Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988

published on 26/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15 ZB 15.780, 13/09/2018

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung einer Auflage in einem ihr erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Garagen und fünf Carports auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...).

Auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich in einer Entfernung von weniger als 15 m zum geplanten Wohngebäude eine Kaminöffnung für eine Holzfeuerung.

Am 30. April 2014 hat der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail dem Landratsamt ... gegenüber erklärt, dass sich die Klägerin verpflichte, in einem Bereich, der innerhalb des Radius von 15 m und höher als 1 m unterhalb der Oberkante des Kamins liege, keine zur Belüftung zu öffnenden Fenster oder andere Öffnungen zur Belüftung der Räume zu errichten. Die innerhalb dieser Zone liegenden Fenster würden mechanisch be- und entlüftet.

Mit Bauvorbescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wurde der Klägerin ein Vorbescheid mit der Feststellung, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Garagen und fünf Carports bebaubar sind, erteilt. In den Auflagen zu diesem Vorbescheid ist u. a. in Ziffer 2. bestimmt, dass in einem Umkreis von 15 m zur bestehenden Kaminmündung der Feststofffeuerstätte auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... und ab einer Höhe von 1 m über dieser Kaminmündung keine zu öffnenden Fenster oder andere Lüftungsöffnungen in der Fassade zulässig sind. In den Gründen ist ausgeführt, dass den Bedenken des nördlichen Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung von § 9 Feuerungsverordnung (FeuV) durch die Aufnahme der Auflage Nr. 2 Sorge getragen werde. Durch die Nebenbestimmung werde sichergestellt, dass in dem relevanten Bereich keine Fenster, Türen oder andere Lüftungsöffnungen hergestellt würden. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 FeuV nicht erfüllt.

Auf den weiteren Inhalt des Bauvorbescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Berichtigungsbescheid des Landratsamts ... vom 16. Februar 2015 wurde die Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bescheids vom 28. Mai 2014 dahingehend abgeändert, dass das Wort „über“ durch das Wort „unter“ ersetzt wurde.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 Klage gegen die vorbezeichnete Nebenbestimmung in Nr. 2 des Bauvorbescheides vom 28. Mai 2014 erhoben und mit Schriftsatz vom 21. August 2014 beantragt:

Die Auflage Ziffer 2 des Vorbescheids des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 - Az.... - wird aufgehoben.

Die genannte Auflage sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die genannte Auflage sei zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich. Insoweit sei festzustellen, dass hinsichtlich des Kamins auf dem Dach des Nachbargrundstücks seitens des Nachbarn die Vorschriften der Feuerungsverordnung einzuhalten sind. Aufgrund des nunmehr beabsichtigten Neubaus der Klägerin sei dies in der jetzigen Form nicht mehr möglich; es sei eine geringfügige Erhöhung des Kamins notwendig. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Nr. 4 a FeuV ergebe sich aus dem Immissionsschutz, d. h. dem Zweck, eine hinreichende Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom zu gewährleisten und dadurch unzuträglichen Immissionen vorzubeugen. Die Vorschrift sei insoweit auch nachbarschützend. Dem Beklagten sei es also möglich, auch im Nachhinein eine immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen mit dem Inhalt, eine entsprechende Erhöhung des Kamins vorzunehmen. Die Pflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien insoweit nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebsbeginns einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zu beachten, sondern solange die Anlage betrieben werde. Nach Auffassung der Klägerin könne es keine Rolle spielen, dass das Nachbargebäude bereits bestehe und das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gebäude neu errichtet werden solle. Der Beigeladene sei vielmehr trotzdem zu einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Nachrüstung verpflichtet. Eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Beigeladenen sei auch verhältnismäßig. So sei nur eine geringfügige Aufstockung bzw. Erhöhung des Kamins erforderlich, um die Vorgaben der Feuerungsverordnung einzuhalten. Dem gegenüber stelle die streitgegenständliche Auflage gegenüber der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung des streitgegenständlichen Vorhabens bzw. der Wohnqualität der betroffenen Wohnungen dar. Die streitgegenständliche Auflage sei daher rechtswidrig und aufzuheben.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 21. August 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2014 wurde der Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... zum Verfahren beigeladen.

