Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage.
Mit Datum vom 15. Oktober 2015 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer beleuchteten und einseitigen City-Star-Board auf Monofuß“ auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse: ... Str., ...).
Bereits mit Antragsunterlagen vom 12. August 2011 hatte die Klägerin eine baurechtliche Genehmigung zur Errichtung je einer beleuchteten Werbetafel „TopLux“ auf Fl.Nr. ... sowie auf dem unmittelbar südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, gestellt. Den Antrag betreffend die Werbetafel auf Fl.Nr. ... hatte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2011 wieder zurückgezogen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südliche ... Straße“ der Beigeladenen, welcher als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt; ferner sind Baugrenzen festgesetzt.
Gegen die mit Bescheid vom 25. Dezember 2011 erfolgte Versagung der Baugenehmigung für die Werbeanlage auf Fl.Nr. ... hatte die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 11.1806). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung. Soweit der Bebauungsplan einen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen enthalte, sei diese Festsetzung nichtig, da die nötigen städtebaulichen oder ortsgestalterischen Gründe nicht vorlägen. Gleiches gelte für das generelle Verbot von Fremdwerbeanlagen in der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2012 (15 ZB 12.1515) ab.
Am 8. Oktober 2013 beschloss die Beigeladene einen „einfachen Bebauungsplan Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen“ („Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB“). Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung werden die erfassten, bestehenden und rechtskräftigen Bebauungspläne um die aufgeführten Festsetzungen zu Werbeanlagen ergänzt. Zu den bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplänen zählt gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung auch der Bebauungsplan „Südliche... Straße“. § 5 Abs. 3 der Satzung enthält vier Kategorien der Schutzwürdigkeit. Der Bebauungsplan „Südliche ... Straße“ fällt im für das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... maßgeblichen Bereich in die „Kategorie 3: einschränkte Schutzwürdigkeit“. Nach der Werbeanlagensatzung finden die Anforderungen dieser Kategorie Anwendung bei Mischgebieten (MI) mit vorrangiger Prägung durch gewerbliche Nutzung, in Kerngebieten (MK) und bei Dorfgebieten (MD) ebenfalls mit vorrangiger Prägung durch gewerbliche Nutzungen bzw. in nicht überplanten Bereichen, die nach der vorhandenen Bebauung den vorgenannten Gebieten entsprechen. Unter „Anforderungen und Bestimmung der Schutzwürdigkeit“ ist unter anderem geregelt, dass freistehende Werbeanlagen bis zu einer Größe von maximal 5,0 qm und einer Höhe von maximal 5,0 m zulässig sind. In der (hier nicht einschlägigen) „Kategorie 4: ohne Schutzwürdigkeit“ der Werbeanlagensatzung sind freistehende Werbeanlagen zulässig bis zu einer Größe von maximal 10,0 qm und einer Höhe von maximal 10,0 m.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 modifizierte die Klägerin ihren Bauantrag so, dass die Werbeanlage innerhalb der Baugrenze lag. Ferner wurde die Sockelhöhe auf 2,0 m reduziert. Hinsichtlich der Größenbeschränkung auf maximal 5 qm wurde ein Antrag auf Abweichung gestellt und begründet.
Mit Beschluss vom 19. April 2016 verweigerte die Beigeladene (erneut) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Nachdem die Klägerin zur Rücknahme ihres Bauantrags nicht bereit war, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 ab. Zwar seien Fremdwerbeanlagen auf dem Grundstück grundsätzlich zulässig, jedoch bei freistehenden Werbeanlagen nur mit einer Größe bis maximal 5 qm. Der hinsichtlich der Größenbeschränkung beantragten Abweichung habe die Beigeladene nicht zugestimmt. Gründe oder Tatsachen, die eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Die Zulassung der Abweichung würde dem planerischen Grundgedanken und somit dem Zweck der Werbeanlagensatzung widersprechen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich auf dem Gelände der Tankstelle bereits eine großformatige Werbeanlage befinde, die vor Inkrafttreten der Werbeanlagensatzung zugelassen worden sei. Die Zulassung einer weiteren Werbeanlage dieser Art würde einen Bezugsfall schaffen, der andere ähnlich gelagerte Anträge nach sich zöge und in der Konsequenz zur Funktionslosigkeit der Satzung führen könne.
