Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 5 K 15.1834

published on 14/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2016 - Au 5 K 15.1834
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015, Az.: …4-2015, rechtswidrig ist.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag.

Die Beigeladene hat am 27. November 2015 bei dem Beklagten, vertreten durch die Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - einen Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von 600 Arbeitnehmern am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an der Betriebsstätte …, der Beigeladenen gestellt. Als Tätigkeiten, die an dem Sonntag durchgeführt werden sollen, wurden angegeben Kommissionierung, Verpackung und Versand im Bereich Warenausgang, Anlieferung, Warenvereinnahmung und Einlagerung. Zur Begründung des Antrages hat die Beigeladene ausgeführt, das Weihnachtsgeschäft führe zu einem exponentiellen Anstieg des Bestellvolumens sowie einer spürbaren Veränderung der Artikelzusammensetzung. Mit den regulär werktags vorhandenen Kapazitäten an Arbeitskräften könne der überdurchschnittliche hohe Bestelleingang nicht mehr zeitgerecht abgearbeitet werden. Aufgrund der rechtlichen Beschränkungen des Arbeitsmarktes sei eine Maximalauslastung derzeit nicht möglich. Aus diesem Grund sei die Anzahl der für die Weihnachtssaison befristet eingestellten Mitarbeiter bereits im Planungsstadium auf 1.000 Mitarbeiter beschränkt worden. Ungeachtet dessen ermögliche die tatsächliche Arbeitsmarktsituation im Raum … die Einstellung der gewünschten Anzahl von Aushilfen nicht. Auch die Erweiterung des Einzugsradius bei der Suche nach zusätzlichen Mitarbeitern um den Großraum … habe nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt, obwohl damit das komplette Potenzial des hiesigen Arbeitsmarktes ausgeschöpft worden sei. Auch die mit dem Betriebsrat ausgehandelten Vereinbarungen reichten nicht aus, um mit den werktags zur Verfügung stehenden Mitarbeitern dem erhöhten Bestellvolumen gerecht zu werden. Ohne eine zusätzliche, ausnahmsweise Beschäftigung am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, bestehe für die Beigeladene die Gefahr eines unabwendbaren, unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Schadens sowie von Folgeschäden für die Beigeladene und ihre Geschäftspartner bzw. Kunden. Überdies würden nur Mitarbeiter eingesetzt, die auf freiwilliger Basis damit einverstanden seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015, Az. …4-2015, bewilligte die Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - die Beschäftigung von 300 erwachsenen Arbeitnehmern am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, im Bereich Warenausgang, Kommissi-onierung, Verpackung und Versand von Waren (einschließlich der dazu notwendigen Unterstützungstätigkeiten) an der Betriebsstätte … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Bewilligung beruhe auf § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beigeladenen würden besondere Verhältnisse im Sinne der Vorschrift bejaht und sei die Sonntagsarbeit am 20. Dezember 2015 erforderlich und geeignet, um einen unverhältnismäßigen Schaden abzuwenden. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu der Beschäftigung am Sonntag erteilt. Im Übrigen würden nur Arbeitnehmer eingesetzt, die sich freiwillig zur Arbeit meldeten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Interesse der Beigeladenen an der Sonntagsarbeit höher zu bewerten als der Schutz der Arbeitnehmer bzw. der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 Klage erhoben und beantragt, die der Beigeladenen erteilte Bewilligung zur Beschäftigung von Mitarbeitern am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin in dem Schreiben vom 16. Dezember 2015 ausgeführt, sie sei bei der Beigeladenen mit zahlreichen Beschäftigten vertreten. Die Klägerin und die Beigeladene befänden sich seit längerer Zeit in einer tariflichen Auseinandersetzung, bei der es um die Anwendung der zutreffenden tarifvertraglichen Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beigeladenen gehe. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung komme es seit längerem wiederholt zu Streiks bei der Beigeladenen. Die Klägerin habe auch für Dezember 2015 wieder zu Streiks aufgerufen. Die ersten Arbeitsniederlegungen hätten bereits stattgefunden. Weitere Streiks würden folgen. Die Klägerin sei klagebefugt, da ihr durch die streitgegenständliche Bewilligung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG), konkretisiert durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Verfassung (WRV) drohe. Die Klägerin könne sich auf den Sonntagsschutz berufen, da dieser verfassungsrechtliche Schutz auch die sich aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG ergebenden Schutzpflichten des Staates konkretisiere. Allein die Unterschreitung des Schutzniveaus bezüglich der Sonn- und Feiertage führe zu einer Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die Bewilligung und die damit verbundene Verletzung des Neutralitätsgebotes in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt werde. Die Bewilligung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung von Sonntagsarbeit auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG nicht vorlägen und die Genehmigung das Neutralitätsgebot verletze. Weder seien besondere Verhältnisse ersichtlich, noch drohe ein unverhältnismäßiger Schaden. Durch die rechtswidrige Zulassung der Sonntagsarbeit in einem Bereich, in dem die Klägerin tätig sei, werde diese unmittelbar in ihren Rechten verletzt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015, Az. …7-2015, hat die Regierung von … -Gewerbeaufsichtsamt - die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 15. Dezember 2015 angeordnet.

Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 S 15.1843 beantragt, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 16. Dezember 2015 zur Beschäftigung von Mitarbeitern am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, anzuordnen, hilfsweise für den Fall, dass die sofortige Vollziehung zwischenzeitlich angeordnet worden sei, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 zur Beschäftigung von Mitarbeitern am Sonntag, dem 20. Dezember 2015, wiederherzustellen.

Zur Begründung des Antrages hat die Klägerin in dem Schreiben vom 17. Dezember 2015 über die Klagebegründung im Schreiben vom 16. Dezember 2015 hinaus ausgeführt, das Weihnachtsgeschäft stelle ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis dar, auf das sich die Beigeladene langfristig vorbereiten könne. Es sei kein unverhältnismäßiger Schaden zu erwarten. Es stelle keinen Schaden im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG dar, wenn die Beigeladene vorübergehend nicht in der Lage sei, eigene Werbeversprechen (in Bezug auf die Lieferzeiten) zu erfüllen, die sie in Kenntnis des jährlichen Engpasses in der Vorweihnachtszeit bewusst abgebe und aufrechterhalte. Der Beigeladenen sei es ohne weiteres möglich, sämtliche Bestellvorgänge auf die verschiedenen Verteilzentren in Deutschland und Europa zu verteilen und dementsprechend eine Erhöhung der Beschäftigtenzahlen an der streitgegenständlichen Betriebsstätte auch bei Zunahme des Warenumsatzes zu vermeiden. Angesichts dessen sei die Bewilligung der Sonntagsarbeit unverhältnismäßig. Darüber hinaus verletze diese auch das Neutralitätsgebot. Die Klägerin habe für den Dezember 2015 Streiks angekündigt und solche auch schon durchgeführt. Durch die rechtswidrige Zulassung der Sonntagsarbeit werde die Klägerin unmittelbar in eigenen Rechten verletzt.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Az. Au 5 S 15.1843, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2015, Az. …4-2015, in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 17. Dezember 2015, Az. …7-2015, mit dem die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 15. Dezember 2015 angeordnet wurde, wiederhergestellt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Az. 22 CS 15.2716, zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schreiben vom 18. Januar 2016 auf eine Fortset-zungsfeststellungsklage umgestellt und wie folgt ergänzend begründet. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse ergebe sich vorliegend aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe bereits in der Vergangenheit die Bewilligung für Sonntagsarbeit am streitgegenständlichen Standort der Beigeladenen erteilt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. So habe der Beklagte z.B. im Jahr 2011 bei der Beigeladenen Sonntagsarbeit zugelassen. Im Jahr 2014 sei ein von der Beigeladenen gestellter Antrag auf Sonntagsarbeit von dem Beklagten abgelehnt worden. Auch an anderen Standorten in Deutschland hätten Unternehmen der Beigeladenen in den vergangenen Jahren regelmäßig vor Weihnachten bzw. Ostern die Bewilligung von Sonntagsarbeit beantragt, z.B. in …, …, … und … Es sei daher davon auszugehen, dass die Beigeladene auch zukünftig die Zulassung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz beantragen werde, über die der Beklagte zu entscheiden habe. Ferner ergebe sich das Feststellungsinteresse auch aus dem Umstand, dass sich die Bewilligung der Sonntagsarbeit regelmäßig durch Zeitablauf vor einer Hauptsacheentscheidung erledige. Im Übrigen wird zur Klagebegründung auf die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere im Schreiben vom 17. Dezember 2015, Bezug genommen.

