Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874

published on 13/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe für eine Legasthenietherapie.

1. Der am ... 2005 geborene Kläger besucht seit September 2012 die Grundschule in ..., derzeit in der vierten Jahrgangsstufe.

Am 25. August 2014 beantragten die sorgeberechtigten Eltern des Klägers beim Jugendamt des Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Dem Beklagten wurden zwei Jahreszeugnisse der ersten beiden Jahrgangsstufen, das Zwischenzeugnis der zweiten Jahrgangsstufe, ein ausgefüllter Elternfragebogen, ein Schulbericht und eine „Stellungnahme der Schule/Beratungslehrer“ vorgelegt. Auf deren Inhalt wird verwiesen.

Weiter legten die Eltern dem Beklagten den Bericht eines Kinder- und Jugendpsychiaters vom 24. März 2014 vor. In diesem wird u. a. als „Psychopathologischer Befund“ festgehalten:

„Im interpersonellen Kontakt freundlich und zugewandt, Stimmung ausgeglichen und affektiv schwingungsfähig, keine motorische Unruhe zu beobachten.“

Unter „Zusammenfassung und Empfehlung“ finden sich folgende Ausführungen:

„Wir hatten L. in der Testuntersuchung als einen aufgeschlossenen und leistungsbereiten, freundlich zugewandten Jungen kennengelernt. Im Intelligenztest hatte er durchschnittlich abgeschnitten. Im Gegensatz hierzu zeigten die Untersuchungen der Lese- und Rechtschreibfertigkeiten deutliche Auffälligkeiten, es liegt eine Lese- und Rechtschreibstörung vor.

Sie [gemeint: Eltern] üben bereits regelmäßig mit L. lesen, was sicherlich sehr wichtig ist. Zusätzlich könnte ein Lesetraining nach DÜRR für die Motivation förderlich sein. Darüber hinaus empfehlen wird die Einleitung einer qualifizierten lerntherapeutischen Unterstützung. ... Im schulischen Kontext erscheint es sinnvoll, mit einem entsprechenden Attest einen Nachteilsausgleich und Notenschutz zu bewirken. ...“

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte der Beklagte den Sorgeberechtigten des Klägers mit, dass und aus welchen Gründen beabsichtigt sei, den Antrag auf Übernahme der Kosten der Legasthenietherapie abzulehnen und gab Gelegenheit zur Äußerung. Aufgrund der Angaben der Eltern und der Stellungnahmen der Schule bzw. der Lehrer sei ein Integrationsrisiko nicht ersichtlich. L. sei in die Klasse voll integriert. In seiner Freizeit treffe er sich gern mit Freunden, treibe Sport und komme mit andern gut aus. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei nicht erkennbar. Wichtig seien allerdings häufige und regelmäßige Wiederholungen und Übungen (Lesen) im häuslichen Bereich.

Die Eltern des Klägers wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 an den Beklagten. Beim Kläger liege eine fachärztlich diagnostizierte Legasthenie vor. Das Jugendamt habe es bisher versäumt, ein Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychiaters über die Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers einzuholen; ohne ein solches fachärztliches Gutachten sei eine Entscheidung über den gestellten Antrag nicht möglich. Es bestehe ein schulisches und soziales Integrationsrisiko. Die Leistungen im Rechtschreiben und Lesen seien unterdurchschnittlich. Der Kläger brauche viel Lob und Verstärkung und vor allem Einzelförderung, was die Schule nicht leisten könne. Wie aus der schulischen Stellungnahme weiter hervorgehe, habe der Kläger Angst, etwas Falsches zu sagen und beteilige sich deshalb nur sehr zurückhaltend am Unterricht. Eine häusliche, fachlich fundierte Förderung sei den Eltern mangels pädagogischer Kompetenz nicht möglich. Zu Beginn des ersten Schuljahres habe der Kläger starke Veränderungen in seiner Persönlichkeit gezeigt. Er habe begonnen, tagsüber einzukoten; nachts sei das Bett manchmal nass gewesen. Er habe im häuslichen Bereich und gegenüber Nachbarskindern starke aggressive Neigungen gezeigt; auch in den Schulpausen sei es öfters zu Rangeleien und größeren Auseinandersetzungen gekommen. Er habe auch kaum Kontakte zu anderen Kindern gesucht und nur sehr wenige eigene Freunde. Die Eltern hätten sich innerhalb der Familie um eine Stärkung der Persönlichkeit und des Selbstbewusstseins bemüht. Ein vermehrter Leistungsdruck durch nachmittägliches häusliches Üben sei nicht angezeigt, um dem Kläger die nötige Persönlichkeitshilfe angedeihen zu lassen. Demgegenüber bestehe aufgrund der bereits im September 2014 begonnenen Therapie die begründete Aussicht, „dass ein durchschnittlich begabter Junge auch einen durchschnittlichen Schulabschluss erreichen kann und am sozialen Leben in der Gesellschaft normal teilnehmen kann“...[12] 2. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine ambulante Legasthenietherapie ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Kläger keine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen oder sozialen Bereich (als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe) erkennbar sei. Der Kläger sei in die Klasse sowie in die Familie integriert und habe sozialen Kontakt.

