Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 22 ZB 18.1841

published on 02/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 22 ZB 18.1841
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 19. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Anfechtungsklage des Klägers, eines Friseurs, gegen eine vom Beklagten mit Bescheid vom 1. März 2018 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung ab. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gewerberechtlich unzuverlässig und die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie für eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfüllt gewesen seien. Dieser Bewertung lägen folgende Umstände zugrunde: Im Vollstreckungsregister seien - mit Stand 27. Februar 2018 - sechs Fälle eines gegen den Kläger ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO eingetragen. Hinzu kämen Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt. Außerdem habe der Kläger pflichtwidrig die Umsatzsteuervoranmeldungen für das seit dem 1. März 2017 ausgeübte Friseurgewerbe nicht abgegeben sowie in seinem vor dem Jahr 2017 ausgeübten Gewerbe die steuerrechtlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2012 bis 2016 missachtet. Alle Pfändungsversuche des Finanzamts seien vergeblich gewesen. Bei der AOK habe der Kläger im Februar 2018 aus der gewerblichen Tätigkeit von 2012 bis 2014 Rückstände in Höhe von 29.000 € gehabt; für die gewerbliche Betätigung ab 2017 seien schon Rückstände in Höhe von 3.200 € aufgelaufen. Dass der Kläger sich - wie er vortrage - bei der AOK rückwirkend abgemeldet und erklärt habe, keine Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, beseitige nicht die gegen die gewerbliche Zuverlässigkeit sprechenden Rückstände. Eine diesbezügliche Ratenzahlungsvereinbarung des Klägers mit der AOK habe es im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht gegeben; freiwillige Zahlungen habe der Kläger nach Auskunft der AOK zuletzt im Oktober 2017 geleistet. Zur Bejahung der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers trage auch dessen rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe (Strafbefehl vom 6.3.2015) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen bei. Gegen seine gewerbliche Zuverlässigkeit spreche auch, dass seine erheblichen Schulden während einer vergleichsweise kurzen Zeit aufgelaufen seien. Die im zuletzt ausgeübten Gewerbe seit der Anmeldung im Jahr 2017 angehäuften Rückstände würden zeigen, dass der Kläger aus seinem Fehlverhalten in der zuvor ausgeübten Tätigkeit keine Konsequenzen gezogen, sondern das Fehlverhalten fortgesetzt habe. Die Prognose des Landratsamts, dass der Kläger auch künftig gewerberechtlich unzuverlässig sei, sei in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Entscheidungsunerheblich, weil nach dem Erlass des angegriffenen Bescheids abgeschlossen, sei die mit Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2018 vorgelegte Tilgungsvereinbarung mit der AOK; sie betreffe zudem nur die Beitragsrückstände aus dem im Jahr 2017 angemeldeten Gewerbe, nicht aber die älteren Rückstände. Mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung seien zur Verhinderung einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsführung im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung sei rechtens; die insoweit gebotene Ermessensausübung des Landratsamts begegne keinen rechtlichen Bedenken. Rechtmäßig seien auch die Nebenentscheidungen im Bescheid vom 1. März 2018.

Das Urteil wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2018 zugestellt. Am 22. August 2018 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Nach Akteneinsicht wurde dieser Antrag mit Schriftsatz vom 24. September 2018 begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, weil sich unabhängig von einer Äußerung des Beklagten bereits dem fristgerechten Vortrag des Klägers (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) eine den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes nicht entnehmen lässt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des 25. September 2018 geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Der Kläger hat in der Antragsbegründung vom 24. September 2018 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Berufungszulassungsgründe benannt, weder durch die Angabe der Vorschrift (z.B. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch durch eine ausdrückliche oder sinngemäße Bezugnahme auf den entsprechenden Tatbestand (z.B. „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“). Dies ist zwar für eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erforderlich, vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden, und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 m.w.N.). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 59 m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 58 m.w.N.; zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt: BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris, Rn. 6).

