Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 4 K 15.660
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 511
Hauptpunkte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Unzuverlässigkeit; Nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition; Überlassung von Waffen und Munition an nichtberechtigte Personen; Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ausreichend
Rechtsquellen:
§ 45 Abs. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Vollzugs des Waffengesetzes
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015
am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrerer Waffenbesitzkarten nur einmal der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 21 ZB 08.435 u. a. - juris Rn. 10). Nach telefonischen Angaben des Beklagten sind insgesamt 16 Waffen, d. h. 15 „weitere“ Waffen i. S. v. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eingetragen, woraus sich insgesamt der Streitwert von 16.250,00 EUR ergibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.
I.
II.
Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.
Tenor
Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Jäger. Der Landrat als Kreispolizeibehörde C. stellte ihm am 2.8.2011 eine Waffenbesitzkarte aus, in der zwei Waffen eingetragen waren. Am 8.3.2013 kam es im Haus des Klägers zu einem Polizeieinsatz anlässlich eines Ehestreits. Dabei machte die Ehefrau des Klägers die Beamten darauf aufmerksam, dass der Kläger seine Waffen in einem nicht verschlossenen Waffenschrank im Keller aufbewahre. Der Schrank sei noch nie abgeschlossen worden. Die Polizeibeamten stellten daraufhin fest, dass die Tür des Waffenschranks tatsächlich nicht verschlossen war, die Tür ohne Eingabe der Kombination geöffnet werden konnte, der Schlüssel zum Munitionsfach im Waffenschrank lag und sich im Schrank eine Langwaffe befand, für die der Kläger keinen Beleg vorweisen konnte. Als die Beamten den Tresor verschlossen, war der Kläger auf Aufforderung hin auch unter Zuhilfenahme der auf dem Schrank liegenden Bedienungsanleitung nicht in der Lage, den Tresor wieder zu öffnen. Den Polizisten gelang es hingegen, den verschlossenen Schrank zu öffnen. Die vom Hersteller eingestellte Kombination, die ebenfalls aus der Bedienungsanleitung ersichtlich war, war vom Kläger nie geändert worden. Die Waffen und die Munition wurden daraufhin sichergestellt. Nach Anhörung des Klägers widerrief die Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 23.8.2013, zugestellt am 4.9.2013, die Waffenbesitzkarte (Ziff. I). Ferner ordnete sie unter Ziff. II an, für die Waffen sowie Munition binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Berechtigten zu benennen, dem die Waffen überlassen werden sollten. Die übersandte Waffenbesitzkarte zog sie unter Ziff. III ein. Sie ordnete ferner unter Ziff. IV die sofortige Vollziehung der Ziffern II und III an. Unter Ziff. V erhob sie eine Gebühr von 50 Euro für die Entscheidung zu Ziff. I und von 25 Euro für die Anordnung zu Ziff. II. Zur Begründung führte die Kreispolizeibehörde im Wesentlichen an, wegen des nicht verschlossenen Waffenschranks besitze der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für eine waffenrechtliche Erlaubnis. Auch wenn das Strafverfahren wegen unsachgemäßer Lagerung von Waffen eingestellt worden sei, habe er gröblich gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, zumal in seinem Haushalt Kinder lebten. Ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liege nicht vor, weil die leichtfertige Art im Zusammenhang mit der Aufbewahrung entgegenstehe. Die Anordnung, einen Berechtigten zu benennen, sei ergangen, damit der Widerruf nicht wirkungslos bleibe. Die Einbehaltung der Waffenbesitzkarte folge aus § 46 Abs. 1 WaffG.
3Der Kläger hat am 4.10.2013 Klage erhoben und macht geltend, es habe sich bei dem unverschlossenen Waffenschrank um einen Ausnahmefall und ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. In Zukunft sei er immer zuverlässig. Auch das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Er könne sich nicht erklären, warum der Schrank bei Eintreffen der Polizei offen gewesen sei. Seine Ehefrau, mit der er Streit gehabt habe, habe ihm eins auswischen und ihn bei der Polizei anschwärzen wollen. Sowohl der Kellerraum als auch der Schrank seien sonst immer verschlossen, weil der Schrank auch zur Aufbewahrung von Geld diene. Der Heizungskeller, in dem sich der Waffenschrank befinde, sei stets verschlossen; Zugang zu den Kellerschlüsseln hätten ausschließlich er und seine Ehefrau. Im Waffenschrank lagere er getrennt voneinander sowohl die Waffen als auch die dazugehörige Munition, welche in einem ebenfalls mit einem Schlüssel verschlossenen Innentresor des Waffenschranks aufbewahrt werde. Dass er am Abend des 8.3.2013 im Beisein der Polizeibeamten den Waffenschrank nicht habe öffnen können, sei der besonderen Stresssituation zuzurechnen.
