Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2017 - Au 4 K 16.1452

published on 10/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Feb. 2017 - Au 4 K 16.1452
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016, Az., wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage auf Fl.Nr., Gemarkung, zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbeanlage.

Der Klägerin war mit Bescheid des Landratsamts * vom 18. August 2009 die Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiseitigen, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung * (postalische Adresse: * *) erteilt worden. Auf dem Grundstück, für das kein Bebauungsplan besteht, befindet sich ein *-Verbrauchermarkt nebst Stellplätzen. Die Werbetafel wurde an der südlichen Grundstücksgrenze (Begrenzung der Stellplätze durch eine kleine Mauer), in etwa auf Höhe des Eingangs zum Verbrauchermarkt, parallel zu der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße „*“ errichtet, welche Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße * ist.

Am 29. Juli 2013 änderte die Beigeladene ihre Werbeanlagensatzung. In der geänderten Fassung enthält die Satzung insbesondere folgende Regelungen:

– Nr. 3.1: „Diese Werbeanlagensatzung gilt in den dörflich bzw. historisch geprägten Ortskernen des Stadtgebietes von * (“Kernbereiche„) sowie in reduzierter Form in den “Einfahrtsbereichen„zum Stadtzentrum * sowie des Ortsteils *. Die Geltungsbereiche sind im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.“

– Nr. 5.1: „Werbeanlagen sind in Kernbereichen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmsweise zugelassen werden können Hinweisschilder bei versteckt liegenden Gewerbebetrieben, soweit sie den übrigen Anforderungen dieser Satzung entsprechen.“

– Nr. 9.1: „In Einfahrtsbereichen und Kernbereichen sind folgende Arten und Ausgestaltungen von Werbeanlagen unzulässig:

o Werbeanlagen ab einer Ansichtsfläche von 6,00 m² oder (falls an einem Gebäude angebracht) mit einer Größe von mehr als 8% der jeweiligen Wandfläche (senkrechte Projektion),

o … [weitere Spiegelstriche]

Am 25. August 2016 beantragte die Klägerin bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. * die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Veränderung einer beidseitig beklebbaren Werbeanlage für termingebundenen wechselnden Plakatanschlag. Die neue Werbeanlage soll freistehend beidseitig beklebbar und beleuchtet errichtet werden. Bei Genehmigung wird die bestehende Werbeanlage abgebaut“. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll die neue Werbeanlage senkrecht zur Straße „*“, ca. 8 m östlich der zu ersetzenden Werbeanlage errichtet werden. Die Außenausmaße der auf einem Monofuß stehenden Werbefläche betragen 3,82 m x 2,82 m (Breite x Höhe).“

Am 9. September 2016 lehnte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab und wies darauf hin, dass die beantragte Werbeanlage der Größenbegrenzung in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung widerspreche.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks entspreche einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO). Dem Vorhaben stehe aber Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen entgegen. Das Grundstück befinde sich im Einfahrtsbereich im Sinne der Werbeanlagensatzung. Mit einer Größe von 9,44 m2 widerspreche die geplante Werbeanlage dem in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung vorgesehenen generellen Ausschluss von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 6 m2. Die Beigeladene schließe in ihrer Satzung keine Großwerbeanlagen aus. Sie habe im Rahmen ihrer Planungshoheit aus städtebaulichen Gründen eine allgemeine Größenobergrenze für Werbeanlagen im Einfahrtsbereich getroffen.

Am 17. Oktober 2016 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit den Anträgen,

1. den Bescheid des Beklagten vom 5.10.2016 (Az.: *) aufzuheben;

2. den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Das Vorha-bengrundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Dort seien Werbeanlagen als das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Dem Vorhaben stünden auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Dies gelte insbesondere für die Größenbeschränkung in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung. Eine generelle Beschränkung von Werbeanlagen ohne ersichtlichen ortsgestalterischen Grund sei gerade in Mischgebieten grundsätzlich unzulässig, da in diesem Gebiet der Baugebietscharakter nicht einheitlich sei.

