Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

published on 15/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juli 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Carport;

Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

Baugrenze;

Einbeziehung von Garagen in den Hauskörper;

Funktionslosigkeit der maßgeblichen Festsetzungen (verneint);

Berührung der Grundzüge der Planung (bejaht);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 am 15. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports bzw. eine Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans.

Mit Unterlagen vom 28. August 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer zu 42/100 an diesem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Untergeschoss.

Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des am 3. September 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... „...“, den die heute zum Gebiet der Beklagten gehörige, seinerzeit noch selbstständige Gemeinde ... beschlossen hatte. Dieser Bebauungsplan setzt u. a. zwingend festgelegte Flächen für Garagen fest. Er enthält ferner die Festsetzung, dass Garagen außerhalb dieser Flächen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Innerhalb der Baugrenzen können die Garagen variabel angeordnet werden. Die Garagen für die eingeschossigen Einzel- und Doppelhäuser beidseitig der Straßen A (nunmehr „...“) und B (nunmehr „...“) müssen jeweils in die Hauskörper einbezogen werden.

Der geplante Carport liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... und soll direkt vor die vom Kläger genutzte bestehende Garage gebaut werden. Die durch den Carport überbaute Fläche beträgt ca. 36 m2 (6,60 m x 5,50 m), seine Höhe 2,40 m. Die Pfosten des Carports haben einen Abstand von 0,25 m zur Grundstücksgrenze, das geplante Trapezblechdach (Flachdach) soll mit der Grundstücksgrenze abschließen.

In den Bauunterlagen hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Durch die beantragte Befreiung würden weder die Grundzüge der Planung noch die Sicherheit des Verkehrs berührt. Nachbarrechtliche Belange würden nicht beeinträchtigt. Nach den Bestimmungen der BayBO sei der geplante Carport an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zulässig.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach Anhörung des Klägers ab. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen sei das Vorhaben nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da durch das geplante Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden und das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar sei. Der Carport solle vor der bestehenden und in das Haus integrierten Garage errichtet werden. Auf dem Vorhabengrundstück seien bereits zwei Garagen vorhanden. Im maßgeblichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gebe es bislang noch keine Carports. Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die darin festgelegte städtebauliche Entwicklung seien weitestgehend umgesetzt worden. Der Carport würde das bestehende Ortsbild verändern und die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen. Durch diese Folgewirkung entstünden städtebauliche unerwünschte Spannungen.

Der Kläger ließ am 26. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.10.2014, zugestellt am 28.10.2014, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück ..., ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen.

Zur Begründung führte er aus: Er habe einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das der Beklagten zustehende Ermessen sei auf Null reduziert. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei städtebaulich vertretbar. Für die beantragte Genehmigung sei auch keine Planänderung erforderlich.

Auf dem Vorhabengrundstück sehe der Bebauungsplan keine zwingend festgelegten Flächen für Garagen vor. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan lediglich die Baugrenzen, weshalb nach dem Bebauungsplan Garagen nur innerhalb dieser Baugrenzen zulässig seien. Bei dem Wohnhaus handle es sich auch nicht um ein eingeschossiges Haus. Im südwestlichen Teil des Bebauungsplans seien unter dem Zeichen „GSt“ zwingend festgelegte Flächen für überdachte Gemeinschaftsstellplätze für dort geplanten Terrassenhäuser vorgesehen gewesen (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...). Abweichend vom Bebauungsplan sei dort jedoch normale Wohnhäuser gebaut worden. Dementsprechend seien auch die überdachten Gemeinschaftsstellplätze für die Terrassenhäuser nicht errichtet worden. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei ein Carport errichtet worden. Für diese Abweichungen vom Bebauungsplan habe die Beklagte bereits eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Direkt neben dem Carport befinde sich ein Trafohäuschen, das ebenfalls in dem fraglichen Bebauungsplan nicht vorgesehen sei. Im an den streitgegenständlichen Bebauungsplan angrenzenden Bebauungsplan Nr. ... (Erweiterung des Bebauungsplans Nr. ... für das Gebiet „...“ im Bereich der „...“) aus dem Jahr 1993 seien diese vom Bebauungsplan abweichenden Bebauungen dann auch dargestellt worden.

Allein aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Beklagte daher verpflichtet, auch dem Kläger für die Errichtung des geplanten Carports eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.

Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Die nachbarlichen Interessen seien gewahrt, da die Nachbarn per Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Bauvorhaben erklärt hatten.

Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, die Festsetzungen im Bebauungsplan zielten darauf ab, auf den Baugrundstücken keine verstreuten baulichen Anlagen zuzulassen und dass im maßgebenden Geltungsbereich des Bebauungsplans noch keine Carports vorhanden seien. Vielmehr sei die Beklagte bei dem genehmigten Carport offenbar selbst davon ausgegangen, dass dieser die Grundzüge der Planung nicht berühre. Unzutreffend sei auch ihre Annahme, der Carport würde das bestehende Ortsbild verändern und die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen. Diese Möglichkeit sei bereits mit der Genehmigung des genannten Carports eröffnet worden. Zudem sei der Bebauungsplan gut 40 Jahre alt. Sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien bereits bebaut. Auch seien auf den Grundstücken die Garagen hergestellt. Auf dem Vorhabengrundstück seien keine Flächen für Garagen vorgesehen. Die Baugrenzen seien im Verhältnis zu den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite sehr eng gefasst. Auch habe der Kläger angesichts der Wohnungseigentumsverhältnisse nur an der vorgesehenen Stelle die Möglichkeit, einen Carport zu errichten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan dienten auch nicht dem Zweck, keine verstreuten baulichen Anlagen zuzulassen. Vielmehr bestimme der Bebauungsplan, dass Garagen innerhalb der Baugrenzen variabel angeordnet werden könnten. Betrachte man die Baugrenzen insbesondere im östlichen Bereich des Bebauungsplans, so sei es durchaus möglich, die Garagen sehr verstreut zu errichten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Der geplante Carport sei nicht genehmigungsfähig. Er liege weder innerhalb der vom Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenze, noch werde er, wie vom Bebauungsplan verlangt, in den Hauskörper einbezogen.

Der fragliche Bebauungsplan sei städtebaulich so konzipiert, dass Garagen oder Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien. Damit werde im Sinne eines einheitlichen Ortsbildes gewährleistet, dass mit Wohngebäuden sowie Garagen und Stellplätzen ein Abstand von 5 m zur Straße freigehalten werde. Selbst auf den nordöstlichen Grundstücken im Bebauungsplan, die über eine ausdrückliche „Ga“-Festsetzung verfügten, seien Garagen nur innerhalb der Baugrenze, also in einem 5 m-Abstand zur Straße zulässig. Der geplante Carport würde sich jedoch genau innerhalb dieses 5 m-Abstands befinden und nahezu bis zum Gehweg reichen. Dies sei im gesamten Straßenzug der „...“ nicht anzutreffen. Zwar befinde sich auf dem Vorhabengrundstück ein Schuppen innerhalb des 5 m-Abstandes. Dieser gelte noch gemäß § 14 BauNVO als untergeordnete Nebenanlage und sei demnach gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der Baugrenze zulässig. Daher würde der geplante Carport das bestehende Ortsbild verändern und zusätzlich die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen.

Das Wohnhaus sei eingeschossig im Sinne des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan lasse hangseitig ein, talseitig zwei Vollgeschosse zu. Das Erdgeschoss des Wohnhauses bilde ein zulässiges Vollgeschoss. Beim Dach- und Untergeschoss handle es sich jeweils nicht um Vollgeschosse.

Hinsichtlich der ursprünglich geplanten Terrassenhäuser mit überdachten Gemeinschaftsstellplätzen seien im Jahr 1978 Befreiungen von den Baugrenzen erteilt worden. Die dann tatsächlich umgesetzten Wohngebäude orientierten sich an der umliegenden Bestandsbebauung mit Einzelhäusern.

Der Carport auf Fl.Nr. ... sei am 30. Dezember 1986 unter Befreiung von der Baugrenze genehmigt worden. Dies sei aber lediglich deshalb erfolgt, weil sich daneben bereits eine Trafostation befunden habe. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der BauNVO 1968 wie auch der BauNVO 1990 könnten die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt gewesen seien. Die Lage des Carports und der Trafostation direkt an der Straße werde durch die starke Hangneigung nach Westen in diesem Bereich vorgegeben. Ein Einrücken der baulichen Anlagen nach Westen in das Grundstück hinein zur Einhaltung der Freihaltezone von 5 m zur Straße hin sei nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Die erteilten Befreiungen beruhten demnach auf einer Sondersituation und stellten für das geplante Vorhaben kein heranzuziehendes Beispiel für Befreiungen dar. Das Vorhabengrundstück sei zur Straße hin eben und könne die Freihaltezone von 5 m einhalten.

