Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Aug. 2016 - Au 5 K 16.665

published on 19/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Aug. 2016 - Au 5 K 16.665
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine isolierte, erneute Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin bietet seit dem 1. Juli 2014 im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... u. a. Sportwetten an.

Die Beklagte führte am 27. Oktober 2015 in den Räumlichkeiten eine Baukontrolle durch. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk wird festgestellt, in den Räumlichkeiten seien fünf Wett-Terminals in Betrieb gewesen, auf sechs Bildschirmen seien die aktuellen Wettquoten angezeigt worden. Den Besuchern stünden ein WC und ein Getränkeautomat zur Verfügung. Am 19. November 2015 führte die Beklagte erneut eine Baukontrolle durch. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk wird festgestellt, dass in der Spielhalle nach wie vor fünf Wett-Terminals in Betrieb gewesen und auf insgesamt sechs Bildschirmen die aktuellen Wettquoten angezeigt worden seien. Die fünf Wett-Terminals könnten auch als Bildschirm verwendet werden, um sich, ähnlich wie auf den bereits vorhandenen sechs Bildschirmen, die Live-Wetten anzeigen zu lassen.

Mit Bescheid vom 30. November 2015, Az. ..., untersagte die Beklagte der Klägerin, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Flnr. ... als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen und ordnete zu diesem Zweck die Beseitigung sämtlicher Bildschirme und Wett-Terminals an (Nr. 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 4 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Klägerin die in Nr. 1 getroffene Anordnung nicht fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides erfülle, wurde ihr je Bildschirm bzw. je Wett-Terminal ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheides). Die Grundstückseigentümer wurden verpflichtet, die in Nr. 1 getroffene Anordnung sowie die sofortige Vollziehung der Anordnung ab sofort zu dulden (Nr. 4 des Bescheides). Für den Fall, dass die genannten Grundstückseigentümer die festgelegte Duldungspflicht nicht fristgerecht erfüllten, wurde der Person des Zuwiderhandelnden ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 5 des Bescheides).

Den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 15. Januar 2016 (Az. Au 5 S 15.1788) ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2016 zurück (Az. 15 CS 16.300). Auf die Begründung der gerichtlichen Entscheidungen wird Bezug genommen. Über die Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2015 ist noch nicht entschieden (Az. Au 5 K 15.1787).

Am 11. Februar 2016 sowie am 12. April 2016 stellte ein Mitarbeiter des Bauordnungsamts der Beklagten fest, dass in den Räumen der Betriebsstätte des Wettlokals im Anwesens Flnr. ... weiterhin fünf Wett-Terminals und fünf Quotenbildschirme betrieben würden. An den Wettgeräten würden Live-Wetten angezeigt. Ein weiterer Bildschirm sei außer Betrieb, weil er nach Angaben des Aufsichtspersonals defekt sei.

Mit Bescheid vom 12. April 2016 drohte die Beklagte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Live-Quotenbildschirm bzw. je Wett-Terminal an, falls die in Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2015 festgelegte Pflicht nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erfüllt werde (Nr. 1). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2016 nicht nachgekommen sei. Die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben. Die Androhung des erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro je Bildschirm bzw. Wettterminal stelle deshalb das mildeste Mittel dar, um ordnungsgemäße Zustände wieder herzustellen und sei nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt worden.

Hiergegen ließ die Klägerin am 28. April 2016 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr angemessen sei. Die künstliche Aufsplittung des Zwangsgeldes auf die einzelnen Wett-Terminals führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Höchstbetragsregelung. Bei zehn bis 15 Bildschirmen, die in einer Wettannahmestelle zur marktüblichen Ausstattung gehören würden, würde das Zwangsgeld bis zu 60.000 Euro betragen. Damit läge es sogar über dem Höchstbetrag des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Zwangsgeldhöhe überschreite bei weitem das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Zudem sei der Grundverwaltungsakt bislang nicht rechtskräftig geworden, so dass vorliegend auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung gerügt werden könne. Das Verwaltungsgericht sei im Beschluss vom 15. Januar 2016 zu Unrecht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen und habe sich hierbei auf die vorangegangene Rechtsprechung des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichts berufen. Diese weiche jedoch von der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungs- und Obergerichte ab. Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung liege hier keine Vergnügungsstätte bzw. kein Wettbüro vor, sondern ein Ladengeschäft zum Verkauf von Sportwetten. Auf die weiteren Ausführungen im Klageschriftsatz wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei bauaufsichtlichen Kontrollen am 11. Februar 2016 und 12. April 2016 festgestellt worden sei, dass fünf Wett-Terminals und fünf Bildschirme für Livewetten aktiv gewesen seien. Ein weiterer Bildschirm sei nicht aktiv gewesen. Am 12. April 2016 sei ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro für fällig gestellt worden sei. Dabei sei verkannt worden, dass sich die Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 30. November 2016 auf sämtliche, nicht nur auf die aktiven, Bildschirme bezogen habe. Deshalb werde noch eine weitere Fälligstellung erfolgen. Die Festsetzung einer erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 12. April 2016 sei rechtmäßig. Die vorangegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben. Die zur Beseitigung gesetzte Frist sei angemessen, weil es sich bei den Terminals und Bildschirmen um leicht zu beseitigende Anlagen handle. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses angemessen. Dieses sei nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Ergebnis der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ geschätzt worden. Im Übrigen stelle die Verdoppelung des ursprünglich angesetzten, gerichtlich nicht beanstandeten Zwangsgeldes, die übliche Verwaltungspraxis dar. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts komme es vorliegend nicht an.