3. Gegen den Bescheid vom 9. Februar 2015 erhoben die Eltern des Klägers für diesen mit Schreiben vom 2. März 2015 Widerspruch, über den nicht entscheiden wurde.

4. Am 22. Juni 2015 erhoben die sorgeberechtigten Eltern des Klägers zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der beantragten Legasthenie-Therapie zu übernehmen.

Das Jugendamt habe ohne Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens entschieden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung habe ein soziales und schulisches Integrationsrisiko bestanden, auch wenn dies möglicherweise durch die frühzeitige Intervention der Eltern und die fachgerechte Förderung kaum erkennbar gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der Eltern im Antrag, dem Schulfragebogen und dem kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht. Auch das ärztlicherseits bestätigte Einkoten bestätige dies. Dass sich zwischenzeitlich der Zustand sehr gebessert habe, sei sowohl auf die Diagnosestellung und den schulischen Nachteilsausgleich als auch auf die im September 2014 begonnene Legasthenietherapie zurückzuführen.

Gleichzeitig werde - hilfsweise - Antrag auf Weitergewährung der zustehenden Eingliederungshilfe auch für das Schuljahr 2015/16 gestellt.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Aussage zur Abweichung der seelischen Gesundheit vom Normalzustand werde in dem kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht vom 24. März 2014 nicht getroffen.

Es liege auch kein schulisches oder soziales Integrationsrisiko vor, wie sich aus den Zeugnissen sowie den Angaben der Eltern, der Beratungslehrkraft sowie der Klassenlehrerin ergebe.

Das Zeugnis der ersten Klasse sowie das Zwischenzeugnis der zweiten Klasse spreche von einem guten Verhältnis des Klägers zu seinen Klassenkameraden, das Jahreszeugnis der zweiten Jahrgangsstufe von einem gleichberechtigten Arbeiten innerhalb der Klassengemeinschaft. Der Kläger suche zwar nur zu wenigen Kindern von sich aus Kontakt, könne aber auf Angebote seiner Mitschüler meist eingehen. Im Elternfragebogen werde auch angegeben, dass das besondere schulische Interesse des Klägers darin bestehe, Freunde zu treffen. Soziale Auffälligkeiten würden im Schulbericht verneint; eine normale Interaktion mit der Klassengemeinschaft werde bestätigt. Die Beratungslehrkraft attestiere eine sehr aktive Teilnahme am sozialen Geschehen in den Pausen und im Sport.

6. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Gründe

Die als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst (als Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer Legasthenietherapie durch das Jugendamt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1)

- und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2).

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2).

1.1 Tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Eingliederungshilfe sind danach zwei voneinander zu unterscheidende Elemente, die kumulativ vorliegen müssen, zum einen die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit (seelische Störung), zum andern die dadurch, d. h. kausal verursachte (bereits eingetretene oder zu erwartende) Teilhabebeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487). Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann eine „seelische Behinderung“ im Sinne des § 35a SGB VIII (zu diesem Begriff siehe amtliche Überschrift und Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift) angenommen werden.

