Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 13.2044

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. März 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer Biogasanlage; Drittschutz; Lärm; Tieffrequenter Schall; Formaldehydemissionen; Ordnungsgemäßheit von Luftschadstoff-Messungen; Schwefelwasserstoff; Geruchsimmissionen; Schutz vor Explosionen; Auflagenvorschläge der zuständigen Berufsgenossenschaft

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Vollzugs des Immissionsschutzrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015

am 25. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage.

Der Beigeladene erhielt mit Bescheid vom 22. September 2009 die Baugenehmigung zum Neubau einer Biogasanlage auf der Fl.Nr. ... der Gem. ... (Stadt ...). Die Genehmigung ist nach Rücknahme der Klage der Schwiegertochter des jetzigen Klägers (Az.: Au 5 K 10.1475) und nach Hauptsacheerledigung einer weiteren Klage (Az.: Au 5 K 10.1476) bestandskräftig.

Der Kläger ist Miteigentümer der Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung .... Die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... grenzen unmittelbar nordwestlich an das Vorhabengrundstück an. An das Grundstück Fl.Nr. ... schließt das Grundstück Fl.Nr. ... nordwestlich an, das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt wiederum nordwestlich an dieses Grundstück an. Für die Grundstücke Fl.Nr. ..., ... und ... erteilte der Beklagte Herrn ... am 8. Juli 2009 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes mit 12 Stellplätzen.

Der Kläger wohnt im Ortsteil ... der Stadt ..., ca. 1,5 km Luftlinie von der Biogasanlage entfernt.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 18. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Biogasanlage. Gegenstand der Genehmigung ist die Erhöhung der Einsatzstoffmenge und der damit verbundenen Erhöhung der jährlich erzeugten Gasmenge auf 1,802 Mio. Nm3 Biogas, sowie das Aufstellen eines weiteren Blockheizkraftwerks (BHKW) und die bauliche Änderung des BHKW-Gebäudes sowie der Betrieb der genannten Anlagenteile. Mit der Genehmigung wurde das von der Stadt ... verweigerte Einvernehmen ersetzt.

Mit E-Mail vom 26. Dezember 2013 und nachfolgend mit Schreiben vom 27. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2013, erhob der Kläger Klage gegen diese Genehmigung. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 legitimierte sich der Klägerbevollmächtigte und stellte den Antrag,

den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 29.11.2013 zur Erweiterung der bestehenden Biogasanlage aufzuheben.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Darauf stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: Au 4 S 14.321).

Gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wendete der Kläger Folgendes ein: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig. Die Erhöhung des Explosionsrisikos sei ignoriert worden; es müsse sichergestellt werden, dass die Anlage mit einem Risiko-Akzeptanzwert vom 4:100.000 betrieben werde. Die Anlage habe nur als Sonderbau genehmigt werden dürfen. Sie führe zu einer unzumutbaren Lärmbelastung. Anlagen mit BHKW emittierten insbesondere regelmäßig tieffrequenten Schall. Dieser sei vom Beklagten weder ermittelt noch beurteilt worden. Von diesen Immissionen würden auch schutzbedürftige Räume betroffen, weil sich auf dem Grundstück des Klägers Wohnwagengäste aufhielten. Pauschale Aussagen zu Schalldämpfern reichten für einen Ausschluss von schädlichen Umwelteinwirkungen nicht aus. Bei tieffrequentem Schall liege eine Beeinträchtigung auch im nicht hörbaren Bereich vor. Ferner führe die Genehmigung zu einer toxischen Gefährdung durch Schwefelwasserstoff. Da die Genehmigung den vermehrten Einsatz von Gülle in der Anlage zulasse, erhöhten sich die diesbezüglichen Immissionen. Auch insoweit habe der Beklagte keine Untersuchungen vorgenommen, so dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft und des Klägers, bis hin zur Todesgefahr, nicht ausgeschlossen werden könne. Eine toxische Gefährdung ergebe sich auch durch Formaldehydemissionen. Es sei nicht sichergestellt, dass die im Bescheid festgelegten Grenzwerte eingehalten werden könnten. Zudem betrage der zulässige Grenzwert 20 mg/m3 und nicht 60 mg/m3, wie vom Beklagten festgelegt. Die in der Geruchsbelastungs-Richtlinie (GIRL) für Geruchsimmissionen enthaltenen Grenzwerte würden überschritten. Auch diesbezüglich habe der Beklagte keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Entgegen dem Biogashandbuch Bayern sei keine Umwallung der streitgegenständlichen Anlage vorgenommen worden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klagebefugnis sei zweifelhaft, weil der Kläger nicht Betreiber des Wohnwagenstellplatzes sei. Die Biogasanlage befinde sich in einem faktischen Gewerbegebiet. Belästigungen oder Störungen, die zur Unzulässigkeit der Anlage geführt hätten, lägen nicht vor. Die Vorgaben der TA Luft sowie der TA Lärm seien eingehalten. Daher sei auch das verweigerte Einvernehmen der Stadt ... zu Recht ersetzt worden. Tieffrequente Immissionen würden durch den Einbau von zwei Schalldämpfern minimiert. Damit werde auch dem Vorsorgegedanken des BImSchG Rechnung getragen. Der Explosionsschutz sei von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geprüft, deren Auflagen seien übernommen worden. Ohnehin handele es sich insoweit um Vorschriften der Betriebssicherheit, auf die sich der Kläger nicht berufen könne. Gleiches gelte hinsichtlich einer Gefährdung durch Schwefelwasserstoff. Bezüglich Formaldehyd-Emissionen würden bei vielen Biogasmotoranlagen Werte unter 40 mg/m3 sogar ohne Katalysator erreicht. Zur Sicherung der Einhaltung des nach TA Luft maßgeblichen Grenzwerts von 60 mg/m³ sei die Auflage Nr. 4.6.8 in den Bescheid aufgenommen worden, wonach die Einhaltung der festgelegten Emissionswerte von der Beigeladenen binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme des BHKWs nachgewiesen werden müssten. Eine Umwallung sei gemäß Biogashandbuch Bayern erst seit Dezember 2012 gefordert. Für die vorliegende Aufstellung eines zweiten Blockheizkraftwerks sei die nachträgliche Schaffung einer Umwallung nicht erforderlich. Die entsprechende Vorgabe im Biogashandbuch sei zudem nicht nachbarschützend.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen,

im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des Beklagten.

Am 5. März 2014 fand im Klage- und im Antragsverfahren eine mündliche Verhandlung statt. Dort erklärte der Umweltingenieur des Beklagten auf Frage des Klägerbevollmächtigten, dass die Anlage sowohl nach der TA Lärm als auch nach der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 geprüft worden sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2014 (Az.: Au 4 S 14.321) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei in Bezug auf drittschützende Rechte des Klägers bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Auf Beschwerde des Klägers änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juni 2014 (Az.: 22 CS 14.739) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg ab. Er gab der Beigeladenen auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses an ihre Bevollmächtigten die gasförmigen Emissionen des Blockheizkraftwerks durch eine nach § 26 i. V. m. § 29b BImSchG für derartige Messungen bekanntgegebene Stelle auf ihre Kosten messen zu lassen und die Messergebnisse innerhalb der gleichen Frist dem Beklagten mitzuteilen, wobei die Messung sowohl den Erfordernissen der Nummern 5.3.2.1 bis 5.3.2.4 der TA Luft als auch denjenigen der VDI-Richtlinie 3862 zu entsprechen habe.

Der Beklagte habe im Bescheid selbst ausgeführt, dass eine Vielzahl von Biogasmotoren den für Formaldehyd geltenden Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ überschreite. Daher müsse ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es der Beklagte als (ggfs. sogar hochgradig) ungesichert ansehe, dass der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd eingehalten werden könne. Trotz dieses Mangels des Bescheids sei es aber nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung der Klage auch nur teilweise wiederherzustellen. Es reiche aus, die derzeit bestehende Ungewissheit darüber, ob der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage tatsächlich mit zu hohen Formaldehydemissionen einhergehe, ehestmöglich zu beseitigen. Diesem Zweck diene die der Beigeladenen erteilte Auflage.

Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Auf die weitere Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 hatte der Beklagte dem Verwaltungsgericht Augsburg einen Messbericht der Beigeladenen vom 26. Mai 2014 vorgelegt (Messungen vom 6. und 7. Mai 2014). Danach würden sämtliche im angefochtenen Bescheid bezüglich der Luftreinhaltung festgesetzten Grenzwerte eingehalten, insbesondere der Grenzwert für Formaldehyd (max. Messwert zuzüglich Messunsicherheit: 12 mg/m3 für das BHKW 1; 32 mg/m3 für das BHKW 2).