Die Beigeladene hat sich mit Schreiben vom 11. April 2016 wie folgt geäußert. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Klägerin könne keine subjektiven Rechte aus § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG geltend machen. Die Klägerin sei vom personellen Schutzzweck der Vorschrift nicht umfasst. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gewerkschaft sich unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gegen eine auf § 13 Abs. 2 Nr. 2a ArbZG gestützte Rechtsverordnung wenden könne (BVerwG, U.v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - juris Rn. 15). Ob diese Rechtsprechung auf Einzelerlaubnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG übertragbar sei, erscheine fraglich, hierauf komme es aber im Ergebnis nicht an. Die Klagebefugnis der Klägerin scheitere jedenfalls am sachlichen Schutzzweck der Vorschrift. Abstrakt-generelle Rechtsnormen hätten ebenso wie konkret-generelle Allgemeinverfügungen eine Breitenwirkung, die geeignet sei, das Grundgefüge des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes zu verändern. Insoweit ein Wächteramt der Gewerkschaften anzuerkennen, könne mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass es bei der Breitenwirkung, die mit solchen generellen Regelungen verbunden seien, nicht fernliege, dass gewerkschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt werden könnten. Fehle es an einer solchen Breitenwirkung, bedürfe es strengerer Anforderungen an die Darlegung der Möglichkeit der Verletzung konkreter Rechte der Klägerin durch die erteilte Bewilligung. Ein derartiger Vortrag fehle aber oder sei jedenfalls so unsubstantiiert, dass er nicht einmal den Anforderungen an das Vorliegen der Klagebefugnis genüge. Die Gefahr einer Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes bestehe mit Blick auf die Einzelbewilligung weder im Allgemeinen noch in dem hier zu entscheidenden Einzelfall. Zwar sei die Klägerin eine Gewerkschaft, die Mitglieder im Unternehmen der Beigeladenen habe und suche. Die Klägerin führe auch Streikmaßnahmen gegen die Beigeladene durch. Es sei jedoch weder dargelegt noch im Übrigen ansatzweise zu erkennen, weshalb die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Bewilligung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein könne.