4Der Kläger beantragt,
5den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 23.8.2013 aufzuheben.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und ergänzt, auch der Schlüssel zum Munitionsfach habe im Waffenschrank gelegen; dieser hätte sich auch dann nicht im Tresor befinden dürfen, wenn der Waffenschrank verschlossen gewesen wäre.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
12Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C. vom 23.8.2013 ist nur hinsichtlich eines Teils der Gebührenerhebung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
14Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nachträgliche eingetretene Tatsache, d. h. ein solcher tatsächlicher Umstand, der nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetreten ist, ist hier die anlässlich des Polizeieinsatzes am 8.3.2013 vorgefundene Aufbewahrungssituation der Waffen im Haus des Klägers. Der Waffenschrank im Heizungskeller, zu dem nur der Kläger und seine Ehefrau einen Schlüssel haben, war am 8.3.2013 nicht verschlossen. Die Bedienungsanleitung lag auf dem Schrank. Nach Verschließen des Schranks konnte der Kläger den Schrank auch mit Bedienungsanleitung nicht öffnen, wohl aber die Polizeibeamten mit Hilfe der Anleitung, weil die vom Hersteller eingestellte Kombination nicht geändert worden war.
15Diese Tatsache hätte zur Versagung der Erlaubnis führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger besaß nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Zu den Vorschriften des Waffengesetzes gehört auch die Bestimmung über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition in § 36 WaffG. Der Kläger hat gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG verstoßen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 2 WaffG sind Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.
16Die Aufbewahrungssituation im Keller des Klägers entspricht nicht diesen Anforderungen. Es kann offenbleiben, ob der Waffenschrank des Klägers den jeweiligen technischen Anforderungen entspricht, die § 36 Abs. 2 WaffG aufstellt. Die Aufbewahrungspflicht ist jedenfalls nur ordnungsgemäß erfüllt, wenn das Behältnis i. S. d. § 36 Abs. 2 WaffG auch so verschlossen ist, dass eine nicht berechtigte Person es nicht ohne weiteres öffnen kann, denn nur so erfüllt der Kläger gleichzeitig die Anforderung des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Waffenschrank am 8.3.2013 nur ausnahmsweise unverschlossen war und der Kläger ihn ansonsten – wie er vorträgt – immer verschlossen hält. Denn der Schrank wäre auch, wenn er verschlossen gehalten wird, für einen unberechtigten Dritten ohne weiteres zu öffnen gewesen, weil der Kläger die Bedienungsanleitung auf dem Schrank hat liegen lassen und die vom Hersteller eingestellte Kombination nicht geändert worden war.
17Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 –, juris, Rdn. 18.
18Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dass die Bedienungsanleitung sonst „vermutlich“ im Waffenschrank liegt, ist eine ins Blaue hinein geäußerte Spekulation ohne jegliche greifbare Anhaltspunkte; der Kläger selbst hat dies im Verfahren nie vorgetragen. Es erscheint dem Gericht auch widersinnig, die für das Bedienen des Kombinationsschlosses notwendige Anleitung im verschlossenen Waffenschrank aufzubewahren. Da die Polizisten die Bedienungsanleitung am 8.3.2013 auf dem Waffenschrank liegend vorgefunden hatten, ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie auch in der Vergangenheit dort gelegen hat. Am 8.3.2013 war es für die Polizeibeamten ohne weiteres möglich, den Waffenschrank mit Hilfe der Bedienungsanleitung zu öffnen. Dass und warum es dem Kläger an diesem Tag – auch unter Zuhilfenahme der Anleitung – nicht gelang, den Waffenschrank im Beisein der Polizeibeamten zu öffnen, ist hingegen nicht von Bedeutung.
