Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2018 - 2 B 18.681

published on 30/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2018 - 2 B 18.681
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende unbeleuchtete Werbetafel.

1. Der Bauantrag der Klägerin für das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung W... datiert vom 18. August 2015. Am 4. März 2016 ließ die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin ab, weil die Errichtung der Werbeanlage der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen widerspreche.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2016 erklärte das Landratsamt, dass es die Ablehnung des Bauantrags auch auf einen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht sowie auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit stütze.

Hierzu ließ die Klägerin erwidern, dass ein Nachschieben von Gründen unzulässig sei, weil ein Ermessensausfall vorliege. Zudem sei die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten. Ferner seien auch auf dem Nachbargrundstück die Gebäude grenzständig errichtet worden. Die Bedenken im Hinblick auf die Verkehrssicherheit seien unbegründet. Der Situation vor Ort sei bereits durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ausreichend Rechnung getragen worden.

Mit Urteil vom 24. August 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Dem Vorhaben stehe Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden dürfe.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, das geplante Vorhaben sei sowohl im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als auch im erweiterten Prüfprogramm zulässig. Die Behörde müsse sich bereits im Verwaltungsverfahren auf einen Ablehnungsgrund aus dem erweiterten Prüfprogramm berufen, damit dieser im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Die Aktivierung des erweiterten Prüfprogramms stelle eine Ermessensentscheidung dar. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen sei im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stehe dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2016 wird wie folgt geändert:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts O... in S... vom 17. Mai 2016 verpflichtet, der Klägern die mit Bauantrag vom 18. August 2015 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden unbeleuchteten Werbetafel, im Format 3,80 m x 2,80 m, am Standort ... W..., L...gasse, FlNr. ..., zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Verpflichtungsklage eine Verletzung in eigenen Rechten fordere. Maßgeblich sei dabei die Sach- und Rechtslage in der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin müsste daher nach dem Streitstand im Berufungsverfahren, insbesondere nach dem Aufgreifen der bauordnungsrechtlichen Fragen durch den Beklagten, einen Anspruch auf Genehmigungserteilung haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers bestehe jedoch kein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens, das gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, also materiell rechtswidrig ist und damit auch nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn nicht überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Das klägerische Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Eine Abweichung sei unter Würdigung der nachbarlichen Belange nicht möglich.

Ergänzend wird auf die Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 17. Mai 2018 und die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die Ablehnung ihres Antrags auf Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Werbetafel hat.

1. Der Beklagte hat die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin zu Recht nachträglich auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO gestützt. Hiermit wurde ein selbständiger, von den Voraussetzungen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses unabhängiger Ablehnungsgrund geschaffen (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 27; Manssen/Greim, BayVBl 2010, 421/424). Bei Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO handelt es sich um eine Befugnisnorm und Ermessensvorschrift für die Bauaufsichtsbehörde, die aber grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 – 2 CS 10.1760 – BayVBl 2011, 147). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO ist damit nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2011 – 2 ZB 11.11 – juris; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris). Mit der Eröffnung des Ermessens sollen nur öffentliche Interessen geschützt werden, was es ausschließt, irgendeinen Anspruch auf Anwendung der Norm einzuräumen. Zudem handelt es sich bei dem genannten behördlichen Ermessen lediglich um ein Entschließungsermessen. Hierbei können jedoch Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sein (vgl. Schwarzer/König, a.a.O., Rn. 28; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: 1.3.2018, Art. 68 Rn. 40c). Dies kann etwa der Fall sein, soweit ein Verstoß gegen sonstige öffentliche Vorschriften durch eine einfache und wenig umfangreiche Änderung des Vorhabens ausgeräumt werden könnte. Hierfür ist jedoch vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die vom Beklagten festgestellten Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht und gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO können nicht oder nur durch eine wesentliche Änderung des Vorhabens, wie z.B. eine erhebliche Versetzung der Werbeanlage, vermieden werden.