Das Landratsamt ... hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 24. Mai 2014 in dessen aktueller Fassung durch den Änderungsbescheid vom 16. Februar 2015 verwiesen.

Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die entsprechend berichtigte Auflage rechtmäßig sei. Der Klägerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Wie sich aus der Akte ergebe, habe die Klägerin die Auflage dem Landratsamt vor Erlass des Bescheides selbst vorgeschlagen. Mit der Klage setze sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgehenden Verhalten. Die Klage sei daher rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Überdies hätte der Wegfall der Auflage für den Beigeladenen unzumutbare Folgen. Die Auflage sei rechtmäßig und zugunsten des Bestandsschutzes des Gebäudes des Beigeladenen gerechtfertigt. Denn dessen Grundstück sei bereits Anfang der 60er Jahre mit dem gegenwärtigen Einfamilienhaus bebaut worden. Die Verwirklichung des Bauvorhabens ohne diese Auflage würde dazu führen, dass der Beigeladene sein Gebäude, um die Vorgaben des § 9 FeuV zu erfüllen, nachrüsten müsste. Die reinen Kosten für die Erhöhung des Kamins betrügen nach einem eingeholten Angebot bereits 7.780,93 Euro. Bei Erhöhung des Kamins sei außerdem zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik der Einbau eines Ausstiegsfensters und eines Dachtritts erforderlich. Hierfür fielen weitere Kosten in Höhe von 1.823,08 Euro an. Hinzu komme, dass die angefragten Unternehmen bereits darauf hingewiesen hätten, dass zunächst eine Statik des Kamins und Dachbereiches erstellt werden müsste, um festzustellen, ob für die Verlängerung des Kamins Ertüchtigungsmaßnahmen beim Bestandsgebäude erforderlich seien. Die gänzliche Einstellung der Feuerung mit Festbrennstoffen sei für den Beigeladenen weder zumutbar noch möglich. Das Gebäude sei seit vielen Jahren als Wohnhaus vermietet und der Mieter heize mit Festbrennstoffen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Wohnraummietrecht sei es dem Beigeladenen versagt, dem Mieter diese Befeuerungsmöglichkeit zu nehmen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 26. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten im Verfahren Au 5 K 14.990 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klage ist als Anfechtungslage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der hier in Streit stehenden Nebenbestimmung in Ziff. II.2 des Vorbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2014 handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Diese Auflage ist einer gesonderten Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zugänglich. Die grundsätzliche Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung und insbesondere einer Auflage im Sinne von Art. 36 BayVwVfG ist inzwischen allgemein anerkannt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 22). Von der getrennten Anfechtbarkeit einer Auflage ist auszugehen, wenn bei Aufhebung der Auflage im Klageverfahren kein irreparabel rechtswidriger Torso des Verwaltungsaktes im Übrigen verbleibt. Da die Verpflichtung der Klägerin zur Herstellung von nicht zu öffnenden Fenstern in einem Umkreis von 15 m zu der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen vorhandenen Kaminöffnung ab einer Höhe von 1 m unterhalb dieser Kaminöffnung im angegriffenen Bescheid als Auflage bezeichnet und der nach gedanklicher Abtrennung der Auflage verbleibende Rest-Verwaltungsakt nicht gänzlich sinnentleert erscheint, geht die Kammer von der isolierten Anfechtbarkeit der hier in Streit stehenden Nebenbestimmung aus.

Ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil es ihr an dem für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die hier zu entscheidende Klage könnte deshalb angenommen werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 30. April 2014 (Behördenakte Bl. 138, 139) gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat, in dem Bereich, der innerhalb eines Radius von 15 m und höher als 1 m unterhalb der Oberkante des Kamins auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt, keine zur Belüftung zu öffnenden Fenster oder andere Öffnungen zur Belüftung der Räume zu errichten. Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin sollen die innerhalb dieser Zone liegenden Räume ausschließlich mechanisch belüftet werden.