19Dass die Kellertür nach dem Vortrag des Klägers immer verschlossen sein sollte, so dass Unbefugte, insbesondere seine Kinder, nicht an die Waffen gelangen konnten, reicht nicht aus. Die verschlossene Tür ist keine Vorkehrung, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden gekommen oder unbefugte Dritte diese an sich nehmen können. Insoweit ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kellertür durch ein Sicherheitsschloss oder Zusatzschloss besonders gesichert ist. Aber selbst bei besonderer Sicherung ist nicht einmal eine allein bewohnte, stets abgeschlossene Wohnung als solche als geeigneter Aufbewahrungsort von Waffen anzusehen.
20Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 –, juris, Rdn. 17, und 18.3.2011 – 21 CS 11.514 –, juris, Rdn. 4 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2013 – 20 A 419/11 –, S. 12 des Beschlussabdrucks.
21Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kellerraum die Anforderungen eines Sicherheitsbehältnisses nach § 36 Abs. 2 WaffG erfüllt (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG). Es handelt sich insbesondere nicht um einen Waffenraum i. S. d. § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV, in dem eine mit einem Sicherheitsbehältnis gleichwertige Aufbewahrung von Waffen zugelassen werden kann.
22Es kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger nicht einmal alleiniger Schlüsselinhaber für das die Tür verriegelnde Schloss war, denn er hat selbst vorgetragen, dass außer ihm noch seine Ehefrau Zugriff auf den Schlüssel hat. Sie ist nicht waffenrechtlich Berechtigte. Dass zumindest ihr damit der ungehinderte Zugang zu den Waffen ermöglicht wurde, reicht für die Annahme unsachgemäßer Aufbewahrung aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2013 – 20 A 419/11 –, S. 13/14 des Beschlussabdrucks.
24Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 und 2 WaffG war gröblich, denn es handelte sich bei dem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften um einen schweren Verstoß.
25Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 5 WaffG, Rdn. 25.
26Dass der Verstoß schwerwiegend war, ergibt sich aus der zentralen Bedeutung der sicheren Aufbewahrung von Waffen für das Waffenrecht.
27Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 WaffG, Rdn. 1.
28Der Kläger hat zudem, was den Verstoß ebenfalls schwerwiegend macht, schuldhaft gehandelt, nämlich vorsätzlich, d. h. in Kenntnis aller Tatumstände. Ihm waren die Umstände der Aufbewahrung (normales Schloss an der Tür, Schlüssel auch für die Ehefrau verfügbar, Bedienungsanleitung auf dem Waffenschrank, Herstellerkombination nicht verstellt) bewusst.
29Ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt nicht vor. Ein atypischer Fall kommt aufgrund des unbekümmert leichtfertigen Umgangs mit den Waffen nicht in Betracht. Außergewöhnliche, vom Normalfall unsachgemäßer Aufbewahrung abweichende Umstände sind nicht ersichtlich.
30Abgesehen davon ist der Kläger auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG unzuverlässig. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Aufgrund der geschilderten schweren Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten ist die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass der Kläger auch in Zukunft die Waffen nicht entsprechend den Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG verwahren wird. In diesem Fall handelt es sich um einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund, bei dem das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht mehr zu beachten ist.
31Auf die Wiederholungsgefahr kommt es nicht an. Ebenso wie es – wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts der Widerrufsentscheidung – keine Rolle spielt, dass der Kläger nach dem Widerruf keine Aufbewahrungspflichten mehr verletzt hat, ist auch nicht von Bedeutung, ob anzunehmen ist, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt. Daher ist unwesentlich, dass der Kläger sinngemäß vorträgt, seine Ehefrau habe ihn nur anschwärzen wollen und es habe sich um einen Vorfall gehandelt, der sich in der Zukunft nicht wiederholen wird.
32Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG war die Erlaubnis zu widerrufen; ein Ermessen stand dem Beklagten nicht zu.
33Die Aufforderung unter Ziff. II der Verfügung, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheids einen Berechtigten zu benennen, dem die Waffen übergeben werden sollen, rechtfertigt sich hingegen nicht – wie die Begründung angibt – aus § 46 Abs. 2 WaffG. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Die Erlaubnis ist zwar nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen worden; dieser Widerruf ist wirksam und vollziehbar, da die Klage gegen den Widerruf gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Gericht die aufschiebende Wirkung auch nicht angeordnet hat. Der Kläger hat die in der Waffenbesitzkarte noch eingetragenen zwei Waffen aufgrund der Erlaubnis erworben oder befugt besessen. Er besitzt die Waffen aber nicht mehr, weil die Polizei die Waffen sichergestellt hat. Insofern ist ihm die Überlassung an einen Berechtigten tatsächlich unmöglich. Die bloße Benennung eines Berechtigten sieht § 46 Abs. 2 WaffG aber nicht als Inhalt einer Anordnung vor.
