Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Juni 2016 - Au 5 S 16.668

published on 21/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Juni 2016 - Au 5 S 16.668
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage.

Die Antragstellerin bietet seit dem 1. Juli 2014 im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... u. a. Sportwetten an.

Die Antragsgegnerin führte am 27. Oktober 2015 in den Räumlichkeiten eine Baukontrolle durch. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk wird festgestellt, in den Räumlichkeiten seien fünf Wett-Terminals in Betrieb gewesen, auf sechs Bildschirmen seien die aktuellen Wettquoten angezeigt worden. Den Besuchern stünden ein WC und ein Getränkeautomat zur Verfügung. Am 19. November 2015 führte die Antragsgegnerin erneut eine Baukontrolle durch. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk wird festgestellt, dass in der Spielhalle nach wie vor fünf Wett-Terminals in Betrieb gewesen und auf insgesamt sechs Bildschirmen die aktuellen Wettquoten angezeigt worden seien. Die fünf Wett-Terminals könnten auch als Bildschirm verwendet werden, um sich, ähnlich wie auf den bereits vorhandenen sechs Bildschirmen, die Live-Wetten anzeigen zu lassen.

Mit Bescheid vom 30. November 2015, Az. ..., untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen und ordnete zu diesem Zweck die Beseitigung sämtlicher Bildschirme und Wett-Terminals an (Nr. 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 4 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin die in Nr. 1 getroffene Anordnung nicht fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides erfülle, wurde ihr je Bildschirm bzw. je Wett-Terminal ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheides). Die Grundstückseigentümer wurden verpflichtet, die in Nr. 1 getroffene Anordnung sowie die sofortige Vollziehung der Anordnung ab sofort zu dulden (Nr. 4 des Bescheides). Für den Fall, dass die genannten Grundstückseigentümer die festgelegte Duldungspflicht nicht fristgerecht erfüllten, wurde der Person des Zuwiderhandelnden ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 5 des Bescheides).

Den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 15. Januar 2016 (Az. Au 5 S 15.1788) ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2016 zurück (Az. 15 CS 16.300). Auf die Begründung der gerichtlichen Entscheidungen wird Bezug genommen. Über die Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2015 ist noch nicht entschieden (Az. Au 5 K 15.1787).

Am 11. Februar 2016 sowie am 12. April 2016 stellte ein Mitarbeiter des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin fest, dass in den Räumen der Betriebsstätte des Wettlokals im Anwesens Fl.Nr. ... weiterhin fünf Wett-Terminals und fünf Quotenbildschirme betrieben würden. An den Wettgeräten würden Live-Wetten angezeigt. Ein weiterer Bildschirm sei außer Betrieb, weil er nach Angaben des Aufsichtspersonals defekt sei.

Mit Bescheid vom 12. April 2016 drohte die Antragsgegnerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Live-Quotenbildschirm bzw. je Wett-Terminal an, falls die in Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2015 festgelegte Pflicht nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erfüllt werde (Nr. 1). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2016 nicht nachgekommen sei. Die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben. Die Anordnung des erneuten Zwangsgeldes stelle deshalb das mildeste Mittel dar, um ordnungsgemäße Zustände wieder herzustellen. Die Androhung des erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro sei nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt worden.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 28. April 2016 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 5 K 16.665).

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2016 anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr angemessen sei. Die künstliche Aufsplittung des Zwangsgeldes auf die einzelnen Wett-Terminals führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Höchstbetragsregelung. Bei zehn bis 15 Bildschirmen, die in einer Wettannahmestelle zur marktüblichen Ausstattung gehören würden, würde das Zwangsgeld bis zu 60.000 Euro betragen. Damit läge es sogar über dem Höchstbetrag des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Zwangsgeldhöhe überschreite bei weitem das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Zudem sei der Grundverwaltungsakt bislang nicht rechtskräftig geworden, so dass vorliegend auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung gerügt werden könne. Das Verwaltungsgericht sei im Beschluss vom 15. Januar 2016 zu Unrecht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen und habe sich hierbei auf die vorangegangene Rechtsprechung des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichts berufen. Diese weiche jedoch von der Entscheidungspraxis der übrigen Verwaltungs- und Obergerichte ab. Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung liege hier keine Vergnügungsstätte bzw. kein Wettbüro vor, sondern ein Ladengeschäft zum Verkauf von Sportwetten. Auf die weiteren Ausführungen im Antragsschriftsatz wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei bauaufsichtlichen Kontrollen am 11. Februar 2016 und 12. April 2016 festgestellt worden sei, dass fünf Wett-Terminals und fünf Bildschirme für Livewetten aktiv gewesen seien. Ein weiterer Bildschirm sei nicht aktiv gewesen. Am 12. April 2016 sei ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro für fällig gestellt worden sei. Dabei sei verkannt worden, dass sich die Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 30. November 2016 auf sämtliche, nicht nur auf die aktiven, Bildschirme bezogen habe. Deshalb werde noch eine weitere Fälligstellung erfolgen. Die Festsetzung einer erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 12. April 2016 sei rechtmäßig. Die vorangegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben. Die zur Beseitigung gesetzte Frist sei angemessen, weil es sich bei den Terminals und Bildschirmen um leicht zu beseitigende Anlagen handle. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses angemessen. Dieses sei nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Ergebnis der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ geschätzt worden. Im Übrigen stelle die Verdoppelung des ursprünglich angesetzten, gerichtlich nicht beanstandeten Zwangsgeldes, die übliche Verwaltungspraxis dar. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts komme es vorliegend nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand ist die kraft Gesetzes sofort vollziehbare erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro je Live-Quotenbildschirm und je Wett-Terminal im Bescheid vom 12. April 2016. Damit soll die Beseitigungsverpflichtung der Antragstellerin aus Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2015 durchgesetzt werden.

1. Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG); danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß § 21a Satz 2 VwZVG gilt § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung, die als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme darstellt, noch nicht bestandskräftig (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG).

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. April 2016.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Bescheid rechtmäßig ist und die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache erhobene Klage wird daher aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

a) Die (erneute) Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 31, 36 und 37 VwZvG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,- EUR und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben ist das mit Bescheid vom 12. April 2016 angedrohte, erneute Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Live-Quotenbildschirm und je Wett-Terminal nicht zu beanstanden.

aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 22 VwZVG) liegen vor.

Mit dem hinsichtlich der Beseitigungsanordnung für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 30. November 2015 liegt ein wirksamer vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt vor (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erfolglos. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (BVerwG, B. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 12; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 6 VwVG Rn. 1c). Selbst wenn man vorliegend ausnahmsweise von einem Rechtswidrigkeitszusammenhang ausgehen wollte (s. hierzu Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O.), ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn nach summarischer Prüfung ist von der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts auszugehen. Sowohl im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2015 (Az. Au 5 S 15.1788) als auch in der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2016 (Az. 15 CS 16.300) ist ausgeführt, dass sich der Grundverwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und insbesondere gegen die Beseitigungsanordnung keine rechtlichen Bedenken bestehen. In der Beschwerdeentscheidung ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie das Verwaltungsgericht, davon aus, dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Wettvermittlungsstelle um eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros handle und begründete diese Rechtsauffassung ausführlich. Eine andere rechtliche Bewertung ist durch das Antragsvorbringen, das im Wesentlichen die bereits in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vorgetragene Argumentation aufgreift, deshalb nicht veranlasst.

bb) Auch die besonderen Voraussetzungen für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes im Sinne der Art. 31, 36 und 37 VwZVG sind erfüllt.

(1) Das der Antragstellerin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro je Terminal und Bildschirm hält sich im Rahmen, den die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffnet (15 bis 50.000 Euro). Insbesondere konnte das Zwangsgeld für die von der Antragstellerin aufgestellten Terminals und Bildschirme jeweils gesondert festgesetzt werden. Denn die Beseitigungsanordnung ist auf die Verpflichtung zur Beseitigung jedes einzelnen Gerätes gerichtet und deshalb eine in tatsächlicher Hinsicht teilbare Verpflichtung. Damit ist auch die Zwangsgeldandrohung nur hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, wenn für den Pflichtigen erkennbar wird, welche vollstreckungsrechtlichen Folgen eine nur teilweise Pflichterfüllung nach sich zieht. Eine künstliche Aufsplittung des Zwangsgeldes kann darin nicht gesehen werden. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden und steht in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck. Zunächst hatte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht. Dieses war aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VG Augsburg, B. v. 15.1.2016 - Au 5 S 15.1788 - Rn. 39). Nachdem das zunächst angedrohte Zwangsgeld die Antragstellerin jedoch nicht zur Einhaltung ihrer Beseitigungsverpflichtung anhalten konnte, erscheint es erforderlich, das Zwangsgeld entsprechend zu erhöhen. Den Überlegungen der Antragsgegnerin zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ trat die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen. Der Umstand, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro je Gerät noch nicht ausreichend war, um die Antragstellerin zur Beseitigung zu veranlassen, deutet im Übrigen auch darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse am Betrieb der einzelnen Geräte von der Antragstellerin offensichtlich höher als das zunächst angedrohte Zwangsgeld eingestuft wird.

(2) Schließlich verstößt die getroffene Regelung auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Hiernach ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Beitreibung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes, denn die Beugewirkung des Zwangsgeldes tritt bereits mit dessen Androhung ein (BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12). Zwangsmittel können nur in der Form einer erneuten selbstständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können sie so oft und so lange angewendet werden, bis die zugrunde liegende Verpflichtung erfüllt ist. Die Antragstellerin ist ihrer Beseitigungsverpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 30. November 2015 nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist nachgekommen. Dies wurde anlässlich zweier Baukontrollen am 11. Februar 2016 und 12. April 2016 festgestellt. Die Antragstellerin bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellungen auch nicht, die Geräte wurden bisher nicht beseitigt. Die vorangegangene Zwangsgeldandrohung blieb damit erfolglos.

(3) Soweit in Nr. 1 des Bescheids vom 12. April 2016 der Antragstellerin eine Frist zur Beseitigung der Bildschirme und Wett-Terminals von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids eingeräumt wird, ist diese Frist als angemessen i. S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG anzusehen, da die Geräte ohne größeren technischen Aufwand beseitigt werden können. Zudem konnte die Antragstellerin angesichts der vorangegangenen Zwangsgeldandrohung bereits entsprechende Vorkehrungen treffen.

c) Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. April 2016 bestehen demnach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage überwiegt vorliegend auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

3. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 19/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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published on 19/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.