Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2017 - Au 5 K 16.1120

published on 20/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2017 - Au 5 K 16.1120
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine hinterleuchtete Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Der Geschäftsbetrieb besteht in Errichtung von Werbeanlagen, die an Werbung Betreibende vermietet werden.

Mit Formblatt vom 31. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Errichtung bzw. Anbringung einer hinterleuchteten Werbeanlage mit einer Werbefläche von 9 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die Zustimmung des Eigentümers zur Anbringung der Werbetafel liegt vor.

Der von der Klägerin beantragte Standort befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 10. Dezember 1965 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten „...“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962) festsetzt.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2016 ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die geplante Werbeanlage sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen bauplanungsrechtlich allgemein zulässig sei. Die Werbeanlage verstoße jedoch gegen das bauplanerische Rücksichtnahmegebot. Nach § 15 BauNVO seien bauliche Anlagen, die in einem der BauNVO geregelten Baugebiete allgemein zulässig seien, im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebietes oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die Umgebung des Bauvorhabens sei im Wesentlichen durch eine gemischte kleingewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen und ausschließlicher Wohnnutzung in den Obergeschossen geprägt. Die an der Ostseite des Gebäudes befindlichen Wohnungen wiesen zum antragsgegenständlichen Grundstück hin alle Aufenthaltsräume mit Fensteröffnungen auf. Aufgrund des Grundstücks überschreitenden geringen Abstands von nur 7 m zwischen den beiden Gebäudegiebeln, der sich um die eigene Tiefe der Werbeanlage verringere, habe der beantragte Plakatwechsler, ein in optischer Hinsicht die Nachbarn „bedrängende Wirkung“. Dies ergebe sich einerseits aus der Nähe und Größe der Werbeanlage, der erzwungenen ständigen Kenntnisnahme der auf ihr angebrachten Plakatierung mit in getaktetem Rhythmus wechselnden Werbebotschaften. Darüber hinaus sei die Plakatanschlagtafel auch ordnungsrechtlich unzulässig. Die geplante Werbeanlage verstoße gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 8 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage widerspreche dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO. Danach dürften bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Werbeanlagen sollten grundsätzlich nach Maßstab und Farbgebung in einem maßvollen, nicht störenden Kontrast zu ihrer Umgebung treten. Die Grenze zur Verunstaltung sei überschritten, wenn der Gegensatz zwischen der Werbeanlage und der Umgebung das Empfinden des Betrachters belaste oder im Betrachter Unlust errege. Bei der Beurteilung sei auf den sogenannten Durchschnittsmenschen abzustellen. Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Orts- und Straßenbild durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst, an welchem sie angebracht werden solle. Das Gebäude selbst werde verunstaltet. Durch die Anordnung der Fensterreihen ergebe sich am Giebel im Wesentlichen eine vertikale Gliederung. Die Werbeanlage solle im vorliegenden Fall am Westgiebel des Gebäudes anstelle der bestehenden unbeleuchteten Plakatanschlagtafel dergestalt angebracht werden, dass sich ihre Werbefläche weit überwiegend im Bereich des ersten Obergeschosses befinde. Die Werbeanlage stoße mit ihrer südlichen Außenkante an die nördliche Kante des äußeren Fensters im ersten Obergeschoss und mit der Unterkante an die Oberkante des äußeren Fensters im Erdgeschoss. Die genormte Wechselwerbeanlage füge sich durch ihre Außenmaße nicht ein. Sie harmoniere weder mit den am Giebel und der Fassade befindlichen Fensteröffnungen, noch den Schaufensteröffnungen im Erdgeschoss, noch nehme sie in irgendeiner Weise Rücksicht auf die Gestaltung des Giebels, da sie ohne Zwischenräume einfach in den verfügbaren Raum zwischen der Oberseite des nächstgelegenen Fensters im Erdgeschoss und der nördlichen Außenseite des nächstgelegenen Fensters im ersten Obergeschoss „hineingequetscht“ werde. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass großflächige Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalteten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionierten oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzten und damit empfindlich störten. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage zergliedere den straßenseitigen Teil des Giebels, da sie bis zur Gebäudeaußenkante reiche. Sie schaffe einen von den übrigen vorhandenen Bezugspunkten der Fassade zusätzlichen Bezugspunkt, der hinsichtlich Form, Anbringungshöhe und -Fläche einen neuen, von den übrigen Gestaltungselementen wiederum abweichenden Bezugspunkt schaffe und insofern wie ein Fremdkörper wirke.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 30. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 3. August 2016 Klage erhoben und beantragt,

