Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Aug. 2016 - Au 4 K 16.348

published on 24/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Aug. 2016 - Au 4 K 16.348
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbetafel.

Mit Bauantrag vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende unbeleuchtete Plakatanschlagstafel (Außenmaße 3,80 m x 2,80 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ....

Der Beigeladene versagte hierzu sein Einvernehmen mit Beschluss vom 7. September 2015. Das Vorhaben beurteile sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Ein vergleichbares Vorhaben sei in der letzten öffentlichen Sitzung abgelehnt worden, weil es den Zielen der Städtebauförderung zuwiderlaufe. Der Marktgemeinderat habe eine endgültige Entscheidung über eine diesbezüglich zu erlassende Werbeanlagesatzung, die in der Sitzung vom 6. August 2015 als Entwurf vorgelegt worden sei, auf die Sitzung im Oktober verschoben. Eine anderweitige Entscheidung bezüglich des Einvernehmens sei eventuell nach Erlass der Werbeanlagensatzung denkbar.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass der Beigeladene an der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens festhalte. Die angesprochene Werbeanlagesatzung sei beschlossen und bekanntgemacht worden. Das anliegende Vorhaben verstoße gegen § 4 der Werbeanlagesatzung, wonach Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig seien.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück sich im Geltungsbereich der Werbeanlagesatzung des Marktes ... befindet. Gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung dürften Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung angebracht werden. Im vorliegenden Fall solle jedoch eine Werbeanlage entstehen, die in keinerlei Zusammenhang mit einem der in diesem Bereich vorhandenen Gewerbebetriebe stehe. Das Bauvorhaben widerspreche daher den Festsetzungen der Gestaltungssatzung. Der Markt ... habe sein gemeindliches Einvernehmen daher zu Recht verweigert. Das Landratsamt ... beabsichtige daher, die beantragte Baugenehmigung zu versagen.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 teilte der damalige Klägerbevollmächtigte dem Beklagten mit, dass die Klägerin einen durch Art. 14 GG geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis habe, weil dem Vorhaben keine von der Behörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Die Werbeanlagenbesatzung ... könne dem Vorhaben nicht entgegenstehen, da die Beschränkung der Werbung auf die Stätte der Leistung unabhängig vom Gebietscharakter nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage der Landesbauordnung gedeckt sei.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 wollte die Klägerin vom Beklagten wissen, wann mit der Erteilung der Bauerlaubnis zu rechnen sei.

Am 7. März 2016 ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, den Bauantrag der Klägerin vom 18. August 2015 ordnungsgemäß zu bescheiden.

Seit Einlegung des Antrages seien mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen und die Behörde habe bislang nicht über den Antrag entschieden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine längere Frist zu rechtfertigen vermögen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 lehnte das Landratsamt ... den Bauantrag der Klägerin auf Errichtung einer freistehenden unbeleuchteten Plakatanschlagtafel ab.

Die Erteilung der Baugenehmigung sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO abzulehnen, da das Vorhaben in der beantragten Form den zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche. Die Errichtung der Werbeanlage sei genehmigungspflichtig. Da es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau handle, sei das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Den hiernach zu prüfenden Vorschriften halte das Vorhaben allerdings nicht stand. Die Errichtung der Werbeanlage widerspreche der Werbeanlagensatzung des Marktes .... Nach § 4 Nr. 1 WaS seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Mit der hier beantragten Werbeanlage solle jedoch eine Werbeanlage für Fremdwerbung, d.h. für Produkte und Dienstleistungen, die nicht am geplanten Standort der Werbeanlage produziert bzw. vertrieben würden, errichtet werden. Der Markt ... habe sein gemeindliches Einvernehmen daher zu Recht verweigert.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 änderte die Klägerin den Klageantrag und beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Mai 2016 zu verurteilen, der Klägerin die mit Bauantrag vom 18. August 2015 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden unbeleuchteten Werbetafel im Format 3,80 m x 2,80 m zu erteilen.

