Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440

bei uns veröffentlicht am02.12.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2 ZB 16.152, 26.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 4 K 14.1440

Im Namen des Volkes

Urteil

2. Dezember 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 940

Hauptpunkte: Kostenerstattungspflicht des Denkmaleigentümers für von den Denkmalbehörden veranlasste Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Schutzmaßnahmen; „Objektive“ und „subjektive“ Zumutbarkeit (bejaht); Darlegungs- und Beweislast liegt beim Denkmaleigentümer; Verjährung /Erlöschen (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Denkmalschutzgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 am 2. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) verfügte Verpflichtung zur Erstattung von Kosten in Höhe von 17.856,21 €.

Der Kläger ist mittlerweile Alleineigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (..., ......). Auf dem Grundstück befindet sich u. a. der seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte Wohnteil eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Anwesens. Das Gebäude ist seit dem 6. September 2001 als Einzelbaudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Der aktuelle Eintrag lautet „Wohnteil des Bauernhauses, zweigeschossiger Satteldachbau, im Kern um 1608 (Dendro), im 18./19.Jh. verändert“. Der Kläger und seine Ehefrau als frühere Eigentümer hatten im Laufe des Jahres 2001 einen Antrag auf Abbruch des Bauwerks gestellt.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. November 2003 hatte das Landratsamt ... den Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG zur Duldung der Durchführung folgender Maßnahmen verpflichtet:

1. Sicherungsarbeiten zur Abdichtung der Dachhaut

2. Erstellen einer Holzriegelwand an der offenen Scheune nach Westen (verbrettert und winddicht)

3. Teilabtragung des eingefallenen Wirtschaftsteils und Teilräumung, um die Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 durchführen zu können.

Ferner bestimmte der Bescheid: Die Kosten der durchzuführenden Maßnahmen werden vorläufig auf ca. 14.000,- EUR veranschlagt; dieser Betrag wird bereits zur Durchführung der Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen fällig und ist durch die Verpflichteten nach Vorlage der Kostenrechnung zu entrichten.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2004 (Az.: Au 4 S 03.1989) stellte das Verwaltungsgericht Augsburg die aufschiebende Wirkung des von den Eigentümern eingelegten Widerspruchs bezüglich der Vorabfälligstellung der Kosten wieder her. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Gegen die Duldungsanordnungen bestünden nach summarischer Prüfung keine Bedenken. Im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG komme es - anders als bei Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 2 DSchG und bei der Frage der Entscheidung über eine Abbrucherlaubnis nach Art. 6 DSchG - auf die Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen nicht an. Bezüglich der Vorfälligstellung bestünden hingegen nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG biete keine Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu verlangen. Darüber hinaus könne eine Heranziehung zur Kostentragung nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG erfüllt seien. Insbesondere gelte der Vorbehalt der Zumutbarkeit. Inwieweit diese Voraussetzungen gegeben seien, insbesondere ob und in welchem Umfang es den Antragstellern zumutbar gewesen wäre, die Maßnahmen ganz oder teilweise selbst durchzuführen, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden.

Mit Beschluss vom 2. April 2004 (Az.: 26 CS 04.375) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Eigentümer zurück. Insbesondere führte er aus, dass die Heranziehung zur Kostentragung, insbesondere die Frage der Zumutbarkeit, einem eigenen Kostenverfahren vorbehalten bleiben müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 half die Regierung von ... dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2003 im Umfang der vorangegangenen gerichtlichen Eilentscheidungen ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit weiterem für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2004 ordnete das Landratsamt ... die Duldung folgender weiterer Instandsetzungs- und Schutzmaßnahmen an:

1. Durchführung von Maßnahmen zur Ableitung des Regenwassers, insbesondere das Anbringen von Dachrinnen und Fallrohren zur Herstellung einer offenen Ableitung

2. Abtragung des nördlichen Kamins bis unter das Dach, Abtragung des Stromdachständers und der Fernsehdachantenne

3. Schließen der zerbrochenen Fensterscheiben durch engmaschige Drahtgitter

4. Notsicherung des historischen Außenputzes bzw. der Malereien

Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von ... mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2015 zurück.

Weitere Bescheide des Landratsamts ... in Bezug auf die Erhaltung des Baudenkmals folgten, z. T. mit nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten.

Mit Bescheid vom 28. November 2007 verpflichtete das Landratsamt ... auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 DSchG die Eigentümer, schriftlich Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen sowie Ausgaben und Verpflichtungen zu erteilen und hierfür Nachweise zur Einsichtnahme vorzulegen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Es müsse festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Eigentümer in zumutbarer Weise zu den Kosten der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und weiteren dringenden Sicherungsmaßnahmen herangezogen werden könnten.

Gegen den Bescheid erhoben die Eigentümer Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 4 K 07.1788). In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2008 erklärten sich die Kläger bereit, bis 1. Oktober 2008 den Auftrag für eine Voruntersuchung zur Sanierung des Baudenkmals zu erteilen und diese Voruntersuchung innerhalb eines halben Jahres (bis 1. April 2009) dem Landratsamt ... vorzulegen. Die Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege sicherte - wie bereits in den Akten enthalten - für diese Voruntersuchung eine Förderung von mindestens 80% zu. Nach Vorliegen des Gutachtens zur Voruntersuchung erklärten sich die Kläger bereit, binnen drei Monaten die erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Landratsamt ... vorzulegen. Daraufhin wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Zu der Voruntersuchung kam es in der Folge insbesondere deshalb nicht, weil zwischen Kläger und Beklagtem keine Einigkeit bezüglich des zu beauftragenden Architekturbüros hergestellt werden konnte.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 19. Oktober 2011 (Az. nunmehr Au 4 K 10.1973) führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gegebenenfalls dem Landratsamt auch Auskünfte über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger gegeben werde. Die Vertreterin des Beklagten sicherte zu, dass mit einer Entscheidung über den Abbruchantrag bis 1. Februar 2012 zugewartet werde. Sollte der entscheidungsreife Förderantrag über die erforderlichen Voruntersuchungen nicht bis 31. Januar 2012 beim Landratsamt eingegangen sein, werde über den Abbruchantrag entschieden.

Darauf erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Im Einstellungsbeschluss vom 19. Oktober 2011 legte das Verwaltungsgericht Augsburg die Kosten des Verfahrens den Klägern auf, da diese wohl zur Auskunft verpflichtet gewesen wären, auch wenn dies nur einen Teilaspekt im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung der Erhaltungsmaßnahmen darstelle.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 nahm der Klägerbevollmächtigte den Abbruchantrag zurück.

