Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages als unzulässig und begehrt Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien.
Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 24. Mai 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 16. Juni 2014 Asylerstantrag stellte. Der Kläger war bei seiner Einreise im Besitz eines am 17. April 2014 in ... ausgestellten Aufenthaltsdokuments/Visum für das Königreich Spanien mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014.
Am 11. Juli 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger an das Königreich Spanien.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Ziffer 2. des vorbezeichneten Bescheids wurde die Abschiebung des Klägers nach Spanien angeordnet.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Spanien aufgrund des dort ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Spanien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 18. Dezember 2014 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 30. Dezember 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Kläger hat mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2015 Klage gegen den vorbezeichneten Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 - GZ: ... - wird aufgehoben.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf eine Entscheidung des belgischen Rechtsmittelgerichts („Conseil du Contentieux des Etrangers“) vom 20. November 2014 verwiesen, mit der dem Königreich Belgien untersagt worden sei, Flüchtlinge nach Spanien zu überstellen wegen dort festzustellender systemischer Mängel des Asylsystems. Eine Überstellung des Klägers nach Spanien würde dessen Rechte aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Damit unterliege auch die Überstellungsentscheidung der Beklagten gewichtigen Bedenken. Eine Übersetzung der Entscheidung wurde dem Gericht nicht vorgelegt.
Ein vom Kläger angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 15.50003) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
Ein weiteres Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2015 blieb mit weiterem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Februar 2015 ebenfalls erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung im Klageverfahren ist unterblieben.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2015 bzw. 13. Mai 2015 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage erweist sich in der Sache als nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und die mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2014 - 9a L 1508/14.A - juris Rn. 13).
2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO) abgelaufen ist. Insoweit fehlt es jedoch an der für einen Erfolg der Klage vorausgesetzten Verletzung des Klägers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bestimmung, welcher Mitgliedsstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO, da der Kläger seinen Asylantrag erst nach dem 1. Januar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
Die 6-Monats-Frist zur Überstellung des Klägers ist vorliegend abgelaufen, wenn man zu dessen Gunsten unterstellt, dass die Frist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme (hier Erklärung der spanischen Behörden vom 11. September 2014) zu laufen beginnt. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass erst mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier am 28. Januar 2015) eine neue 6-monatige Überstellungsfrist ausgelöst wird, wäre diese im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris Rn. 8 m. w. N.; VG München, G. v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris Rn. 29; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - AuAS 2014, 103). Letztlich bedarf diese Rechtsfrage keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolgte Überstellung des Klägers nach Spanien gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge hat, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde und mithin der Ausspruch in Nr. 1. des Bescheides vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig geworden ist, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO berufen. Er ist auch nicht in seinem unionsrechtlich verbürgten Recht auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens auf Prüfung seines Asylantrags verletzt.
(1) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 170; U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 60, 62). Denn wie aus den Erwägungsgründen hervorgeht, besteht einer der Hauptzwecke in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4). Die Dublin-Zuständigkeitsregelungen sind im Sinne von „organisatorischen Vorschriften“ der Mitgliedstaaten und nach dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ normiert worden, um auch wegen des öffentlichen Beschleunigungsinteresses hinsichtlich einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates einem „forum shopping“ entgegenzuwirken (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 53, 56, 59).
Auch wenn der Europäische Gerichtshof in den vorgenannten Leitentscheidungen zu den Fristenbestimmungen keine Aussage dazu getroffen hat, ob die Überstellungsfristen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens ebenfalls keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen vermögen, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier in Rede stehende sechsmonatige Überstellungfrist. Diese dient nicht dem Schutz des Asylsuchenden, sondern ebenso wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2014 - 9a L 1508/14.A - juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, B. v. 19.2.2014 - 5 b 12/14 - juris Rn. 27; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Hamburg, U. v. 15.3.2012 - 10 A 227/11 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris Rn. 21; VG Göttingen, B. v. 30.6.2014 - 2 B 86/14 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, U. v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem lediglich insofern geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; Hessischer VGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v.21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7; VG Trier, B. v. 23.7.2014 - 5 l 1271/14.TR - juris Rn. 6 f.; VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 19).