Die erstgenannte Voraussetzung (seelische Störung) ist von einem dafür qualifizierten Gutachter (Facharzt, Psychotherapeut) festzustellen, wobei dessen Stellungnahme gegebenenfalls vom Träger der Jugendhilfe einzuholen ist (§ 35a Abs. 1a SGB VIII); dagegen hat über die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung das Jugendamt - gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Stellen - zu entscheiden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris). Insoweit kommt dem Jugendamt allerdings kein Beurteilungsspielraum zu; vielmehr unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Teilhabebeeinträchtigung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.1283 - juris m. w. N.).

Im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII obliegt es dem Jugendamt, die vorliegenden Informationen - etwa aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht (hat), von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, ins-besondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben - heran-zuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X) mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.12.2010 - CE 10.2326 - juris).

Vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist dann auszugehen, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Freizeit und - vorliegend nicht relevant - Ausbildung und Beruf aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012 - 12 ZB 12.1076; B. v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.1742 - beide juris). Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der „sozialen Funktionstüchtigkeit“ des betreffenden Kindes oder Jugendlichen vorliegt oder eine solche droht (vgl. OVG NRW, B. v. 12.06.2014 - 12 A 659/14 - juris). Bezogen auf den schulischen Bereich ist dies beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht jedoch bereits bei bloßen Schulproblemen - auch nicht bei schlechten schulischen Leistungen - oder auch Schulängsten, die auch bei Kindern ohne seelische Störung auftreten können, anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487; OVG NRW, B. v. 3.2.2015 - 12 B 1493/14 - juris).

1.2 Der Beklagte hat im vorliegenden Fall seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X genügt.

Insbesondere bestand - entgegen der klägerischen Auffassung - aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über der Antrag keine Veranlassung zur Einholung einer den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII entsprechenden (fach-) ärztlichen oder (fach-) therapeutischen Stellungnahme zur Frage des Vorliegens einer seelischen Störung; die Einholung einer solchen Stellungnahme ist auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Denn es ist nicht erkennbar, dass beim Kläger überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung vorlag/vorliegt bzw. zu erwarten war/ist, wie nachfolgend noch dargelegt wird. Fehlt es bereits an einer (bestehenden oder zu erwartenden) Teilhabebeeinträchtigung, so kann es für die Frage, ob ein Anspruch auf Eingliederungshilfe - wie klägerseits beantragt - besteht oder nicht, auf das eventuelle Vorliegen einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XIII nicht mehr ankommen.