Bei dem zu fordernden Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen (vgl. BVerfG, B. v. 24.1.2002, 2 BvR 957/99 - juris Rn. 2 f). Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist auch möglich, wenn ein Kläger einer prozessualen bzw. vorprozessualen Vereinbarung zuwider handelt und sich damit zu seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzt („venire contra factum proprium“). Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt in diesen Fällen gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist dem Vorwurf prozessualer Arglist ausgesetzt. In diesen Fällen erscheint es geboten, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 war die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin vom 30. April 2014 jedoch nicht so zu verstehen, dass die Klägerin hiermit auf eine gerichtliche Überprüfung der in Streit stehenden Nebenbestimmung verzichtet hat. Der Klägerin ging es vielmehr mit dem Vorschlag zur Regelung der Fensteröffnungen im Radius von 15 m zur vorhandenen Feuerungsanlage auf dem Grundstück des Beigeladenen darum, dass Vorbescheidsverfahren zu beschleunigen und zum Abschluss zu bringen. Da sich der in den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten befindlichen schriftlichen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, die überdies keine Unterschrift trägt, nicht zwingend ein Verzicht auf jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen die im Nachgang in den Vorbescheid vom 28. Mai 2014 aufgenommene Nebenbestimmung Ziff. II.2 entnehmen lässt, was jedoch Voraussetzung für einen Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses wäre, erscheint es fraglich, der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Letztlich kann dies offen bleiben, da die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt.

2. Die Klage erweist sich als unbegründet. Die mit der Klage angegriffene Nebenbestimmung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die hier in Streit stehende Nebenbestimmung in Ziff. II.2 des Vorbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2014 wäre nur dann rechtswidrig, wenn die Klägerin einen Anspruch auf einen Bauvorbescheid ohne die entsprechende Auflage besäße. Dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Da der der Klägerin erteilte Bauvorbescheid gemäß Art. 71 Satz 4 BayBO in entsprechender Anwendung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO als rechtlich gebundene Entscheidung ergeht, darf die streitgegenständliche Auflage seitens des Beklagten nur erlassen werden, wenn durch sie ein Genehmigungshindernis für den beantragten Bauvorbescheid dauerhaft beseitigt wird.

Dieses partielle Genehmigungshindernis liegt hier in der gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV, wonach u. a. die Mündungen von Abgasanlagen die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW um mindestens 1 m überragen müssen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Beklagte nicht verpflichtet, anstelle der von ihm verfügten Nebenbestimmung zulasten der Klägerin immissionsschutzrechtlich auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gegen den Beigeladenen vorzugehen, und diesen zu verpflichten, den streitgegenständlichen Kamin der Feststofffeuerungsanlage entsprechend zu erhöhen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (1.), nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (2.) und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können (3.).

Zwar trifft den Betreiber einer genehmigungsfreien Anlage, wie sie die streitgegenständliche Feststofffeuerungsanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... durch den Beigeladenen darstellt, die Pflicht, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Umwelteinwirkungen erst durch eine heranrückende Wohnbebauung als schädlich zu qualifizieren sind und sich der Stand der Technik nicht geändert hat. Dies ist Folge dessen, dass die Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz dynamisch ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 ff; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 2, § 6 Rn. 32). Anders als im Baurecht ist selbst der Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht von nachträglichen Änderungen der behördlichen Anforderungen geschützt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist hinsichtlich ihres Inhalts durch die dynamischen Betreiberpflichten sowie durch die Möglichkeiten der Stilllegung, Untersagung und Beseitigung (vgl. § 20 BImSchG) und der nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BImSchG) von vorne herein beschränkt. Nichts anderes hat hinsichtlich für nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsfreie Anlagen zu gelten. Soweit eine erteilte Baugenehmigung auch die Vereinbarkeit einer Anlage mit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts attestiert, ist dies ebenfalls mit der Einschränkung verbunden, dass sich die Betreiberpflichten dynamisch weiterentwickeln. Der jeweilige Anlagenbetreiber kann nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, die Genehmigung unverändert und ohne Rücksicht auf den technischen Fortschritt unbegrenzt ausnutzen zu können. Dies ist Folge dessen, dass es anders als im Baurecht, einen Bestandsschutz für vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht gibt.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass sich das der zuständigen Behörde in § 24 Satz 1 BImSchG eingeräumte Ermessen zu einem immissionsschutzrechtlichen Vorgehen gegen den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, hier den Beigeladenen, nur dann zu einem Anspruch der Klägerin verdichtet, wenn die Klägerin bereits über eine bestandsgeschützte baurechtliche Nutzung ihres Grundstücks verfügt, an der es vorliegend offensichtlich fehlt. Lediglich in einer derartigen Konstellation trifft der baurechtliche Bestandsschutz auf die dynamisch ausgestaltete Betreiberpflicht des Beigeladenen hinsichtlich der von ihm betriebenen Feststofffeuerungsanlage, mit der Folge, dass der Beigeladene zu einer entsprechenden technischen Nachrüstung (Erhöhung des vorhandenen Kamins) verpflichtet werden kann (so zutreffend VG Gießen, U. v. 29.1.2003 - 8 E 2187/02 - NVwZ-RR 2004, 98 ff).