Das pauschale Verbot von großflächigen Werbetafeln ohne Rücksicht auf den Gebietscharakter sei rechtswidrig und damit unwirksam. Unzulässig sei die fehlende Differenzierung zwischen verschiedenen Baugebieten. Es bestehe seitens der Baugenehmigungsbehörde kein Ermessen im Hinblick auf die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens, sondern es sei eine gebundene Entscheidung zu treffen. Es handle sich beim Vorhabenstandort um ein Mischgebiet. Das Vorhaben beurteile sich dementsprechend nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Unmittelbar im Umfeld befänden sich diverse gewerbliche Hauptnutzungen und prägten somit die Eigenart der näheren Umgebung.

Mit Beschluss des VG Augsburg vom 30. Mai 2016 wurde der Markt ... zum Verfahren beigeladen. Er hat sich bisher noch nicht geäußert.

Am 13. Juni 2016 hat die Berichterstatterin das streitgegenständliche Grundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass eine Unterschreitung der Abstandsflächen im vorliegenden Fall dahinstehen könne, da bauordnungsrechtliche Vorschriften im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Bay-BO nicht geprüft würden. Weiterhin sei eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht gegeben. Eine Verkehrsgefährdung sei weder vom Beigeladenen noch vom Beklagten vorgetragen worden. Es liege nicht einmal eine abstrakte Gefährdung vor, die zudem nicht ausreichend wäre. Eine Verkehrsgefährdung werde von der Rechtsprechung innerorts nur bei konkreter Gefährdung in äußersten Ausnahmefällen angenommen. Werbeanlagen gehörten im gemeindlichen Innenbereich zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechne und auf die er sich einstelle. Am Standort des Vorhabens führe die Langgasse durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil des Beigeladenen. Im Bereich des Vorhabens befänden sich keine Kreuzungen oder andere Abzweigungen. Beiderseits der Straße begleitende Gehwege seien ausreichend breit. Zudem sei die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Im Hinblick auf den Gebietscharakter könne von einem Dorfgebiet ausgegangen werden. Es gebe keine ortsgestalterisch nachvollziehbaren Gründe, warum hier keine Werbeanlagen sein sollten. In der unmittelbaren Umgebung befänden sich zahlreiche Gewerbebetriebe, die den Gebietscharakter prägten.

Das Landratsamt ... beantragte für den beklagten Freistaat Bayern,

die Klage abzuweisen.

Die Ablehnung des Bauantrags sei zu Recht erfolgt. Bei der Werbeanlage handle es sich um ein abstandsflächenpflichtiges Vorhaben, da von ihr eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe. Aufgrund der Tatsache, dass die Werbeanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden solle, könne der Mindestabstand von 3 m gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht eingehalten werden. Wie dem beiliegenden Anschreiben vom 11. August 2016 der betroffenen Grundstückseigentümerin zu entnehmen sei, komme eine Abstandsflächenübernahme vorliegend nicht in Betracht. Die Werbeanlage verstoße daher gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben, weshalb die Ablehnung des Bauantrages rechtmäßig erfolgt sei. Zwar seien die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht Bestandteil des Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, es stehe der Bauaufsichtsbehörde allerdings gemäß Art. 68 Abs. 1 HS 2 BayBO frei, die Baugenehmigung zu versagen, wenn sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften (z.B. Abstandsflächenrecht) durch das Vorhaben nicht eingehalten werden könne. Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2009 sei klargestellt worden, dass die Bauaufsichtsbehörden Bauanträge als unzulässig ablehnen dürften, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften erkannt werde, die nicht im Prüfprogramm des Art. 59 BayBO enthalten seien, sofern sich das Hindernis nicht - etwa durch eine Abweichung nach Art. 63 BayBO - ausräumen lasse. Eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften sei vorliegend nicht beantragt worden und sei mangels Begründung auch nicht genehmigungsfähig. Durch den Gebrauch des Wortes „darf“ anstatt des Wortes „kann“ bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass der Bauaufsichtsbehörde eine bloße Befugnis eingeräumt werde, nicht dagegen ein Ermessensspielraum eröffnet werde, der gegebenenfalls auch im Interesse des Bauherrn oder Dritter bestehe und zu deren Gunsten zu einem Rechtsanspruch verdichtet werden könne. Die Tatsache, dass die Gebäude auf den Fl.Nrn. ... (Anwesen ...) und ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... teilweise direkt an der Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze errichtet worden seien, resultiere aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um Bestandsgebäude handle, die vor Einführung gesetzlicher Abstandsflächenvorschriften geschaffen worden seien. Dieser Umstand führe jedoch keinesfalls dazu, dass die Neuerrichtung der Werbeanlage ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen erfolgen dürfe. Darüber hinaus habe die Polizeiinspektion ... in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 erhebliche Bedenken in Bezug auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geäußert. Aufgrund der an der betroffenen Stelle unübersichtlichen Straßenführung, zahlreichen Grundstücksausfahrten sowie regen Fußgängerverkehr, der eine nennenswerte Häufung an Fahrbahnüberquerungen beinhalte, werde vom Verkehrsteilnehmer die volle Aufmerksamkeit gefordert. Dies sei der Grund für die Beschränkung der Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h. Durch die Errichtung der Werbeanlage mit wechselnden Plakatanschlägen in der vorgesehenen Größe direkt neben der Fahrbahn sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten.

Darauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. August 2016, dass ein Nachschieben von Gründen unzulässig sei, da ein Ermessensausfall vorliege. Der Beklagte habe sich im Ablehnungsbescheid vom 17. Mai 2016 nicht zu Abstandsflächen oder Fragen der Verkehrssicherheit geäußert und sich dementsprechend bereits nicht entschlossen eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Prüfung von Vorschriften der BayBO, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehörten, durchzuführen. Erst im Laufe des Verwaltungsprozesses habe der Beklagte in unzulässiger Weise versucht, weitere Gründe nachzuschieben. Die Behörde sei rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Auch wenn der Beklagte sein Ermessen erkannt habe, liege ein Ermessensausfall vor, wenn sich dies nicht aus dem Verwaltungsakt selbst ersehen lasse. So liege der Fall hier. Es seien bis auf die Werbeanlagesatzung keine Gründe für die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung genannt worden. Eine Heilung der fehlenden Begründung gemäß Art. 45 BayVwVfG sei nicht möglich, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen. Voraussetzung für eine Heilung nach Art. 45 BayVwVfG sei, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und ihre Ermessenserwägungen nur bei Begründung des Verwaltungsaktes keinen Ausdruck gefunden hätten. Selbst bei irrtümlicher Annahme einer Zulässigkeit sei das Vorbringen des Beklagten bereits mit Schreiben der Klägerseite vom 27. Juni 2016 widerlegt. Soweit der Beklagte es nunmehr vermeintlich geschafft habe, die angebliche Nachbarin, deren Eigentümereigenschaft bisher zudem nicht nachgewiesen worden sei, dazu zu bewegen, sich gegen das Vorhaben auszusprechen, so handle es sich hierbei nicht um ein „schlicht nicht ausräumbares“ Hindernis. Es bleibe der Klägerin unbenommen, die Nachbarin im Folgenden umzustimmen, sei es durch Zuwendung von Geldmitteln als Entschädigung für eine etwaige Unterschreitung von Grenzabständen und/oder aus nachbarschaftlicher Überzeugungskraft. Eine Einigung werde vielmehr nicht als unwahrscheinlich anzusehen sein. Die Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO sei zudem nicht drittschützend. Da die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten sei, könne sich der Beklagte nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen. Die Baugenehmigung ergehe des Weiteren gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Eine von der Behörde erteilte Baugenehmigung könne private Rechte dementsprechend nicht verletzen. Eine etwaige Verletzung privater Rechte geschehe erst durch die Ausführung des Vorhabens durch den Bauherrn. Der Dritte werde deshalb nicht durch die Baugenehmigungsbehörde in seinen privaten Rechten verletzt, sondern nur durch den Bauherrn. Es sei insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Vorhaben wäre zudem im Wege einer Abweichung genehmigungsfähig. Dabei komme es nicht auf einen tatsächlichen Antrag an, der zudem bereits ausdrücklich und nicht nur konkludent im Verwaltungsverfahren gestellt worden wäre, wenn die Behörde vor der notwendigen Untätigkeitsklage in angemessener Zeit einen Bescheid erlassen hätte. Zudem liege insoweit eine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vor, als dass die Behörde bereits im Vorfeld unmittelbar nach Antragstellung im Anhörungsverfahren hätte einen solchen Antrag anregen müssen. Bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts habe die Behörde ihre Beratungs- und Betreuungspflicht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG verletzt. Die Behörde sei verpflichtet, von sich aus tätig zu werden, ohne dass es dazu eines Anstoßes eines Betroffenen bedürfe. Die Behörde hätte im vorliegenden Fall weitere Erkundigungen einholen müssen. Dies hätte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes erfolgen müssen. Die Verletzung der Hinweispflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Rechtswidrigkeit des im Verfahren ergangenen Verwaltungsaktes Art. 46 BayVwVfG allerdings nur dann zur Folge habe, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass es sich auf das Ergebnis auswirke bzw. ausgewirkt haben könne. Hier sei der Verfahrensfehler verantwortlich für das fehlerhafte Ergebnis der Entscheidung des Beklagten, so dass die Klägerin so zu behandeln sei, als hätte sie den Abweichungsantrag bereits im Verwaltungsverfahren gestellt. Der Beklagte räume ein, dass die Gebäude auf dem Nachbargrundstück grenzständig errichtet worden seien. Hierbei führe er aus, es handle sich um Bestandsgebäude, die vor der Einführung gesetzlicher Abstandsflächen geschaffen worden seien. Dies sei nicht nachgewiesen und werde mit Nichtwissen bestritten. Aus dem unstreitigen Umstand der Grenzbebauung folge zudem ein Anspruch auf eine Abweichung, da ein atypischer Sonderfall vorliege. Die Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit seien unbegründet. Es sei keine konkrete Gefährdung zu erkennen. Der Situation vor Ort sei bereits durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ausreichend Rechnung getragen. Es handle sich zudem um eine unbeleuchtete Werbefläche.