An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es hier. Immerhin trägt der Kläger vor, dass er das angegriffene Urteil für falsch hält; er bringt damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel daran zum Ausdruck, dass dieses Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein anderer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe wird in der Antragsbegründung auch nicht wenigstens sinngemäß angesprochen.

2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

2.1. Die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 24. September 2018 reichen nicht aus für die gebotene konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und für die Darlegung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Der Kläger meint allgemein, das Verwaltungsgericht „verkennt … die tatsächliche Gesamtsituation“, seine Bewertung sei „unangemessen“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 1 unten). Soweit die Antragsbegründung konkret auf die Zahlungsrückstände des Klägers bei der AOK eingeht (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 oben), beschränkt sich seine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auf die pauschale vage Behauptung „dies alles entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 Mitte). Dies reicht vor allem deswegen nicht aus, weil entsprechende Auskünfte der AOK in der Behördenakte enthalten sind, in die die Bevollmächtigte Einsicht genommen hat und daher imstande sein müsste, ihre Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils zu konkretisieren. Die Auskünfte betreffen die offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Mai 2014 in Höhe von rund 28.600 € (Auskunft vom 8.6.2017, Bl. 53 der Behördenakte) sowie die Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bis zum 31. Januar 2018 in Höhe von rund 3.200 € (zuletzt Telefonnotiz vom 12.2.2018, Bl. 102).

2.2. Soweit der Kläger vortragen lässt, hinsichtlich seiner Außenstände habe er schon Löschungen beantragt, er habe „hierzu bereits Stellung bezogen und ausgeführt, dass er [sich] mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen wird und für den Fall, dass eine weitere Löschung notwendig sein sollte, dies erledigen wird“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), fehlt es an einem Vortrag dazu, wann - nämlich ob vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (1.3.2018) - der Kläger diese Maßnahmen ergriffen haben will. Allerdings ist der Vortrag (beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher) - auch unabhängig von dem im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehenden Darlegungsdefizit - zu vage und nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist. Auch der Einwand des Klägers, er habe seine Steuerschulden beim Finanzamt erheblich reduziert bis auf 600 € (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), verhält sich nicht zur Frage, wann der Kläger diese Reduzierung erreicht hat. Soweit der Kläger bemängelt, ein Schuldenstand von 600 € sei ohnehin nicht aussagekräftig, weil der Kläger „zu hoch eingestuft“ worden sei und die Höhe der Steuern vom Finanzamt neu berechnet werden müsse (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten), meint er wohl die Steuerschätzungen für die Jahre 2009 bis 2014 (vgl. Urteilsabdruck - UA - Rn. 5 und 11). Sein Einwand geht aber fehl. Denn Steuerforderungen aufgrund von Steuerschätzungen sind in steuerlicher Hinsicht - solange sie nicht rechtsverbindlich korrigiert worden sind - ebenso zu bezahlen wie die auf Steuererklärungen oder -anmeldungen beruhenden Steuerforderungen; gewerberechtlich spricht die Missachtung einer auf Schätzungen beruhenden Steuerforderung nicht weniger gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden als die Missachtung einer rechnungsbasierten Forderung (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24 m.w.N.). Zur geltend gemachten regelmäßigen Ratenzahlung an die AOK (alle 2 Wochen 300 €, Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 2 unten) fehlt es gleichfalls an einer Aussage dazu, ob diese Zahlungen bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geleistet worden sind. Entsprechendes gilt für den Vortrag, der Kläger habe seine Krankenversicherung „mittlerweile“ gekündigt und er habe die Umsatzsteuererklärung sowie die Anlage EÜR für das Jahr 2017 nachgereicht (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 oben).

