Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687

published on 28/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.687

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte:

Erstattungsanspruch;

Eingliederungshilfe;

Mehrfachbehinderung;

Vorrang-, Nachrangverhältnis

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Jugendhilfe - Kostenerstattung (...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten als Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger über die Kostenerstattung für die zusätzliche Einzelbetreuung des Hilfeempfängers im Rahmen einer Heimunterbringung im Zeitraum von Januar 2007 bis September 2008.

1. Der 1991 geborene Hilfeempfänger N. G. besuchte im Schuljahr 2005/2006 zunächst die Klasse 6c der ... Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, in ... und war zugleich in einem Jugendhilfezentrum für Hörgeschädigte des Diakoniewerks ... untergebracht. Diese Einrichtung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 mit, dass sich die Schule aufgrund mehrfacher Eskalationen nicht mehr in der Lage sehe, den Hilfeempfänger unter normalen Bedingungen zu unterrichten und verwies hierzu u. a. auf einen mehrtägigen Unterrichtsausschluss (Schreiben der Schule vom 28.9.2005). Die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Hörgeschädigte und verhaltensauffällige/erziehungsschwierige Kinder und Jugendliche auf ... mit angeschlossener Schule für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte werde als einzige Möglichkeit für die schwierige Problematik von N. G. gesehen. Der Bericht der Klassenlehrerin hierzu (vom 5.10.2005, Bl. 30 der Behördenakte) beinhaltet im Wesentlichen, dass der Hilfeempfänger in der 5. Klasse ansatzweise gezeigt habe, dass er wissbegierig und interessiert an neuen Lerninhalten bezüglich der sprachbezogenen Fächer sei. In den sechs Wochen nach den Sommerferien habe er aber fast vollständig die Teilnahme am Unterricht verweigert; in der letzten Schulwoche sei sein provokatives, respektloses Verhalten so unerträglich geworden, dass er nicht mehr am Klassenunterricht habe teilnehmen sollen. Dies habe N. G. nicht akzeptiert und zuletzt die Klassenlehrerin körperlich angegriffen und ein Trinkglas nach ihr geworfen.

Am 24. Oktober 2005 beantragten die Eltern des Kindes Sozialhilfe für dessen Heimunterbringung im sonderpädagogischen Zentrum für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte in ...

Der Kläger leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 dem Beklagten zu, dessen Zuständigkeit gegeben sei, da die Unterbringung aufgrund der primär psychischen Behinderung des Hilfeempfängers erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei N. G. handle es sich um ein in erster Linie hörgeschädigtes Kind; im „Gefolge dieser Körperbehinderung“ seien Verhaltensauffälligkeiten hinzugetreten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII seien Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. Hiergegen legten die Eltern des Hilfeempfängers unter Verweis auf ein Schreiben des Klägers (vom 1.12.2005) fristgerecht Widerspruch ein.

Der Bezirk ... lehnte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 eine Kostenübernahme gegenüber dem Kläger mangels örtlicher Zuständigkeit ab.

2. Der Hilfeempfänger ist seit dem 4. Januar 2006 in einer Einrichtung für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte (sonderpädagogisches Zentrum) auf ... untergebracht. Die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung trägt der Kläger.

Der Bericht eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 6. Januar 2006 (s. Bl. 71 der Behördenakte) beinhaltet folgende Diagnosen: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits (ICD H 90.8), hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD F 90.1), Adoptivkind, spätere Trennung der Eltern, jetzt Internatserziehung (ICD Z 61.1, Z 62.2). Der Hilfeempfänger sei im Alter von wenigen Monaten in ein Heim gekommen und habe in den folgenden Jahren in mehreren Pflegefamilien und seit ca. 1994 bei seinen Adoptiveltern gelebt; nach deren Trennung sei er dann im Jahr 1999 von seinem (Adoptiv-)Vater und dessen zweiter Frau adoptiert worden. N. G. sei (vom 6.9.2001 bis zum 22.12.2001) stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie therapiert worden; ab dem 6. Januar 2002 bis zum 4. März 2003 habe er sich in einem Schwerhörigeninternat in ... befunden. In den Ferien besuche er seine Eltern regelmäßig für einige Tage. Zum psychischen Status (vom 8.1.2004) wird ausgeführt, dass der Hilfeempfänger ein aufgeweckter freundlicher, gut gepflegter Junge sei, der sich recht unruhig zeige. N. G. habe sehr gute Umgangsformen und einen recht großen Wortschatz; zudem ist eine leicht eingeschränkte Auffassung und Konzentration bei - nach klinischem Eindruck - durchschnittlicher Intelligenz festgehalten. Es bestehe kein Anhalt für Störungen des Denkens, Wahrnehmens oder Ich-Erlebens. Zum Verlauf ist ausgeführt, dass der Hilfeempfänger ab Mitte Juni 2005 häufiger aggressiv reagiert habe und nach einem Bericht der Gruppe (vom 9.9.2005) nach den Sommerferien ausgeglichener gewesen sei, so dass die Aufenthaltsbeendigung im Internat für den Arzt überraschend gewesen sei. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der wohl von Geburt an hochgradig schwerhörige Hilfeempfänger eine Reihe von Beziehungsabbrüchen erlebt habe. Darüber hinaus bestehe eine Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit, die auch dazu führen könne, dass N. G. vor allem in ihn überfordernden Gruppensituationen zu aggressiven Durchbrüchen neige. Dagegen sei er im Einzelkontakt differenziert, aufgeschlossen und freundlich; daher dürfte eine Sonderpflegestelle bei professionellen Pflegeeltern günstiger sein.

