Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylgesuchs als unzulässig sowie gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
Der am ... 1984 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit.
Seinen Angaben zufolge reiste er am 23. Dezember 2013 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2014 Asylerstantrag. Der Kläger war bei seiner Einreise im Besitz eines Visums der italienischen Vertretung in Bagdad (Irak).
Am 16. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger an Italien. Dieses Übernahmeersuchen blieb seitens der italienischen Behörden unbeantwortet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und dem Kläger in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Italien angeordnet.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Italien aufgrund des gestellten Visumsantrages gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und Rates (Dublin-III-VO) unzulässig sei, da Italien aufgrund des gestellten Visumsantrages für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Daher werde der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Der Kläger hat am 9. Oktober 2014 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und zuletzt beantragt,
der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014, zugestellt am 2. Oktober 2014, Geschäftszeichen: ... wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet über das Asylbegehren des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden.
Der Kläger hat im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 5. November 2014 vorgetragen, dass er inzwischen seine Verlobte, Frau ..., ..., ... geheiratet habe. Seine Verlobte verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. Die Eheschließung sei am 29. Oktober 2014 im Irak über Bevollmächtigte erfolgt. Die Vollmachten hierfür seien vom Irakischen Generalkonsulat in ... ausgestellt worden. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages sei damit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Ein vom Kläger gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 angestrengtes Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 14.50255) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.
Ein nach der vorgetragenen Eheschließung des Klägers angestrengtes weiteres Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf Abänderung der Entscheidung vom 14. Oktober 2014 (Az. Au 5 S 14.50307) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2014 ebenfalls ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ausgeführt, dass der Kläger vom Standesamt eine Mitteilung über das Bestehen beziehungsweise die Wirksamkeit der Ehe in Deutschland vorzulegen habe. Die Beklagte werde ihren Dublin-Bescheid vom 23. September 2014 aufheben, sofern das Standesamt feststelle, dass die Ehe des Klägers auch nach deutschem Recht bestehe.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Am 23. Februar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren Au 5 S 14.50255 und Au 5 S 14.50307 und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Das Gericht konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2015 teilgenommen hat. Die Beteiligten wurden in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten verhandelt und in der Sache entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27 AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat nach den vorliegenden Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine solche Feststellung stellt, keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2014 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren auf Feststellung von Abschiebungsverboten gegenüber dem Kläger in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu verbescheiden (vgl. EUGH, U. v. 14.11.2013 - C- 4/11 - juris Rn. 30).
Die Zuständigkeit der Republik Italien zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1a, 22 Abs. 7 Dublin-III-VO. Nachdem das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 16. April 2014 seitens der italienischen Behörden unbeantwortet blieb, ist Italien gemäß der Bestimmung des Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages des Klägers zuständig geworden. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in den innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Antwort auf ein Übernahmeersuchen erteilt wird, davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.
Eine Überstellung des Klägers nach Italien scheitert auch nicht an etwaigen Mängeln des Asylsystems in Italien. Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen dort nicht vor, wie mittlerweile durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 30 ff., OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 A. - DVBl 2014, 790 ff.; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo dem Einwand systemischer Mängel im Ziel an Italien nicht beigepflichtet und ausdrücklich festgestellt wird, dass es auf individuelle Erfahrungen von Mängeln in der Vergangenheit unterhalb der Schwelle systemischer Mängel nicht entscheidungserheblich ankommt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 zur Frage des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren wie folgt ausgeführt:
„Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan-Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regional-lokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „... has not shown that ... future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 Rn.43ff., 78; B. v. 18.6.2013- Nr. 53852/11 -ZAR 2013, 338; E. v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www.h. e...int Rn. 139; s. auch BVerwG, U. v. 1.6.2011 -10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht).
Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. Rom/Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u. U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).
Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderline-europe e.V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O. S. 69) und borderline-europe (a. a. O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in der SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E. v. 2.4.2013, a. a. O. Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O. Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren.
Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, dergemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - s. eurostat-pressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - s. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre.
Die Annahme von borderline-europe (a. a. O. S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderline-europe zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen Roma Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in Rom, welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in Rom und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderline-europe beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden.“
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 17 Abs. 1, 9 Dublin-III-VO berufen. Zwar bestimmt Art. 9 Dublin-III-VO, dass in Fällen, in denen der jeweilige Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies hat auch in Fällen zu gelten, in dem die Ehe im Herkunftsland noch nicht bestanden hat. Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 Dublin-III-VO bestimmt weiter, dass Familienangehörige auch der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner ist, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt.