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne daher nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung betroffen seien. Er laufe dem planerischen Grundprinzip der Beklagten zuwider. Der Bebauungsplan bringe eindeutig zum Ausdruck, dass mit baulichen Anlagen zur Straße hin ein 5 m-Abstand einzuhalten sei. Eine Befreiung für die Baugrenze für den Carport beträfe eine Festsetzung, die für die Planung tragend sei. Sie könne insbesondere auch gleich gelagerte Fälle nach sich ziehen.

Die Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück sei so gewählt worden, um zu dem zum Zeitpunkt der Aufstellung bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Hingegen betrage der Abstand zur Straße hin bei der Baugrenze beidseits der Straße 5 m.

Die „Ga“-Festsetzungen im nordöstlichen Teil des Bebauungsplans führten nicht dazu, dass die Garagen und Stellplätze auf diesen Grundstücken variabel angeordnet werden könnten. Vielmehr müssten immer zwei Nachbarn die Garagen gebündelt anordnen. Im Übrigen seien die dort vorgesehenen Wohnhäuser noch nicht umgesetzt.

Am 16. Juni 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 26. November 2014,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Befreiung zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil sein Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ widerspricht und ihm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zusteht (Art. 68 Abs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB). Es kann offen bleiben, ob ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer isolierten Befreiung gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB) im Hinblick darauf ausgereicht hätte, dass der Carport wohl gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO verfahrensfrei ist. Denn auch über einen solchen Antrag hätte gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO die Beklagte entscheiden müssen, bzw. die Beklagte hat, wie sich aus den Gründen des Ablehnungsbescheids (S. 2) ergibt, einen solchen Antrag bereits abschlägig verbeschieden.

Der vom Kläger geplante Carport bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhaben dessen Festsetzungen in zweifacher Hinsicht widerspricht. Zum einen liegt er außerhalb der festgesetzten Baugrenze (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Zum anderen wird er entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen nicht in den Hauskörper einbezogen, sondern soll vor der bestehenden, in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in den Hauskörper einbezogenen Garage errichtet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Bebauungsplan treffe für Carports bzw. überdachte Stellplätze keine Regelung, so dass das Vorhaben von den vorstehend genannten Festsetzungen nicht erfasst sei. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 GaStellV gelten Carports als (offene) Garagen. Dass dem seinerzeitigen Plangeber der Begriff „Carport“ womöglich noch nicht bekannt gewesen ist, ändert hieran nichts. Das Städtebaurecht benutzte bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bebauungsplans (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BBauG 1960; § 12 BauNVO 1962) die Bezeichnung "Stellplätze und Garagen" als Sammelbegriff für vom Bauherrn nachzuweisende oder zu schaffende Gelegenheiten zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen im so genannten ruhenden Verkehr. Auf eine eigene begriffliche Abgrenzung zwischen Stellplätzen einerseits und Garagen andererseits kommt und kam es nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 81/03 - BauR 2004, 1266 - juris Rn. 3). Dem Ortsgesetzgeber war es von jeher möglich, für Stellplätze (auch für überdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1985 - 4 C 26/81 - BauR 1986, 67 - juris Rn. 10).

Der vorliegende Bebauungsplan enthält Festsetzungen für „Garagen“ und - im südwestlichen Teil des Bebauungsplangebiets mit der Festsetzung „GSt“ - für „überdachte Gemeinschaftsstellplätze“ (für die ursprünglich geplanten Terrassenhäuser). Wollte man die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen nicht auf den beantragten Carport anwenden, so bedeutete dies nicht, dass der Kläger bei der Platzierung eines Carports „frei“ wäre. Vielmehr müsste dann aus dem „Schweigen“ des Bebauungsplans zu „offenen“ Garagen bzw. „überdachten“ sonstigen (d. h. Nicht-Gemeinschafts-) Stellplätzen gefolgert werden, dass Carports den Festsetzungen des Bebauungsplans von vornherein widersprechen. Die Annahme, dass der beantragte Carport eine „Garage“ im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans darstellt, ist also für den Kläger günstig.

Eine Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Garagen ist nicht deshalb entbehrlich, weil diese funktionslos geworden sind. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass insbesondere im südwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets (Flur-Nr. ...) von der Beklagten ein Carport genehmigt wurde und dass nicht die in diesem Bereich ausgewiesenen Terrassenhäuser, sondern „normale“ Wohngebäude errichtet wurden, die sich an der umliegenden Bestandsbebauung mit Einzelhäusern orientieren.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. etwa BayVGH, B. v. 12.08.2014 - 2 ZB 13.918 - juris Rn. 6).