Die Beklagte unter Aufhebung des am 5. Juli 2016 zugestellten Bescheides vom 30. Juni 2016, Gz: ... zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 7. März 2017 ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Klägerin habe einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis, soweit dem Vorhaben, wie vorliegend, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben sei weder rücksichtslos im Sinne von § 15 BauNVO noch führe es zu einer Verunstaltung im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, könne mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort in einem festgesetzten Mischgebiet einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 7. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2016 entgegen getreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.

Der Einzelrichter hat am 14. März 2017 einen nicht öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen nähere Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im nicht öffentlichen Augenscheinstermin am 14. März 2017 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da sich die Beklagte als Ablehnungsgrund zusätzlich auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Die beantragte beleuchtete Werbeanlage ist nach Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtig. Die Anlage ist jedoch im Hinblick auf den von der Beklagten zulässigerweise erweiterten Prüfungsmaßstab gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht genehmigungsfähig, so dass die Klage keinen Erfolg hat.

2. Zutreffend hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juli 2016 festgestellt, dass die beleuchtete Werbeanlage nicht gegen Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) verstößt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Im vorliegend festgesetzten Mischgebiet begegnet die zur Genehmigung gestellte Wechselwerbeanlage nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 als nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb keinen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Ob die geplante Werbeanlage - wie von der Beklagten angenommen -, gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 normierte Rücksichtnahmegebot verstößt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 4 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Hierfür spricht nach den beim Ortsaugenschein am 14. März 2017 gewonnen Erkenntnissen, dass die beabsichtigte Wechselwerbeanlage in lediglich geringem Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude (...) in einer Höhe angebracht werden soll, in der sich Fensteröffnungen für Wohnräume befinden. Insoweit führt gerade die von der Klägerin beabsichtigte Beleuchtung der Werbeanlage in den Abend- bzw. Nachtstunden zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gegenüber liegenden Wohnnutzung. Dies umso mehr, als mit der geplanten Werbeanlage die nach Landesrecht maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften unterschritten werden. Dies legt für das Gericht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nahe. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die geplante Werbeanlage gegen in das Prüfprogramm des Art. 59 BayBO zulässigerweise erweiterte bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.

3. Die geplante Werbeanlage widerspricht dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.

Das Vorhaben verstößt gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ordnungsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde. Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO ist es in erster Linie, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 18.7.2002 - B 01.1198 - juris; U.v. 16.9.2005 - 26 B 04.3258 - juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden zur Beurteilung einer Verunstaltung im Sinne von Art. 8 Satz 2 BayBO von folgenden Überlegungen auszugehen:

Werbeanlagen sind von ihrer Natur aus dazu bestimmt, aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich deutlich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss maßvoll sein, um das vorhandene Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Werbung an bislang freigehaltenen Giebeln, die als „architektonische Beruhigungsflächen“ wirken, ist in aller Regel verunstaltend. Gebäudeabschlussmauern dürfen nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen in einen ausgewogenen Ausgleich bringt.

Die Umgebung, die hierbei zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 5; BayVBl 2016 597 f.). Dabei kann das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein prägendes Gebäude - wie es hier nach den Erkenntnissen des Augenscheins vom 14. März 2017 vorliegt - Bestandteil des Straßenbilds ist.