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. August 2016 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Schriftsatz vom 19. August 2016. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2016 leide an einem materiellen Fehler in Gestalt einer fehlenden Ermessensbetätigung, die auch nicht nachgeholt werden könne. Der angefochtene Bescheid sei vorliegend jedenfalls materiell rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm zumindest für den bauordnungsrechtlichen Teil des Verfahrens eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Der Beklagte habe es unterlassen darzulegen, dass und aufgrund welcher Rechtsgrundlage er sein Ermessen im Hinblick auf die Entschließung zur Prüfung von im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfender Vorschriften, Gebrauch mache und insbesondere von welcher Art Verstoß er ausgehe. Im Übrigen fehle es für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch an der erforderlichen unmissverständlichen Deutlichkeit, dass es sich beim Zulassungsvorbringen nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen, sondern um eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts selbst handle. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht dürften neue Gründe für einen Verwaltungsakts nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakt vorgelegen hätten, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da der Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe. Es handle sich bei den Erwägungen des Beklagten im Hinblick auf die Verweigerung der Erteilung der Baugenehmigung zudem um solche der sachfremden Art, die unzulässig seien.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil Vorschriften des Bauordnungsrechts dem Bauvorhaben entgegenstehen, auf die sich der Beklagte berufen hat (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Vorhaben steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf. Zwar zählt die Vorschrift nicht zum Prüfprogramm des hier anzuwenden Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Dabei ist unschädlich, dass sich der Beklagte nicht schon im Ablehnungsbescheid, sondern erst in der Klageerwiderung in der Sache auf Art. 14 Abs. 2 BayBO berufen hat. Ein Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess ist grundsätzlich zulässig, es sei denn - wofür hier nichts ersichtlich ist - der Verwaltungsakt würde in seinem Wesen verändert oder die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage § 113 Rn. 64 m.w.N.). Bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage hinsichtlich einer gebundenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Ablehnung des Antrags mit rechtswidriger Begründung nichts an der Erfolglosigkeit der Klage ändert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 232). Zudem handelt es sich bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO lediglich um eine Verfahrensvorschrift, aus der eine Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 15).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 50 ZB 10.2409 - juris Rn. 6; B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 16) wird die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder - anders ausgedrückt - „bloßer“ Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht wird oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird. Der Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür sind nicht erforderlich. Zur Annahme einer Gefahrenlage genügt daher die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. So liegt der Fall hier. Die vom Beklagten im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme der Polizeiinspektion ... vom 1. Juli 2016 hat sich gegen die Errichtung der Werbeanlage ausgesprochen. Die Polizei kommt dabei zu dem Ergebnis, dass in der Langgasse in ... aus Gründen der Verkehrssicherheit die Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h beschränkt worden sei, unter anderem wegen z.T. unübersichtlicher Straßenführung, zahlreicher Hofein- und Ausfahrten sowie regem Fußgängerverkehr mit Fahrbahnüberquerungen, was vom Verkehrsteilnehmer die volle Aufmerksamkeit erfordere. Eine Werbeanlage der beantragten Größenordnung direkt neben der Fahrbahn stelle aus Sicht der Polizei deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar und könne nicht befürwortet werden.

