Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 4 B 1465/15
Gericht
Tenor
Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
3die sofortige Vollziehung der mit Bescheid desAntragsgegners vom 7. Dezember 2015 für den 13. und 20. Dezember 2015 ausgesprochenen Bewilligung von Sonntagsarbeit anzuordnen,
4mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei schon unzulässig, soweit er sich auf die Bewilligung von Sonntagsarbeit für den 13. Dezember 2015 beziehe, da dieser Zeitpunkt bereits überschritten sei. Im Übrigen sei er unbegründet. Denn die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Er genüge schon nicht dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW und lasse auch nicht erkennen, ob das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG entsprechend (vgl. § 40 VwVfG NRW) ausgeübt sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Ausnahme von Sonntagsarbeitsverbot zustehe.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
6Hinsichtlich der Bewilligung von Sonntagsarbeit für den 13. Dezember 2015 fehlt es der Beschwerde bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung von Beschwerdegründen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
7Bezogen auf den noch bevorstehenden Adventssonntag am 20. Dezember 2015 bleibt der Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beigeladene nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sei (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zweites Tatbestandsmerkmal VwGO).
8Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG, die auch die durch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Beigeladenen konkretisiert, ist zu ihren Gunsten drittschützend. Deshalb kann die Beigeladene eine (eigene) Rechtsverletzung durch die rechtswidrige Anwendung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG rügen.
9Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Aus Grundrechten ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Insbesondere die Religionsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Diese Schutzpflicht trifft den Staat namentlich gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 134.
11Allein aus Grundrechten lässt sich zwar keine staatliche Verpflichtung herleiten, die religiös-christlichen Feiertage und den Sonntag unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Arbeitsruhe zu stellen. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfährt jedoch eine besondere Konkretisierung durch die Sonn- und Feiertagsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Die Sonn- und Feiertagsgarantie wirkt ihrerseits als in der Verfassung getroffene Wertung auf die Auslegung und Bestimmung des Schutzgehalts von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein und ist deshalb auch bei der Konkretisierung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers zu beachten. Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der im Sinne der Gewährleistungen eines Mindestschutzniveaus dem Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit Gehalt gibt.
12Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 136.
13Auf diesen grundrechtsverankerten Mindestschutz der Sonntage, der in der Wertentscheidung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV angelegt ist, können sich auch andere Grundrechtsträger als Religionsgemeinschaften im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen, etwa auch im Rahmen ihrer Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG, berufen.
14Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 144 und 148.
15Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam. Der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist (Art. 139 WRV), ist mithin auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie dabei nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), und zwar auch – wie hier – in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 -BVerwG 6 CN 1.13 ‑, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39.
17Der Antragsgegner verletzt daher die Beigeladene in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, wenn er – wie hier – mit einer rechtswidrigen Ausnahmebewilligung von Sonntagsarbeit die aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV folgenden Mindestanforderungen an den Sonntagsschutz unterschreitet.
18Erfolglos rügt die Antragstellerin ferner, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Bewilligung ausgegangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erstes Tatbestandsmerkmal VwGO). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich dem Bewilligungsbescheid mangels dargelegter Erwägungen nicht entnehmen lasse, ob der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen dem Zweck der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG entsprechend ausgeübt habe. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (§ 39 Abs. 1 VwVfG).
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 = juris, Rn. 18.
20Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner nicht genügt. Die bloße formelhafte Formulierung, im Rahmen des eingeräumten Ermessens werde die beantragte Genehmigung erteilt, lässt lediglich erkennen, dass der Behörde das eröffnete Ermessen bewusst war. Die Gesichtspunkte, von denen sie sich hat leiten lassen, eröffnet sie nicht in dem erforderlichen Maße. Diese ergeben sich auch nicht aus den Antragsunterlagen, die zum Bestandteil der Bewilligung gemacht worden sind. Denn sie legen nur offen, weshalb die Antragstellerin meint, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen. Eine am Zweck der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG ausgerichtete eigenständige behördliche Entscheidung lässt sich der Bewilligung auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Darlegungen in den Antragsunterlagen aber nicht entnehmen.
21Ungeachtet dessen beanstandet die Antragstellerin auch zu Unrecht die gleichfalls selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Unverhältnismäßigkeit eines etwaigen Schadens sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz konterkariere mit ihrer restriktiven Auslegung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG den Willen des Gesetzgebers, die Unternehmen in ihren von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten Rechten und Interessen zu schützen.
22Die Auslegung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG ist in verfassungskonformer Weise vorzunehmen, damit vermieden wird, dass durch die Norm oder ihre Anwendung im Einzelfall die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschritten werden, die sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergeben.
23Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150.
24Indem gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG abweichend von § 9 ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern (nur) bewilligt werden kann, wenn besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, werden auch die Anforderungen gesteuert, die an das gebotene Bemühen des betroffenen Unternehmens zu stellen sind, Sonn- und Feiertagsarbeit zu vermeiden. Dieses Bemühen ist nicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die sich innerhalb des Rahmens eines frei gewählten Geschäftskonzeptes halten. Vielmehr ist es geboten, dass die Unternehmen auch und bereits im Zuge der Festlegung ihres Geschäftskonzeptes dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung tragen. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157; BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - BVerwG 6 CN 1.13 -, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39.
26Dieser Schutz muss nicht allein deshalb zurückstehen, weil sich Wünsche nach dem Erwerb und der Lieferung von Weihnachtsgeschenken nicht mehr spontan oder kurzfristig, sondern nur durch eine angemessen vorausschauende Planung realisieren lassen.
27Das von der Antragstellerin in ihrem Bewilligungsantrag dargelegte und als solches bezeichnete „Geschäftsmodell“, das solche Wünsche uneingeschränkt zu befriedigen versucht und sie im eigenen Umsatzinteresse durch die Zusage kürzester Lieferfristen noch befördert, trägt seinerseits dem Schutz der Sonn- und Feiertage nicht die gebotene Rechnung. Die Antragstellerin hat zur Begründung der Erforderlichkeit von Sonntagsarbeit nicht dargelegt, versucht zu haben, Belastungsspitzen ohne Inanspruchnahme von Sonntagsarbeit etwa dadurch aufzufangen, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Auftragsvolumens auf die gesamte Vorweihnachtszeit erreicht wird. Die in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin verankerten Lieferzusagen lassen ein solches Bemühen jedenfalls nicht erkennen. Dies wird auch durch das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin veranschaulicht, es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie von der Möglichkeit einer zulässigen Werbung mit der Zusage von Lieferzeitpunkten Gebrauch mache. Die danach erkennbar ohne Rücksicht auf den Sonn- und Feiertagsschutz abgegebenen Lieferzusagen innerhalb kürzester Fristen verstärken und erzeugen Engpässe in der Bewältigung des Auftragsvolumens, denen der Schutz der Sonn- und Feiertage nicht weichen muss, weil sie Umsatzinteressen und Kundenerwartungen spiegeln, die ihrerseits hierfür nicht hinreichend gewichtig sind.
28Soweit die Antragstellerin allgemein zur gesellschaftlichen Bedeutung des Weihnachtsgeschäfts ausführt, bleibt offen, welche Erwägung des Verwaltungsgerichts hiermit konkret angegriffen werden soll.
29Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit dem prozessualen Risiko ausgesetzt hat, im Fall ihres Unterliegens ihrerseits mit Kosten belastet zu werden.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist.
31Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.