34Ziff. II der Verfügung verletzt den Kläger aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. Sie rechtfertigt sich inhaltlich als den Kläger begünstigende Vorstufe zu der behördlichen Berechtigung zur Verwertung aus § 46 Abs. 5 WaffG. Die Einziehung, Verwertung und Vernichtung setzt insofern voraus, dass der Kläger zunächst nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Frist und ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, für das es weder einer behördlichen Aufforderung noch einer Fristsetzung bedarf. Die Anordnung entfaltet damit keine regelnde Wirkung, sondern gibt dem Kläger nur die Möglichkeit, die Verwertung oder Vernichtung seiner Waffen zu verhindern. Dementsprechend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Ziff. II der Verfügung keine Regelung darstellen sollte, und die darauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben.
35Die unter Ziff. III angeordnete „Einziehung“ der Waffenbesitzkarte rechtfertigt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Begriff der Einziehung hier untechnisch gemeint sei und im Grunde ein bloßes Einbehalten gemeint gewesen sei, um die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG an die Situation nach erfolgter Sicherstellung sprachlich anzupassen. § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist zwar in erster Linie Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte. Es ist aber unerheblich, dass sich diese bereits – aufgrund einer Sicherstellung – bereits im Besitz des Beklagten befindet.
36Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 6. 6. 2013 – Au 4 S 13.708 –, juris, Rdn. 38.
37Die an die tatsächlichen Verhältnisse angepasste Verfügung ist nachträgliche Grundlage für die Befugnis der Behörde, die widerrufene Waffenbesitzkarte einbehalten zu können.
38Die Gebührenentscheidung in Höhe von 50 Euro für die Entscheidung über den Widerruf in Ziff. I der Verfügung rechtfertigt sich aus § 50 WaffG i. V. m. Ziff. 26.40 AVerwGebO NRW. Die Höhe ist nicht zu beanstanden, da sich der Betrag am unteren Ende des Rahmens befindet. Die Gebührenforderung in Höhe von 25 Euro für die Anordnung in Ziff. II der Verfügung ist hingegen rechtswidrig, weil es sich – wie der Beklagte mit seiner Klarstellung eingeräumt hat – bei Ziff. II um keine Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sondern um einen bloßen Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG handelt. Hierfür ist ein Gebührentatbestand nicht gegeben.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
- 1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie - 2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, - 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, - 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten.
Der Kläger ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ...
Mit Schreiben des Landratsamtes ...
Durch das vorgelegte Gutachten des Bezirkskrankenhauses ...
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Verbandes für Waffentechnik und -geschichte e.V. wurde um eine Fristverlängerung bis
Hierauf teilte das Landratsamt ... mit, dass die Frist zur Vorlage des ärztlichen Attests bis zum
Mit Schreiben vom
Bereits mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Daraufhin hatte der Kläger am
Unter Bezugnahme auf dieses Gespräch soll der Kläger im Büro einer Landtagsabgeordneten aus dem Landkreis ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt haben. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin der Landtagsabgeordneten soll der Kläger u. a. erklärt haben, dass in dem Gespräch mit der Landrätin seine Grundrechte verletzt worden seien, das Landratsamt ihn „enteignen“ wolle und Einfluss auf ein Gutachten des BKH-... genommen habe, das über ihn erstellt worden sei. Er habe weiterhin erklärt, falls er keinen Gesprächstermin erhalte, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischauen werde.“.
Mit Schreiben vom
Daraufhin wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger keinesfalls Äußerungen getätigt habe, die als Bedrohung verstanden werden sollten. Die Verknüpfung in dem vom Landratsamt zitierten Satz sei in dieser Art und Weise nicht gefallen und sei auch nicht so gemeint gewesen. Der Kläger weise darauf hin, dass aufgrund terminlicher Schwierigkeiten die gesetzte Frist zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens oder einer Stellungnahme nicht eingehalten werden könne. Er sei bemüht einen entsprechenden Facharzttermin zu erhalten, was ihm aber bisher nicht gelungen sei.