Dieser fachlichen Einschätzung schließt sich die Kammer an und kommt auch aufgrund eigener Würdigung der Situation anhand der beim Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der vorgelegten Lagepläne bzw. ausgedruckter Luftbilder zu dem Ergebnis, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Falle der Errichtung der Werbeanlage in rechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre. Dies ist der Fall, auch wenn die Werbeanlage nur aus einer Richtung, von Süden kommend, sichtbar ist.

Die Problematik bzw. die Gefahr einer Ablenkung des Durchschnittskraftfahrers ergibt sich aus dem vorgesehenen Aufstellungsort unmittelbar vor Beginn einer Linkskurve für die aus Richtung Süden auf der Langgasse fahrenden PKW's. Durch das bis zur Straße vorspringende Gebäude auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... ist für den aus Süden kommenden Kraftfahrer nicht erkennbar, ob auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommt. Ziemlich genau dort, wo die Streckenführung sich ändert und in die scharfe Linkskurve übergeht, und damit volle Konzentration erforderlich ist, insbesondere weil auch Schwerverkehr die Straße befährt und daher unbedingt die eigene rechte Spur einzuhalten ist, soll die Werbeanlage errichtet werden. Dies wird nicht dadurch relativiert, dass es sich um „Erinnerungswerbung“ handelt; möglicherweise ist gerade die im Einzelfall dort vorhandene Werbung für unterschiedliche Verkehrsteilnehmer besonders relevant bzw. von Interesse. Zu der Unübersichtlichkeit durch die Kurvenführung kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass nur auf einer Seite ein durchgehender Gehweg vorhanden ist, was bedeutet, dass im Bereich der streitgegenständlichen Werbeanlage mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Darüber hinaus ist im Bereich der Kurve der Gehweg auf der östlichen Seite überbaut und mit einer Mauer, auf der sich drei Säulen zur Abstützung des Überbaus des Hauses befinden, zur Straße hin abgegrenzt. Diese Situation erfordert volle Konzentration, da zwar auf der rechten Seite gefahren werden muss, aber es darf auch nicht zu weit rechts gefahren und der Gehsteig mitbenutzt werden, da sonst mit einer Kollision mit der Mauer zu rechnen ist. Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, der Situation vor Ort sei bereits durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ausreichend Rechnung getragen worden, kann nicht gefolgt werden. Auch bei Tempo 30 km/h ist die volle Konzentration des Kraftfahrers an dieser Stelle erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Situation der anschließenden Kurve und dem überbauten Gehweg äußerst komplex ist.

Insoweit kann auch durchaus berücksichtigt werden, dass die Werbeanlage zwar als gewerbliche Nutzung nach der Art der baulichen Nutzung im hier gegebenen faktischen Dorfgebiet ohne weiteres zulässig ist, dass sich aber in der näheren Umgebung bislang keine weitere Werbeanlage findet, so dass die Ablenkung am vorgesehenen Standort ungleich größer ist, als wenn bereits eine Gewöhnung der Kraftfahrer an Werbeanlagen im innerörtlichen Bereich eingetreten wäre. Es liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 BayBO vor, dass durch die Anlage ein Durchschnittskraftfahrer abgelenkt wird. Ein Nachweis, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist oder eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sind eben gerade nicht erforderlich, so dass es auch keine Rolle spielt, dass dem Gericht keine Dokumentation über bereits erfolgte Unfälle vorgelegt worden ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.