Ungeachtet dessen sei die Klage auch nicht begründet, da die Klägerin durch die Bewilligung auch tatsächlich nicht in unzumutbarer Weise in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Die Bewilligung sei vielmehr rechtmäßig. Besondere Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG lägen vor. Es bestehe ein saisonaler Spitzenbe 12 darf in der Weihnachtszeit, der eine Sonntagsarbeit rechtfertige. Auf die Frage, ob diese besonderen Verhältnisse vorhersehbar seien oder nicht, komme es nicht an. Kurz vor Weihnachten komme es vermehrt zu Bestellungen von Einzelartikeln, die in der artikelbezogenen Durchlaufzeit arbeitsintensiver seien. Hinzukomme, dass die Anzahl der Artikel, die arbeitsintensiv als Weihnachtsgeschenk zu verpacken seien, stark ansteige. Erfahrungsgemäß komme es in der Vorweihnachtszeit zu einer Steigerung von bis zu ca. 60% innerhalb von fünf Wochen. Dieser saisonale Spitzenbedarf bestehe nur während einer zeitlich klar begrenzten Zeitspanne von wenigen Wochen, es handle sich nicht um einen Dauerzustand. Die Beigeladene habe auch eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die personellen Kapazitäten auszubauen. Es sei ihr aber nicht einmal in enger Kooperation mit der Agentur für Arbeit gelungen, weitere Arbeitskräfte einzustellen, da diese auf dem Arbeitsmarkt nicht zu finden seien. Von Oktober 2015 bis Dezember 2015 hätte die Beigeladene bis zu 2.000 zusätzliche Mitarbeiter für das Weihnachtsgeschäft einstellen wollen. Tatsächlich eingestellt werden konnten letztlich ca. 824 Mitarbeiter. So hätten 222 Aushilfen über eine Personalvermittlerfirma und Subunternehmer eingestellt werden können, die übrige Anzahl über den Pool der Arbeitsagentur. Die Beigeladene habe ab dem 23. November 2015 vom … Hauptbahnhof aus einen Shuttle-Service eingerichtet, um pendelnde Aushilfen in das Unternehmen der Klägerin zu bringen. Auch dies habe jedoch nicht den erhofften Erfolg, zusätzliche Arbeitsmärkte zu erschließen, gebracht. Betriebsintern seien Schichtmodelle geändert worden (Teilzeit, Elternschicht), Studenten seien an Universitäten und Fachhochschulen angesprochen worden, es sei auch Werbung in den Printmedien und im Radio geschaltet worden. Es werde darauf hingewiesen, dass sich das Geschäftsmodell der Beigeladenen in der Vorweihnachtszeit nicht ändere. Soweit zum Geschäftsmodell der Beigeladenen auch gehöre, unter bestimmten Voraussetzungen Ware noch am Tag der Bestellung zuzustellen, gelte dieses für das gesamte Jahr und nicht nur für die Weihnachtszeit. In Bezug auf das Vorliegen eines Schadens im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG sei festzustellen, dass an dessen Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, eine plausible Darlegung müsse insoweit ausreichen. Die Beigeladene habe sich insoweit in der Begründung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ausführlich geäußert. Darüber hinaus führe eine Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe und dem Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der Sonntagsarbeit nicht dazu, dass es an der Unverhältnismäßigkeit des Schadens fehle. Des Weiteren hat die Beigeladene ausgeführt, der Einkaufs-/Bestellvorgang einerseits und der Verkaufs-/Liefervorgang andererseits seien voneinander entkoppelt. Die Beigeladene als rechtlich selbstständiges Unternehmen sei nicht im stationären Einzelhandel, sondern unter Ausschluss von Publikumsverkehr tätig. Sie habe keinen Einfluss auf die Frage, ob und wann Kunden über das Internet ihre Bestellung tätigten. Für die Beigeladene stehe nicht das Interesse an einem Einkaufserlebnis oder an der Freizeitgestaltung der …-Kunden im Vordergrund, sondern vielmehr das Interesse, rechtzeitig liefern zu können. Das wiege gerade in der Vorweihnachtszeit besonders schwer. Da der Termin für das Weihnachtsfest unverrückbar feststehe, löse dieser in der Vorweihnachtszeit ein qualitativ ganz anderes Bedürfnis für den Erwerb von Waren aus, als das im übrigen Jahr der Fall sei. Mit diesen Interessen der Beigeladenen und der …-Kunden kollidiere das allgemeine Interesse an der Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe. Konkret betroffene Interessen oder gar subjektive Rechte der Klägerin seien insoweit aber nicht verletzt. Insbesondere seien keine Veranstaltungen der Klägerin behindert worden. Schließlich sei auch die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 11. April 2016 ebenfalls nochmals ergänzend geäußert. Die zahlreichen Verfahren, die die Klägerin im Interesse der Durchsetzung des Sonn- und Feiertagsschutzes führe, belegten, dass es sich dabei um ein weit verbreitetes Phänomen handle, weshalb die Rechtsverletzung durch eine einzelne Genehmigung nicht als geringfügig eingestuft werden könne. Vielmehr sei insoweit die Gesamtbelastung der Klägerin durch Ausnahmebewilligungen maßgeblich. Im Übrigen bedürfe es keines weiteren Nachweises, dass die Klägerin in konkreten Streikaktionen beeinträchtigt werde. Vielmehr reiche insoweit die Möglichkeit aus, dass durch die Bewilligung der Sonntagsarbeit der Erfolg von Arbeitskampfmaßnahmen relativiert oder vereitelt werde. Vorliegend bedeute bereits die Erteilung der Bewilligung selbst für die Klägerin eine Schwächung ihrer Position im Arbeitskampf, da die Bewilligung der Beigeladenen ermögliche, die arbeitskampfbedingten Beeinträch tigungen durch Sonntagsarbeit abzufedern. Das stelle eine Besserstellung der Beigeladenen im Arbeitskampf und damit eine Verletzung der Neutralitätspflicht dar. Soweit die Beigeladene ein Geschäftsmodell verfolge, das dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe von vorneherein nicht ausreichend angepasst sei, könne sie sich zur Begründung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht darauf berufen, es entstehe ein erheblicher Schaden dadurch, dass sie ihrem Geschäftsmodell nicht entsprechen könne. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Darlegung dahingehend, dass der Beigeladenen tatsächlich ein erheblicher Schaden drohe.