Den Entwicklungsberichten des sonderpädagogischen Zentrums (vom Juni 2006, Januar 2007, Juli 2007 und August 2008) ist u. a. zu entnehmen, dass eine Einzelbetreuung unbedingt nötig sei bzw. für den weiteren Verbleib unter Fortführung der Einzelbetreuung um Kostenübernahme gebeten werde.

Der Kläger meldete erstmals mit Schreiben vom 13. März 2006 einen Erstattungsanspruch (monatlicher Aufwand ca. 3.365 EUR) gegenüber dem Beklagten an, da er aufgrund der Dringlichkeit des Hilfebedarfs eine vorläufige Leistung erbringe, der Beklagte nach § 35a SGB VIII aber zur Leistung verpflichtet sei. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2006 mit, dass der Anspruch aufgrund der bestehenden Mehrfachbehinderung nicht anerkannt werde.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger erneut einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X an; wegen des weiterhin bestehenden dringenden Bedarfs sei die Kostenübernahme auf der Grundlage des Bescheides vom 23. Februar 2006 (für die Zeit vom 1.1. bis 31.8.2007) verlängert worden. Der Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 15. März 2007 ab.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (s. Bl. 65 f. der Behördenakte) mit, dass er sich dessen Auffassung nur zum Teil anschließe; die Einzelbetreuung stelle eine Maßnahme dar, die ausschließlich wegen der seelischen Behinderung erforderlich sei (13,84 bzw. 17,59 EUR/h max. 20 Std/Wo).

Für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 bestand zwischen dem sonderpädagogischen Zentrum und dem Kläger eine individuelle Leistungsvereinbarung (s. Bl. 78 der Behördenakten).

Am 16. Oktober 2008 meldete der Kläger erneut einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X aufgrund der vorgeleisteten Hilfe wegen seelischer Behinderung für September 2008 an. Die den Hilfeempfänger betreuende heilpädagogische Kraft sei (zum 30.9.2008) ausgeschieden. Nach dem beigefügten Bescheid des Klägers vom 13. Oktober 2008 wurde dem Hilfeempfänger ab 1. September 2008 bis 31. August 2009 Eingliederungshilfe gewährt; für September 2008 werde noch zusätzlich das Sonderentgelt von täglich 17,59 EUR für die vorgenannte Fachkraft in Vorleistung übernommen.

Der Beklagte lehnte die beantragte Kostenerstattung mit Schreiben vom 29. Januar 2009 (erneut) ab. Bei N. G. liege unstrittig eine Mehrfachbehinderung (Körperbehinderung und seelische Behinderung) vor. Aufgrund der Körperbehinderung, welche die seelische Behinderung stark überlagere, sei neben der Behindertenhilfe keine Jugendhilfe zu gewähren.

3. Der Kläger hat am 13. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht ... erhoben; er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten N. G. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2008 im sonderpädagogischen Zentrum für Hörgeschädigte, Putbus, in Höhe von 32.130,-- EUR zu erstatten.

