getilgt worden seien. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge im vorliegenden Fall die Gewerbeuntersagung. Durch die Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung verschaffe sich der Kläger einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Durch wirtschaftlich leistungsunfähige Gewerbetreibende sei das notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsgebarens erheblich erschüttert, so dass der Schutz der Allgemeinheit eine Gewerbeuntersagung gebiete.

Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch auf Vertretungsfunktionen erstrecke. Der Kläger sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger ohne die Ausdehnung eine neue Firma gründe oder das Gewerbe erneut auf seine Mutter angemeldet werde. Die Gewerbeuntersagung sei daher das einzig mögliche und verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Die bis zur Einstellung des Gewerbes eingeräumte Frist sei ausreichend, um die laufenden Geschäfte abwickeln zu können bzw. die Geschäftspartner zu informieren. Verwaltungsakte, mit denen eine Unterlassung gefordert werde, könnten mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG). Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich dabei auf Art. 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder sei der wirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbeuntersagung angemessen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 1. März 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. März 2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 19. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 22. März 2018, hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid des Landratsamtes ... „Einspruch“ erhoben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. März 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der eingelegte „Einspruch“ kein zulässiges Rechtsmittel darstelle. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 19. März 2018 als Klage gewertet werden sollen.

Mit Schreiben vom 6. April 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 9. April 2018, teilte der Kläger dem Gericht mit, dass sein Schreiben vom 19. März 2018 als Klage anzusehen sei. Ein Klageantrag wurde nicht gestellt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Was die Ausstände betreffe, seien Löschungen beantragt worden. Es sei beabsichtigt, mit der AOK Bayern ein Ratenzahlungskonzept zu vereinbaren. Die steuerlichen Forderungen seien zwischenzeitlich reduziert worden. Die Krankenversicherung habe er zwischenzeitlich gekündigt. Er tilge derzeit 300,00 EUR im 14-tägigen Abstand. Beim Finanzamt sei derzeit noch ein Rückstand in Höhe von 600,00 EUR zu begleichen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten mit Schriftsatz vom 19. April 2018 der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Landratsamtes sei der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig. Insoweit sei auf die Ausführungen im Gewerbeuntersagungsbescheid vom 1. März 2018 zu verweisen. Auch wenn der Kläger nun durch Ratenzahlungen bei Krankenkasse und Finanzamt versuche, seine Schulden zu reduzieren, sei bei Prüfung der Gewerbeuntersagung zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung liege nur vor, wenn fällige Verbindlichkeiten freiwillig erfüllt würden, ohne dass es einer Zwangsvollstreckung bzw. einer Gewerbeuntersagung bedürfe.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. April 2018 wird ergänzend verwiesen.

Am 19. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten den angegriffenen Bescheid in Nr. 4 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsgeldandrohung gegen Nr. 1 des Bescheides aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Die Kammer konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er den Verhandlungstermin voraussichtlich nicht wahrnehmen könne. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid vom 1. März 2018 in der Fassung, den er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist, ist vorliegend bereits durch das Schreiben des Klägers vom 19. März 2018, bei Gericht eingegangen am 22. März 2018, gewahrt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger um gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 nachsucht. Die Mindestanforderungen des § 82 VwGO an eine Klageschrift sind gewahrt; der angegriffene Bescheid wurde dem Schreiben beigefügt. Die Falschbezeichnung als „Einspruch“ ist insoweit unschädlich (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 74 Rn. 8). Daher ist es ebenfalls unschädlich, dass das klarstellende Schreiben des Klägers außerhalb der Klagefrist – diese lief am 6. April 2018 ab – am 9. April 2018 bei Gericht eingegangen ist.

2. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Friseur“ (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200).

Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U.v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257).

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist (vgl. VG Stuttgart, U.v. 22.10.1999 – 4 K 6116/98 – GewArch 2000, 25; NdsOVG, B.v. 8.6.2005 – 7 PA 88/05, GewArch 2005, 388), als auch eine Häufung kleinerer Verstöße (vgl. VGH BW, B.v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89 – GewArch 1990, 253).

Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 49 ff.). Die nachhaltige Verletzung dieser Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1992 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1992 – 1 B 42/92 – GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.

Zu den Pflichten eines Gewerbetreibenden gehört zudem die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Darunter fallen nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sondern ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 55 ff.). Da die gesetzliche Unfallversicherung ihrem Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer ist und Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch dann gewährt, wenn der betreffende Unternehmer seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat eine Verletzung der Beitragspflicht Vermögensschädigungen des Versicherungsträgers und eine Mehrbelastung der anderen Unternehmer zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – 1 C 36.71 – BVerwGE 42, 68).

b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig.

Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses in mehrfacher Hinsicht als gewerberechtlich unzuverlässig gezeigt. Für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit spricht insbesondere, dass im Vollstreckungsregister des Amtsgerichtes ... zum Stand 14. Juni 2017 gegen den Kläger bereits fünf Mal ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802g ZivilprozessordnungZPO) erlassen wurde. Mit Stand 27. Februar 2018 sind zu Lasten des Klägers im Vollstreckungsportal sechs Einträge betreffend die Jahre 2015 und 2016 enthalten. Hinzu kommen Steuerrückstände beim Finanzamt ...-.... Auch seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten ist der Kläger für die Jahre 2012 bis 2016 nicht nachgekommen. In Folge der Nichtabgabe der entsprechenden Erklärungen mussten Schätzungen der Steuerschuld des Klägers vorgenommen werden. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erstreckt sich dabei sowohl auf die vormalige gewerbliche Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2009 bis 2014 als auch in Bezug auf die erneute gewerberechtliche Anmeldung des selbstständigen Gewerbes „Friseur“ ab dem 1. März 2017. Das Finanzamt ...-... hat zu dieser erneuten gewerblichen Tätigkeit des Klägers mit Schreiben vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Sämtliche Pfändungsversuche seien erfolglos geblieben.

Bei der AOK Bayern bestanden im Februar 2018 noch Rückstände für die gewerbliche Tätigkeit aus den Jahren 2012 bis 2014 in Höhe von 29.026,89 EUR. Auch für die erneute gewerbliche Tätigkeit ab dem Jahr 2017 sind innerhalb kurzer Zeit erneut Rückstände in Höhe von 3.220,78 EUR aufgelaufen. Zwar hat sich der Kläger mittlerweile rückwirkend bei der AOK abgemeldet und vorgetragen, keine Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, am Vorhandensein der in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände ändert dies jedoch nichts. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf die Rückstände bei der AOK ... lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht vor. Gegenüber der AOK ... erfolgte die letzte freiwillige Zahlung des Klägers vielmehr bereits am 20. Oktober 2017 (220,00 EUR).

Schließlich lässt sich gegen eine gewerbliche Zuverlässigkeit des Klägers anführen, dass dieser mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes ... vom 6. März 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200,00 EUR verurteilt wurde.

Gesamtbetrachtend vermitteln die vielfachen Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber öffentlichen und privaten Gläubigern den Gesamteindruck, dass der Kläger die mit der Führung eines selbstständigen Gewerbes verbundenen Pflichten in grober Weise vernachlässigt hat und als gewerberechtlich unzuverlässig zu gelten hat.

Gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers spricht letztlich weiter, dass es während der vergleichsweise kurzen gewerblichen selbstständigen Tätigkeiten des Klägers zu einem beträchtlichen Schuldenstand bei den verschiedensten öffentlichen und privaten Gläubigern gekommen ist. Unmittelbar nach erneuter gewerblicher Anmeldung im Jahr 2017 ist es zum Entstehen nicht geringfügiger finanzieller Rückstände gekommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger auch aus seiner vormaligen gewerblichen Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2014 keinerlei Konsequenzen in Bezug auf die gebotene Betriebsführung gezogen hat. Die erneute gewerbliche Tätigkeit ab dem Jahr 2017 erscheint vielmehr gesamtbetrachtend als Fortführung des Fehlverhaltens bei der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2009 bis 2014. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die vom Beklagten im Rahmen des Bescheides angestellte negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsführung des Klägers zu Recht erfolgte. Der Beklagte hat zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers – ausgehend von dessen gewerberechtlichem Verhalten in der Vergangenheit – nicht gewährleistet ist. Dies wird auch durch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse gestützt. Danach bestehen die Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger jedenfalls teilweise fort. Nach wie vor sind Steuerrückstände beim Finanzamt ...-..., ausstehende Steuererklärungen, Beitragsrückstände bei der AOK Bayern (für die Jahre 2012 - 2014 im Umfang von 29.746,89 EUR) sowie offene Handwerkskammerbeiträge zu verzeichnen. Dies schließt eine positive Prognose zugunsten des Klägers hinsichtlich künftiger ordnungsgemäßer gewerblicher Betriebsführung aus.

Die mit Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2018 nunmehr vorgelegte Tilgungsvereinbarung mit der AOK Bayern, beginnend ab dem 15. Juli 2018 (monatliche Teilzahlungen von Höhe von 250,00 EUR) vermag an dieser Einstufung nichts zu ändern. Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren sind nach diesem Zeitpunkt erfolgte bzw. lediglich zukünftig beabsichtigte Tilgungen grundsätzlich unbeachtlich. Diese können lediglich gegebenenfalls in einem Verfahren auf Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 – 22 ZB 15.2022 – juris Rn. 14). Überdies betrifft die vorgelegte Ratenzahlungsvereinbarung nur die seit der erneuten Gewerbeanmeldung im Jahr 2017 angefallenen Beitragsrückstände in Höhe von aktuell 3.062,54 EUR.

c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).

Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses – wie bereits ausgeführt – keine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen oder ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Klägers vor.

d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen lassen. Die gewerbebezogene Verurteilung, Steuerschulden und erhebliche Rückstände bei Sozialversicherungsträgern, die wiederholte Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Handhabung des geführten Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.

3. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13/260 – juris Rn. 17).

Die erweiterte Gewerbeuntersagung, die vorliegend vom Beklagten nur auf eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit des Klägers in leitender Funktion beschränkt wurde, setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen leitenden oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die zum Zeitpunkt der Untersagung vorliegenden Steuerschulden, Rückstände bei Sozialversicherungsträgern und die vorliegende gewerbebezogene Verurteilung als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten.

Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung in leitender Funktion ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende zukünftig in leitender Funktion tätig ist. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen leitenden gewerblichen Tätigkeit folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens des Klägers an der Gewerbeausübung trotz anhaltender finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass er sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte.

b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung in dem bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender an der Ausübung einer von der Gewerbeuntersagung umfassten Tätigkeit müsse hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Die in die erforderliche Abwägung einzustellenden Interessen wurden damit vom Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung ermittelt und das öffentliche Interesse dem Interesse des Klägers an der Gewerbeausübung ermessensfehlerfrei gegenüber gestellt.

4. Die in Nr. 3 des Bescheides angeordnete Verpflichtung zur Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Gewerbeuntersagung (Nr. 1 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen. Dieser Zeitraum ist im konkreten Fall für die Abwicklung eines Betriebs dieser Art ausreichend. Nach den Erkenntnissen des Gerichtes beschäftigt der Kläger mittlerweile auch keine Angestellten mehr im ausgeübten Friseurgewerbe.

5. Die in Nr. 4 des Bescheides in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 gefunden hat, enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichterfüllung der in den Ziffern 2 und 3 angeordneten Verpflichtungen genügen den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohungen sind hinreichend bestimmt formuliert. Für den Kläger ist ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweiligen Verpflichtungen aus den Ziffern 2 und 3 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR bedroht sind. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen des Klägers angemessen.

6. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 in seiner letzten Fassung mithin als rechtmäßig erweist, war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgenommene Bescheidsänderung in Nr. 4 bleibt kostenrechtlich ohne Berücksichtigung, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Als im Verfahren größtenteils unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 26/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
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(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.