Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2015 - Au 3 K 15.874 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht in Frage zu stellen, dass nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen ist, so dass die Leistung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt.
4Der am 1992 geborene Kläger war im Zeitpunkt des Begehrens um Weiterförderung bereits deutlich über 18 Jahre alt und fiel damit nicht mehr als Jugendlicher unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Deshalb konnte ihm § 35a SGB VIII allein keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe verschaffen, denn diese ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich Kindern oder Jugendlichen vorbehalten. Als junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII hätte der Kläger Eingliederungshilfe viel-mehr nur beanspruchen können, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorgelegen hätten und die Eingliederungshilfe i. S. v. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl gewe-sen wäre, seinen Entwicklungsrückständen entgegenzuwirken.
5Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014
6-12 E 512/14 -.
7Schon das Vorliegen einer therapiebedürftigen Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung findet in den zum Kläger angelegten Unterlagen der Jahre 2010 ff. keinen hinreichenden Anklang, ist aber weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht näher problematisiert worden.
8Anders verhält es sich mit der Teilhabebeeinträchtigung als zwingende Tatbestands-voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe. Zwar hat die Beklagte auf dieses Element der seelischen Behinderung im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt und sich im Klageverfahren lediglich dahingehend eingelassen, dass die früher angestellten Diagnosen möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang vorlägen und somit die leistungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen weggefallen sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat indes bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2003 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es an der Darlegung einer Teilnahmebeeinträchtigung fehle, ohne dass die Klägerseite auf diesen Aspekt im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur annähernd eingegangen wäre.
9Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. Sep-tember 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, jeweils m. w. N.
11Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998
13- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010
14- 12 1237/09 -; OVG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07-, FEVS 58, 477.
15Vor diesem Hintergrund geben die Feststellungen in der fachärztlichen Stellungnahme des Jugendpsychiaters Dr. med. B. T. vom 19. August 2006 für den Anspruchszeitraum ab Mitte 2012 allein schon mangels der erforderlichen Aktualität nichts Hinreichendes mehr her. Hinzu kommt, dass zwar die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, jedoch in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst einmal in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
16Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 34 und 48; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 13.
17Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich auch voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum.
18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013
19- 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N.
20Mithin kann das Verwaltungsgericht bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden und
21- wie hier durch den rechtlichen Hinweis vom 7. Januar 2013 - zunächst von sich aus versuchen, die dazu notwendigen Informationen aus dem Lebensbereich des jungen Menschen zu erlangen. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen solcher Verhaltensmuster, die eine rechtsrelevante Teilhabebeeinträchtigung annehmen lassen können, verbleibt insoweit nämlich bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.
22Auch im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nichts zur sozialen Integration des Klägers in den Lebensbereichen Familie, Schule, Ausbildung und Freundeskreis/Ge-sellschaft vorgetragen worden. Der Kläger irrt, wenn er stattdessen dem Sinne nach geltend macht, die Beweislast liege bei der Beklagten. Ebenso wenig kommt es angesichts der Eigeninitiative des Verwaltungsgerichts darauf an, dass nicht schon die Beklagte von Amts wegen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung versucht hat. Soweit der schon erstinstanzlich fachanwaltlich vertretene Kläger zudem be-haupten will, nicht gewusst zu haben, welche Tatsachen er hätte vortragen müssen, um eine Untersuchung zur Ergründung einer Teilhabebeeinträchtigung zu ermög-lichen, betrachtet der Senat das als bloße Schutzbehauptung. Untauglich ist schließ-lich das Unterfangen, dem Abschlussbericht der Lerntherapeutin W. L. aus Januar 2013 verwertbare Angaben zur sozialen Integrationsfähigkeit des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII entnehmen zu wollen, denn dort geht es
23- ebenso wie bei den Zeugnissen - nur um sein Schul- und Lernverhalten. Gleichfalls helfen auch Mutmaßungen über die Motive der Beklagten, der Frage einer Teilhabe-beeinträchtigung nicht weiter nachzugehen, nicht weiter. Dadurch wird ersichtlich kein Weg eröffnet, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung schlicht zu vermu-ten oder zu unterstellen.