Die Klägerin erhob am 20. Januar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 19.12.2016, Az.:, zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines einseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück ... Str., Gemarkung, Fl.Nr. ... in ... nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Einziger Ablehnungsgrund sei, nachdem das Vorhaben eindeutig die Vorgaben des Bebauungsplans einhalte, die in der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen festgesetzte Maximalgröße von 5 qm für Werbeanlagen. Eine solche Festsetzung sei im hier vorliegenden Mischgebiet nicht zulässig. Auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Werbeanlage auf Fl.Nr., der die Vorgängervorschrift der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen sowie einen Bauantrag für eine andere Werbeanlage auf dem Baugrundstück betroffen habe, werde verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem nur dahingehend verändert, dass die Beigeladene die Satzung dahingehend überarbeitet habe, dass im maßgeblichen Bereich die Maximalgröße für Werbeanlagen nicht mehr 3 qm, sondern 5 qm betrage. Dies bedeute immer noch einen faktischen Ausschluss der Großflächenwerbung im Euro-Format, der in dieser Form im Mischgebiet grundsätzlich nicht zulässig sei. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage werde bereits jetzt das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2017,
die Klage abzuweisen.
Auf den angefochtenen Bescheid werde vollinhaltlich verwiesen. Der Baugenehmigungsbehörde stehe im Hinblick auf die Werbeanlagensatzung grundsätzlich keine Normverwerfungskompetenz zu, denn eine Unwirksamkeit dieser im Jahre 2013 neu aufgestellten städtischen Satzung sei keineswegs so offenbar, wie dies in der Klageschrift dargestellt werde. Schließlich werde hier, anders als bei der Vorgängerversion, das Stadtgebiet nicht mehr pauschal mit einem Verbot von Fremdwerbeanlagen überzogen, sondern deren Zulässigkeit für abgegrenzte Bereiche des Stadtgebiets, differenziert nach der jeweiligen Schutzwürdigkeit des Ortsbildes, geregelt. Bei der Entscheidung, ob Abweichungen hiervon grundsätzlich zugelassen werden könnten oder sollten, handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese sei einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung durch die Baugenehmigungsbehörde entzogen. Die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss des verfassungsmäßig garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts sei hier höher zu bewerten als das Einzelinteresse der Klägerin, Fremdwerbeanlagen in beliebiger Anzahl und Größe auf dem fraglichen Grundstück zu platzieren.
Mit Schreiben vom 9. bzw. 22. Februar 2017 erklärten auch die Beigeladene (welche sich ansonsten im vorliegenden Klageverfahren nicht äußerte) und der Beklagte ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. April 2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass die Gerichtsakte des Verfahrens Au 4 K 11.1806 beigezogen worden sei und insbesondere die bei einem Ortstermin am 22. März 2012 gefertigten Fotos sowie die diesbezügliche Niederschrift zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht würden. Angesichts aktueller Luftbilder sei davon auszugehen, dass sich an der Situation vor Ort seit dem Augenschein nichts nennenswert verändert habe. Ferner sei nach einer Internetrecherche die Tankstelle ... Str. ... rund um die Uhr an allen Wochentagen geöffnet. Falls einer oder mehrere der dargestellten Annahmen nicht zuträfen, werde um Mitteilung binnen eines Monats gebeten. Auf dieses Schreiben reagierten die Beteiligten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens Au 4 K 11.1806) sowie die vorgelegten Behördenakten und Bebauungspläne Bezug genommen.
Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2016 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem Vorhaben steht die – hier vom Beklagten allein angeführte – Regelung in § 2 Abs. 3, Abschnitt „Kategorie 3: eingeschränkte Schutzwürdigkeit“, 2. Spiegelstrich der von der Beigeladenen erlassenen Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen nicht entgegen. Zwar überschreitet die streitgegenständliche Werbeanlage die dort festgelegte Maximalgröße von 5,0 qm. Diese Bestimmung erfüllt jedoch nicht die rechtlichen Vorgaben für kommunale Satzungen über Werbeanlagen und ist daher unwirksam.
In Mischgebieten – wie hier von der Beigeladenen festgesetzt – ist ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln unverhältnismäßig und unwirksam, weil es dort voraussetzungsgemäß an einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters fehlt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 15 ZB 10.1796 – juris Rn. 11 [Werbetafel im Format 3,90 m x 2,90 m]; VG Würzburg, U.v. 10.3.2015 – W 4 K 14.1137 – Rn. 29 f.). Einen solchen Ausschluss enthält die Satzung der Beigeladenen zwar nicht ausdrücklich, wohl aber de facto, weil die Größenbeschränkung von 5,0 qm Werbeanlagen im gängigen Euro-Format (Außenmaße der Ansichtstafel ca. 11 qm) durchweg ausschließt.
Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber auch für Mischgebiete Größenbeschränkungen für Werbeanlagen festlegt und damit die Errichtung von Werbetafeln im Euro-Format unterbindet. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch – wie stets –, dass eine solche Einschränkung nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 – 15 ZB 13.1896 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 15 ZB 10.1796 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 10.2.2017 – Au 4 K 16.1452 – juris Rn. 29).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Satzung der Beigeladenen geht selbst davon aus, dass die hier einschlägige Kategorie 3 bei Mischgebieten mit vorrangiger Prägung durch gewerbliche Nutzungen Anwendung findet. Besondere, den Ausschluss von Großflächenwerbetafeln rechtfertigende Gegebenheiten sind schon deshalb nicht ersichtlich. Noch weiter gehend wird in der Begründung zur Satzung (S. 16) für den hier fraglichen Bereich ausgeführt, dass die städtebauliche Gestaltung bis zu den Grundstücken ... Straße ... auf der Westseite (d.h. gegenüber dem Vorhabenstandort) und ... Straße ... (d.h. der Vorhabenstandort selbst) von einer gewerblichen Bebauung mit einem sehr unterschiedlichen Erscheinungsbild bestimmt wird. Ausdrücklich führt die Begründung der Satzung aus, dass hier keine ortsgestalterischen Besonderheiten bzw. keine Schutzwürdigkeiten bestehen. Auch für den sich unmittelbar anschließenden „Teilbereich bis zur ...- und ...straße“ werden in der Sache keine besonderen ortsgestalterischen oder städtebaulichen Gegebenheiten angeführt; vielmehr ist von einem inhomogenen Stadtbild die Rede. Soweit die Beigeladene in der Begründung im Weiteren (S. 17) darauf verweist, der Straßenraum (Verkehrsflächen) des gesamten Bereichs ... Straße Mitte Süd weise durch den Umbau vor einigen Jahren insgesamt eine hohe Gestaltqualität auf, beschränkt sich dies offenbar auf die Verkehrsflächen als solche, nicht aber auf die hier in Rede stehende Bebauung jenseits der Verkehrsflächen, für die die Beigeladene selbst keine Schutzwürdigkeit angenommen hat. Zudem hat die Beigeladene bereits in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (Au 4 K 11.1806) zur Werbeanlage auf Fl.Nr. ... Bemühungen zur Aufwertung der gegebenen städtebaulichen Situation angeführt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichen lassen (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 15 ZB 12.1515 – juris Rn. 6), ganz abgesehen davon, dass die Beigeladene in der jetzigen Satzung im hier fraglichen Bereich gerade nicht die gesamte städtebauliche Situation, sondern nur die Gestaltqualität der Verkehrsflächen angeführt hat.
Auch jenseits der von der Beigeladenen in der Satzung und der Begründung angeführten Gesichtspunkte sind besondere ortsgestalterische Gründe oder eine gewisse Wertigkeit des Gebiets in baugestalterischer Hinsicht nicht erkennbar. Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 23. Mai 2012 (Au 4 K 11.1806) zur Werbeanlage auf Fl.Nr. ... (UA S. 6) ausgeführt und hierzu unter anderem auf die vorhandene Tankstelle (in deren Bereich die jetzige Werbeanlage errichtet werden soll) und das schräg gegenüber liegende Autohaus verwiesen. Die im gerichtlichen Schreiben vom 6. April 2017 mitgeteilte Annahme, dass sich seit dem in jenem Verfahren am 22. März 2012 durchgeführten Augenschein die Situation vor Ort nicht nennenswert verändert hat, haben die Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Insofern enthält die jetzige Satzung der Beigeladenen zwar eine Differenzierung nach Kategorien der Schutzwürdigkeit. Dies ist aber unbehelflich, wenn – wie hier – die Beigeladene im hier in Rede stehenden Bereich im Rahmen des festgesetzten Mischgebiets selbst gerade keine ortsgestalterischen Besonderheiten annimmt. Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beigeladene selbst in der „Kategorie 4: ohne Schutzwürdigkeit“ eine Größenbeschränkung für Werbeanlagen von 10 qm vorsieht und damit de facto nicht nur in Misch-, sondern selbst in Gewerbe- und Industriegebieten Großflächenwerbetafeln ausschließt. Damit enthält die nunmehrige Satzung der Beigeladenen mittels Größenbeschränkung für ihr gesamtes Gebiet einen pauschalen Ausschluss von Großflächenwerbetafeln. Die auf den ersten Blick vorgenommene Differenzierung besteht daher nur in Bezug auf einen mehr oder minder eindeutigen Ausschluss von Werbetafeln der in Rede stehenden Art.
Der Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO); aus diesem Grunde trägt sie jedoch auch ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.