Der Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris). Soweit behauptet wird, dass solche Rechtsverstöße nur bis zum Abschluss des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens geltend gemacht, nicht aber in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsrechtsstreit nachgeschoben werden könnten, weil der Schutzzweck der Norm, die Bauaufsichtsbehörde vor überflüssigem Verwaltungsaufwand zu schützen, dann nicht mehr erfüllt werden könne (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 68 Rn. 37a), überzeugt dies nicht. Denn überflüssiger Verwaltungsaufwand für die Bauaufsichtsbehörde kann auch nach Erlass eines die Baugenehmigung ablehnenden Bescheids noch zu vermeiden sein. Hat die Bauaufsichtsbehörde ihren ablehnenden Bescheid auf im Verwaltungsprozess nicht (mehr) tragfähige Gründe gestützt, so kann es gleichwohl unzweifelhafte Ablehnungsgründe außerhalb des Prüfprogramms nach Art. 59 Satz 1 BayBO geben, die die Ablehnung der Baugenehmigung tragen können. In einem solchen Fall der Bauaufsichtsbehörde zu versagen, diese im Verwaltungsprozess noch gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO geltend zu machen, würde unnützen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verursachen. Denn der Bauherr müsste dann jederzeit gewärtigen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Ende des Verwaltungsprozesses gemäß Art. 75, 76 BayBO einschreitet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.6.2010 – 2 S 99.09 – NVwZ-RR 2010, 794).

Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 16. August 2016 dargelegt, dass es seine ablehnende Entscheidung nunmehr auch auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO stütze. Denn das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen Abstandsflächenrecht und beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Die Klägerin hätte hierauf mit einer Erledigterklärung reagieren können, um sich Verfahrenskosten zu ersparen. Sie hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Selbst nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 erklärt hatte, dass der Beigeladene seine Werbeanlagensatzung vom 3. November 2015 durch Satzung vom 1. Juni 2017 ersatzlos aufgehoben habe, hat sie nicht entsprechend reagiert. Das Vorgehen des Landratsamts ist mithin nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, sind Interessen des Bauherrn, die das Entschließungsermessen des Beklagten hätten beeinflussen können, weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass dem Vorhaben der Klägerin Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen.

2.1. Die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage der Klägerin hält die Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO von 1 H, jedoch mindestens 3 m, zum Nachbargrundstück mit der FlNr. ... nicht ein. Die genannten Vorschriften sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO grundsätzlich auch auf Werbetafeln im Euro-Format mit einer Größe von 3,60 m auf 2,60 m anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2001 – 14 ZB 00.2798 – juris; U.v. 28.6.2005 – 15 BV 04.2876 – BayVBl 2006, 114). Denn von diesen gehen regelmäßig Wirkungen wie von Gebäuden aus, insbesondere hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung. Ob demgegenüber an der Entscheidung des Senats vom 13. August 1997 (2 B 93.4024 – BayVBl 1998, 502) festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich erheblich von dem dort entschiedenen. Nach dem Fotoblatt zum Bauantrag (Bl. 6 der Bauakte) bildet die Werbetafel mit der bereits vorhandenen Grenzmauer eine nahezu ununterbrochene Fläche. Im Gegensatz zum dem Urteil des Senats vom 13. August 1997 zugrundeliegenden Fall, bei dem sich die Tafel etwa 0,8 m über der Geländeoberfläche befand, ist demnach gerade nicht von einer Zufuhr an Sonne, Licht und Luft im bodennahen Bereich auszugehen. Die Klägerin geht hier selbst von einer abstandsrelevanten Höhe von 3,56 m aus (Bl. 8 der Bauakte). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer Höhe der Werbetafel zusammen mit einer Begrenzungsmauer von insgesamt 3,10 m bereits angenommen, dass sie die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt (vgl. B.v. 29.10.2001, a.a.O.). Der Beklagte ist auch nicht gehindert, sich nunmehr auf diesen Abstandsflächenverstoß zu berufen. Dieser war zwar bereits aus dem Fotoblatt zum Bauantrag (Bl. 6 der Bauakte) sowie der Abstandsflächenangabe auf Blatt 8 der Bauakte zu ersehen. Das Landratsamt hat sich aber im Bescheid vom 17. Mai 2016 schon aufgrund der Werbeanlagensatzung des Beigeladenen und des fehlenden Einvernehmens verpflichtet gesehen, den Bauantrag abzulehnen.

Ebenso wenig ist der Beklagte in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben aus § 242 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris) daran gehindert, den festgestellten Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht geltend zu machen, weil auch auf dem Nachbargrundstück mit der FlNr. ... die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Denn die wechselseitige Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächentiefen ist im vorliegenden Fall zwischen dem Vorhabensgrundstück und dem Nachbargrundstück nicht vergleichbar. Wie der Senat bereits beim Augenscheinstermin feststellen konnte und wie auch durch den seitens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplan hinsichtlich der bestehenden Abstände belegt wird, sind bereits jetzt die Abstandsflächenüberschreitungen auf dem Vorhabensgrundstück wesentlich größer. Während es sich bei dem fast grenzständig errichteten ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen auf dem Baugrundstück um ein zweigeschossiges Gebäude mit teilweise ausgebautem Dachgeschoss handelt, das dann im Grenzbereich in den früheren Stall und Scheunenanbau übergeht, hält der Stadel auf dem Nachbargrundstück eine Entfernung zur Grundstücksgrenze von ca. 1,25 m ein. Zudem erreicht er weder die Höhe noch die Tiefe des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens auf dem Vorhabensgrundstück. Durch die Errichtung der geplanten Werbetafel seitens der Klägerin würde damit der bereits bestehende überwiegende Abstandsflächenverstoß auf dem Vorhabengrundstück gegenüber dem Nachbargrundstück noch weiter vertieft.