Das vorliegend in den Blick zu nehmende Mischgebiet (welches der Fläche des Kern- und Einfahrtsbereichs entspreche) erscheine sehr groß. Gerade der Bereich westlich der Bahnhof Straße entspreche angesichts seiner Bebauung und Nutzung eher einem Gewerbegebiet. Das große Mischgebiet weise derart unterschiedliche Bebauungen und Nutzungen auf, dass eine einheitlich durch die Werbeanlagensatzung festgesetzte Größenbeschränkung weniger gerechtfertigt erscheine. Es reiche nicht aus, das Gebiet in Einfahrtsbereich und Kernbereich aufzuteilen. Ein rechtfertigender Grund für die Größenbeschränkung lasse sich weder der Werbeanlagensatzung noch dem Ablehnungsbescheid entnehmen. Weder am Standort des Vorhabens noch in der näheren Umgebung befinde sich ein besonders schützenswertes Umfeld. Vielmehr füge sich die Werbeanlage sehr gut in das Ortsbild ein. Nicht zuletzt bestehe an dem Standort bereits die im Jahre 2009 genehmigte Werbeanlage. Diese solle lediglich optimiert und ersetzt werden.

Ferner sei zweifelhaft, ob der Standort noch dem Einfahrtsbereich zugeordnet werden könne. Der Lageplan zur Werbeanlagensatzung lasse dies nicht genau erkennen; an dem Grundstück beginne auch der Kernbereich. Aber auch falls die Anlage in den Kernbereich falle, stünden keine Satzungsvorschriften entgegen. Das in Nr. 5.1 der Werbeanlagensatzung geregelte Fremdwerbeverbot sei in Mischgebieten nach der Rechtsprechung unzulässig. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO vor, da das Verbot auf Grund der Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbung nicht ortsgestalterisch begründet sei. Eigen- und Fremdwerbung unterscheide sich äußerlich kaum bzw. nicht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Auf den Ablehnungsbescheid werde verwiesen. Der Standort der Werbeanlage befinde sich eindeutig im Einfahrtsbereich. Das Grundstück grenze nicht an den in der Werbeanlagensatzung rot gekennzeichneten Kernbereich an.

Die Beigeladene äußerte sich schriftsätzlich nicht.

Am 16. Dezember 2016 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheintermin durch.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2017 wurden die schriftlich angekündigten Klageanträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2016 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Vorhaben steht die - hier vom Beklagten allein angeführte - Regelung in § 2, Nr. 9.1, 1. Spiegelstrich der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen als örtliche Bauvorschrift (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 81 BayBO) nicht entgegen. Zwar überschreitet die streitgegenständliche Werbeanlage die dort festgelegte Maximalgröße der Ansichtsfläche von 6,00 m2. Diese Bestimmung erfüllt jedoch jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Werbeanlage nicht die Vorgaben des Art. 81 BayBO und ist daher unwirksam.

Offen kann bleiben, ob die in Rede stehende Größenbeschränkung eine besondere Anforderung an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO darstellt oder - wofür angesichts des sich aus der Größenbeschränkung ergebenden faktischen Verbots von Werbeanlagen im gängigen Euro-Format sowie aus der Formulierung „sind unzulässig“ in Nr. 9.1 der Werbeanlagensatzung mehr spricht - nur auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (Verbot der Errichtung von Werbeanlagen) gestützt werden kann.