Die Klägerin verfügt derzeit jedoch nicht über eine bestandsgeschützte baurechtliche Nutzung auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung .... Die Klägerin ist derzeit lediglich im Besitz eines Vorbescheides im Sinne von Art. 71 BayBO, der überdies vom Beigeladenen ebenfalls mit Klage (Az: Au 5 K 14.990) angegriffen worden ist. Insoweit fehlt es überdies an einer Bestandskraft des zugunsten der Klägerin ergangenen Vorbescheides des Beklagten. Überdies hat der Beklagte sich im streitgegenständlichen Verfahren dazu entschieden, dass auftretende immissionsschutzrechtliche Problem, welches erst durch den von der Klägerin beabsichtigten Neubau im Radius von 15 m zur betriebenen Feststofffeuerungsanlage des Beigeladenen und einer entsprechenden Höhe des geplanten Baukörpers ausgelöst worden ist, mit Festlegung der von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmung zu lösen.

Damit stellt aber diese Nebenbestimmung gerade die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Klägerin vor dem Hintergrund der immissionsschutzrechtlichen Problemstellung des § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV sicher. Auch die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG für den Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung liegen damit vor. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber dann auch an einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin, gegen die Feuerungsanlage des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich auf der Grundlage von §§ 22 Abs. 1, 24 BImSchG vorzugehen. Dieses Ermessen würde sich nur dann zu einem strikten Anspruch zugunsten der Klägerin verdichten, wenn deren baurechtliche Nutzung auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung ... ihrerseits bestandsgeschützt wäre, so dass zur Lösung des immissionsschutzrechtlich zu Tage getretenen Konfliktes allein ein Vorgehen gegen den Beigeladenen in Betracht käme. Da ein derartiger Bestandsschutz zugunsten der Klägerin nicht gegeben ist, bleibt das Vorgehen des Beklagten, den Konflikt mit Hilfe der dem Bescheid angefügten Auflage auszuräumen, gerichtlich unbeanstandet. Dabei ist letztlich auch unerheblich, dass es sich bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG um drittschützende Vorschriften zugunsten des Nachbarn handelt (vgl. Jarass a. a. O., § 22 Rn. 65).

Auch dient die Vorschrift des § 24 BImSchG im Wesentlichen der Korrektur von vorhandenen Verstößen gegen die Pflichten aus § 22 BImSchG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1991 - 10 A 2111/87 - NVwZ 1991, 900 ff). Da der Beigeladene, soweit ersichtlich, die Feststofffeuerungsanlage bislang ordnungsgemäß betrieben hat und diese damit allenfalls eine latente Gefahr im Sinne des Sicherheitsrechtes dargestellt hat, die erst durch das Hinzutreten eines sich in Planung befindlichen entsprechend hohen Baukörpers in dem von der FeuV vorgesehenen 15 m Radius (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV ) zur Gefahr für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen wird, hat der Beklagte sich auch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen ermessensfehlerfrei dazu entschieden, den erst durch das Bauvorhaben der Klägerin ausgelösten immissionsschutzrechtlichen Konflikt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu regeln. In diesem Fall bleibt nach Auffassung der Kammer für eine weitergehende Anordnung auf der Grundlage des § 24 BImSchG zulasten des Beigeladenen kein Raum, ohne dass es auf Verhältnismäßigkeitsaspekte im Übrigen ankäme.

3. Die Klage war daher jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlich entstandenen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser durch eine eigene Antragstellung einem Prozessrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 17.1005 und Au 8 K 17.1006 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Bescheide des Landratsamts ... jeweils vom 1. Juni 2017 werden in Ziffern 5, 7.1 Satz 2 bis 6 sowie 7.16 aufgehoben.
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.