Der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 102 SGB X einen Erstattungsanspruch hinsichtlich vorläufig erbrachter Leistungen, denn für die zusätzliche Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten im sonderpädagogischen Zentrum sei der Beklagte der sachlich zuständige Träger. Nachdem der Vater des Leistungsberechtigten beim Kläger vorläufige Leistungen beantragt habe, sei der Kläger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet gewesen (s. vorgelegte Bescheide des Klägers vom 20.2.2007 und 26.2.2008). § 14 SGB IX sei nicht anwendbar. Denn die vom Leistungsberechtigten begehrte stationäre Betreuung sei als gleichzeitig zum Schulbesuch zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei diese Hilfeart nach der Rechtsprechung als eine speziell im SGB XII vorgesehene Leistung und nicht als Rehabilitationsleistung nach § 5 SGB IX angesehen worden (vgl. BVerwG, U. v. 11.8.2005 - 5 C 18/04). Zwar gingen Leistungen der Jugendhilfe und somit auch der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche denen der Sozialhilfe vor. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche erforderlich seien, diese seien im Rahmen der Sozialhilfe zu erbringen. Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs (§ 10 SGB VIII) zwischen Leistungen der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe setze notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe und beide Leistungen deckungsgleich seien (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26/98). Konkurrierten die in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe jedoch nicht miteinander, könne es bei Mehrfachbehinderungen zu Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits, abhängig von Art und Inhalt der erforderlichen Leistung, und somit zu einer Doppelzuständigkeit beider Leistungsträger kommen (vgl. Nds OVG, U. v. 13.2.2006 - 12 LC 12/05). Dies bedeute, dass der Sozialhilfeträger für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig sei, die wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung erforderlich seien.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Hilfenotwendigkeit bei N. G. sei unstrittig durch die körperliche Behinderung ausgelöst worden; Erziehungsdefizite hätten bei Beginn der Maßnahme nicht vorgelegen. Die erforderliche Einzelbetreuung sei Teil der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Ergänzend wurde ausgeführt, eine Aufspaltung des konkreten Hilfebedarfs in einzelne Komponenten sei nicht zulässig.

5. Mit Beschluss des Sozialgerichtes ... vom 27. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen (...); dieses erklärte sich mit Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2015 für örtlich unzuständig (...).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 114 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegen den Beklagten (§ 104 Abs. 1 SGB X).

1. Als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch kommt vorliegend allein § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten der zusätzlichen Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten N. G. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2008 ist danach jedoch nicht gegeben.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht gemäß § 102 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I. Danach ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig (§ 43 Abs. 1 SGB I). Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig i. S. d. § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I, der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt, nicht vorlagen.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich insoweit als unbeachtlich, dass der Kläger die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich der Bescheide vom 20. Februar 2007 und 26. Februar 2008 bzw. die Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung für September 2008 mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 SGB I übernommen hat. Denn die an den Berechtigten gerichteten bestandskräftigen (stattgebenden) Leistungsbescheide entfalten keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 m. w. N.). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (st. Rspr., BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 m. w. N.).

Dies ist hier aber nicht der Fall, weil bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe - wie vorliegend (s. nachfolgend unter b) - der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet sind (st. Rspr., BVerwG, U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95; U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Strittig ist also nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis; demnach scheidet auch eine vorläufige Leistungserbringung des Klägers nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) - unabhängig davon, dass angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung der Kostenerstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X den landesrechtlich normierten Kostenerstattungsansprüchen kein eigener Anwendungsbereich mehr zukommt - aus (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - EuG 2014, 405). Demgegenüber setzt § 43 Abs. 1 SGB I einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, d. h. für eine vorläufige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Ein negativer Kompetenzkonflikt besteht also nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18).

b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. st. Rspr., BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 m. w. N.). Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Maßgeblich ist also zunächst, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Sind dann die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht vorliegend ein Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung; eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung der einzelnen Hilfebedarfe ist unter Beachtung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes und Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände nicht möglich (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

aa) Der körperlich und seelisch behinderte Hilfeempfänger hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung gemäß §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegen den Kläger als zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art. 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 81 Abs. 1 AGSG).

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im vorgenannten Sinne der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt danach nur dann eine wesentliche Behinderung dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67). Art und Umfang der Hilfe richten sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII nach dem konkreten und individuellen Hilfebedarf im Einzelfall.

Bei dem Hilfeempfänger bestand im streitgegenständlichen Zeitraum neben einer körperlichen Behinderung auch eine seelische Behinderung; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er litt sowohl an einer länger als sechs Monate andauernden körperlichen Störung aufgrund einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits als auch an einer länger als sechs Monate andauernden seelischen Störung in Gestalt einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (s. Bericht des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 6. Januar 2006). Auch ist davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger aufgrund des Abweichens der körperlichen und seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand in seiner Teilheilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt war bzw. eine Beeinträchtigung zumindest zu erwarten war (vgl. §§ 1 und 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe-Verordnung; Entwicklungsberichte des sonderpädagogischen Zentrums). Nach den Entwicklungsberichten war für N. G. eine positive Entwicklung gegeben, so dass ferner die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Auch ist danach davon auszugehen, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers im sonderpädagogischen Zentrum für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte in ... die gewährte zusätzliche Einzelbetreuung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich waren; dies ist von Seiten des Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Demnach liegt eine rechtmäßige Leistungserbringung vor.