Mit Schreiben vom 22. November 2013 hörte das Landratsamt ... die Eigentümer zu der Absicht an, die Kosten für die Notsicherungsmaßnahmen in Höhe von 17.856,21 EUR mittels Leistungsbescheid geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass das Eigentum an dem Grundstück dem Kläger als Alleineigentümer überschrieben worden sei. Es sei Sache des Landratsamts - und nicht der Denkmaleigentümer - darzulegen und zu beweisen, dass die Erhaltung des Denkmals aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen zumutbar sei und - bei objektbezogener Betrachtung - die Kosten von Sanierung und Erhaltung den erzielbaren Nutzungsertrag nicht übersteigen. Diesen Nachweis habe das Landratsamt bisher nicht führen können. Gleichwohl würden Kopien der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008, die Mitteilung über die Höhe der Versorgungsleistungen ab 1. Januar 2012 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2012 für den Kläger vorgelegt, ebenso eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben des Klägers im Jahre 2012. Nach der Rechtsprechung sei Vermögen, welches nicht mit dem Denkmalobjekt in Zusammenhang stehe, für die Frage der subjektiven Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Deswegen erfolgten hierzu auch keine Angaben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. August 2014 verpflichtete das Landratsamt ... den Kläger als Eigentümer des Baudenkmals, die Kosten für die im Jahr 2004 durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von 17.826,21 EUR innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der Prüfung der Zumutbarkeit seien die objektiven und subjektiven Umstände des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die Kosten für die durchgeführten Notsicherungsmaßnahmen seien den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen gegenüberzustellen. Bei den objektiven Umständen sei der Zustand des Baudenkmals zum Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlich bestätigten Bescheids vom November 2003 maßgeblich. Aus den vorgelegten Unterlagen könne sich das Landratsamt kein annähernd ausreichendes Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Eigentümers machen. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht zur Prüfung der Zumutbarkeit nur sehr unzureichend nachgekommen. Aus der Auflistung für das Jahr 2012 ergäben sich Einnahmen von 46.521,96 EUR. Die dortigen Angaben „Mieteinnahmen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung ...“ ließen den Schluss zu, dass der Kläger Eigentümer eines vermieteten Anwesens sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei die Erstattung der Kosten der Sicherungsmaßnahmen in Höhe von 17.856,21 EUR dem Kläger zumutbar.

Hiergegen ließ der Kläger am 25. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 (Az.: ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Beklagte die im Bescheid aufgeführten Rechnungen bezahlt habe. Ein Zahlungsnachweis sei bisher nicht erbracht.

Der Abbruchantrag sei zurückgenommen worden, als der Kläger und seine Ehefrau hätten erkennen müssen, dass der Aufwand, der von ihnen im Zusammenhang mit der Begründung des Antrags erwartet werde, in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht. Auch sei von vornherein klar gewesen, dass dem Abbruchantrag unabhängig vom Ergebnis der Begutachtung und Wirtschaftlichkeitsermittlungen nie stattgegeben werden würde. Daher habe sich zunächst auch die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümer erübrigt.

Da der Beklagte von sich aus die Notsicherungsmaßnahmen veranlasst habe, habe er - und nicht etwa der Denkmaleigentümer - darzulegen und zu beweisen, dass die Erhaltung des Denkmals aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen objektiv zumutbar sei und bei objektbezogener Betrachtung die Kosten von Sanierung und Erhaltung den erzielten Nutzungsertrag nicht überstiegen. Erst wenn dies zu bejahen sei, komme es in einer zweiten Stufe auf die subjektiven Zumutbarkeitskriterien an. Die Erstellung der notwendigen Wirtschaftlichkeitsberechnung solle dem Beklagten ein leichtes sein, zumal den Denkmalbehörden in einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst an die Unteren Denkmalschutzbehörden vom 14. Januar 2009 ein Leitfaden zur Abwehr berechtigter Eigentümerbelange an die Hand gegeben worden sei.

Die Behauptung des Beklagten, dass trotz mehrfacher Anforderung keine Unterlagen vorgelegt worden seien, um die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen, sei unzutreffend. Trotz des genannten Versäumnisses des Beklagten habe der Kläger durch die dem Beklagten übermittelten Angaben nachgewiesen, dass ihm auch auf subjektiver Ebene die Erhaltung des Denkmals unzumutbar sei. Vermögensverhältnisse, soweit sie nicht objektbezogen seien, dürften überhaupt keine Rolle spielen. Mit seinen Einnahmen für das Jahr 2012 in Höhe von 46.521,96 EUR könne der Kläger die Sanierung des Objektes nicht bewerkstelligen, welche mit Sicherheit mehrere hunderttausend Euro verschlingen würde. Aufgrund seines Alters erhalte er auch keine länger laufenden Darlehen von einem Finanzierungsinstitut.

Rein vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Sowohl nach den Verjährungsbestimmungen des BGB als auch nach Art. 71 AGBGB gelte die dreijährige Verjährungsfrist, die längst verstrichen sei.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten beträfen durchweg Notsicherungsmaßnahmen, die von den Bescheiden vom 24. November 2003 und 11. August 2004 abgedeckt seien. Die objektive Zumutbarkeit der Notsicherungsmaßnahmen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gegeben gewesen. Wegen der festgestellten Durchnässungsschäden sei die Durchführung der Notsicherungsmaßnahmen auch unbedingt erforderlich gewesen. Hinsichtlich der subjektiven Zumutbarkeit komme es nicht auf die Kosten für die gesamte Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes an. Entscheidend sei, ob die Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt, nicht aber zur vollständigen Sanierung des Denkmals, zumutbar gewesen seien.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2015 wurde vereinbart, dass der Kläger dem Beklagten bis spätestens 30. April 2015 die beiden aktuellen Einkommensteuerbescheide sowie eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben vorlegt. Mit Schreiben vom 28. April 2015 übermittelte der Kläger dem Beklagten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2014. Hierzu teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Juli 2015 mit, dass auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen die Kostentragung bezüglich der Erhaltungsmaßnahmen für den Kläger zumutbar sei.

Einer Anfrage des Gerichts vom 20. Juli 2015, ob auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet werde, stimmte der Beklagte zu. Der Klägerbevollmächtigte lehnte dies ab. Der Beklagte halte es nicht einmal nach Vorlage der gewünschten Nachweise für nötig, sich zur Frage der Zumutbarkeit zu äußern.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2015 fasste der Kläger seine Rechtsauffassung zusammen. Da es sich um Eingriffsverwaltung handele, treffe - anders als in den Fällen, in denen eine Beseitigungsgenehmigung begehrt werde - den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Dies gelte sowohl für die objektive wie die subjektive Zumutbarkeit. Dieser Pflicht sei der Beklagte bisher nicht nachgekommen. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB ende die 3-jährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007. Im Jahre 2004 seien die Maßnahmen durchgeführt worden und hätten somit die angefallenen Kosten fällig gestellt werden können. Unzutreffend sei es, wie vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angedeutet, für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Situation des Klägers abzustellen. Insoweit sei erneut darauf zu verweisen, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheides die subjektive Zumutbarkeit nicht geprüft, sondern die Sicherungsmaßnahmen ins Blaue hinein veranlasst habe. Jedenfalls stelle das Versäumnis, die Zumutbarkeit zu prüfen, eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Zudem komme es auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Jahre 2003 an. Schließlich sei der Anspruch gem. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB erloschen. Die Unkenntnis des Beklagten von den finanziellen Verhältnissen sei jedenfalls grob fahrlässig (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB), so dass die 3-jährige Erlöschensfrist längst verstrichen sei.

Am 2. Dezember 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Dort stellte der Klägerbevollmächtigte einen Beweisantrag betreffend die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen. Die Kammer lehnte den Beweisantrag nach Beratung in der mündlichen Verhandlung ab. Im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Erstattungsverlangen des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 DSchG. Nach dieser Vorschrift tragen die Kosten von Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG (d. h. Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Schutz eines Baudenkmals, die aufgrund dessen Zustands erforderlich sind) die in Art. 4 Abs. 1 DSchG genannten Personen (d. h. insbesondere der Kläger als Eigentümer), soweit sie nach Art. 4 Abs. 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die hier allein zwischen den Beteiligten streitige Zumutbarkeit für den Kläger in vollem Umfang gegeben.