Das Landratsamt teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
Zur Begründung wies das Landratsamt ... darauf hin, dass sich Ziffer 1 des Bescheidstenors auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz stütze. Die erforderliche Zuverlässigkeit würden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden. Missbrauch sei dabei jede von der Rechtsordnung nicht gebilligte Verhaltensweise beim Gebrauch der von ihrem Wesen her schon gefährlichen Waffen und Munition. Eine missbräuchliche Verwendung sei insbesondere bei leicht erregbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zu Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten. In Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Das Landratsamt ... habe beim Kläger eine Eignungsüberprüfung eingeleitet, d. h. er sei zur Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens aufgefordert worden, da bei ihm aus Sicht der Waffenbehörde persönliche Eignungszweifel in Bezug auf den Waffenbesitz bestünden. Diesbezüglich habe er sich an die Landrätin gewandt, um ihr seine Situation zu erklären. In diesem Gespräch sei über das weitere Vorgehen in dem genannten Verfahren gesprochen worden. Im Ergebnis des Gesprächs mit der Landrätin sei u. a. festgehalten worden, dass die Vorlage eines Gutachtens unumgänglich sei, dass die Waffenbehörde aber eine Verlängerung der Frist zur Vorgabe des Zeugnisses gewähren könne. Bezugnehmend auf dieses Gespräch habe der Kläger am 29. Juli 2014 im Büro der Landtagsabgeordneten des Landkreises ... angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. In diesem Telefonat mit der Büroleiterin habe der Kläger u. a. erklärt, dass das Landratsamt ... versuche, ihn zu enteignen und Einfluss auf ein Gutachten des Bezirkskrankenhauses ... genommen habe, das über ihn letztes Jahr erstellt worden sei. Er sei davon überzeugt, dass das damalige Gutachten nur aufgrund einer Einmischung des Landratsamtes so negativ für ihn ausgefallen sei. Letztendlich habe er die Büroleiterin nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er dringend ein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten verlange, um über seine Probleme zu sprechen. Sollte er kein persönliches Gespräch erhalten, müsse die Landtagsabgeordnete ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue.“. Diese Aussage des Klägers könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder die Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden. Er sehe sich durch das Landratsamt ungerecht behandelt. Zudem habe er sich erheblich beleidigt gefühlt, als der Leiter der Abteilung III des Landratsamtes ... bei dem Gespräch am 28. Juli 2014 mit der Landrätin anwesend gewesen sei. Der Kläger habe behauptet, dass die Landrätin dabei nicht neutral gewesen sei und so sein Anliegen abgeblockt habe. Außerdem sei er der Meinung, dass der Abteilungsleiter die Landrätin negativ beeinflusst habe. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 der Büroleitung der Landtagsabgeordneten sei zu entnehmen, dass sich der Kläger aufgrund der Gesamtsituation vom Landratsamt ... erheblich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Außerdem sei er, nach Aussage der Büroleitung der Landtagsabgeordneten, während des Telefonats sehr aufgebracht gewesen. Der Verweis, dass die Landtagsabgeordnete den Kläger bald im Gefängnis besuchen könne, weil er vorher im Landratsamt vorbeischaue, sei als Verweis darauf zu sehen, dass der Kläger glaubt, in einer solchen Situation bleibe nur die Gewaltanwendung. Aus dem genannten Vorfall ergebe sich, dass sich der Kläger in einer Situation sehe, in der er gegen die Mitarbeiter des Landratsamtes und die Landrätin, die nach seiner Auffassung für seine Situation verantwortlichen seien, Drohungen ausstoße. Es bestehe daher nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass er die Drohungen mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetze. Eine missbräuchliche Verwendung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei somit zu bejahen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei damit erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei somit nicht mehr gegeben. Es sei hierbei unerheblich, ob der Kläger das geforderte fachpsychologische Gutachten beibringe, das seine Eignungszweifel ausräume, da es nicht Gegenstand dieser Entscheidung sei. Nach Erteilung der Waffenbesitzkarten seien somit nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dem Kläger sei daher die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.