Zwar mag angesichts der im fraglichen südwestlichen Bereich genehmigten und nunmehr auch vorhandenen Bebauung davon ausgegangen werden, dass die Festsetzungen bezüglich Terrassenhäusern und der diesbezüglich vorgesehenen überdachten Gemeinschaftsstellplätze funktionslos geworden sind. Allerdings ist die Frage der Funktionslosigkeit, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt („eine bauplanerische Festsetzung“) für jede Festsetzung gesondert zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei räumlich wie funktional abtrennbaren Festsetzungen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 10 Rn. 409 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Festsetzungen zu den Terrassenhäusern (Flachdächer) mit überdachten Gemeinschaftsstellplätzen wurden in einem gesonderten Bereich des Bebauungsplans in Abgrenzung von den sonstigen „Hanghäusern“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans, 4. Absatz) vorgenommen. Sie beruhten insbesondere auf der „starken Hangneigung“ in diesem Bereich, dem „schönen Blick auf ...“ sowie der „günstigen Besonnung der Terrassen“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans, a. a. O.). Der Bebauungsplan sah also hier bewusst eine stark von den übrigen Festsetzungen abweichende Bebauung (Terrassenhäuser mit Flachdächern an Stelle von „Hanghäusern“ mit Satteldächern) sowie eine andere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge vor (überdachte Gemeinschaftsstellplätze an Stelle von in die Hauskörper einbezogenen Garagen).

Aus der Funktionslosigkeit solcher, von den übrigen Bebauungsplangebiet abweichenden Festsetzungen folgt also nicht die Funktionslosigkeit anderer Festsetzungen, insbesondere nicht der für die anderen Bereiche des Bebauungsplangebiets getroffenen Festsetzungen zu Garagen. Vielmehr sind die diesbezüglichen Festsetzungen, wie auch der Augenschein ergeben hat, weitestgehend umgesetzt bzw. eingehalten worden. Zwar sind vereinzelt - wie etwa auf dem Grundstück Flur-Nr. ... - „carport-ähnliche“ Unterstellmöglichkeiten geschaffen worden. Diese liegen jedoch, anders als das vom Kläger geplante Vorhaben und wie von der Baugrenze auch vorgegeben, deutlich von der Straße zurückversetzt und sind zudem - durch Fortsetzung des Daches, wenn auch in geringerer Neigung - wie vom Bebauungsplan gefordert in den Hauskörper einbezogen. Überdies stellt dieser Anbau die „Garage“ des Hauses dar. In den Hauskörper einbezogene Garagen und eine zusätzliche, in unmittelbarer Nähe zur Straße gelegene Unterstellmöglichkeit für Autos, wie vom Kläger geplant, befinden sich im restlichen Bebauungsplangebiet nicht.

Selbst wenn man jedoch annähme, dass auch die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden wären, verstößt das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht. In diesem Fall wäre nämlich durch das Vorhaben des Klägers die sich entlang der Westseite der „...“ ergebende faktische Baugrenze überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), so dass sich das Vorhaben nicht nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze kommt es auf den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Schuppen nicht an, da hierbei derartige Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) außer Betracht bleiben, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 12).

Nach allen wäre das Vorhaben des Klägers nur im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Ein derartiger Anspruch steht ihm jedoch nicht zu, weil durch sein Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen.

Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 3). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U. v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414 - juris Rn. 59). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)planung möglich ist. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 21). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BayVGH, B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Grundzüge der Planung berührt. Die Festsetzung von Baugrenzen im hier maßgeblichen Bereich der „Hanghäuser“ sollte dazu führen, dass beidseits der Straßen „...“ und „...“ ein von Bebauung freier Streifen (ca. 5 Meter je Straßenseite) entsteht. Dieses Prinzip findet sich fast durchgehend im gesamten Bereich des Bebauungsplangebiets. Ausgenommen hiervon wurde lediglich der Bereich der ursprünglich geplanten Terrassenhäuser. Dies stellt das genannte Planungsprinzip einer zurückversetzten Bebauung nicht in Frage, sondern bekräftigt dieses, weil von der Gemeinde an dieser Stelle - wie ausgeführt - bewusst eine abweichende Bebauung geplant wurde, so dass der Kontrast zu der übrigen Planung deutlich hervortreten konnte. Die Gemeinde hat ferner bezüglich Garagen gesondert bestimmt, dass (auch) diese nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Garagen außerhalb der Baugrenzen innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden, indem sie im Bebauungsplan etwas „anderes festgesetzt“ hat (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO 1968). Zusätzlich hat die Gemeinde bestimmt, dass Garagen in die Hauskörper einbezogen werden müssen (wobei es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, in Bezug auf die vorausgesetzte „Eingeschossigkeit“ der Häuser auf die Zahl der Vollgeschosse ankommt). Insgesamt sollten so in sich geschlossene, einheitliche und von der Straße zurückversetzte Baukörper entstehen; eine abgesetzte Errichtung von Garagen sollte vermieden werden. Die Ausführlichkeit und Detailliertheit der Festsetzungen zu Garagen im Bebauungsplan zeigt, dass sich die planende Gemeinde mit der Frage der Anordnung von Garagen maßgeblich befasst und diesbezüglich ein Planungskonzept entwickelt hat, dass ganz wesentlich für das Bebauungsplangebiet und seinen Charakter sein sollte. Die Gemeinde hat zwei „Sicherungen“ verwendet (Baugrenzen; Hauskörper), um zu vermeiden, dass Garagen an beliebiger Stelle auf den Baugrundstück, insbesondere direkt an der Straße, errichtet werden können.

