Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 15.79

published on 24/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 15.79
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht d
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published on 24/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. März 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Öffentlicher Personennahver
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge
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Annotations

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.