Die vom Kläger vorgetragene Eheschließung über Bevollmächtigte (Stellvertreter-Ehe) vom 29. Oktober 2014 im Irak rechtfertigt noch keine Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers im Sinne der Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes der Beklagten. Dies gilt auch im Hinblick auf die grundgesetzliche Bestimmung aus Art. 6 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Um den Vorwirkungen aus Art. 6 GG Rechnung zu tragen, erhalten ausländische Verlobte - und als solche haben der Kläger und die über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügte Frau..., ..., zu gelten, nach dem diese lediglich im Irak eine Ehe über Bevollmächtigte geschlossen haben - nach deutschem Ausländerrecht in der Regel eine Duldung, wenn die Ehe unmittelbar bevorsteht, d. h. ein Heiratstermin vom Standesamt festgesetzt worden ist oder zumindest das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Eheschließung nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. VG Frankfurt am Main, B. v. 11.6.2012 - 1 L 1994/12.f.A. - juris Rn. 11; VG München, B. v. 19.4.2007 - M 24 S 07.60056 - juris Rn. 21; B. v. 16.3.2011 - M 4 E 11.792 - juris Rn. 29; OVG Lüneburg, B. v. 7.7.2010 - 8 ME 139/10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 3).
Dass im hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anerkennung der vom Antragsteller am 29. Oktober 2014 im Irak über Bevollmächtigte geschlossene Ehe unmittelbar bevorsteht, wurde vom Kläger bislang nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt. Zwischenzeitlich wurden lediglich Dokumente dahingehend vorgelegt, dass das Bundesamt die Überprüfung der Echtheit der irakischen Heiratsurkunde vornehmen solle und dass dieser Vorgang mindestens eine Zeitdauer von fünf Monaten in Anspruch nehmen wird. Daher ist derzeit weiterhin offen, ob die im Irak geschlossene Ehe vor einem deutschen Standesamt anerkannt werden kann. Dieser Umstand geht zulasten des Klägers. In dessen Sphäre liegt es, eventuelle Hindernisse für die Anerkennung seiner im Ausland geschlossenen Ehe zu sorgen. Ein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus der vorgelegten Urkunde über die Eheschließung nach religiösem Ritus vor dem yezidischen Forum Oldenburg am 19. Oktober 2014.
Vielmehr bedarf es zwingend der Vorlage geeigneter Unterlagen des jeweils zuständigen Standesamtes, aus denen nachweislich hervorgeht, dass die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe bereits erfolgt ist bzw. zumindest unmittelbar bevorsteht. Es bedarf des Nachweises, dass keine Umstände, die in der Person der Eheschließenden liegen, vorhanden sind, die eine Anerkennung der Ehe nach deutschem Recht ausschließen.
Allein der Umstand der Eheschließung stellt keinen humanitären Belang von solchem Gewicht dar, dass ein Selbsteintritt der Beklagten zwingend geboten wäre. Vielmehr ist es dem Kläger bereits deshalb zuzumuten, sein Asylverfahren in Italien zu betreiben und den dortigen Ausgang abzuwarten, da er auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2015 bislang nicht mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengelebt hat. Ausweislich den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2015 hat eine eheliche Lebensgemeinschaft bislang weder im Irak vor der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland noch danach bestanden.
Diese Bewertung steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung im Ausländerrecht, wonach es einem Ausländer, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, selbst dann grundsätzlich zugemutet werden kann, das entsprechende Visumverfahren nachzuholen, wenn er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung vom Ehepartner ist nur dann unzumutbar, wenn weitere besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten, etwa in Folge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Allein der Umstand der Eheschließung ist auch im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht ausreichend (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.2.2009 - 2 B 469/08 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 1.3.2010 - 13 ME 3/10 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 25.9.2008 - 2 M 184/08 - juris).
Abschließend weist das Gericht, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, darauf hin, dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 20. November 2014 angekündigt hat, den auf der Grundlage der Dublin-III-VO ergangenen Bescheid vom 23. September 2014 aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass die vom Kläger geschlossene Stellvertreter-Ehe eine deutsche Anerkennung erhält. Es ist daher weiter am Kläger gelegen, geeignete Unterlagen vorzulegen, die die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe belegen und damit eine Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Italien durch die Beklagte gemäß deren Ankündigung im Schriftsatz vom 20. November 2014 zu ermöglichen.
Die Abschiebungsanordnung nach Italien ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gründe, die eine Abschiebung nach Italien rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Klage war demnach als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.