24Nach alledem kommt es auf die vom Kläger im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Übrigen erhobenen Einwendungen letztlich nicht an.
25Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
26Soweit der Kläger das Problem aufwirft, inwieweit die Lerntherapie in entscheidender Weise unterbrochen worden ist, so dass die Voraussetzungen einer über das 21. Le-bensjahr hinaus fortgesetzten Hilfe i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht vorlie-gen würden, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich.
27In Hinblick auf die Problematik der Teilhabebeeinträchtigung würde eine ordnungs-gemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
28Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
29Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Der Kläger reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt und die teils auf bloßen tatsächlichen oder rechtlichen Unterstellungen basieren.
30Letztendlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.
31Einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch, dass kein ärztliches Fachgutachten dazu eingeholt worden ist, ob sich die Dyskalku-lie des Klägers „ausgewachsen“ hat, käme keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn maßgeblich für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts war die mangelnde Darlegung von - eine Teilhabebeeinträchtigung begründenden - Tatsachen, die eine Wertung der Fachkammer aus sozialpädagogischer Sicht ermöglicht hätten.
32Darauf, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht den Vorwurf gemacht hat, die letzten Zeugnisse nicht vorgelegt zu haben, kommt es nicht an. An der mangelnden Darlegung der Umstände seines Integrationsverhaltens ändert sich nämlich durch diese Vorhaltung nichts. Die Anforderung ist allerdings im Zusammenhang damit zu sehen, dass Zweck der Eingliederungshilfe nicht allein die schulische Förderung auf dem Niveau der Nachhilfe sein kann, sondern sie maßgeblich den Integrationsmängeln des jungen Menschen - hier als Teil seines Entwicklungsrückstandes i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - entgegenwirken muss. Das Verwaltungsgericht hat in den schulischen Erfolgen des Klägers mithin eine bloße Bestätigung dafür gesehen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung jedenfalls im Anspruchszeitraum nicht mehr vorgelegen haben kann. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung ergibt sich aus den im Verlaufe des Zulassungsverfahrens nachgereichten Zeugnissen, dass das Sozialverhalten des Klägers bezeichnenderweise mit den Notenstufen „befriedigend“ und sogar „gut“ bewertet worden ist.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
34Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII zu ersehen seien, nicht in Frage zu stellen.
3Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
41. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
52. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
6Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2).
7Zur Frage der Einordnung einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) in die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 -, juris, Folgendes ausgeführt:
8„Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Legasthenie stellt … als solche keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein. Diese muss nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010
10- 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -.
11Erforderlich ist daher auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998
13- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477.
14Nach alledem ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass auch das Vorliegen einer auf einer Lese- und Rechtschreibschwäche beruhenden (sekundären) psychischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, sondern zusätzlich, wegen der Zweigliedrigkeit des Begriffes der seelischen Behinderung,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010
16- 12 B 1655/09 -, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 16; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a, Rn. 10, m.w.N.,
17auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - (drohende) Teilhabebeeinträchtigung - erfüllt sein muss, nicht zu bestanden.“
18Ausgehend von diesen Maßgaben zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, die Annahme einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung sei im Fall des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit mit überzeugender Begründung auf die Schulbescheinigung vom 27. März 2014 und den Bericht der Deutschlehrerin vom 10. November 2014 - sowie im Übrigen allgemein auf die „zur Verfügung stehenden Auskünfte und Informationen“ - abgestellt hat, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an einer Befassung mit dem Gutachten des Facharztes Dr. E. vom 6. August 2014. Auf dieses Gutachten ausdrücklich einzugehen, war entbehrlich, weil es keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers vermittelt. Dass der Antragsteller etwa unter einer „Kontaktstörung“ leidet und seine Testung „auffällige Werte“ z. B. im Bereich von „sozialen Ängsten“ und „Schul- und Leistungsängsten“ ergab, bietet keine substantielle Grundlage für die Annahme einer - schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden - nachhaltigen Einschränkung seiner sozialen Funktionstüchtigkeit. Noch weniger aussagekräftig ist die Stellungnahme der M. -Institutsleiterin vom 6. März 2014, auf die sich die Beschwerde ferner beruft. Dass der Antragsteller danach mit Testergebnissen „immer noch weit unter dem Durchschnitt der Altersgruppe“ lag und „noch nicht die gewünschten Leistungen“ erbrachte, gibt für eine Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Teilhabe nichts her.
19Ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits Eingliederungshilfe geleistet hat, ist angesichts der Maßgeblichkeit der aktuellen Gegebenheiten nicht entscheidend. Es trifft auch nicht zu, dass, sofern die Leistungsvoraussetzungen einmal vorgelegen hätten, „ein Wegfall … nur dann angenommen werden (könne), wenn das Förderungsinstitut eine weitere Förderung nicht für erforderlich halten würde“, wie der Antragsteller meint. Denn schon die - der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Hilfemaßnahme vorgelagerte - Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft überhaupt beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, fällt anerkanntermaßen in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
20vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris, m. w. N.,
21so dass auf der Hand liegt, dass das Votum des Leistungserbringers zwar in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sein mag, dessen Ergebnis jedoch nicht vorgibt.
22Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Antragsteller besuchte Schule eine weitergehende Förderung mangels Kapazität nicht zu leisten vermag. Selbst wenn sich die an der LRS-Problematik ansetzende schulische Förderung als unzureichend erweist, folgt allein daraus nicht, dass die soziale Funktionstüchtigkeit des Antragstellers bereits nachhaltig beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung jedenfalls droht.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht in Frage zu stellen, dass nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen ist, so dass die Leistung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt.
4Der am 1992 geborene Kläger war im Zeitpunkt des Begehrens um Weiterförderung bereits deutlich über 18 Jahre alt und fiel damit nicht mehr als Jugendlicher unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Deshalb konnte ihm § 35a SGB VIII allein keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe verschaffen, denn diese ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich Kindern oder Jugendlichen vorbehalten. Als junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII hätte der Kläger Eingliederungshilfe viel-mehr nur beanspruchen können, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorgelegen hätten und die Eingliederungshilfe i. S. v. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl gewe-sen wäre, seinen Entwicklungsrückständen entgegenzuwirken.
5Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014
6-12 E 512/14 -.
7Schon das Vorliegen einer therapiebedürftigen Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung findet in den zum Kläger angelegten Unterlagen der Jahre 2010 ff. keinen hinreichenden Anklang, ist aber weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht näher problematisiert worden.
8Anders verhält es sich mit der Teilhabebeeinträchtigung als zwingende Tatbestands-voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe. Zwar hat die Beklagte auf dieses Element der seelischen Behinderung im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt und sich im Klageverfahren lediglich dahingehend eingelassen, dass die früher angestellten Diagnosen möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang vorlägen und somit die leistungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen weggefallen sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat indes bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2003 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es an der Darlegung einer Teilnahmebeeinträchtigung fehle, ohne dass die Klägerseite auf diesen Aspekt im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur annähernd eingegangen wäre.
9Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. Sep-tember 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, jeweils m. w. N.
11Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998
13- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010
14- 12 1237/09 -; OVG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07-, FEVS 58, 477.
15Vor diesem Hintergrund geben die Feststellungen in der fachärztlichen Stellungnahme des Jugendpsychiaters Dr. med. B. T. vom 19. August 2006 für den Anspruchszeitraum ab Mitte 2012 allein schon mangels der erforderlichen Aktualität nichts Hinreichendes mehr her. Hinzu kommt, dass zwar die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, jedoch in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst einmal in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
16Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 34 und 48; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 13.
17Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich auch voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum.
18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013
19- 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N.