Die Kammer geht trotz der von Klägerseite in den mündlichen Verhandlungen im vorliegenden Verfahren angedeuteten Bedenken wie in sämtlichen vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren davon aus, dass es sich bei dem fraglichen Anwesen um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 DSchG handelt bzw. im Zeitpunkt der Durchführung der für die Kostentragungspflicht maßgeblichen Maßnahmen gehandelt hat (vgl. etwa auch BayVGH, B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris Rn. 23 zum Bescheid vom 24.11.2003). Der Kläger ist den Feststellungen und Beurteilungen in den von ihm angefochtenen, mittlerweile aber bestandskräftigen Bescheiden sowie denjenigen der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zu keinem Zeitpunkt in substantiierter Weise entgegengetreten. Seine Einwände bezogen und beziehen sich auf die weitere Frage, ob sich dieses Denkmal in einem erhaltungswürdigen Zustand befand und daher eine Kostentragungspflicht für ihn zumutbar ist.

Aufgrund der Bestandskraft der vorangegangenen Duldungsbescheide vom 24. November 2003 und vom 11. August 2004 steht auch fest, dass der Beklagte die von ihm durchgeführten und dem Kläger nunmehr in Rechnung gestellten Maßnahmen gem. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG zu Recht durchgeführt hat.

Nach den vorangegangenen Entscheidungen der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den genannten Duldungsbescheiden war erst bezüglich des nunmehr durchgeführten Kostenverfahrens zu klären, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen ganz oder teilweise selbst durchzuführen (BayVGH, B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris Rn. 25; VG Augsburg, B.v. 14.1.2004 - Au 4 S 03.1989 - juris Rn. 47). Dies ist der Fall. Der Kläger hätte als seinerzeitiger Miteigentümer des Denkmals (vgl. dazu Spennemann in: Eder/Martin/ders., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 4 Rn. 17) im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG nach Art. 4 Abs. 2 DSchG zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet werden können. Die Kostentragung ist dem Kläger in vollem Umfang zumutbar.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der objektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit beim Kläger als Denkmaleigentümer liegt. Die Kammer vermag dem zentralen Argument des Klägers nicht zu folgen, dass die Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall anders als beim Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 DSchG) beim Beklagten bzw. den Denkmalbehörden liege, da der Beklagte vom Kläger eine Leistung fordert („Eingriffsverwaltung“).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich aus den Art. 4 und 5 DSchG verfahrensrechtliche Mitwirkungs- und Darlegungspflichten des Denkmaleigentümers, gerade im Hinblick auf die Prüfung der denkmalrechtlichen Zumutbarkeit. Dies entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden nach diesen Bestimmungen bestehenden Aufgabenverteilung (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 11; U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141 - juris Rn. 83). Denn regelmäßig ist nur der Eigentümer in der Lage, ein geeignetes Nutzungs- und Sanierungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf die Informationen zuzugreifen, die eine Bewertung der Sanierungsmaßnahmen in denkmalpflegerischer und wirtschaftlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256 - juris Rn. 12).

Zwar mag diese Rechtsprechung vorrangig im Rahmen von Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch eines Denkmals ergangen sein. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation den Denkmalbehörden die Darlegungs- und Beweislast zu übertragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die genannten Darlegungs- und Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers auf Art. 4 und 5 DSchG gestützt. Gerade um eine Verpflichtung des Denkmaleigentümers aus Art. 4 DSchG geht es im vorliegenden Fall. Die der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Eigentümers zugrundeliegende Überlegung, dass sie der Aufgabenverteilung zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden entspricht und es gerade wegen der Privatnützigkeit des Eigentümers Sache des Denkmaleigentümers ist, ein Nutzungs- und Sanierungskonzept zu entwickeln, kann ohne weiteres auch auf die Fälle übertragen werden, in denen eine Inanspruchnahme des Denkmaleigentümers nach Art. 4 (hier: Abs. 3 Satz 3) DSchG inmitten steht. Würde man - wie der Kläger meint - im Fall der bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung des Denkmaleigentümers nach Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 DSchG („Eingriffsverwaltung“) die Darlegungspflicht der Denkmalbehörde auferlegen, wäre der Denkmaleigentümer zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 4 DSchG nicht verpflichtet, solange die Denkmalbehörden ihm nicht die Zumutbarkeit nachgewiesen haben. Ein Denkmaleigentümer könnte so durch schlichtes Nichtstun erreichen, dass sich der Zustand des Denkmals derart verschlechtert, dass tatsächlich nur noch ein Abbruch des Denkmals in Betracht kommt. Damit stünde er besser als derjenige Denkmaleigentümer, der eine Abbrucherlaubnis beantragt und sich damit den von der Rechtsprechung entwickelten Mitwirkungs- und Darlegungspflichten ausgesetzt sieht.

Gegen eine Darlegungs- und Beweislastverschiebung zulasten der Denkmalschutzbehörde spricht auch, dass die Denkmalschutzbehörden nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehalten sind, den Denkmaleigentümer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Art. 4 und 5 DSchG anzuhalten. Eine durch „Nichtstun“ auf beiden Seiten (Denkmaleigentümer und Behörde) gekennzeichnete Lage kann für die Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens bedeutsam werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010, 1 B 06.63 - BayVBl 2011, 303 - juris Rn. 81). Kommt also die Denkmalbehörde ihren Aufgaben nach und setzt sie die Verpflichtungen des Klägers als Denkmaleigentümer (hier: Duldung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DSchG) im Bescheidwege durch, so kann dies der Denkmalbehörde nicht dadurch zum Nachteil gereichen, dass sie sich hierdurch das Risiko der Darlegung der Zumutbarkeit selbst auferlegt. Wäre die Argumentation des Klägers zutreffend, wäre es für die Denkmalbehörden nahe liegender, aus diesem Grund auf Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 DSchG zu verzichten. Dies wäre für den Denkmaleigentümer günstig, zumal ihm eine solche Untätigkeit der Denkmalbehörde in einem Verfahren auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis im Rahmen der Ermessensausübung ein weiteres Mal zugute käme. Damit stünde der Denkmaleigentümer schlechter, der von sich aus seinen Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 DSchG nachkommt als derjenige, der es auf seine und die Untätigkeit der Denkmalbehörde ankommen lässt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Besserstellung des untätigen Denkmaleigentümers mit der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sowie Wortlaut und Sinn und Zweck von Art. 4 und 5 DSchG nicht vereinbar ist. Sie entspräche auch nicht der Rechtsprechung, wonach für den Prüfungsmaßstab der Zumutbarkeit auf einen für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - BayVBl 2011, 303 - juris Rn. 65).

Im Übrigen liegt auch zu der vom Kläger angesprochenen „Eingriffsverwaltung“ Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, dass auch in diesem Fall (Anfechtung eines belastenden Bescheides) die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals bei dem Eigentümer liegt (BayVGH, B.v. 19.2.2008 - 14 ZB 07.3069 - juris Rn. 15 zu einer Instandsetzungsanordnung nach Art. 4 Abs. 2 DSchG). Ebenso geht die aktuelle Kommentarliteratur ausdrücklich davon aus, dass auch im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit und damit für die Kostentragungspflicht der öffentlichen Hand bei den verpflichteten Personen - wie dem Denkmaleigentümer - liegt (Spennemann in: Eberl/Martin/ders., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 4 Rn. 83).