Der Beklagte hat seine Entscheidung über das (Nicht-) Vorliegen einer bereits eingetretenen oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung auf eine tragfähige und nach Lage der Dinge ausreichende Erkenntnisgrundlage gestützt. Er hat die ihm vorgelegten Schulzeugnisse, den von den Sorgeberechtigten sorgfältig ausgefüllten umfangreichen Elternfragebogen, den „Schulbericht zum Antrag auf Eingliederungshilfe“, die „Stellungnahme der Schule/Beratungslehrer zum Antrag auf Kostenübernahme für eine Legasthenie-/Dyskalkulietherapie“ und den kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht vom 24. März 2014 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass und welche weiteren behördliche Ermittlungen möglicherweise zu umfangreicheren oder präziseren Erkenntnissen hätten führen können. Soweit die Sorgeberechtigten in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2015 an den Beklagten sowie in der Klagebegründung ausführen, dass der Kläger „zu Beginn des ersten Schuljahres“ begonnen habe, tagsüber einzukoten und „manchmal auch das Bett nass“ gewesen sei, weswegen sie auf Empfehlung des Kinderarztes beim Kinderpsychologen vorstellig geworden seien, löste dies keine Verpflichtung des Jugendamts zu weiteren Ermittlungen aus, denn die Antragstellung erfolgte zu Beginn der dritten Jahrgangsstufe, wo diese Symptome nach den elterlichen Angaben im Elternfragebogen offensichtlich nicht mehr auftraten. Nach den Angaben der Sorgeberechtigten unter Ziffer VI. Nr. 1. „Entwicklung des Problemverhaltens“ („Einkoten in der ersten Klasse (derzeit besser)“) konnte der Beklagte davon ausgehen, dass ein solches Verhalten, das nach den Angaben unter VI. 2. und 3. mit der Einschulung auftrat, z.Zt. der Antragstellung nicht mehr relevant war. Im Übrigen wird auch in dem kinderpsychiatrischen Bericht vom 24. März 2014 weder auf ein derartiges Problemverhalten des Klägers noch darauf hingewiesen, dass der Anlass der ärztlichen Untersuchung damit zusammenhängen könnte. Die Sorgeberechtigten haben auch weder mit dem Antrag auf Leistungsgewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes ärztliches Attest beigebracht; dies hätte sich den Eltern bei einem Anhalten der problematischen Verhaltensweisen jedenfalls aufdrängen müssen, um eine „Anstoßwirkung“ in Richtung auf eine weitere Amtsermittlung durch das Jugendamt auszulösen. Auch die im Schreiben der Eltern vom 15. Januar 2015 an das Jugendamt und in der Klagebegründung geschilderten aggressiven Verhaltensweisen, zeigten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung wohl nicht mehr, zumindest nicht mehr in dem Umfang wie früher; ansonsten hätten die Eltern im Elternfragbogen unter Ziffer V. „Beziehungen zu anderen Personen“ nicht angegeben, dass das „Verhältnis zu Mutter und Vater gleich gut“ sei, der Kläger „fast täglich“ seine Freizeit „mit Freunden“ verbringe und in der Gruppe „gut mit den anderen auskommt“ (wobei keine der weiter vorgegebenen Optionen, die auf aggressives Verhalten schließen lassen könnten, gekennzeichnet war).

Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand - weder für den Beklagten noch für das Verwaltungsgericht (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 16.2.2014 - 12 A 659/14 - juris) - Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, da - wie unten noch dargelegt wird - die in der mündliche Verhandlung erstmals vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben der Eltern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ergeben.

1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerseite bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2014 sowie auch der Entscheidung des Jugendamts im Februar 2015 (auf frühere Zeitpunkte, etwa den Zeitpunkt der Einschulung, der bereits zwei Jahre zurück lag, kommt es nicht an) kein erkennbares Integrationsdefizit oder -risiko, das als Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hätte angesehen werden können.

Soweit es den familiären Bereich betrifft, konnte das Jugendamt seine Beurteilung in erster Linie auf die Angaben der Eltern im Elternfragebogen stützen. Hieraus wird ein Teilhabedefizit auch nicht im Ansatz erkennbar. Wie oben bereits dargelegt, haben die Eltern auf ein gutes Verhältnis des Klägers zu beiden Elternteilen hingewiesen. Er vertrage sich gut mit seinem (jüngeren) Bruder; eine besondere Zuneigung bestehe auch zu den Großeltern. Ein besonderes Interesse habe der Kläger an Aktivitäten mit der Familie.

Auch hinsichtlich des Freizeitbereichs konnte das Jugendamt im Wesentlichen (nur) die elterlichen Angaben als Erkenntnisgrundlage heranziehen. Danach habe der Kläger (drei) Freunde, verbringe seine Freizeit fast täglich mit gleichaltrigen Freunden und vertrage sich gut mit anderen innerhalb einer Gruppe.

Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass der Kläger im schulischen Bereich teilhabebeeinträchtigt gewesen wäre. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schlechte schulische Leistungen, auch wenn sie anhalten, für sich genommen noch keine Teilhabebeeinträchtigung darstellen; im jugendhilferechtlichen Sinn kommt es vielmehr auf die „soziale Funktionsfähigkeit“ des Kindes an, d. h. ob die Fähigkeit zur Partizipation am Leben in der (schulischen) Gemeinschaft, insbesondere innerhalb der besuchten Klasse, im Sinne einer aktiven, selbstbestimmten und altersgemäßen Ausübung sozialer Funktionen und Rollen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 35a Rn. 19 m. w. N.) gestört ist oder eine solche Störung droht. Insoweit haben die Eltern im betreffenden Fragebogen zwar angegeben, dass der Kläger nicht gern zur Schule gehe - auch von „Schulangst“ ist die Rede - und „alle Fächer“ nicht möge, doch vermitteln die Bemerkungen in den Zeugnissen sowie die weiteren Äußerungen der Schule bzw. der Lehrkräfte, denen hinsichtlich des Bereichs Schule eine besondere Bedeutung zukommt, ein differenzierteres Bild. So wird in den vorgelegten Zeugnissen unter „Sozialverhalten“ ausgeführt, dass er gleichberechtigt und meist lösungsorientiert mit anderen Kindern zusammenarbeite und auf Angebote seiner Mitschüler meist interessiert eingehe, auch wenn er von sich aus nur zu wenigen Kindern Kontakt suche (Jahreszeugnis 2. Jahrgangsstufe). Im Zwischenzeugnis der 2. Jahrgangsstufe wurde der Kläger als freundlicher, hilfsbereiter Schüler beschrieben, der ein gutes Verhältnis zu seinen Klassenkameraden habe, auch wenn er sich bei Gruppenarbeiten ruhig und zurückhaltend verhalte. Bereits im Jahreszeugnis der ersten Jahrgangsstufe ist erwähnt, dass der Kläger ein gutes Verhältnis zu seinen Mitschülern habe, mit denen er offen und freundlich umgegangen sei. Die Zusammenarbeit sei ihm mit vielen Kindern gelungen und er habe sich meist zuverlässig an vereinbarte Klassen und Gesprächsregeln gehalten. Die in den Zeugnissen beschriebenen sozialen Verhaltensweisen des Klägers in der Schule finden sich auch im Wesentlichen in den weiteren Äußerungen der betreffenden Lehrkräfte. Die Klassenlehrerinnen in den verschiedenen Jahrgangsstufen geben an, dass die Fähigkeit des Klägers, sich in die Interaktionen der Klassengemeinschaft einzubringen, „normal“ ausgeprägt sei. In „sozialen Situationen“ zeige er keine besonderen Auffälligkeiten, sondern verhalte sich meist unauffällig. Hiervon ausgehend lassen sich Symptome, die auf eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine Schul- und Lernverweigerung, einen Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule schließen ließen, jedenfalls nicht erkennen.

In der Gesamtschau der Angaben sowohl der Eltern als auch der Schule bzw. Lehrkräfte kann somit keine (bestehende oder drohende) Teilhabebeeinträchtigung bejaht werden. Bestätigt wird diese Einschätzung nicht zuletzt auch durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht vom 24. März 2014, wonach der Kläger als im interpersonellen Kontakt aufgeschlossener, leistungsbereiter und freundlich zugewandter Junge beschrieben wird.

1.4 Auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann die Kammer eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht erkennen.

So haben die sorgeberechtigten Eltern des Klägers in der Klageschrift vom 18. Juni 2015 auf einen „aktuell ... sehr gebesserten“ Zustand und eine „sehr erfolgreiche Legasthenietherapie“ hingewiesen, was gegen eine zwischenzeitlich, d. h. nach Bescheidserlass eingetretene Teilhabebeeinträchtigung spricht.

Auch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Lehrerfragebogen, Leseprobe) lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Integrationsrisikos entnehmen. Zwar wird hieraus ersichtlich, dass der Kläger nach wie vor nicht unerhebliche Schwächen im Lesen und Rechtschreiben aufweist, was ihn offensichtlich auch belastet, doch wird von der Klassenlehrerin ausgeführt, dass er sehr umgänglich sei, sich in die Klassengemeinschaft gut einfüge und mit seinen Mitschülern gut zurecht komme.

Dass der Kläger, wie von seinen Eltern in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dem Bundesleistungskader des Deutschen Skiverbands in der Sportart Snowboard angehört, spricht ebenfalls nicht für (sondern eher gegen) eine Teilhabebeeinträchtigung (im Freizeitbereich).

2. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 23/04/2014 00:00

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Annotations

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.