Zudem hätte das Vorhaben des Klägers negative Vorbildfunktion für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Gerade durch die bisherige Freihaltung eines Streifens beidseits der Straße erscheint es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, dass bei Zulassung eines Carports in diesem Bereich auch andere Anwohner in diesem Streifen Carports errichten wollen, zumal die hierfür geltend gemachten Gründe (z. B. Nichtausreichen der bisherigen Garage[n] wegen zusätzlicher Kfz; Komfort, insbesondere im Winter) jeweils wohl zumindest sehr ähnlich sein werden. Bei Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben des Klägers wäre es kaum möglich, Anträge weiterer Bauwerber auf Erteilung einer Befreiung abzulehnen, weil Differenzierungsgründe nicht ersichtlich sind. Eine derartige wohl kaum zu verhindernde schrittweise Errichtung von Carports entgegen dem klaren planerischen Willen der Gemeinde im Hinblick auf die Anordnung von Garagen bedürfte einer Änderung der Planungskonzeption, die nur im Weg der Umplanung durch die Beklagte möglich ist. Auch die vom Kläger mündlich erhobene Forderung, das Bebauungsplangebiet müsse sich nunmehr in Bezug auf die Zulässigkeit von Carports weiter entwickeln, belegt, dass eine solche Entwicklung nur durch eine Änderung des Bebauungsplans, nicht durch Erteilung von Befreiungen ermöglicht werden kann.

Der Kläger kann sich auch insoweit nicht auf den bereits an anderer Stelle genehmigten Carport sowie die nicht umgesetzte Bebauung mit Terrassenhäusern berufen. Bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB zeigt, dass es auch bezüglich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die jeweilige Festsetzung, von der befreit werden soll, ankommt. Eine von der Beklagten gewährte Befreiung in einem Bereich, der vollkommen abweichende Festsetzungen enthielt (Terrassenhäuser /Gemeinschaftsstellplätze), führt nicht dazu, dass die Grundzüge der Planung in Bezug auf die fragliche Festsetzung nicht mehr als berührt angesehen werden können. Im Bereich des genehmigten Carports war weder ein von Bebauung freier Streifen festgesetzt (die Gemeinschaftsstellplätze sollten in spitzem Winkel zur Straße liegen und an ihrem südlichen Ende praktisch an die Straße grenzen), noch war eine Einbeziehung in den Hauskörper der Terrassenhäuser vorgesehen. Die Genehmigung eines einzelnen Carports an einer Stelle, an der ohnehin das Planungskonzept der Gemeinde eine andere Bebauung vorsah, stellt die Grundzüge der übrigen Planung nicht in Frage. Zudem erscheint der Vortrag der Beklagten schlüssig, die Errichtung des Carports an dieser Stelle sei wegen des unmittelbar danebengelegenen (und gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zulässigen) Trafohäuschens, mithin einer bereits existierenden „Vorbelastung“, vertretbar gewesen. Eine derartige Situation existiert beim Grundstück des Klägers nicht, auch nicht in Bezug auf den dort errichteten Schuppen. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt die Existenz des im südwestlichen Bereich genehmigten Carports, obwohl das Bebauungsplangebiet nicht sonderlich groß ist, kaum, jedenfalls nicht derart ins Gewicht, dass damit bereits die Grundzüge der Planung im restlichen Teil des Bebauungsplangebiets in Frage gestellt wären.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 26.11.2014, S. 1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.
published on 12/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi
published on 15/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Carport; Befreiung von den F
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published on 15/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Carport; Befreiung von den F
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.