Dafür, dass Spanien seine mit Schreiben vom 11. September 2014 erklärte Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers nach Fristablauf zurücknehmen und sich auf den Fristablauf berufen werde, gibt es keine Anhaltspunkte noch wird dies vom Kläger behauptet oder dargelegt.
(2) Vorliegend ist es der Beklagten auch nicht zum Schutze des Grundrechts des Klägers vor einer unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Europäischen Grundrechtscharta - GrCH i. V. m. Art. 47 Satz 2 GrCH) verwehrt, sich derzeit (noch) auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates, hier des Königreichs Spanien, zu berufen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin III-VO selbst prüfen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 98 und 108; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris Rn. 35 zur Dublin-II-VO).
Ist die Überstellungsfrist abgelaufen kann sich das private Beschleunigungsinteresse des Asylbewerbers an der inhaltlichen Bearbeitung seines Antrags gegenüber dem öffentlichen Beschleunigungsinteresse bezüglich der zeitnahen Klärung des für die Antragsbearbeitung nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Staates unter Umständen durchsetzen (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Zwar hat der Europäische Gerichtshof keine Aussagen darüber getroffen, ab wann von einer solchen unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist. Ausgehend von den im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens maßgeblichen Fristbestimmungen sowie mit Blick auf die Verlängerungsmöglichkeit der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO im Falle der Inhaftierung oder der Flucht des Asylbewerbers auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate erscheint eine die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigende unangemessen lange Verfahrensdauer frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums möglich, der der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten zuzüglich der Zeit, um den diese Frist (mindestens) verlängert werden kann, entspricht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 30; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Damit erscheint eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages des Klägers (noch) gewährleistet und kann sich die Beklagte (noch) auf die Zuständigkeit des Königreichs Spanien berufen.
3. Schließlich ist die Abschiebung des Klägers nach Spanien auch rechtlich zulässig. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die eine Überstellung des Klägers nach Spanien verbieten könnten. Die Beklagte ist daher auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Systemische Mängel, die eine solche Zuständigkeit begründen würden, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren in Spanien derzeit nicht erkennbar.
Eine so genannte verfassungskonforme Reduktion des § 34 a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16 a Abs. 2 GG und §§ 26 a, 27 a, § 34 a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.
Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden.
Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für Spanien beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht. Systemische Mängel sind gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse im Königreich Spanien nicht erkennbar (vgl. VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - nicht veröffentlicht; VG Augsburg, B. v. 20.6.2014 - Au 7 S 14.50078 - juris Rn. 19 ff.).
Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Spanien belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen im Königreich Spanien dem grund- und menschenrechtlichen Standard durchaus genügen. Dies gilt auch hinsichtlich einer eventuell erforderlichen medizinischen Versorgung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Conseil du Contentieux des Etrangers (Belgien) vom 20. November 2014, welche sich - soweit ersichtlich - insbesondere zur Situation illegal in die Konklaven Ceuta und Melilla eingereister Ausländer und deren Inhaftnahme verhält - was in vergleichbarer Weise überall in Europa, wenngleich unter abweichenden Bedingungen Standard ist - und damit gerade nicht die Lage von Asylantragstellern schildert. Der Kläger müsste nach Maßgabe seiner asylrechtlichen Mitwirkungs- und Darlegungslast (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylVfG) mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln glaubhaft machen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf die konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Da den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zur Lage in Spanien derartige Missstände gerade nicht zu entnehmen sind, geht das Gericht nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im spanischen Asylsystem aus (vgl. auch VG Potsdam, B. v. 23.6.2014 - 6 L 551/14.A - juris Rn. 9 ff.; VG Aachen, B. v. 30.6.2014 - 4 L 398/14.A - juris Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2014 - 13 L 1834/14.A - juris Rn. 31; VG München, B. v. 13.11.2014 - M 6 a S 14.50473 - juris Rn. 12).
Rechtliche Bedenken gegen die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Rückführung des Klägers nach Spanien als dem nach § 27 a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Staat bestehen nicht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor.
Nach alledem bleibt die Klage wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers erfolglos. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.