Aus all dem folgt, dass es Sache des Klägers gewesen wäre darzutun, dass und weshalb die Erhaltung des Denkmals (objektiv) nicht zumutbar war. Solche Darlegungen, die eine nähere Prüfung der Zumutbarkeit ermöglichen könnten, fehlen jedoch. Der Kläger hat solche Darlegungen vielmehr seit jeher - auch im vorliegenden Verfahren - unter Hinweis darauf abgelehnt, dass nicht er, sondern der Beklagte im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals nachzuweisen habe. Der Kläger hat sich letztlich durchweg auf den Standpunkt gestellt, dass für ihn nur eine Beseitigung des Denkmals in Betracht kommt (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 12.12.2013, Bl. 585 f. des Behördenakts), obwohl sich das Denkmal - wie in den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den Duldungsbescheiden ausgeführt (BayVGH, B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris Rn. 23; VG Augsburg, B.v. 14.1.2004 - Au 4 S 03.1989 - juris 36) - in tatsächlicher Hinsicht in einem erhaltungsfähigen Zustand befand. In einer solchen Situation kann der Denkmaleigentümer weder von den Denkmalbehörden noch vom Verwaltungsgericht erwarten, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Einzelnen geprüft wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141 - juris Rn. 83).

Der Kläger war von den ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten auch nicht deshalb befreit, weil etwa die Denkmalbehörden die sie treffende Beratungspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007, a. a. O.) nicht erfüllt hätten. Bereits vor Erlass der vorangegangenen Duldungsbescheide wurde dem Kläger und seiner Ehefrau seitens der Denkmalbehörden angeboten, die Möglichkeit der Nutzung und die Kosten der Sanierung vorab durch eine Voruntersuchung zu klären. Hierzu wurde eine Förderung von 80% in Aussicht gestellt (Aktennotiz des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 29.10.2003, Bl. 76 f. der Behördenakten). In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2008 im Verfahren Au 4 K 07.1788 wurde dieses Angebot wiederholt.

Dem Kläger sind ferner die konkreten Voraussetzungen für eine Voruntersuchung durch das Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt worden (E-Mail vom 24.11.2009 an den Klägerbevollmächtigten, Bl. 497 der Behördenakten). Der Kläger mag die darin bzw. im Anschluss daran vom Landesamt für Denkmalpflege gestellten Anforderungen hinsichtlich des heranzuziehenden Architekturbüros für überzogen und auch die ihm aufgezeigte mögliche Wohnnutzung (vgl. Schreiben des Beklagten vom 2.1.2012, Bl. 567 des Behördenakts) nicht für tragfähig oder umsetzbar gehalten haben. Mit der Zurückweisung von aufgezeigten Möglichkeiten bzw. dem Anführen von Mängeln eines Vorschlags kommt der Denkmaleigentümer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach. Als Denkmaleigentümer war es ihm ohne weiteres zuzumuten, konstruktive eigene Vorschläge zu entwickeln. Auch die erkennende Kammer hat sich in den Verfahren Au 4 K 07.1788 /Au 4 K 10.1973 um Vermittlung zwischen Kläger und Denkmalbehörden bemüht. Der Kläger hat sich jedoch letztlich - wie bereits erwähnt - durchweg auf den Standpunkt gestellt, dass ein Erhalt des Baudenkmals nicht in Betracht kommt. Insgesamt kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Kläger mit seinem Baudenkmal von den Denkmalbehörden „allein gelassen“ wurde.

Jenseits des Umstands, dass der Kläger der ihn treffenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, gilt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit folgendes:

Es kann offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - bei der Zumutbarkeitsprüfung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 DSchG die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, namentlich, ob die Kostentragungspflicht für Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 DSchG dann unzumutbar ist, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also nicht wirtschaftlich „selbst trägt“ (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Gegen eine solche Übertragung spricht, dass es sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 DSchG regelmäßig um bloße Notreparaturen - so auch hier - zur Erhaltung des Baudenkmals handelt, die in der Regel darauf zurückzuführen sein werden, dass der Denkmaleigentümer zuvor seinen Erhaltungspflichten nach Art. 4 Abs. 1 DSchG nicht nachgekommen ist und dass es sich um auf das notwendigste beschränkte Sicherungsmaßnahmen handelt, die gerade keine Weichenstellung im Hinblick auf eine künftige Sanierung bzw. Nutzung des Baudenkmals bedeuten (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2008 - 14 ZB 07.3069 - juris Rn. 15). Auch in der Literatur wird hinsichtlich der Zumutbarkeitsprüfung ein differenzierender Maßstab gefordert, je nachdem, ob es z. B. um eine Versagung des Abbruchs oder bloße Notsicherungen geht (Spennemann in: Eberl/Martin/ders., DSchG, 7. Aufl. 2015, Art. 4 Rn. 46). Ferner sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer Abbrucherlaubnis aus der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands die Kosten für diejenigen Maßnahmen auszuscheiden, die erforderlich werden, weil der Eigentümer Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, zu denen er nach Art. 4 Abs. 1 DSchG verpflichtet war, wobei die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängt (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 18). Dies spricht dafür, dass im Rahmen des Art. 4 DSchG die Frage der objektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht in einer derartigen Tiefe zu prüfen ist wie beim Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Im Rahmen des Art. 4 DSchG - erst recht im Rahmen von dessen Abs. 3 - geht es um vorläufige Maßnahmen, nicht, wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, um die vollständige und unwiederbringliche Beseitigung des Denkmals.

Selbst wenn im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG die gleichen Prüfungsmaßstäbe herangezogen werden wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, ergäbe sich in Bezug auf die Zumutbarkeit nichts anderes. Denn die Prüfung der objektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG setzt voraus, dass zunächst der Eigentümer des Denkmals die nach Möglichkeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für eine zeitgemäße Nutzung und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer aller relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16). Erst wenn der Eigentümer dieser Pflicht nachgekommen ist, ist die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Erhalts des Baudenkmals im Einzelnen zu prüfen. Der Kläger hat jedoch eine derartige Wirtschaftlichkeitsberechnung zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und sich auch nicht auf ein Nutzungs- und Sanierungskonzept festgelegt. Er hat, wie ausgeführt, stets darauf verwiesen, dass es in der vorliegenden Konstellation Sache der Denkmalbehörden sei, darzulegen und zu beweisen, dass die Erhaltung des Denkmals aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen zumutbar sei.

Jenseits der vorstehenden Ausführungen und der fehlenden näheren Darlegungen des Klägers ergeben sich bei Würdigung der Gesamtumstände sowie des gesamten Akteninhalts keine Anhaltspunkte für eine objektive wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

Für die Zumutbarkeit der Maßnahmen spricht die Bedeutung des Baudenkmals. Diese wurde vom Beklagten in den ursprünglichen Duldungsbescheiden vom 24. November 2003 und vom 11. August 2004 jeweils ausführlich begründet. Weitere denkmalfachliche Stellungnahmen befinden sich in den Akten. Der Kläger ist diesen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt näher entgegengetreten.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude insgesamt nach einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 2. Juli 2002 (Bl. 19 f. der Behördenakten) zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich in einem guten Zustand gewesen ist. Die Verschlechterung des Zustands, die bei einem Ortstermin am 31. März 2003 festgestellt worden war und die - unter anderem - zum Erlass der vorangegangenen Duldungsbescheide vom 24. November 2003 und vom 11. August 2004 geführt hat, ist also zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Kläger Denkmaleigentümer und somit instandhaltungs- und zum Schutz des Denkmals vor Gefährdungen verpflichtet war (Art. 4 Abs. 1 DSchG). Der Kläger hat es jedoch abgelehnt, „irgendwelche Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen oder zu dulden“ (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15. Mai 2003, S. 2, Bl. 47 der Behördenakten), wobei er diesen Einwand gerade nicht auf fehlende subjektive Unzumutbarkeit gestützt hat. Durch Vernachlässigung der Erhaltungspflichten entstehende Kosten können jedoch bei der objektiven Zumutbarkeit (Wirtschaftlichkeitsberechnung) nicht berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 18).