Am 21. August 2014 wurde das Anwesen des Klägers durchsucht. Aus einer E-Mail der Polizeiinspektion ... vom 30. September 2014 ergibt sich, dass aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten und aufgrund von Gefahr in Verzug eine komplette Durchsuchung der Wohnung i. S. d. StPO erfolgt sei. Dabei sei eine Kurzwaffe (Pistole 9 mm) samt Munition offen im Nachttischschränkchen gefunden worden. Außerdem seien drei Flaschen á 1 Kg Treibladungspulver (gesamt 3 Kg) unter dem Schreibtisch gefunden worden. Die 82 Waffen seien im ganzen Haus und in verschiedenen Stockwerken in verschiedenen Schränken verwahrt worden. Teilweise seien verschiedene Schlösser durch abgebrochene Schlüssel defekt gewesen. Der Kläger habe sich nach anfänglichem Nachfragen bereit erklärt, die Waffen samt den waffenrechtlichen Erlaubnissen abzugeben.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger die sichergestellten Schusswaffen einem Berechtigten überlassen werde.
Am 17. September 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2014 aufzuheben.
Im angefochtenen Widerrufsbescheid werde davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr existieren solle, da „nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr“ bestehen solle, dass der Kläger die Drohung mit denen in seinem Besitz befindlichen Waffen in die Tat umsetzen wolle. Diese doppelte Vermutung sei durch nichts belegt. Beide Vermutungen seien unhaltbar. Es gebe keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Drohungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden oder eine konkrete Gefahr dafür bestehe. Der Beklagte habe diese angebliche konkrete Gefahr auch durch nichts belegt. Des Weiteren hätte der Beklagte darlegen müssen, dass eine konkrete Gefahr gerade vom Kläger ausgehe. Es sei vielmehr gutachterlich festgestellt, zuletzt durch das Schreiben der Bezirksklinik ... vom 26. August 2014, dass durch den Kläger keine konkrete Gefährdung ausgehe und er sich in keiner Störung befinde, die eine solche konkrete Gefährdung überhaupt erahnen lassen würde. Weiterhin sei die behauptete Aussage so nie getroffen worden. Sie sei aus dem Sinngehalt herausgelöst und verzerrt dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nie gesagt, dass die Landtagsabgeordnete ihn demnächst im Gefängnis besuchen müsse, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue. Stattdessen habe der Kläger, nachdem er zunächst keinen persönlichen Gesprächstermin bei der stellvertretenden Landrätin, der Landtagsabgeordneten, bekommen habe, nach einer erneuten Anfrage bei der Büroleiterin gegenüber dieser erinnerlich geäußert, dass „wenn das so weiter gehe, ihn dann die Landtagsabgeordnete auch nicht mehr im Gefängnis besuchen müsse, dann ist es zu spät“. Bereits das Fehlen der Erwähnung „Landratsamt“ in der so getätigten Aussage des Klägers belege, dass - selbst wenn man die Aussage als bedrohlich empfinden möge - es jedenfalls an einer Drohung fehle, die in Richtung des Landratsamtes ausgesprochen worden sein solle. Dies allein schon vor dem Hintergrund nicht, da die stellvertretende Landrätin nach eigenen Aussagen des Klägers diesem bereits öfters geholfen habe. Somit bestünden überhaupt keine Ressentiments oder auch Verärgerungen des Klägers gegenüber der Person der Landtagsabgeordneten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein tiefgläubiger Katholik sei und auch in der Phase der äußerst belastenden Ehescheidung keinerlei fremd- oder eigengefährliche Handlungen vorgenommen habe. Es fehle damit zum einen an einer konkreten Bedrohung gegenüber der Landtagsabgeordneten wie auch überhaupt einer konkreten Gefahr für eine Fremdgefährdung. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Waffen „alsbald“ missbräuchlich verwenden würde. Bereits im Jahr 2012 habe der Beklagte angeordnet, dass der Kläger ein Gutachten beizubringen habe; selbst wenn der Kläger diese rechtliche Einschätzung nicht geteilt habe und sich durch das Vorgehen des Beklagten in seinen Grundrechten verletzt gefühlt habe, so müssten nach der Schlussfolgerung der Beklagten schon „alsbald“ Anhaltspunkte zeitlich gesehen nach dieser Entscheidung vor über zwei Jahren dafür vorgelegen haben, dass der Kläger möglicherweise beabsichtige, seine Waffen missbräuchlich zu verwenden. Nichts dergleichen sei geschehen.