Im Übrigen hat die Eigentümerin des Nachbargrundstücks mit Schreiben vom 11. August 2016 an das Landratsamt erklärt, dass sie die Einhaltung der nötigen Grenzabstände erwarte. Sie wolle dieses Bauwerk nicht an der Südseite ihres Grundstücks direkt an der Grundstücksgrenze errichtet sehen. Von daher spricht hier auch nichts dafür, dass eine Nachbarzustimmung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO erfolgen könnte.

Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kommt vorliegend nicht in Betracht. Bezüglich der für eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Atypik (st. Rsp. d. Senats, B.v. 27.10.2000 – 2 ZB 00.1627 – BayVBl 2001, 276; B.v. 31.1.2018 – 2 ZB 16.2067 – juris) ist vorliegend nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Das Vorhaben der Klägerin benötigte eine vollständige Entbindung von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO. In solchen Fällen muss der Kläger Gewichtiges vortragen, um eine solche erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Regelfall zu rechtfertigen. Dies ist nicht geschehen.

2.2. Der Beklagte hat seine Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht auch auf Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt. Hiernach darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Dies wäre vorliegend jedoch durch die geplante Werbetafel der Klägerin der Fall. Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch eine Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche Anlage bereits dann – konkret – gefährdet wird, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.2730, m.w.N. – juris; B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409, m.w.N. – juris), weil ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird.

Insoweit wird zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils vom 24. August 2016 Bezug genommen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben sich im Ortstermin des Senats vom 17. Mai 2018 bestätigt. Die L...gasse, die in diesem Bereich eine Gemeindestraße nach Art. 46 BayStrWG ist, macht in Höhe des Nachbargrundstücks FlNr. ... eine Linkskurve. Auf der rechten Straßenseite befindet sich das Anwesen L...gasse, das mit einer Stützmauer sowie darauf befindlichen Säulen direkt an der Straße errichtet ist und den dort vorhandenen Gehweg überbaut. Nach der Kurve findet sich rechts eine Zufahrt zu Pkw-Stellplätzen, links die Abzweigung einer Gemeindestraße (S...weg) sowie gleich anschließend die Zufahrt zu einem Kfz-Betrieb. Während des Augenscheins passierten mehrere Lastkraftwagen und Lieferfahrzeuge die enge Kurve, hinter der gerade ein Personenkraftwagen aus den Stellplätzen ausparken wollte. Für den Senat wurde dadurch die kritische Verkehrssituation an der Engstelle augenscheinlich. Der von Beklagtenseite beigezogene Polizeihauptkommissar führte dabei zur Kurvensituation aus, dass sich auf der linken Straßenseite kein Fußgängerweg befinde, so dass mit querenden Fußgängern gerechnet werden müsse, die zum gegenüberliegenden Fußweg wechseln wollten. Aufgrund der schmalen Fahrbahn in diesem Bereich seien die Fahrzeuge gehalten, streng rechts zu fahren. Jede Ablenkung beim Passieren dieser engen Kure sei deshalb zu vermeiden. Seitens des Beigeladenen wurde erklärt, in der Nähe befänden sich noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die mit ihren Fahrzeugen die enge Kurve regelmäßig passieren müssten. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurden vom Beigeladenen Lagepläne vorgelegt, in denen die vier genannten landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt waren. Damit ist für den Senat nachvollziehbar, dass nicht nur Lastkraftwagen und Lieferfahrzeuge, sondern auch landwirtschaftliche Fahrzeuge die enge Kurve regelmäßig passieren, an der auch mit querenden Fußgängern und ausparkenden Kraftfahrzeugen gerechnet werden muss. Den Einwand der Klägerseite, dass der Situation vor Ort bereits ausreichend durch die angeordnete Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ausreichend Rechnung getragen werde, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Auch bei einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h ist die volle Konzentration des Kraftfahrers an dieser engen Stelle erforderlich. Da die Situation mit der engen Kurve und dem überbauten bzw. dort endenden Gehweg äußerst komplex ist, ist jede Ablenkung, etwa durch eine auf dem Vorhabensgrundstück errichtete Werbetafel, zu vermeiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich somit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.