20Mithin kann das Verwaltungsgericht bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden und
21- wie hier durch den rechtlichen Hinweis vom 7. Januar 2013 - zunächst von sich aus versuchen, die dazu notwendigen Informationen aus dem Lebensbereich des jungen Menschen zu erlangen. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen solcher Verhaltensmuster, die eine rechtsrelevante Teilhabebeeinträchtigung annehmen lassen können, verbleibt insoweit nämlich bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.
22Auch im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nichts zur sozialen Integration des Klägers in den Lebensbereichen Familie, Schule, Ausbildung und Freundeskreis/Ge-sellschaft vorgetragen worden. Der Kläger irrt, wenn er stattdessen dem Sinne nach geltend macht, die Beweislast liege bei der Beklagten. Ebenso wenig kommt es angesichts der Eigeninitiative des Verwaltungsgerichts darauf an, dass nicht schon die Beklagte von Amts wegen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung versucht hat. Soweit der schon erstinstanzlich fachanwaltlich vertretene Kläger zudem be-haupten will, nicht gewusst zu haben, welche Tatsachen er hätte vortragen müssen, um eine Untersuchung zur Ergründung einer Teilhabebeeinträchtigung zu ermög-lichen, betrachtet der Senat das als bloße Schutzbehauptung. Untauglich ist schließ-lich das Unterfangen, dem Abschlussbericht der Lerntherapeutin W. L. aus Januar 2013 verwertbare Angaben zur sozialen Integrationsfähigkeit des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII entnehmen zu wollen, denn dort geht es
23- ebenso wie bei den Zeugnissen - nur um sein Schul- und Lernverhalten. Gleichfalls helfen auch Mutmaßungen über die Motive der Beklagten, der Frage einer Teilhabe-beeinträchtigung nicht weiter nachzugehen, nicht weiter. Dadurch wird ersichtlich kein Weg eröffnet, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung schlicht zu vermu-ten oder zu unterstellen.
24Nach alledem kommt es auf die vom Kläger im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Übrigen erhobenen Einwendungen letztlich nicht an.
25Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
26Soweit der Kläger das Problem aufwirft, inwieweit die Lerntherapie in entscheidender Weise unterbrochen worden ist, so dass die Voraussetzungen einer über das 21. Le-bensjahr hinaus fortgesetzten Hilfe i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht vorlie-gen würden, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich.
27In Hinblick auf die Problematik der Teilhabebeeinträchtigung würde eine ordnungs-gemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
28Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
29Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Der Kläger reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt und die teils auf bloßen tatsächlichen oder rechtlichen Unterstellungen basieren.
30Letztendlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.
31Einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch, dass kein ärztliches Fachgutachten dazu eingeholt worden ist, ob sich die Dyskalku-lie des Klägers „ausgewachsen“ hat, käme keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn maßgeblich für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts war die mangelnde Darlegung von - eine Teilhabebeeinträchtigung begründenden - Tatsachen, die eine Wertung der Fachkammer aus sozialpädagogischer Sicht ermöglicht hätten.
32Darauf, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht den Vorwurf gemacht hat, die letzten Zeugnisse nicht vorgelegt zu haben, kommt es nicht an. An der mangelnden Darlegung der Umstände seines Integrationsverhaltens ändert sich nämlich durch diese Vorhaltung nichts. Die Anforderung ist allerdings im Zusammenhang damit zu sehen, dass Zweck der Eingliederungshilfe nicht allein die schulische Förderung auf dem Niveau der Nachhilfe sein kann, sondern sie maßgeblich den Integrationsmängeln des jungen Menschen - hier als Teil seines Entwicklungsrückstandes i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - entgegenwirken muss. Das Verwaltungsgericht hat in den schulischen Erfolgen des Klägers mithin eine bloße Bestätigung dafür gesehen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung jedenfalls im Anspruchszeitraum nicht mehr vorgelegen haben kann. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung ergibt sich aus den im Verlaufe des Zulassungsverfahrens nachgereichten Zeugnissen, dass das Sozialverhalten des Klägers bezeichnenderweise mit den Notenstufen „befriedigend“ und sogar „gut“ bewertet worden ist.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
34Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.