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins vom 14. März 2017 ist das Gericht davon überzeugt, dass durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage bereits die betroffene Giebelwand des zur Anbringung vorgesehen Gebäudes verunstaltet wird. Durch ihre beleuchtete und großflächige Ausführung in der vorgesehenen Anbringungshöhe hat die Werbeanlage auf die streitgegenständliche Giebelwand eine beherrschende Wirkung. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die einheitlich gestaltete Fassade insoweit zum bloßen Werbeträger umfunktioniert und herabgewürdigt wird. Die betroffene Gebäudeseite ist einheitlich gegliedert und durch vier Fensterreihen einheitlich gegliedert und geprägt. Die Anbringung des Werbeträgers in der linken unteren Ecke würde diese bislang harmonische und durchaus noch symmetrisch wirkende Struktur auflösen und die ruhige Fassade auffallend stören. Die Werbetafel wirkt auch nach der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Fotomontage als deutlich wahrnehmbarer Fremdkörper. Die vorgesehene Beleuchtung unterstreicht diesen Effekt nochmals. Für den für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter wird dies als massive Belastung empfunden. Gerade die geplante Anbringung der Plakatwerbetafel an den äußersten Kanten der im Erdgeschoss bzw. ersten Obergeschoss sich befindlichen Fensteröffnungen wird das Gesamtbild der Giebelfassade in Unruhe gebracht und wirkt der Werbeträger aufgrund dessen singulären Charakters als aufgesetzter Fremdkörper. Die durch die Fensteröffnungen der Giebelfassade gewahrte Symmetrie der Außenwand wird auffallend durchbrochen, was für den Durchschnittsbetrachter als erheblich störend empfunden wird. Insgesamt würde die streitgegenständliche Werbeanlage aufgrund ihrer Gestaltung, Größe sowie Anbringungshöhe aufgesetzt wirken und einen Fremdkörper darstellen.

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der am Gebäude Fl.Nr. * (* Str. *) auf der Westseite angebrachten großflächigen Plakatwerbetafel in etwa gleicher Anbringungshöhe. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beklagten und deren Erklärungen im Ortsaugenschein vom 14. März 2017 handelt es sich insoweit um eine nicht genehmigte Plakatwerbetafel, für die ein bauordnungsrechtliches Beseitigungsverfahren in die Wege geleitet werden soll.

Ebenfalls nicht geeignet ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen, ist der von der Beklagten unter dem 18. November 2009 (Gz: *) der Fa. * GmbH erteilte bestandskräftige Bescheid zur Anbringung einer Plakatwerbetafel am streitgegenständlichen Gebäude. Soweit ersichtlich, wurde im damaligen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren die Verletzung des Verunstaltungsverbots aus Art. 8 BayBO nicht geprüft. Eine Selbstbindung der Beklagten im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar ist die Prüfungsbefugnis der Beklagten erweiternde Kompetenz aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO bereits zum 1. August 2009 in Kraft getreten. Auch wenn die Beklagte demnach nicht daran gehindert gewesen wäre, Art. 8 BayBO auch im ursprünglichen Genehmigungsverfahren heranzuziehen, ist sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Verwaltungspraxis zu lösen und die Befugnis des Art. 68 Abs. 1 Satz1 Hs. 2 BayBO zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl.2016, § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). So ist es im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO grundsätzlich auch zulässig, den jeweiligen Verstoß lediglich zur Kenntnis zu nehmen und untätig zu bleiben (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 68 Rn. 175). Eine Bindung für zukünftige Bauanträge lässt sich hieraus nicht folgern.

Darüber hinaus geht von dem Bauvorhaben eine ausgeprägte Bezugsfallwirkung aus. Die negative Wirkung auf das Orts- und Straßenbild wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Werbeanlage hinterleuchtet ausgeführt werden soll (im Gegensatz zur bislang am streitgegenständlichen Gebäude errichteten Plakatwerbetafel) und damit auch bei Nacht und in Zeiten mit verkürzter Taghelligkeit am Abend bzw. in den früheren Morgenstunden beherrschend hervorgehoben werden soll.

4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 1678 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 08/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.