Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Dez. 2014 - Au 5 S 14.50307

published on 15/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Dez. 2014 - Au 5 S 14.50307
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung bzw. Abänderung einer ergangenen ablehnenden Entscheidung in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.

Der am ... 1984 in ... (Irak) geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste er am 23. Dezember 2013 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Januar 2014 Asylerstantrag. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines Visums der italienischen Vertretung in Bagdad (Irak).

Am 16. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens für den Antragsteller an Italien. Dieses Übernahmeersuchen blieb seitens der italienischen Behörden unbeantwortet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und dem Antragsteller in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung nach Italien angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Italien aufgrund des gestellten Visumsantrages gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und Rates (Dublin-III-VO) unzulässig sei, da Italien aufgrund des gestellten Visumsantrages für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Daher werde der Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen ihm mit Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2014 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 9. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben (Az. Au 5 K 14.50254), über die noch nicht entschieden worden ist.

Ein vom Antragsteller ebenfalls angestrengtes Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 (Az. Au 5 S 14.50255) erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird vollumfänglich verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 hat der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014, Au 5 S 14.50255, aufzuheben bzw. abzuändern.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller inzwischen seine Verlobte, Frau ..., ..., ..., geheiratet habe. Seine Ehefrau verfüge über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Eheschließung sei am 29. Oktober 2014 im Irak über Bevollmächtigte erfolgt. Die Vollmachten seien vom irakischen Generalkonsulat in ... ausgestellt worden. Der Antragsteller beabsichtige, die Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und unverzüglich dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages sei damit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren dahingehend geäußert, dass es derzeit an einer Mitteilung über das Bestehen bzw. die Wirksamkeit der Ehe des Antragstellers in Deutschland fehle. Das Bundesamt werde seinen Dublin-Bescheid vom 23. September 2014 aufheben, wenn das Standesamt festgestellt habe, dass die Ehe des Antragstellers auch nach deutschem Recht bestehe.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers wurde am 24. November 2014 aufgefordert, ergänzende Unterlagen über die Anerkennung der Eheschließung vorzulegen Dies ist im weiteren Verfahren nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht weiter geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren Au 5 K 14.50254 und Au 5 S 14.50255 sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des erhobenen Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO steht mittlerweile § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht mehr entgegen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474 ff.) wurde § 34 a Abs. 2 AsylVfG dahingehend geändert, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Das vorbezeichnete Gesetz trat am Tag nach der Verkündung, demnach am 6. September 2013, in Kraft. Aus der Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG lässt sich ohne Weiteres schließen, dass auch Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen als Korrelat und zur eventuellen Korrektur von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig sind.

2. Der Antrag erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ursprünglichen Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Nach diesen Grundsätzen ist das Antragsvorbringen in den Schriftsätzen vom 5. November 2014 bzw. 7. November 2014 derzeit nicht geeignet, die begehrte Abänderung zu rechtfertigen.

Zwar bestimmt Art. 9 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO), dass in Fällen, in denen der jeweilige Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies hat auch in Fällen zu gelten, in denen die Ehe im Herkunftsland noch nicht bestanden hat. Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 der Dublin III-VO bestimmt weiter, dass Familienangehöriger auch der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, ist.

Die vom Antragsteller vorgetragene Eheschließung über Bevollmächtigte (Stellvertreter-Ehe) vom 29. Oktober 2014 im Irak rechtfertigt noch keine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers im Sinne der Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin. Dies gilt auch im Hinblick auf die grundgesetzliche Bestimmung aus Art. 6 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Um den Vorwirkungen aus Art. 6 GG Rechnung zu tragen, erhalten ausländische Verlobte - und als solche haben der Antragsteller und die über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügende Frau... zu gelten, nachdem diese lediglich im Irak eine Ehe über Bevollmächtigte geschlossen haben - nach deutschem Ausländerrecht in der Regel eine Duldung, wenn die Ehe unmittelbar bevorsteht, d. h. ein Heiratstermin vom Standesamt festgesetzt worden ist oder zumindest das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. VG Frankfurt a.M., B. v. 11.6.2012 - 1 L 1994/12.F.A. - juris Rn. 11; VG München, B. v. 19.4.2007 - M 24 S 07.60056 - juris Rn. 21 f.; B. v. 16.3.2011 - M 4 E 11.792 - juris Rn. 29; OVG Lüneburg, B. v. 7.7.2010 - 8 ME 139/10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 3).

Dass im hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anerkennung der vom Antragsteller am 29. Oktober 2014 im Irak über Bevollmächtigte geschlossenen Ehe unmittelbar bevorsteht, wurde vom Antragsteller bislang nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen, beispielsweise des Standesamtes, belegt. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich bislang lediglich darin, auf die im Irak über Bevollmächtigte geschlossene Ehe zu verweisen. Ob diese letztlich von einem deutschen Standesamt anerkannt werden kann, ist derzeit offen, was zulasten des Antragstellers geht. In dessen Sphäre liegt es, eventuelle Hindernisse für die Anerkennung seiner im Ausland geschlossenen Ehe zu sorgen. Hierzu bedarf es zwingend der Vorlage geeigneter Unterlagen des jeweils zuständigen Standesamtes, aus denen nachweislich hervorgeht, dass die Anerkennung der Ehe bereits erfolgt ist bzw. zumindest unmittelbar bevorsteht. Es bedarf des Nachweises, dass keine Umstände, die in der Person der Eheschließenden liegen, vorhanden sind, die eine Anerkennung nach deutschem Recht ausschließen. An der Vorlage solcher Unterlagen fehlt es bislang vollständig, so dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, die gerichtliche Entscheidung vom 14. Oktober 2014 aufzuheben bzw. abzuändern.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2014 bereits angekündigt hat, den auf der Grundlage der Dublin III-VO ergangenen Bescheid vom 23. September 2014 aufzuheben, sofern festgestellt wird, dass die vom Antragsteller geschlossene Stellvertreter-Ehe die deutsche Anerkennung erhält. Es ist daher am Antragsteller gelegen, geeignete Unterlagen vorzulegen, die die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe belegen und damit eine Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Italien durch die Antragsgegnerin gemäß deren Ankündigung im Schriftsatz vom 19. November 2014 ermöglichen.

Nach allem war der Antrag daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestan
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.