Ferner war das fragliche Gebäude, wie ausgeführt, im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen trotz der Verschlechterung seines Zustands erhaltungswürdig. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag dem Kläger das Angebot auf Förderung einer Voruntersuchung zu den Möglichkeiten der Nutzung und den Kosten einer Sanierung vor. Der Zweck der Maßnahmen, d. h. die vorläufige Sicherung des Denkmals, wurde offenbar erreicht. Dass sich der Zustand des Denkmals in den folgenden Jahren wohl erneut bzw. weiter verschlechterte, ist für die hier allein im Raume stehenden Maßnahmen aus dem Jahr 2004 ohne Bedeutung. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Verschlechterung wiederum auf einer Nichtbefolgung der sich aus Art. 4 Abs. 1 DSchG ergebenden Pflichten beruht. Sie muss daher angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht bleiben.

Dem in der mündlichen Verhandlung zur Frage der objektiven Zumutbarkeit gestellten Beweisantrag brauchte aus den in der Niederschrift dargelegten Gründen sowie aufgrund der vorrangigen Darlegungspflicht des Denkmaleigentümers nicht entsprochen zu werden.

Dem Kläger war die Durchführung der Maßnahmen und ist die Kostentragung auch in subjektiver Hinsicht zumutbar. Auch insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger als Denkmaleigentümer (BayVGH, B.v. 19.2.2008 - 14 ZB 07.3069 - juris Rn. 15). Ferner ist zwar die Frage der subjektiven Zumutbarkeit in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 (i. V. m. Abs. 3 Satz 2) DSchG angesprochen, als die Berücksichtigung der „sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen“ des Denkmaleigentümers gefordert wird. Allerdings ist auch insoweit im Interesse einer objektivierten Prüfung auf den für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - BayVBl 2011, 303 - juris Rn. 65). Daher kommt es bezüglich der subjektiven Zumutbarkeit nicht ausschließlich auf die Situation des Klägers an.

Der Kläger hat zwar zwischenzeitlich auf Anforderung des Beklagten sowie aufgrund der Vereinbarung in der ersten mündlichen Verhandlung nähere Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vorgelegt (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben; Einkommensteuerbescheide). Nähere konkrete Darlegungen zur Frage der Zumutbarkeit fehlen jedoch weiterhin, insbesondere, dass und weshalb die Kostentragung für ihn unzumutbar ist. Der Kläger hat sich auch insoweit auf den - rechtlich unzutreffenden - Standpunkt gestellt, erst dann zu näheren Angaben hinsichtlich der subjektiven Zumutbarkeit verpflichtet zu sein, wenn der Beklagte ihm die objektive Zumutbarkeit nachgewiesen hat.

Die Kammer geht bei Würdigung der mittlerweile vorliegenden Unterlagen vor dem Hintergrund fehlender näherer Substantiierungen durch den Kläger davon aus, dass ihm die Kostentragung - vor dem Hintergrund der erforderlichen objektivierenden Betrachtung - zuzumuten ist. Insoweit geht es nicht - wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG - um die Kosten für eine vollständige Sanierung des Anwesens, sondern um die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die im Jahre 2004 durchgeführten Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 DSchG. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass vom Kläger die tatsächlich angefallenen Kosten aufgrund von Rechnungen aus dem Jahr 2004 verlangt werden. Durch die über zehn Jahre spätere Geltendmachung durch den Beklagten kommen dem Kläger somit inflationsbedingte Vorteile zugute, d. h. zu heutigen Preisen würde ein deutlich höherer Betrag anfallen.

Namentlich die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen zu Einnahmen und Ausgaben lassen keine Besonderheiten erkennen, die auf eine Unzumutbarkeit der Begleichung des geforderten Betrags hindeuten. Sollte der Kläger jenseits dieser Aufstellungen und von ihm vorgelegten Unterlagen Näheres zu den ihn nunmehr treffenden Lasten vortragen, wird der Beklagte über die Einräumung einer Ratenzahlung zu befinden haben. Klarstellend sei angemerkt, dass es - aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast - Sache des Klägers wäre, sich diesbezüglich an den Beklagten zu wenden. Der Kläger hat zwar zuletzt geltend gemacht, es sei auf die Verhältnisse des Klägers im Jahr 2003 abzustellen. Diesbezüglich hat der Kläger aber von vornherein keine Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt.

Entgegen dem Bestreiten des Klägers ist davon auszugehen, dass der Beklagte die nunmehr vom Kläger zur Erstattung verlangten Kosten (Handwerkerrechnungen) tatsächlich bezahlt hat. Die entsprechenden Rechnungen befinden sich in den Behördenakten (S. 599 ff.). Ferner befindet sich in den Behördenakten ein Vermerk über „bezahlte Schlussrechnungen“ hinsichtlich jener Rechnungen (Bl. 285). Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.

Der Erstattungsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG ist auch weder verjährt noch erloschen.

Ob und falls ja nach welcher Vorschrift der Erstattungsanspruch aus Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG verjährt bzw. erlischt, kann dahinstehen. Sowohl nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 AGBGB ist Voraussetzung für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 3). Daher entstand der Anspruch frühestens dann, als der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 erstmals ansatzweise gegenüber dem Beklagten Angaben zu seinem Einkommen getätigt hat.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, auf den Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG verweist, ist die Frage der Zumutbarkeit für den Denkmaleigentümer Anspruchsvoraussetzung. Diese ist gerade nicht im Rahmen des Erlasses von Duldungsbescheiden gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DSchG oder bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, sondern in einem eigenen Kostenverfahren zu klären (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris Rn. 25). Die anspruchsbegründende Frage der Zumutbarkeit kann jedoch angesichts der mehrfach beschriebenen Mitwirkungs- und Darlegungspflichten des Denkmaleigentümers erst dann geprüft werden, wenn dieser diesen Pflichten nachkommt. Vorher kann der Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand nicht entstehen.

Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, der gemäß Art. 53 BayVwVfG Verjährung und Erlöschen des Anspruchs hemmte, waren unter Zugrundelegung des genannten Verjährungsbeginns weder die in § 195 BGB noch die in § 71 Abs. 1 AGBGB bestimmten Fristen abgelaufen.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 17.856,21 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1440 Im Namen des Volkes Urteil 2. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 940 Hauptpunkte: Kostenerstattungspflicht des Denkmaleigent

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Aug. 2015 - 1 B 12.79

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 B 12.79 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 24. November 2009, Az.: M 1 K 09.939) 1. Senat Sachgebietsschl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Dez. 2015 - Au 4 K 14.1440

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1440 Im Namen des Volkes Urteil 2. Dezember 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 940 Hauptpunkte: Kostenerstattungspflicht des Denkmaleigent

Referenzen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 12.79

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. August 2015

(VG München, Entscheidung vom 24. November 2009, Az.: M 1 K 09.939)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 940

Hauptpunkte: Abbruch eines Baudenkmals; Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; wirtschaftliche Zumutbarkeit; keine Beschränkung auf sog. denkmalbedingten Mehraufwand; Zulässigkeit von Abschreibungen;