Der mit der Klage erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 21. Juni 2016 abgelehnt (Az. Au 5 S 16.668).

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2016 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Juli 2016, der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die (erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, stützt sich zutreffend auf Art. 31, 36 und 37 VwZvG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,-- EUR und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

a) Ausgehend von diesen Maßgaben ist das mit Bescheid vom 12. April 2016 angedrohte, erneute Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Live-Quotenbildschirm und je Wett-Terminal nicht zu beanstanden.

aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 22 VwZVG) liegen vor.

Mit dem hinsichtlich der Beseitigungsanordnung für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 30. November 2015 liegt ein wirksamer vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erfolglos. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (BVerwG, B.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 12; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 6 VwVG Rn. 1c). Selbst wenn man vorliegend ausnahmsweise von einem Rechtswidrigkeitszusammenhang ausgehen wollte (s. hierzu Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O.), ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil der Grundverwaltungsakt nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig ist. Sowohl im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2015 (Az. Au 5 S 15.1788) als auch in der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2016 (Az. 15 CS 16.300) ist ausgeführt, dass sich der Grundverwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und insbesondere gegen die Beseitigungsanordnung keine rechtlichen Bedenken bestehen. In der Beschwerdeentscheidung ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie das Verwaltungsgericht, davon aus, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Wettvermittlungsstelle um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros handle und begründete diese Rechtsauffassung ausführlich. Eine andere rechtliche Bewertung ist durch das Klagevorbringen, das im Wesentlichen die bereits in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vorgetragene Argumentation aufgreift, deshalb nicht veranlasst.

bb) Auch die besonderen Voraussetzungen für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes im Sinne der Art. 31, 36 und 37 VwZVG sind erfüllt.

Das der Klägerin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Terminal und Bildschirm hält sich im Rahmen, den die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffnet (15 bis 50.000 Euro). Insbesondere konnte das Zwangsgeld für die von der Klägerin aufgestellten Terminals und Bildschirme jeweils gesondert festgesetzt werden. Denn die Beseitigungsanordnung ist auf die Verpflichtung zur Beseitigung jedes einzelnen Gerätes gerichtet und deshalb eine in tatsächlicher Hinsicht teilbare Verpflichtung. Damit ist auch die Zwangsgeldandrohung nur hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, wenn für den Pflichtigen erkennbar wird, welche vollstreckungsrechtlichen Folgen eine nur teilweise Pflichterfüllung nach sich zieht. Eine künstliche Aufsplittung des Zwangsgeldes kann darin nicht gesehen werden. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden und steht in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck. Zunächst hatte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht. Dieses war aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VG Augsburg, B.v. 15.1.2016 - Au 5 S 15.1788 - Rn. 39). Nachdem das zunächst angedrohte Zwangsgeld die Klägerin jedoch nicht zur Einhaltung ihrer Beseitigungsverpflichtung anhalten konnte, erscheint es erforderlich, das Zwangsgeld entsprechend zu erhöhen. Den Überlegungen der Beklagten zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ trat die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Der Umstand, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro je Gerät noch nicht ausreichend war, um die Klägerin zur Beseitigung zu veranlassen, deutet im Übrigen auch darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse am Betrieb der einzelnen Geräte von der Klägerin offensichtlich höher als das zunächst angedrohte Zwangsgeld eingestuft wird.

(2) Schließlich verstößt die getroffene Regelung auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Hiernach ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Beitreibung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes, denn die Beugewirkung des Zwangsgeldes tritt bereits mit dessen Androhung ein (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12). Zwangsmittel können nur in der Form einer erneuten selbstständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können sie so oft und so lange angewendet werden, bis die zugrunde liegende Verpflichtung erfüllt ist. Die Klägerin ist ihrer Beseitigungsverpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2015 nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist nachgekommen. Dies wurde anlässlich zweier Baukontrollen am 11. Februar 2016 und 12. April 2016 festgestellt. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellungen auch nicht, die Geräte wurden bisher nicht beseitigt. Die vorangegangene Zwangsgeldandrohung blieb damit erfolglos.

(3) Soweit in Nr. 1 des Bescheids vom 12. April 2016 der Klägerin eine Frist zur Beseitigung der Bildschirme und Wett-Terminals von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids eingeräumt wird, ist diese Frist als angemessen i. S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG anzusehen, da die Geräte ohne größeren technischen Aufwand beseitigt werden können. Zudem konnte die Klägerin angesichts der vorangegangenen Zwangsgeldandrohung bereits entsprechende Vorkehrungen treffen.

Nachdem sich der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. April 2016 damit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 22.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 22.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
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published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 22.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.