Gründe für die von der Beigeladenen getroffene Regelung im Hinblick auf die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) bzw. ortsgestalterische Gründe (Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) sind jedenfalls weder der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen zu entnehmen, noch liegen solche Gründe nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung vor. Die Beigeladene hat zwar mit ihrer Satzung bei den Anforderungen an bzw. den Beschränkungen für Werbeanlagen nach „Kernbereichen“, „Einfahrtsbereichen“ - die jeweils an diese Kernbereiche anschließen -, sowie faktisch für weitere Bereiche, bei denen Werbeanlagen keinen satzungsmäßigen Vorgaben unterliegen, differenziert. Dem liegt wohl - näheres lässt sich der Satzung nicht entnehmen - eine Abstufung dergestalt zu Grunde, dass Werbeanlagen umso größeren Beschränkungen unterworfen sein sollen, je näher sie zum Stadtkern liegen. Es existiert jedoch kein Erfahrungs- und damit Rechtssatz des Inhalts, dass die einen Ortskern umgebenden Bereiche und Straßenzüge - selbst wenn dieser Ortskern ein schützenswertes Ortsbild aufweist - allein deshalb, d.h. wegen ihrer Nähe oder auf Grund ihrer Funktion als Zufahrt zum Ortskern, die Einschränkungen bzw. Verbote des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und / oder Nr. 2 BayBO erfordern. Zudem kommt es auf derartige abstrakte Überlegungen nicht an. Vielmehr ist im Rahmen von Satzungen nach Art. 81 BayBO Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf die Erforderlichkeit nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs abzustellen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 - juris Rn. 105 ff.; BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 9). Dies gilt auch bei Flächen- und Größenbegrenzungen, wie sie hier vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 4 und 7; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 9 ff.). Derartige ortsbildbegründete Differenzierungen sind der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in Mischgebieten - wie hier unstreitig vorliegend - ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln unverhältnismäßig und unwirksam, weil es dort voraussetzungsgemäß an einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters fehlt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 10.3.2015 - W 4 K 14.1137 - Rn. 29 f.).

Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber auch für Mischgebiete Größenbeschränkungen für Werbeanlagen festlegt und damit die Errichtung von Werbetafeln im gängigen Euro-Format (Ansichtsfläche ca. 9,50 m2; Außenmaße ca. 10,80 m2) unterbindet. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch - wie stets -, dass eine solche Einschränkung nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 11).

Derartige konkrete örtliche Gegebenheiten sind in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr liegt der Standort in einer ganz überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umgebung (*-Verbrauchermarkt; *-Elektronikmarkt nordwestlich; zugehörige großzügig dimensionierte Stellplatzflächen). Selbst den großflächigen Einzelhandelsbetrieben entlang der * kommt, jedenfalls im südlichen Bereich, noch eine prägende Wirkung zu. Die Wohnbebauung nördlich des *-Marktes ist durch diesen von der Werbeanlage abgeschirmt. Die Wohnbebauung südlich der Straße „*“ ist durch die genannten gewerblichen Einzelhandelsnutzungen sowie durch ihre Lage an der an dieser Stelle (einschließlich Gehsteigen) ca. 11 m breiten Ortsdurchfahrt der Bundesstraße * mitgeprägt; ein besonders schutzwürdiges Ortsbild besteht jedenfalls nicht. Vielmehr ist das Ortsbild hier in Bezug auf Werbeanlagen auf Grund der im Jahre 2009 der Klägerin mit dem Einvernehmen der Beigeladenen genehmigten - und nunmehr abzubauenden - Anlage (ebenfalls im Euro-Format) vorbelastet.

Auch Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB) steht - abgesehen davon, dass weder Beklagter noch Beigeladene insoweit Einwände erhoben haben - dem Vorhaben nicht entgegen. In Betracht kommt insoweit allenfalls, dass sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Jedoch kann eine früher auf dem Vorhaben-grundstück auf Grund der Zurücksetzung des *-Markts bzw. des Freibleibens des südlichen Grundstücksbereichs wohl bestehende faktische Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) angesichts der - im Einvernehmen mit der Beigeladenen erteilten - Genehmigung und der Errichtung der bestehenden Werbeanlage in diesem zuvor von Bebauung freien Bereich nicht (mehr) angenommen werden. Insoweit fehlt es nunmehr für die Annahme einer faktischen Baugrenze an hinreichenden Anhaltspunkten für eine städtebaulich verfestigte Situation. Durch die seinerzeitige Genehmigung ist - in Bezug auf die Lage der Baukörper - letztlich ein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert entstanden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 12).

Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hat, war über den hilfsweise gestellten Verbescheidungsantrag nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO); aus diesem Grunde trägt sie jedoch auch ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte un
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
published on 12/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 23/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/06/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 19.12.2016, Az., verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines einseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück ... Str., Gem., Fl.Nr. ... in, na
published on 25/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.