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch die Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (FlNr. 1027/4 Gemarkung S.);

hier: Berufung des Beklagten sowie Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 12. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung von Nummer I des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines ehemaligen Bauernhauses.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 lehnte das Landratsamt die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals ab. Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege handelt es sich um ein einfaches, aber für die Zeit typisches Kleinbauernhaus aus dem 19. Jahrhundert. Die historische Bausubstanz und Ausstattung seien weitgehend erhalten und in jüngerer Zeit auch nicht wesentlich verändert worden. Der gute Gesamtzustand spreche für die Sanierungsfähigkeit und die Erhaltung des Gebäudes.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger erstmals ein Gutachten vorgelegt, wonach Sanierungskosten in Höhe von ca. 1,1 Mio. € anfielen, um das Gebäude in einen denkmalgerechten Zustand zu versetzen. Insbesondere müsse zur Abwehr des aus dem Untergrund in das Mauerwerk drückenden Wassers das Gebäude mit einer wasserdichten Betonwanne unterfangen werden. Der Sanierungsaufwand sei bei jährlichen Mieteinnahmen von knapp 12.000 € wirtschaftlich nicht zumutbar. Der Beklagte hielt den von den Klägern angesetzten Sanierungsaufwand für deutlich überhöht. Mit Urteil vom 24. November 2009 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung der Abbrucherlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen. Eine verlässliche Aussage darüber, ob den Klägern die Erhaltung des Denkmals zumutbar sei, lasse sich nach den vorliegenden Angaben der Beteiligten nicht treffen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe das Landratsamt den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung der Abbrucherlaubnis zu, weil sie durch die Sanierung nicht unzumutbar belastet würden, wofür sie die Darlegungs- und Beweislast treffe. Bei der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung seien die Sanierungskosten - abzüglich der fiktiven Kosten für den in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalt und der sogenannten bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten - sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Erträgen aus dem Denkmal und den bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und den Steuervergünstigungen gegenüberzustellen. Die von den Klägern ermittelten Sanierungskosten seien deutlich überhöht. Auszugehen sei von einem Aufwand von maximal 2.500 € je Quadratmeter Wohnfläche. Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer aufwenden müsse, hätten außer Betracht zu bleiben, da der Eigentümer eines Denkmals bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht besser gestellt werden dürfe als ein „normaler“ Hauseigentümer.

Nachdem die Kläger nach der Berufungsbegründung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt hatten, hat der Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2012 mit Beweisbeschluss vom 28. August 2013 ein Sachverständigengutachten zum Zustand des Baudenkmals, zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und den Kosten eingeholt, das der Sachverständige in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 erläutert hat. In seinem Gutachten vom 2. März 2014, das mit Schreiben vom 6. Juni 2014 und vom 26. Januar 2015 ergänzt worden ist, schlägt der Sachverständige Maßnahmen zum Schutz der Fundamente und zur Wärmedämmung vor, die sich auf einen Betrag von 500.000 € belaufen. Die Errichtung einer wasserdichten Betonwanne sei nicht erforderlich; vielmehr genügten neben der Sanierung des Dachs wärmegedämmte Bodenplatten in den einzelnen Räumen und eine Abdichtung der Fundamente von außen.

Der Beklagte hält das vom gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagene Konzept für geeignet und angemessen. Nahezu alle vor dem Zweiten Weltkrieg errichteten Gebäude besäßen keine durchgehende Bodenplatte. Die Forderung nach einer dichten Wanne würde mangels wirtschaftlicher Zumutbarkeit häufig den Abbruch von Baudenkmälern nach sich ziehen.

Er beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes zu erteilen.

Ihnen stünde ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zu, weil der Erhaltungsaufwand für das Baudenkmal wirtschaftlich nicht tragbar sei. Da sie ihrer denkmalrechtlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen seien und mit einem Sachverständigengutachten dargelegt hätten, dass das Objekt sich nicht selbst trage, würden der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Gewährleistung des Eigentums die Verwaltungsgerichte verpflichten, die Frage der Zumutbarkeit aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen. Abgesehen von der Annahme unrealistisch niedriger Preise für die Dachsanierung sei zur Vermeidung von aufsteigender Bodenfeuchtigkeit eine durchgehende, abgedichtete Bodenplatte erforderlich, was der weitere von ihnen beauftragte Gutachter mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 erneut bestätigt habe. Darüber hinaus müssten auch die Tilgungsleistungen im Rahmen der Darlehensfinanzierung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil spätestens nach 25 Jahren neuerlich Reparaturarbeiten erforderlich würden.

Da der Umfang der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfassten Betriebskosten in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 nicht abschließend geklärt werden konnte, erklärten sich die Beteiligten mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die Anschlussberufung der Kläger bleibt erfolglos, weil der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist und den Klägern daher kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals zusteht (1). Die Berufung des Beklagten hat dagegen Erfolg, weil Gesichtspunkte, die eine erneute Ermessensentscheidung erforderlich machen, nicht erkennbar sind (2).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn der genannten Bestimmung sich in der Regel aus der die Eigenschaft als Baudenkmal begründenden Bedeutung des Bauwerks (Art. 1 Abs. 2 DSchG) ergeben. Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vornherein unmöglich ist, mag dies anders sein (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141). Dass dies anzunehmen wäre, wird auch von den Klägern nicht behauptet.

1. Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 a. a. O.). Das ist nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; VGH BW, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG RhPf, U. v. 26.5.2004 - 8 A 12009/03 - BauR 2005, 535; OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG Saarl. U. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U. v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht „selbst trägt“. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ist der durch das Baudenkmal veranlasste Aufwand dem aus dem Objekt zu erzielenden Ertrag gegenüberzustellen. Zwar muss es der Eigentümer eines Baudenkmals angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 a. a. O.). Andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften.

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der Eigentümer die nach Möglichkeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für eine zeitgemäße Nutzung und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt, die einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren erfasst (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v.17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192; OVG NW, U. v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris). Die den Eigentümer treffende Mitwirkungs- und Darlegungspflicht (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141) entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden nach Art. 4 und 5 DSchG bestehenden Aufgabenverteilung. Denn regelmäßig ist nur der Eigentümer in der Lage, ein geeignetes Nutzungs- und Sanierungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf die Informationen zuzugreifen, die eine Bewertung der Sanierungsmaßnahmen in denkmalpflegerischer und wirtschaftlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BVerwG, B. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256). Kommt der Denkmaleigentümer dieser Darlegungspflicht, wenn auch möglicherweise erst im gerichtlichen Verfahren nach, so haben die Verwaltungsgerichte die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und, gegebenenfalls durch Einschaltung von Sachverständigen, aufzuklären, ob der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist, weil bei Verneinung dieser Frage ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals besteht (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich insoweit nicht um Ermessenserwägungen, deren Ermittlung und Bewertung den Denkmalbehörden bei der Entscheidung über die begehrte Abbrucherlaubnis vorbehalten ist. Vielmehr unterliegt die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, B. v. 7.2.2002 - 4 B 4.02 - BRS 66 Nr. 209) der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

1.1 Bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands ist nicht nur der sog. denkmalpflegerische Mehraufwand zu erfassen, d. h. Kosten, die anfallen, weil es sich um ein Baudenkmal handelt. Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. OVG Saarl. U. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG NW, U. v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206). Da in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sämtliche mit dem Objekt zu erzielenden Erträge eingestellt werden, ist auch der gesamte durch das Objekt entstehende Aufwand zu erfassen. An der im Urteil des Senats vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl. 2011, 303) vertretenen gegenteiligen Auffassung (so auch OVG MV, U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris) wird daher nicht mehr festgehalten. Das für die Begrenzung auf den denkmalpflegerischen Mehraufwand herangezogene Argument, der Denkmaleigentümer dürfe bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht besser gestellt werden als ein „normaler Hauseigentümer“, der Belastungen seiner Immobilie ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu tragen habe, berücksichtigt nicht hinreichend, dass diese Aussage nur für sicherheitsrechtliche Maßnahmen gilt. § 177 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zu entnehmen, dass der Eigentümer die Kosten für angeordnete Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nur bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu übernehmen hat.