In der Folge rügte der Klägerbevollmächtigte, die Messungen entsprächen nicht allen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten VDI-Richtlinien. Der Beklagte trat dem unter Hinweis auf die mittlerweile geltende DIN EN 15259 entgegen, die die vom Kläger als nicht beachtet gerügten VDI-Richtlinien ersetzt habe.

Am 25. März 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich des dort vom Kläger unbedingt gestellten Beweisantrags und dessen Ablehnung durch die Kammer wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Akten der Verfahren Au 5 K 10.1475 und Au 5 K 10.1476, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. November 2013 verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich die Genehmigung zur Erweiterung der von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage. Auf Einwände hinsichtlich der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Biogasanlage vom 22. September 2009 kommt es nicht an.

Der Kläger kann keine objektiv-rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides verlangen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften geltend machen, d. h. gegen Bestimmungen, die - zumindest auch - seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 55/80 - DÖV 1984, 173 - juris Rn. 15). Derartige Verstöße sind hier nicht feststellbar.

Als drittschützende Normen kommen vorliegend § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zum Drittschutz dieser Normen: BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1/87 - BVerwGE 80, 184 - juris Rn. 23) sowie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 53)

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, liegt nicht vor. Die angefochtene Genehmigung stellt i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher, dass in Bezug auf den Kläger und die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die vom Kläger gerügte Lärmbelastung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zurückzugreifen. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - BauR 2013, 739 - juris Rn. 5).

Zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid (Nr. 4.5.1 und Nr. 4.5.2) in Anwendung der TA Lärm festgelegt, dass an den dort genannten Immissionsorten (Grundstücke in der näheren Umgebung der Anlage) bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Für Grundstücke, die - vergleichbar den Grundstücken des Klägers - in der unmittelbaren Umgebung der Anlage liegen, ist der Beklagte gemäß Nr. 6.1 Buchstabe b), Nr. 6.6 TA Lärm von den für Gewerbegebieten zulässigen Immissionsrichtwerten von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) ausgegangen. Er hat diese jeweils um 6 dB(A) reduziert, so dass zulässige Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts festgesetzt worden sind. Durch diese Reduzierung um 6 dB(A) stellt sich die Frage der Vorbelastung durch andere Anlagen nicht (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm).

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Gewerbegebiet ist zutreffend (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 3, 59). Sie wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden oder eingehalten werden könnten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorgetragen hat, es hätten Wohnmobilgäste den Lärmpegel moniert, der von der Biogasanlage ausgehe, reicht dies nicht aus, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in Frage zu stellen. Aus Nr. 6.1 TA Lärm ergibt sich, dass in Gewerbegebieten deutlich höhere Lärmimmissionen hinzunehmen sind als in dem Wohnen dienenden Gebieten. Da der Betreiber des Wohnmobilstellplatzes selbst bekundet hat (vgl. Gerichtsakte im Verfahren Au 4 K 13.2044, S. 378 Rückseite), die durchschnittliche Standzeit betrage ca. zwei Tage, liegt keine mit dem Wohnen vergleichbare Nutzung vor. Vielmehr stellt sich die Vermietung der Stellplätze ihrerseits als gewerbliche Nutzung dar; Eigentümer, Vermieter und Nutzer können damit nur den Schutzstandard eines Gewerbegebiets beanspruchen (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 59).

Keine schädlichen Umwelteinwirkungen liegen auch in Bezug auf tieffrequente Schallimmissionen vor. Der Umweltingenieur des Landratsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014 angegeben, er habe das Vorhaben auch auf seine Vereinbarkeit mit der DIN 45680 und dem Beiblatt 1 hierzu überprüft (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 des Anhangs). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat dazu ausgeführt, dies könne nur so verstanden werden, dass die Anlage nach Überzeugung des Umweltingenieurs (auch) nach Durchführung der beantragten Änderungen den Anforderungen entsprechen werde, die sich aus dieser der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche dienenden technischen Norm ergebe (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 19). Ferner hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 21) ausgeführt, dass sich nach Aktenlage in dem gleichen Gebäude, in dem das am 29. November 2013 genehmigte neue Blockheizkraftwerk untergebracht ist, bereits seit Dezember 2009 eine derartige Anlage befand, die sich von ihren Kenndaten her von der neu hinzugekommenen zwar in mehrfacher Hinsicht unterscheide, ohne jedoch einer von Grund auf anderen Größenordnung anzugehören.

