Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juli 2015 - Au 5 K 15.30177

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juli 2015 - Au 5 K 15.30177
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1983 in ... (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit mit islamischem Glauben.

Der Kläger reiste am 31. Januar 1991 erstmalig mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er im Folgenden Asylerstantrag stellte. Dieses erste Asylbegehren des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Auf einen ersten Asylfolgeantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 1997 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG a. F.) hinsichtlich des Iran vorliegen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. August 2005 wurde diese Feststellung widerrufen. Eine hiergegen gerichtete Klage des Klägers blieb erfolglos.

Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Abänderung des Widerrufsbescheides wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. August 2012 ebenfalls abgelehnt. Dieser Bescheid ist nachfolgend bestandskräftig geworden. Eine Klage des Klägers hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 stellte der Kläger erneut Asylfolgeantrag und begehrte die Feststellung, ihn als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a Grundgesetz (GG) anzuerkennen bzw. bezüglich des Iran das Vorliegen von Abschiebehindernissen nach §§ 3, 3 a - e, 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen sowie die entgegenstehenden Bescheide des Bundesamtes vom 5. August 2005 sowie vom 7. August 2012 aufzuheben. Auf die Gründe des Schriftsatzes vom 26. März 2015 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid der Stadt ... vom 25. März 2015 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre ab der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen.

Der Kläger ist während seines bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Zentralregister sind 14 Einträge zulasten des Klägers enthalten. U. a. wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 2010 (Az. ...) wegen Diebstahl in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 1. April 2010 rechtskräftig. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. September 2014 (Az. ...) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7. August 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass keine Wiederaufgreifensgründe, insbesondere keine Sachlagenänderung, gegeben sei. Auch sei bereits die Frist des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht eingehalten. Der Kläger habe keine neuen Gründe vorgetragen, die asyl- und flüchtlingsschutzrechtlich relevant seien. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylVfG seien nicht gegeben. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass ein Iraner, der im Ausland ein auch im Iran strafbares Drogendelikt begangen habe und dort verurteilt worden sei, nach Rückkehr in den Iran nicht generell mit einem erneuten Strafverfahren rechnen müsse. In jüngster Vergangenheit seien im Übrigen keine konkreten Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Dem Vorbringen sei somit nicht zu entnehmen, dass sich die Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert habe. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Kläger drohe im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch seine keine schlechten humanitären Verhältnisse im Iran gegeben. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei gewährleistet. Schließlich drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 21. April 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 28. April 2015 Klage erhoben und beantragt:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 5. August 2015 sowie vom 7. August 2012 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich des Staates Iran die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG sowie des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Es lägen Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Zum einen habe die Stadt ... den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Darüber hinaus sei das iranische Generalkonsulat in München umfassend über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Damit bestehe eine konkrete Gefahr der Verfolgung, menschenrechtswidriger Vernehmung einschließlich Folter sowie einer Doppelbestrafung. Im Übrigen sei seit Jahrzehnten die „exzellente Vernetzung und Verwurzelung“ iranischer Geheimdienste in Deutschland bekannt. Im Iran existiere kein Verbot der Doppelbestrafung. Gleichzeitig habe der Iran ein extremes Drogenproblem.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 28. April 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Ein vom Kläger ebenfalls gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juni 2015 abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 16. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ebenfalls unbegründet ist die Klage in Bezug auf die Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 7. August 2012 hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Die Beklagte hat den vom Kläger am 26. März 2015 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht abgelehnt.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Aufhebung oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Einem Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens steht vorliegend bereits die Versäumnis der in § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG genannten Frist entgegen. Bezüglich der vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachten Gefahr einer Doppelbestrafung im Iran kommt nach der derzeitigen Erkenntnislage (vgl. im Wesentlichen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 11. Februar 2014 bzw. 24. Februar 2015) lediglich die vom Kläger verübten Betäubungsmitteldelikte in Betracht. Bezüglich derartiger Delikte wahrt jedoch der erst am 26. März 2015 vom Kläger gestellte Antrag nicht die in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG normierten Ausschlussfristen. Ausweislich der Behördenakte wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 2010 (rechtskräftig seit 1. April 2010) u. a. wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die übrigen Verurteilungen des Klägers wegen des Begehens von Betäubungsmitteldelikten gehen die auf die Jahre 1999 (Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. November 1999, Az. ...), das Jahr 2001 (Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Februar 2001 (Az. ...) und das Jahr 2005 (Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. April 2005 (Az. ...) zurück. Die zuletzt gegen den Kläger in den Jahren 2012 und 2014 ausgesprochenen strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgten wegen der Begehung von Diebstählen und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Da die letzte Verurteilung des Klägers wegen Begehens einer Betäubungsmittelstraftat bereits auf das Jahr 2010 zurückgeht, steht dem Vortrag einer aus diesen Delikten folgenden möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung bei einer Rückkehr in den Iran bereits das Versäumnis der Frist aus § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die mehrfache Verurteilung wegen Diebstahls der Beschaffungsmittelkriminalität zuzuordnen ist, reicht die letzte einschlägige Verurteilung des Klägers bereits ins Jahr 2012 zurück, so dass auch insoweit Fristversäumnis eingetreten ist.