2.3. Der Kläger übergeht somit nahezu in seiner gesamten Antragsbegründung den entscheidenden Gesichtspunkt, dass - wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (UA Rn. 38) - für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagung die Sachlage grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (grundlegend: BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83.95 - GewArch 1996, 24 Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.7.2017 - 22 C 17.1016 - juris Rn. 6). Aus der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts folgt, dass Veränderungen im Verhalten oder in den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, die vorliegend erst nach dem 1. März 2018 eingetreten sind und - wenn es auf diesen Zeitpunkt nicht ankäme - jetzt eine andere, nämlich eine positive Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen könnten, nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen können; sie sind vielmehr entscheidungsunerheblich. Soweit in der Antragsbegründung - im Kontext zum vorangegangenen Vortrag zu Löschungen im Vollstreckungsregister, zu Steuerforderungen, zu den Rückständen bei der AOK, zur Kündigung der Krankenversicherung und zur Nachreichung der Steuererklärungen für 2017 - pauschal behauptet wird, „all diese Informationen lagen dem Beklagten auch schon bei Bescheiderlass vor und hätten berücksichtigt werden müssen“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 oben), ist diese Erklärung erstens unsubstantiiert. Sie ist zweitens inhaltlich anzuzweifeln, weil - ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil (UA - Rn. 27, Rn. 45 bis 50), mit denen sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht konkret auseinandersetzt - der Kläger schon gegenüber dem Verwaltungsgericht keine Angaben zu der entscheidenden Frage gemacht hat, ob positive Änderungen, die - möglicherweise - eine günstigere Prognose rechtfertigen könnten, schon vor dem 1. März 2018 eingetreten sind.

2.4. Wenn der Kläger meint, es treffe nicht zu, dass er seine Verbindlichkeiten nicht freiwillig erfüllen würde (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 fünfter Absatz), die Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten lasse nicht auf ein „Nichtwollen“, sondern „lediglich auf wirtschaftliche Schwierigkeit“ schließen (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 siebter Absatz), und er stehe „vernünftigen Ratenzahlungsangeboten stets offen gegenüber“ (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 vorletzter Absatz), so ist auch dieser Vortrag ungeeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist. Insbesondere bagatellisiert der Kläger die Bedeutung der Haftbefehle zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Die sechs Fälle, in denen gegen den Kläger ein solcher Haftbefehl erlassen wurde (davon der jüngste noch ungefähr im letzten Dreivierteljahr vor Bescheidserlass - vgl. UA Rn. 45), sind ein beredter Beleg nicht nur für die Zahlungsunfähigkeit, sondern die Zahlungsunwilligkeit des Klägers. Denn ein solcher Haftbefehl ergeht dann, wenn ein Schuldner unentschuldigt oder grundlos die Vermögensauskunft nicht abgibt (vgl. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dadurch dem Gläubiger die Befriedigung seiner berechtigten Forderungen erschwert, indem er - entgegen seiner weitreichenden Auskunftspflicht (vgl. § 802c ZPO) - den Gläubiger über seine, des Schuldners, Vermögensverhältnisse im Unklaren lässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 ZB 15.1271 - juris Rn. 12). Im Übrigen kann - was der Kläger in der Antragsbegründung anscheinend verkennt (Schriftsatz vom 24.9.2018 S. 3 siebter Absatz) - eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn beim Gewerbetreibenden eine (wie der Kläger formuliert) „Neigung“ zur Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen vorliegt. Vielmehr kann auch eine objektive wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (mithin die vom Kläger so bezeichnete „wirtschaftliche Schwierigkeit“) dazu führen, dass - trotz guten Willens und Bemühens - die Prognose für die Zukunft dann negativ ausfällt und deswegen die Bejahung der gewerblichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt, wenn eine nachhaltige Behebung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (wozu regelmäßig ein sinnvolles Sanierungskonzept notwendig ist) nicht in Sicht ist. Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein solches Konzept gehabt hätte, ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht. Sein Beharren darauf, dass seine Gläubiger ihm „vernünftige Ratenzahlungsangebote“ machen sollten, spricht eher dafür, dass er ein solches Konzept gerade nicht hatte - und noch immer nicht hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.