Vor diesem Hintergrund fehlt es nach wie vor an substantiierten Darlegungen des Klägers, dass es hinsichtlich gerade der hier allein streitgegenständlichen Erweiterung der Biogasanlage zu rechtlich erheblichen Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall gekommen ist. Insbesondere hat er nach wie vor nicht geltend gemacht, dass nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nutzern des Wohnmobilstellplatzes hervorgerufen würden, die wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung dieses Stellplatzes beim Publikum Umsatzeinbußen beim Betreiber des Stellplatzes nach sich zögen und dieser diese wirtschaftlichen Nachteile an den Kläger weiterreichen würde (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 20). Die knappe Mitteilung von Beschwerden von Wohnmobilgästen im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 reicht hierzu nicht aus, zumal gerade keine näheren Darlegungen zum tieffrequenten Schall erfolgten, obwohl sich solche angesichts der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgedrängt hätten.

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist im Entscheidungszeitpunkt der Kammer auch bezüglich Formaldehydemissionen anzunehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 4.6.4 verfügte Begrenzung der maximal zulässigen Formaldehydemissionen der in der Nr. 5.4.1.4 der TA Luft unter der Zwischenüberschrift „Organische Stoffe“ enthaltenen Vorgabe entspricht. Den vom Kläger bereits in seiner Beschwerdebegründung für richtig gehaltenen Grenzwerten von 0,10 kg/h oder 20 mg/m3 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft entgegengetreten. (Nur) in Bezug auf den in Nr. 5.4.1.4 der TA Luft enthaltenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m3 ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von Drittschutz ausgegangen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 28, 38).

Die Einhaltung eines niedrigeren Grenzwerts, etwa aus Vorsorgegesichtspunkten, kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat keinen drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 29.5.1998 - 22 CS 96.283 - NVwZ 1998, 1191 - juris Rn. 34). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen und deren Regelungen zur Nutzung der „besten verfügbaren Technik“ (vgl. zur Definition Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie). Nach § 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gilt diese EU-Richtlinie ausschließlich für solche Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Dies würde jedoch eine Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr voraussetzen (Nrn. 1.4.1.1 bzw. 1.4.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Dies ist bei den hier zu beurteilenden Motoren unstreitig bei weitem nicht der Fall.

Ohnehin entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers die Definition des Standes der Technik in § 3 Abs. 6 BImSchG inhaltlich mindestens dem Anforderungsniveau der „besten verfügbaren Techniken“, ohne dass der Ausdruck „beste verfügbare Techniken“ und dessen Definition im Einzelnen übernommen werden müsste (vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 126 zur früheren IVU-Richtlinie der EG). Der Vertreter des Landesamts für Umwelt hat für das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 auch überzeugend ausgeführt, dass die Anlage angesichts ihrer Ausrüstung mit Oxidationskatalysatoren dem Stand der Technik entspricht.

Zur Überzeugung des Gerichts ist nunmehr auch „sichergestellt“ i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd eingehalten wird. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 29 ff.) angesichts entsprechender Hinweise des Beklagten im dem angefochtenen Bescheid gerügte Unsicherheit besteht nicht mehr.

Nach den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 vorgelegten Bericht vom 26. Mai 2014 über die Durchführung von Emissionsmessungen an der streitgegenständlichen Biogasanlage sind die in Nr. 4.6.4 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Emissionsgrenzwerte durchweg unterschritten. Insbesondere bezüglich Formaldehyds lag der maximale Messwert (12 mg/m3 bzw. 32 mg/m3 zuzüglich Messunsicherheit) deutlich unter dem maßgeblichen Grenzwert. Überdies wird der dem Minimierungsgebot der Nr. 5.2.7 der TA Luft entsprechende Formaldehydemissionswert der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Gewährung des gemäß dem EEG gewährten sog. Formaldehyd-Bonus von 40 mg/m³ unterschritten (vgl. Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Kapitel 2.2.2, Stand März 2011, Nr. 2.2.2.2.6, S. 13).