Allerdings sind aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Kosten für diejenigen Maßnahmen auszuscheiden, die erforderlich werden, weil der Eigentümer Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, zu denen er nach Art. 4 Abs. 1 DSchG oder aus sicherheitsrechtlichen Gründen (Art. 54 Abs. 2 und 4 BayBO) verpflichtet war, wobei die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängt (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 a. a. O.), während sicherheitsrechtliche Verpflichtungen unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu erfüllen sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.1989 NJW 1989, 2638). Würden die sog. denkmal- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten für pflichtwidrig unterlassene Maßnahmen den Sanierungsaufwand nicht mindern, könnte der Eigentümer durch Vernachlässigung seiner Erhaltungsverpflichtungen letztlich eine Beseitigung des Denkmals erreichen (vgl. BayVGH, U. v.18.10.2010 a. a. O.). Abzuziehen vom Sanierungsaufwand sind auch Förderbeträge der öffentlichen Hand (zu den steuerrechtlichen Förderungen s. Nr. 1.3), die verbindlich zugesagt oder mit Sicherheit zu erwarten sind. Denn sie verringern den Aufwand des Eigentümers.

Da nach Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der sich die Beteiligten angeschlossen haben, keine denkmal- oder sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten in Abzug zu bringen sind und einmalige Zahlungen der öffentlichen Hand nur in Aussicht gestellt worden sind, wenn ohne sie die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht gewährleistet werden kann, ist im vorliegenden Fall ausschließlich der erforderliche Sanierungsaufwand zu ermitteln. Nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen vom 2. März 2014, dem sich der Senat anschließt, beläuft sich der Sanierungsaufwand nach Abzug der nicht zur Sanierung des Baudenkmals gehörenden Kosten für die Zaunanlagen und die Ergänzung der Kücheneinrichtung auf 500.000 € einschließlich Mehrwertsteuer. Dass damit das von den Klägern veranschlagte Kostenvolumen von rund 1,2 Mio. € deutlich unterschritten wird, ist darauf zurückzuführen, dass die von den Klägern vorgeschlagene Errichtung einer durchgehenden wasserdichten Betonwanne unter dem gesamten Gebäude nicht erforderlich ist, um die im Erdgeschoss des Baudenkmals auftretende Feuchtigkeit zu beseitigen. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Feuchtigkeitsschäden nicht auf drückendes Wasser aus dem Untergrund, sondern in erster Linie auf Kondenswasser zurückzuführen. Da das in den letzten Jahren als Ferienhaus genutzte Gebäude nur kurze Zeit bewohnt und beheizt wird, können sich in der kalten Jahreszeit insbesondere die Außenwände nicht ausreichend erwärmen mit der Folge, dass die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit an den ausgekühlten Wänden des Gebäudes kondensiert. Dafür spricht, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen gemessenen Feuchtigkeitswerte der Wände vom Boden zur Decke hin zunehmen oder zumindest gleichbleiben. Würde über die Fundamente und den Boden des Gebäudes Wasser in nennenswertem Umfang in die Wände aufsteigen, müssten die Feuchtigkeitswerte im bodennahen Bereich der Wände deutlich höher liegen als im Deckenbereich. Zur Erzielung zeitgemäßer Wohnverhältnisse genügt es daher, in den einzelnen Räumen des Erdgeschosses eine wärmegedämmte Bodenplatte, an den Wänden wärmedämmende Silikatplatten und langgestreckte Warmwasserheizkörper in Bodennähe einzubauen, die von einer Zentralheizung erwärmt werden. Nach der Erklärung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 ist eine durchgehende Bodenplatte unter den Fundamenten des Hauses selbst dann entbehrlich, wenn kapillar in den Wänden aufsteigende Feuchtigkeit für die Schäden in stärkerem Umfang als bisher festgestellt verantwortlich wäre. In diesem Fall kann dem Kapillareffekt durch Heizleitungen in den Wänden entgegengewirkt werden. Um darüber hinaus das Eindringen von Niederschlagswasser in die Streifenfundamente des Baudenkmals zu unterbinden, sind vor die Fundamente Wandscheiben aus wasserundurchlässigem Beton zu setzen. Was die Sanierung und Wärmedämmung des Daches angeht, ist der von den Klägern (ca. 50.000 € einschl. MWSt.) und dem gerichtlichen Sachverständigen (ca. 46.000 € einschl. MWSt.) ermittelte Kostenaufwand nahezu deckungsgleich. Soweit die Kläger die vom Sachverständigen für die Reparatur von Türen und Treppen angesetzten Kosten für zu niedrig halten, fällt das angesichts des von ihm für bisher nicht erkennbare Mängel angesetzten Pauschalbetrags von rund 35.000 €, um den er den Gesamtaufwand erhöht hat, nicht ins Gewicht.

1.2 Allerdings sind entgegen des bisher vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Schreiben vom 14. Januar 2009 verwendeten Schemas für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, das der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl. 2011, 303) noch als geeignete Grundlage ansah, nicht die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, sondern lediglich die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U. v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris). Geht man davon aus, dass die Sanierungskosten in voller Höhe bei dem derzeit marktüblichen Zinssatz von durchschnittlich 1,84% für eine Zinsbindung von mehr als 10 Jahren (s. Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik vom 30.7.2015, S. 4 Wohnungsbaukredite an private Haushalte) finanziert werden, so belaufen sich die Finanzierungskosten bei einem Investitionsvolumen von 500.000 € auf maximal 9.200 € pro Jahr; dabei wird aus Vereinfachungsgründen und zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt, dass bei einem Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Raten der Zinsanteil gegenüber dem Tilgungsanteil kontinuierlich sinkt, so dass die reale Zinsbelastung deutlich unter dem Betrag von 9.200 € liegt. Sofern die Kläger Eigenkapital für die Sanierung einsetzen würden, wären dafür grundsätzlich Finanzierungskosten in Höhe der entgangenen Kapitalerträge anzusetzen.

Neben den Finanzierungskosten sind auf der Aufwandseite auch die Bewirtschaftungskosten zu erfassen. Der Senat orientiert sich dabei - wie die übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U. v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435) - an den §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614). Allerdings können Betriebskosten nach § 27 II. BV nur angesetzt werden, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden können (NdsOVG, U. v. 4.10.1984 a. a. O.). Ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Kläger das Gebäude nicht vermieten, sondern selbst nutzen, wäre eine Berücksichtigung der Betriebskosten, wie beispielsweise der Heizkosten, als Aufwand nur gerechtfertigt, wenn auf der Ertragsseite nicht nur die sog. Kaltmiete, sondern die Miete einschließlich der Nebenkosten in Ansatz gebracht würde. Da sich der Nutzungswert des Gebäudes im Regelfall aber an der Kaltmiete orientiert, sind Kosten, die vom Verbrauchsverhalten der jeweiligen Nutzer abhängen, im Rahmen der objektivierten Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuscheiden. Da die Kläger sonstige nicht umlegbare Kosten nicht dargelegt haben, können vorliegend keine Betriebskosten angesetzt werden. Verwaltungskosten (§ 26 II. BV) und ein Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) fallen im vorliegenden Fall nicht an, weil die Kläger das Gebäude selbst bewohnen wollen.