Am 14. April 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015, Az.: …4-2015, rechtswidrig ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie kann geltend machen, durch die angefochtene Ausnahmebewilligung in ihren Rechten verletzt zu sein.

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG konkretisiert mit den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise beschäftigt werden dürfen, auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ergibt. Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz zu stärken; sie konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam. Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist (Art. 139 WRV), ist mithin auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie dabei nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) die sich so effektiver wahrnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - juris Rn. 15).

Darüber hinaus bedarf es für die Klagebefugnis einer Betroffenheit in dem Tätigkeitsbereich der klagenden Gewerkschaft (BVerwG, U.v. 26.11.2014 - a.a.O. Rn. 17).

Diese zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 a ArbZG und damit zum Erlass von Sonntagsarbeit regelnden Rechtsverordnungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Bezug auf eine die Sonntagsarbeit regelnde Einzelbewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG anwendbar. In beiden Fällen liegt eine Rechtsbetroffenheit einer Gewerkschaft in ihrer Koalitionsfreiheit vor, so dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG insoweit als drittschützend anzusehen sind (Sächs. OVG, B.v. 11.12.2015; BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 22 CS 15.2716 - vorausgehend VG Augsburg, B.v. 17.12.2015 - Au 5 S 15.1843).

Darüber hinaus ist auch die für die Klagebefugnis erforderliche Betroffenheit der Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich zu bejahen. Die Klägerin hat im Verfahren unwidersprochen vorgetragen, sie sei bei der Beigeladenen mit zahlreichen Beschäftigten vertreten und befinde sich mit dieser seit längerer Zeit in einer tariflichen Auseinandersetzung, bei der es um die Anwendung der zutreffenden tarifvertraglichen Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beigeladenen gehe. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen sei es seit längerem wiederholt zu Streiks bei der Beigeladenen gekommen. Auch für den Dezember 2015 habe die Klägerin zu Streiks aufgerufen. Eines weitergehenden Nachweises dafür, dass die Klägerin durch die bewilligte Sonntagsarbeit in konkreten Streikaktionen beeinträchtigt wird, bedarf es nach Ansicht des Gerichts für die Annahme einer Klagebefugnis nicht.

2. Die Klage ist begründet.

Der Bescheid der Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - vom 15. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG kann abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG bewilligt werden, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG, auf die die Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - die streitgegenständliche Ausnahmebewilligung gestützt hat, liegen nicht vor.

2.1 Die Darlegungen der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Stellung des Antrages auf Bewilligung der Sonntagsarbeit bei der Regierung von … - Gewerbeaufsichtsamt - rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht die Annahme besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG für die Bewilligung von Sonntagsarbeit am 20. Dezember 2015 in dem beantragten Umfang.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem Vorweihnachtsgeschäft um ein für die Beigeladene jährliches und absehbares Ereignis handelt, auf das sie sich langfristig einstellen kann und muss.

Soweit § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Sonntagsarbeit das Vorliegen besonderer Verhältnisse bzw. die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens fordert, werden dadurch auch die Anforderungen konkretisiert, die an die Bemühungen des Unternehmens zu stellen sind, Sonn- und Feiertagsarbeit zu vermeiden. Dabei darf sich das Unternehmen nicht auf solche Maßnahmen zur Vermeidung von Sonn- und Feiertagsarbeit beschränken, die mit dem von ihm frei gewählten Geschäftskonzept vereinbar sind. Das Unternehmen muss vielmehr auch und bereits im Zuge der Festlegung seines Geschäftskonzeptes dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung tragen. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potentieller Besteller genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen (vgl. OVG NRW, B.v. 18.12.2015 - 4 B 1465/15 - juris Rn. 24).

Die Beigeladene trägt vor, zu ihrem Geschäftsmodell gehöre es, ganzjährig, nicht nur in der Vorweihnachtszeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ware noch am Tag der Bestellung zuzustellen. Dieser Aspekt des Geschäftsmodells mag der Tatsache geschuldet sein, dass die Beigeladene, auch wenn sie nach ihren Angaben als rechtlich selbstständiges Unternehmen nicht selbst unmittelbar Vertragspartnerin der …-Kunden ist, gleichwohl deren Wunsch, zu jeder Tages- und Nachtzeit Waren bestellen zu können, die innerhalb kürzester Zeit nach Hause zugestellt werden, zu entsprechen versucht.

Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Beigeladenen einerseits und eine gesteigerte Erwartungshaltung der …-Kunden andererseits rechtfertigen jedoch grundsätzlich noch keine Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage.

Ungeachtet der Frage, ob das Geschäftsmodell der Beigeladenen insoweit abgesehen von der Vorweihnachtszeit ohne eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung der Mitarbeiter funktioniert oder nicht, muss der Schutz der Sonn- und Feiertage nicht bereits deshalb zurückstehen, weil sich Wünsche der …-Kunden nach dem Erwerb und der Lieferung von Weihnachtsgeschenken auf Grund der in der Vorweihnachtszeit stark ansteigenden Zahl der Bestellungen, die überdies arbeitsintensiv zu verpacken sind, nicht mehr spontan oder kurzfristig, sondern nur durch eine angemessen vorausschauende Planung sowohl der …-Kunden als auch der Beigeladenen realisieren lassen (OVG NRW, B.v. 18.12.2015 -a.a.O. - Rn. 20).

Die Beigeladene versucht mit ihrem Geschäftsmodell den Wunsch nach kürzesten Lieferfristen uneingeschränkt zu befriedigen. Andererseits dürfte die zum Geschäftsmodell gehörende Zusage kürzester Lieferfristen durch die Beigeladene durchaus auch ursächlich dafür sein, dass sich Kunden überhaupt für eine Bestellung bei … entscheiden. Soweit die Zusage kürzester Lieferfristen zum Geschäftsmodell gehört, dient dies einerseits dem eigenen Umsatzinteresse der Beigeladenen, befördert aber andererseits die Anspruchshaltung der …-Kunden weiter und trägt daher dem Schutz der Sonn- und Feiertage nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung (OVG NRW, B.v. 18.12.2015 - a.a.O. - Rn. 27). Die Beigeladene muss ihr Geschäftskonzept und ihre betriebliche Organisation auch in der besonders arbeitsintensiven Zeit kurz vor Weihnachten am grundgesetzlichen Sonntagsschutz ausrichten (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 - a.a.O. - Rn. 3).

Soweit die Beigeladene darlegt, sie habe trotz umfangreicher und intensiver Bemühungen keine ausreichende Anzahl Mitarbeiter für ein auf die Vorweihnachtszeit befristetes Arbeitsverhältnis gewinnen können, rechtfertigt dies im Ergebnis ebenfalls nicht die Annahme des Vorliegens besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG. Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen unterstellt, dass diese rechtzeitig alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, zusätzliche Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum zu gewinnen, hat dies allein noch nicht zur Folge, dass für den Zeitraum des Vorweihnachtsgeschäftes besondere Umstände im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG anzunehmen sind. Ist die Beigeladene trotz der von ihr geschilderten Anstrengungen nicht in der Lage, den in der Vorweihnachtszeit bestehenden, zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften durch befristete Arbeitsverhältnisse aufzufangen, dürfte es sich dabei um einen Standortnachteil der Beigeladenen handeln, der daraus resultiert, dass sie mit dem Verteilerzentrum in … in einer Region mit einer konstant niedrigen Arbeitslosigkeit ansässig ist und gerade auch in dem hier einschlägigen Lohnsegment mit anderen Unternehmen wirtschaftlich konkurriert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene nach ihren eigenen Angaben zwar unter dem gemeinsamen Dach des …-Konzerns, aber als rechtlich eigenständiges Unternehmen am 41 Standort … mit anderen rechtlich eigenständigen Verteilerzentren des Konzerns nicht nur deutschlandweit, sondern europaweit in Konkurrenz steht. Die Beigeladene hat selbst vorgetragen, dass „Rückstände“ bei der Auslieferung von Waren gegebenenfalls von anderen Standorten, die nicht zwingend in Deutschland ansässig sein müssten, übernommen und ausgeglichen werden müssten. Des Weiteren hat die Beigeladene vorgetragen, dass sie selbst als rechtlich selbstständiges Unternehmen gar keinen unmittelbaren rechtlichen Kontakt zum sog. Endkunden habe. Die Online-Bestellung laufe vielmehr über den …-Konzern, der dann entscheide, von welchem Standort aus die bestellte Ware an den Endkunden ausgeliefert werde. Nach dem Vortrag der Beigeladenen ist es also gar nicht sie selbst als am Standort … tätiges Unternehmen, das gegenüber dem Endkunden die Zusage kürzester Lieferzeiten gibt, sondern letztlich der …-Konzern. Dieser ist danach letztlich gefordert, die Auslieferung der bei ihm bestellten Waren über die einzelnen Verteilerzentren (auch wenn es sich dabei rechtlich um selbstständige Unternehmen handelt) so zu regeln bzw. organisieren, dass er die von ihm gegenüber dem Endkunden abgegebene Zusage, die bestellte Ware innerhalb kürzester Zeit auszuliefern, auch in der umsatz- und arbeitsintensiven Vorweihnachtszeit einhalten kann.