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass diese Messungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 40) erfolgt sind. Insbesondere hat der Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entsprechend der TA Luft genannten VDI-Richtlinien 2448 und 4200 durch die DIN EN 15259 praktisch äquivalent ersetzt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, wie der Anspruch des Klägers auf Einhaltung des Formaldehyd-Emissionsgrenzwerts durch die Anwendung dieser aktuelleren und vorrangigen EU-Norm in Frage gestellt sein könnte.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist auch nicht in Bezug auf Schwefelwasserstoff-Emissionen verletzt. Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der in Nr. 4.6.2 und Nr. 4.6.3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Auflagen hat das Gericht nicht. Der Vertreter des Landesamts für Umwelt hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Schwefelwasserstoff im Motor zu Schwefeldioxid oxidiert. Der in Nr. 4.6.4 der streitgegenständlichen Genehmigung festgesetzte Emissionsgrenzwert hinsichtlich Schwefeloxiden von 0,31 g/m3 (vgl. die Maßgabe in Nr. 5.4.1.4. i. V. m. Nr. 5.4.1.2.3 TA Luft sowie Biogashandbuch Bayern - Materialienband, Kapitel 2.2.2, Stand März 2011Nr. 2.2.2.2.6, S. 13) wird gemäß den - wie ausgeführt nicht zu beanstandenden - vom Beklagten vorgelegten Emissionsmessungen deutlich unterschritten (0,05 bzw. 0,03 g/m3). Dies bestätigt die Aussage des Vertreters des Landesamts für Umwelt in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015, dass die Abgasreinigung gut funktioniere.

Ferner liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf Geruchsimmissionen vor. Angesichts einer nicht normativ bestimmten Schwelle der Erheblichkeit ist die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich Geruchsimmissionen aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2014 - 22 Z. B. 14.798 - juris Rn. 21). Die vom Kläger in Bezug genommene Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) kann dazu zwar nach der Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogen werden (BayVGH a. a. O.). Angesichts der nötigen Einzelfallbewertung ist dies aber nicht zwingend. Insbesondere besteht kein Anlass, ungeachtet der Umstände des Einzelfalls stets ein Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Werte der GIRL erstellen zu lassen. Der Umweltingenieur des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb angesichts der konkreten Nutzung und Ausgestaltung der Biogasanlage (insbesondere mit Blick auf die durchgeführten Abdeckungen und Einhausungen) nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die nach der GIRL zulässigen Werte überschritten würden. Zudem ergibt sich für den Kläger im Vergleich zur bestandskräftigen Baugenehmigung insoweit eine Verbesserung, als die Beigeladene auf die Errichtung des unter Geruchsimmissionen relevanten Fahrsilos mittlerweile verzichtet hat. Letztlich hat der Kläger die Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen auch lediglich behauptet und hinsichtlich konkreter Belästigungen im gesamten bisherigen gerichtlichen Verfahren nichts substantiiert vorgetragen.

Keine Rechte des Klägers verletzt die angefochtene Genehmigung im Hinblick auf den Schutz vor Explosionen. Zunächst ist, wie die Kammer diesbezüglich bereits ausgeführt hat (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 60), äußerst fraglich, ob sich der Kläger insoweit auf eine drittschützende Norm berufen kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da der streitgegenständliche Bescheid insoweit keine Mängel aufweist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage im Wesentlichen ausgeführt (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 24 f.), dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in ihrer Eigenschaft als zuständige Berufsgenossenschaft und damit als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die aus ihrer Sicht u. a. zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen erforderlichen Schutzvorkehrungen gegenüber dem Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 aufgelistet hat. Die darin enthaltenen Auflagenvorschläge seien sachlich unverändert in den Bescheid vom 29. November 2013 übernommen worden (Nr. 4.8). Erachte derjenige Träger der öffentlichen Gewalt, dem vom Gesetzes wegen der Schutz von Beschäftigten vor arbeitsplatzbezogenen Gefahren obliegt, zu diesem Zweck bestimmte Vorkehrungen für ausreichend, so bedürfte es substantiierten Vortrags, dass diese Schutzmaßnahmen nicht genügen, um Personen vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu bewahren, die - wie das bei den Benutzern des Wohnmobilstellplatzes der Fall ist - einem toxischen Stoff nur in weitaus geringerer Konzentration als die in der Anlage Tätigen ausgesetzt sein könnten. Liege bei der zuständigen Fachbehörde Erfahrungswissen darüber vor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Gefahren, die von einem bestimmten Anlagentyp ausgehen, effektiv entgegengewirkt wird, so entspricht es pflichtgemäßem Verwaltungshandeln, den Betreibern der zu diesem Typ gehörenden Einzelanlagen die Einhaltung dieses Anforderungsbündels aufzugeben, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles ein mehr oder weniger an Maßnahmen verlangen.