Darüber hinaus vermag das Gericht keine den Kläger begünstigende Änderung der Sach- oder Rechtslage zu erkennen. Wird - wie vorliegend - als Wiederaufnahmegrund eine erst nach unanfechtbarem Abschluss des vorausgegangenen Asylverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags die schlüssige und fristgerecht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhobene Behauptung voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Begründet, d. h. die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung rechtfertigend, ist der Antrag, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese auch geeignet ist, eine neue, für den Asylbewerber günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Dies ist substantiiert und glaubhaft dazulegen, denn im Gegensatz zum Erstverfahren setzt die Amtsermittlungspflicht aufgrund eines Folge- bzw. Wiederaufnahmeantrags erst ein, wenn der Asylbewerber von sich aus die Tatsachen und Beweismittel angibt, die Anstoß für eine neuerliche Sachverhaltsermittlung geben (vgl. VG Ansbach, U. v. 8.4.2014 - AN 1 K 13.31140 - juris Rn. 47 ff.; U. v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30389 - juris Rn. 20).

Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Wiederaufgreifensantrag des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Sein Vorbringen ist, auch wenn man eine rechtzeitige Geltendmachung unterstellt, nicht geeignet, eine günstigere Sachentscheidung herbeizuführen.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten drohenden Doppelbestrafung im Iran gilt Folgendes:

Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5, 6, 7 und 8 aufgenommen, nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014 (Stand: Oktober 2013) gilt es jedoch nur stark eingeschränkt. Gemäß Art. 5 Iranisches Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Auch drohen bei Betäubungsmittelvergehen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat in Deutschland betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahegelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung in Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so beispielsweise in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese im Iran zur Anzeige bringt oder in Fällen, bei denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben im Iran begangen wurde oder auch bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben. Die bloß entfernte Möglichkeit eines Gefahreneintritts reicht für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses jedoch nicht aus, für die Verwirklichung der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran muss vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen, es müssen also konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Heimatstaat aufgrund erneuter Bestrafung eine unmenschliche Behandlung drohen würde (BayVGH, B. v. 10.8.2009 - 14 ZB 08.30248 juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 28.5.1990 - 1 B 84/90 - InfAuslR 1990, 298 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es aufgrund der aktuellen Auskunftslage schon an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es im Fall des Klägers zu einer Doppelbestrafung im Iran kommen würde. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014 sind keine Fälle der Doppelbestrafung bekannt geworden (S. 27). Im Übrigen dürfte es bei den vom Kläger im Bundesgebiet begangenen Straftaten (im Wesentlichen Diebstähle und vorsätzliche Körperverletzungen) an der Schwere des Delikts mangeln, die eine Doppelbestrafung im Iran auslösen könnte. Es handelt sich keinesfalls um derart schwerwiegende Delikte, dass diese ein besonderes Aufsehen erregen könnten und das Bild des Irans im Ausland beschädigen könnten. Im Fall des Klägers sind besondere Umstände, die die Verwirklichung der Gefahr einer erneuten Bestrafung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, nicht ersichtlich. Dies gilt ungeachtet der Benachrichtigung des iranischen Generalkonsulats von den Straftaten des Klägers.

Schließlich hat der Kläger weder Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 1 bzw. 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sein Wiederaufgreifensantrag ist insoweit jedenfalls unbegründet. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Der Kläger rei
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.