2.2 Darüber hinaus hat die Beigeladene auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Bewilligung der Sonntagsarbeit gerade am 20. Dezember 2015 zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b Ar-bZG erforderlich ist, obwohl sie für dieses anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal letztlich die Beweislast trägt.

Die Beigeladene hat in ihrem Schreiben vom 11. April 2016 ausgeführt, sie hätte für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2015 bis zu 2000 zusätzliche Mitarbeiter für das gesamte Weihnachtsgeschäft einstellen wollen, habe trotz intensiver Bemühungen aber letztlich nur ca. 824 Mitarbeiter zusätzlich befristet einstellen können. Zudem seien Schichtmodelle (Teilzeit, Elternschicht) der vorhandenen Mitarbeiter geändert worden, um den erhöhten Bedarf im Vorweihnachtsgeschäft ausgleichen zu können. Angesichts des Zeitraums von mehreren Monaten, nämlich von Oktober bis Weihnachten, in dem der deutlich höhere Personalbedarf besteht, sowie im Hinblick auf die Anzahl des nach Angaben der Beigeladenen fehlenden Personals, ist nach dem Vortrag der Beigeladenen nicht ersichtlich, dass die Versagung einer Ausnahmebewilligung für bis zu 300 Mitarbeiter an lediglich einem Sonntag, nämlich dem 20. Dezember 2015, gerade bei der Beigeladenen zu einem unverhältnismäßigen Schaden führt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um das letzte Wochenende vor Weihnachten und damit das Wochenende des ganzen Jahres, an dem die meisten Bestellungen beim …-Konzern eingehen, handelt. Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 noch keine konkreten Angaben dazu machen konnte, in welcher Höhe ihr nun tatsächlich dadurch, dass sie von der erteilten Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit am 20. Dezember 2015 nicht Gebrauch machen konnte, ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

2.3 Die Klägerin wird durch den rechtswidrigen Bescheid vom 15. Dezember 2015 auch in ihren Rechten verletzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung der Sonntagsarbeit eine konkrete Veranstaltung der Klägerin am selben Tage behindert oder gar verhindert hat, es ist vielmehr ausreichend, dass die Klägerin im Betrieb der Beigeladenen durch Mitglieder vertreten und tätig ist und durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG im Einzelfall die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz, so wie sie sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ergeben, unterschritten werden. Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich bereits unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Sonntagsarbeit und des damit verbundenen Verstoßes gegen das zu Gunsten der Klägerin zu wahrende Niveau im Hinblick auf den Sonntagsschutz und nicht erst aus einer etwa rechtswidrigen Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gegen deren Willen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene geltend macht, sie setze nur Mitarbeiter für die Sonntagsarbeit ein, die hiermit ausdrücklich einverstanden seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO.

Danach haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 18/12/2015 00:00

Tenor Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
published on 26/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung.
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(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1.
die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
2.
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a)
für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b)
für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa)
nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb)
besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc)
zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c)
aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2.
abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a)
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b)
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c)
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1.
die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
2.
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a)
für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b)
für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa)
nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb)
besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc)
zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c)
aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2.
abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a)
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b)
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c)
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1.
die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
2.
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a)
für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b)
für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa)
nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb)
besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc)
zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c)
aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann

1.
feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2.
abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a)
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b)
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c)
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.

(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.