Das Landratsamt ... beantragte für den beklagten ...,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid vom 13. August 2014 sei erlassen worden, um zu verhindern, dass der Kläger seine Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Aus Sicht des Landratsamtes ... bestehe ein konkreter Anlass, da insbesondere aufgrund des im Bescheid geschilderten Telefongesprächs des Klägers mit dem Büro der Landtagsabgeordneten vom 29. Juli 2014 Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger seine Waffen missbräuchlich verwenden werde. Um die Waffenbesitzkarten und die darin eingetragenen Waffen und die vorhandene Munition aufgrund des Widerrufsbescheides vom 13. August 2014 sicherstellen zu können, seien zwei Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde mit der Polizei (PI ... und Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes) im Rahmen der Vollzugshilfe zu dem klägerischen Anwesen nach ... gefahren. Dem Kläger sei der Bescheid zugestellt und somit bekanntgegeben und die Sach- und Rechtslage geschildert worden. Der Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg sei letztendlich nicht benötigt worden, da aufgrund des Verdachts von diversen Straftaten die Durchsuchung durch die Polizei i. S. d. StPO durchgeführt worden sei. Der Kläger habe im ganzen Haus und allen Stockwerken verschiedene Schränke gehabt, in denen er zum Teil die Schusswaffen aufbewahrt habe. Im Schlafzimmer des Klägers sei im Nachttischkästchen eine geladene Kurzwaffe gefunden worden. Ebenso seien im Dachgeschoss in einem Raum neben einigen Waffenschränken fünf Kurzwaffen, die nicht in einem entsprechenden Behältnis aufbewahrt worden seien, vorgefunden worden. Daneben habe sich ein Behältnis mit einer großen Menge Munition befunden, die nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden sei. Davon seien zehn Patronen vom Bayerischen Landeskriminalamt (SG Technik) einbehalten worden, da vermutlich vier davon unter das Kriegswaffen-Kontrollgesetz fielen. Nach § 36 WaffG müsse der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden oder in die Hände Unbefugter gelangen könnten. Schon ein einmaliger Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, da bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen könne, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Der Kläger habe die genannten Waffen und Munition ohne Sicherheitsbehältnis verwahrt. Die Tochter wohne mit ihm in einem Haushalt, so dass sie als auch Personen, die zu Besuch kämen, als Nichtberechtigte Zugang zu den Schusswaffen gehabt hätten. Ob die „nichtberechtigten“ Personen wüssten, wo sich die Schusswaffen befänden, sei i. S. d. Vorschrift unerheblich. Die Einhaltung der Waffenaufbewahrungsvorschrift sei bei dem Kläger aufgrund der Vorkommnisse nicht gewährleistet. Der erläuterte Sachverhalt und der vom Landratsamt ..., der PI ... und den Beamten des Bayerischen Landeskriminalamtes bei der Sicherstellung der Schusswaffen und Munition am 21. August 2014 vorgefundenen Zustand rechtfertige daher die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei ebenfalls erfüllt, da durch den geschilderten Sachverhalt Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die Schusswaffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde. Zudem seien 3 x 1 Kg Treibladungspulver aufgefunden worden, obwohl der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sei. Demnach habe der Betroffene eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG begangen.
Der Klägerbevollmächtigte antwortete hierauf mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014, dass das ärztliche Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 26. August 2014 dem Kläger in psychopathologischer Hinsicht eine stabile Verfassung bescheinige. Die angebliche Äußerung, die der Beklagte als Anhalt zu seiner Entscheidung genommen habe, sei - darauf sei in der Klageeschrift hingewiesen worden - so nie gefallen. Trotz Bitte an den Beklagten, das vollständige Sicherstellungsprotokoll vorzulegen, liege dieses nicht vor, so dass zu dem im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 neuen Vortrag hinsichtlich Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften keine Ausführungen gemacht werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2014 erläuterte der Leiter der PI ... PHK ..., die Durchsuchungsaktion im klägerischen Anwesen am 21. August 2014, bei der er als Einsatzleiter vor Ort gewesen sei. Er wies u. a. darauf hin, dass im Schlafzimmer des Klägers im Nachttischkästchen eine geladene Pistole mit Munition gefunden worden sei. Außerdem habe er im Büroraum des Klägers 3 kg Sprengstoff gefunden. Im Haus des Klägers seien zwar Waffenschränke vorgefunden worden, die aber für die Anzahl der Waffen nicht ausreichend gewesen seien. Der Klägerbevollmächtigte stellte den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beklagtenvertreter beantragte die Abweisung der Klage.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 13. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies geht sowohl für den Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die in Ziffer II des Bescheides getroffenen Anordnungen.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, wie hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis u. a. voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris), nämlich die Allgemeinheit vor schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG München, U.v. 11.12.2013 - M 7 K 13.2329 - juris - m. w. N.). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Nds OVG, B.v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 - juris). Hat ein Waffenbesitzer nämlich schon einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (OVG NRW, U.v. 28.2.2013 - 20 A 2430/11 - juris). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam bzw. verantwortungsbewusst umgehen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris). Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, wobei ein Restrisiko nicht schon hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris).