Als Instandhaltungskosten erscheint dem Senat der auch vom Sachverständigen vorgeschlagene Betrag von 7,10 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 II. BV) angemessen; bei einer Wohnfläche von 178 m² ergibt sich damit ein jährlicher Betrag von 1.264 €.

Zudem ist auch bei einem Baudenkmal die Abschreibung vom erforderlichen Sanierungsaufwand zu berücksichtigen. Zwar lehnen die Oberverwaltungsgerichte Abschreibungen ab, weil diese ihrer Zweckbestimmung nach auf die Ersetzung des Objekts durch ein neues Wirtschaftsgut ausgerichtet sind, was mit dem Anspruch der Denkmalpflege, ein Gebäude auf Dauer zu erhalten, nicht zu vereinbaren ist. Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U. v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U. v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206). Ungeachtet des Ziels der Denkmalpflege, Baudenkmäler auf Dauer zu erhalten, unterliegen aber auch Baudenkmäler durch Benutzung, Witterungseinflüsse und Zeitablauf einem stetigen Wertverlust, der bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form der Abschreibung auf der Kostenseite der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Haaß in Basty/Beck/Haaß, Denkmalschutz und Sanierung, 2. Aufl. 2008, Rn. 463). Könnte der unabwendbare Wertverlust nicht als Aufwand erfasst werden, hätte der Denkmaleigentümer diesen Vermögensverlust ohne Ausgleich hinzunehmen, was mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren wäre. Nach Auffassung des Senats erscheint in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 II. BV eine jährliche Abschreibung in Höhe von 1% der berücksichtigungsfähigen Sanierungskosten angemessen. Der Vorschlag des Beklagten, den Wertverlust über eine auf 9 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhte Instandhaltungspauschale aufzufangen, erweist sich dagegen nicht als ausreichend. Wie ein Blick auf die Systematik der Zweiten Berechnungsverordnung zeigt, hält diese neben der je nach Alter des Gebäudes gestaffelten Instandhaltungspauschale auch eine Abschreibung für geboten.

Da der Eigentümer des Baudenkmals den eintretenden Wertverlust durch die Zahlung des Kaufpreises oder der Sanierungsmaßnahmen gleichsam „vorfinanziert“ hat, ist er nicht verpflichtet, den Betrag der Abschreibung für Reparaturen des Baudenkmals zurückzulegen. Der aus der Berücksichtigung von Reparaturrücklagen abgeleitete und im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2010 - 2 B 09.250 - (nicht veröffentlicht) anklingende, die Entscheidung aber nicht tragende Ansatz, dass sich der Finanzierungsaufwand für anfallende Sanierungsmaßnahmen entsprechend der Höhe der in der Vergangenheit vorgenommenen oder unterlassenen Reparaturrücklagen reduzieren würde, verknüpft in unzulässiger Weise die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Sanierungsmaßnahmen in einem überschaubaren zukünftigen Zeitraum Auskunft gibt, mit der Verpflichtung des Eigentümers, im Rahmen des Zumutbaren das Denkmal zu erhalten (Art. 4 Abs. 1 DSchG). Ein Baudenkmal trägt sich wirtschaftlich nur dann selbst, wenn die Erträge aus dem Objekt ausreichen, auch den Wertverlust des Objekts auszugleichen.

1.3 Auf der Ertragsseite sind bei vermieteten Objekten die Mieteinnahmen, bei selbst genutzten Objekten der Gebrauchswert sowie zusätzlich die Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG anzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141).

Die zu erwartenden Mieteinnahmen oder der Gebrauchswert bestimmen sich nach dem in der Region üblichen Mietzins für Objekte vergleichbarer Größe und Ausstattung. Nebenkosten werden nicht berücksichtigt, da sie in großem Umfang vom individuellen Verhalten der Nutzer abhängen und auf diese umgelegt werden können (s. Nr. 1.2). Bei einer „Kaltmiete“ von 7,13 € je Quadratmeter Wohnfläche, von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, beläuft sich der Gebrauchswert für das Baudenkmal der Kläger mit einer Wohnfläche von 178 m² auf 15.230 € im Jahr.

Auch wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, sind die Vergünstigungen aus der erhöhten Absetzung für vermietete Baudenkmäler nach § 7i EStG und die Vergünstigung für zu Eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler nach § 10f EStG nach den individuellen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Eigentümers zu ermitteln (vgl. VGH BW, U. v.11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 - OVG 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192). Denn nur die konkret erzielbaren Steuervergünstigungen vermindern die durch den Erhalt des Denkmals entstehenden Belastungen. Soweit die Eigentümer entgegen ihrer materiellen Beweispflicht keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung der Steuervorteile machen, ist vom maximalen Steuersatz des Einkommensteuergesetzes auszugehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 17.9.2008 a. a. O.). Da die Kläger nicht substanziiert dargelegt haben, dass sie nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand einem Steuersatz von 10% unterliegen, ist vom Spitzensteuersatz von 45% nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auszugehen. Bei diesem Steuersatz erzielen die Kläger in 10 Jahren einen Steuervorteil von 202.500 €, was bezogen auf 15 Jahre einem jährlichen Steuervorteil von 13.500 € entspricht. Geht man dennoch zugunsten der Kläger von einem Steuersatz von 10% aus, erzielen sie in 10 Jahren einen Steuervorteil von 45.000 €, was bezogen auf 15 Jahre einem jährlichen Steuervorteil von 3.000 € entspricht.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung führt daher entsprechend der nachfolgenden Aufstellung

Aufwand

Kapitalkosten für 500.000 €

9.200

Abschreibung

5.000

Laufende Instandhaltungskosten

1.264

Betriebskosten

0

Verwaltungskosten

0

Mietausfallwagnis

0

Aufwand gesamt pro Jahr

15.464

Ertrag

Gebrauchswert

15.230

jährlicher Steuervorteil nach § 10f EStG bei Steuersatz von 45%

jährlicher Steuervorteil nach § 10f EStG bei Steuersatz von 10%

13.500

3.000

Ertrag gesamt pro Jahr bei Steuersatz von 45%

Ertrag gesamt pro Jahr bei Steuersatz von 10%

28.730

18.230

Saldo bei Steuersatz von 45%

Saldo bei Steuersatz von 10%

+ 13.266

+ 2.766

zu einem jährlichen Überschuss von 13.266 €. Selbst wenn man den Steuervorteil nach § 10f EStG nur mit 3.000 € ansetzt, ergibt sich ein Überschuss von jährlich 2.766 €. Berücksichtigt man weiter, dass die jährliche Zinsbelastung niedriger liegt, als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt, ist der Erhalt des Baudenkmals den Klägern in jedem Fall wirtschaftlich zuzumuten.

2. Da die Kläger keine aus ihrer persönlichen Situation sich ergebenden Gesichtspunkte vorgetragen haben, die trotz gewichtiger denkmalpflegerischer Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands die Erteilung der Abbrucherlaubnis im Weg einer Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zu einem Ermessensfehler des Landratsamts geführt haben könnten (vgl. BayVGH, U. v.18.10.2010 - 1 B 06.63 - BayVBl. 2011, 303), kommt ein Anspruch der Kläger auf eine erneute Ermessensentscheidung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da die Kläger anstelle des Baudenkmals ein neues Wohnhaus errichten wollen, orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.