Diese Ausführungen hat der Kläger weder in Frage gestellt, noch hat er auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs substantiierte Einwendungen vorgetragen, die es auch nur möglich erscheinen lassen, dass die von der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen ungeeignet oder nicht ausreichend seien. Hinzu kommt, dass die zuständige Berufsgenossenschaft die Biogasanlage ausweislich des vom Beklagten auf Nachfrage des Gerichts übermittelten Kontrollberichts am 27. Januar 2014 überprüft und dabei festgestellt hat, dass die vorgeschlagenen und in den Bescheid übernommenen Auflagen erfüllt wurden bzw. beachtet werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Anlage gemäß einer E-Mail einer Regierung von Schwaben vom 22. Januar 2014 (Gerichtsakte, Bl. 244) bereits im Jahre 2011 von der seinerzeit zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besichtigt worden ist, mit dem Ergebnis, dass die Explosionsschutzmaßnahmen (Arbeitsschutz einschließlich Abstandsregelungen nach den Sicherheitsregeln für Biogasanlagen TI 4) den einschlägigen Anforderungen genügen.

Angesichts dieses mehrfach von der zuständigen Stelle nicht beanstandeten Zustands der Anlage besteht keinerlei Anlass, die entsprechenden Auflagen des Bescheids vom 29. November 2013 in Frage zu stellen. Angesichts dessen ist aus Sicht des Gerichts der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Es besteht daher auch kein Anlass, über die genannten Auflagen hinaus für die Anlage einen vom Kläger für richtig gehaltenen „Risiko-Akzeptanzwert 4:10000“ festzulegen.

Auch die bauplanungsrechtlichen Anforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. §§ 29 f. BauGB) sind nicht in nachbarschützender Weise verletzt.

Insoweit wird daran festgehalten (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14.321 - Rn. 59), dass die streitgegenständliche gewerbliche Biogasanlage im vorliegenden faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb typischer Weise zulässig ist. Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich. Das vom Kläger insbesondere in Bezug auf Immissionen hinzunehmende Maß überschreitet unter Würdigung des Umstands, dass die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. September 2009 bestandskräftig ist und der Tatsache, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem BImSchG - wie ausgeführt - gewährleistet ist, nicht die Grenze des Zumutbaren. Wie bereits ausgeführt, kann die vorliegende Nutzung als Wohnmobilstellplatz in einem faktischen Gewerbegebiet auch nicht ansatzweise den Schutz einer Wohnnutzung beanspruchen.

Der Kläger kann auch nicht die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach der BayBO oder eines erweiterten Prüfprogramms verlangen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall zu Recht ein Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. BImSchG durchgeführt worden ist, dienen die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren nicht dem individuellen Schutz Dritter. Dies gilt selbst dann, wenn materielle drittschützende Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren ungeprüft bleiben (BayVGH, B.v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - juris Rn. 8). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, in wieweit die Wahl eines anderen Genehmigungsverfahrens oder eine Erweiterung des Prüfprogramms zu einem besseren Schutz der gesetzlichen Rechte des Klägers geführt hätte.

Soweit schließlich der Kläger das Fehlen einer Umwallung der Anlage beanstandet hat, hält die Kammer daran fest, dass diese Rüge keinen Verstoß gegen drittschützende Normen begründen kann. Die einschlägige Regelung im Biogashandbuch Bayern befindet sich im Kapitel „Wasserwirtschaft“. Grundwasser- und Gewässerschutz dienen jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen (VG Augsburg, B.v. 14.3.2014 - Au 4 S 14. 321 - Rn. 61).

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 13.2044 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. März 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erw
published on 02/06/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert. II. Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmä
published on 08/01/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 25/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 13.2044 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. März 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erw
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(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.