Vorsichtig und sachgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris;
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtfertigt der bei der Durchsuchungsaktion der Polizei am 21. August 2014 gefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, verfügt der Kläger nicht für alle seine 82 Waffen über die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsbehältnisse für Schusswaffen. Die Waffen seien überall im Haus verteilt gewesen, teilweise seien sie in Schränken gewesen, deren Schlösser defekt gewesen seien. PHK ... hatte dabei den Eindruck, dass sie vom Kläger schon längere Zeit nicht mehr geöffnet worden seien. Darüber hinaus wurde bei der Durchsuchungsaktion der Polizei eine geladene Pistole samt Munition im Nachttischkästchen des klägerischen Schlafzimmers gefunden. Diese Aufbewahrung, aber auch die Aufbewahrung in Schränken, erfüllt in keinster Weise die in § 36 Abs. 2 WaffG normierten Anforderungen für Sicherheitsbehältnisse. Um die Bevölkerung effizienter vor Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, zu schützen, hat der Gesetzgeber die materiellen Anforderungen an die Aufbewahrung bewusst in verbindlicher Form geregelt (vgl. BT - Drs. 14/7758 Begr. Seite 73). Diesen hohen Sicherheitsanforderungen ist der Kläger bei der Aufbewahrung seiner Waffen nicht nachgekommen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die geladene Pistole und die Waffen in den Schränken nicht nur kurzzeitig, sondern wohl über einen längeren Zeitraum im Nachttischkästchen des Klägers und in den Schränken befunden haben. Hintergrund der Regelung bezüglich der Aufbewahrung der Waffen ist, dass die Gefahren, die mit einer für nicht Berechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer bestehen, sondern bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 13.91/11 - juris). Von einer diese Gefahren verhindernden, ausreichenden Kontrolle des Klägers über seine Waffen kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat er nicht alle vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt bzw. gar keine Sicherungsmöglichkeiten für seine Waffen geschaffen, was der vorsichtige und sachgemäße Umgang mit Waffen i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG jedoch voraussetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Zugunsten des Klägers konnte nicht berücksichtigt werden, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 13. August 2014 auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. der 12. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen bekannt. Die Begründung des Bescheides konnte daher zu Recht auf die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen gestützt werden. Es handelt sich hierbei nur um eine schlichte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung anderer Gründe, die den Verwaltungsakt stützen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 20. Aufl. 2014 § 47 Anm. 7 a). Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage wäre nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (VGH BW, U.v. 26.5.1994 - 5 S 2637/93 - juris). So liegt der Fall hier nicht, da sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wie auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG von einer gebundenen Entscheidung ausgehen. Für die Entscheidung des Gerichts konnte daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG vorgelegen haben. Durch die durchgeführte polizeiliche Durchsuchung des klägerischen Anwesens am 21. August 2014 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend geändert, dass festgestellt worden ist, dass der Kläger seine Waffen nicht ordnungsgemäß i. S.v. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. b WaffG aufbewahrt. Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Klägers hat die Behörde und auch das Gericht kein Ermessen; vielmehr handelt es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung ist allein durch die - uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare - Unterordnung des festgestellten einschlägigen Sachverhalts und der gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale zu treffen. Der Behörde, die sich nur auf Tatsachen stützen darf, bleibt insofern keine Möglichkeit ihr Ermessen walten zu lassen.
Nach alledem war das Landratsamt verpflichtet, die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen bestehen ebenfalls keine Bedenken (§ 46 Abs. 4 WaffG).
Da im Haus des Klägers 82 Waffen zum Teil nicht ordnungsgemäß aufbewahrt waren, rechtfertigten Tatsachen der Annahme, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden würde. Die sofortige Sicherstellung war daher erforderlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.