Die konkreten Bedarfe werden vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des aus der wesentlichen körperlichen und seelischen Behinderung des Hilfeempfängers abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586; LSG NRW, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - beispielsweise ein Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Bedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen, so dass eine getrennte Betrachtung bzw. Zuständigkeit für die wegen der seelischen Behinderung geltend gemachten Einzelbetreuungskosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist stets der gesamte, konkrete Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

bb) Zugleich stand dem Hilfeempfänger aber auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Jugendhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII zu.

Auch nach § 35a SGB VIII ist für das Vorliegen einer Behinderung zum einen ein über sechs Monate andauerndes Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand erforderlich (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und zum anderen zusätzlich eine dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind von einer seelischen Behinderung bedroht Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vorliegend liegt eine seelische Behinderung des Hilfeempfängers vor, da eine Teilhabebeeinträchtigung auch aufgrund des Abweichens der seelischen Gesundheit (s.o. 1.b) aa) gegeben bzw. zumindest zu erwarten ist; der Beklagte bestreitet dies auch nicht (s. Bl. 92 der Behördenakte). Demnach sind diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt.

Dem Hilfeempfänger stand also für den streitgegenständlichen Zeitraum infolge seiner seelischen Behinderung auch gegen den Beklagten (als Träger der Jugendhilfe) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung für Mehrfachbehinderte zu.

cc) Erstattung der Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann der Kläger vom Beklagten nur verlangen, wenn für ihn lediglich eine nachrangige Leistungspflicht besteht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

(1) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Ausnahme eng auszulegender - Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586). Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 4 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, bei vermeintlichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Fall einer sog. Mehrfachbehinderung auf die Regelung des Satzes 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 a. a. O.).

Die bestehenden sozialhilfe- und jugendhilferechtlichen Leistungsansprüche sind demnach miteinander zu vergleichen. Denn die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs setzt nicht nur voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht, sondern auch, dass beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.

(2) Hier steht, wie dargelegt, fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) körperlich behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist daher eröffnet. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegt (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67; U. v. 22.10.2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159; Fleuß, Anm. zu BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm. 3 D).

Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben ist vielmehr allein auf die Art der mit der Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abzustellen. Ist diese - wie vorliegend - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für Jugendliche, bestehen konkurrierende, gleichartige Leistungsansprüche; demnach ist die Sozialhilfeleistung vorrangig (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Zudem trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung; die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich in Fällen einer Mehrfachbehinderung ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 a. a. O.).

Auch die erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistungen. Beide Leistungspflichten sind hier deckungsgleich bzw. jedenfalls teilkongruent. Die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe umfasst ebenso wie die jugendhilferechtliche stationäre Unterbringung nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt.

(3) Nach den vorgenannten Maßgaben ist unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände davon auszugehen, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte zumindest auch auf den aus der körperlichen Behinderung von N. G. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die körperliche Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. G. resultierenden Eingliederungsbedarf mitverantwortlich ist. Einerseits handelt es sich gerade um eine Einrichtung für Hörgeschädigte. Andererseits besteht ausweislich des fachärztlichen Berichts vom 6. Januar 2006 zwar auch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, zugleich ist aber zum psychischen Status (von 2004) noch festgehalten, dass der Hilfeempfänger ein aufgeweckter freundlicher Junge gewesen sei. Die Aufmerksamkeitsstörung könne auch dazu führen, dass N. G. vor allem in ihn überfordernden Gruppensituationen zu aggressiven Durchbrüchen neige, wohingegen er im Einzelkontakt aufgeschlossen und freundlich sei. Der Facharzt folgert hieraus, dass eine Pflegestelle bei professionellen Pflegeeltern günstiger sein dürfte. Den Entwicklungsberichten ist zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger dazu neige, sich vom Gruppenleben zurückzuziehen und er dann durch Gespräche und Aktivitäten im Rahmen der Einzelbetreuung wieder integriert bzw. an das Gruppenleben herangeführt werden müsse. Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der geltend gemachten Einzelbetreuung auch aus der körperbehinderungsbedingten Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Hörgeschädigte und dem damit verbundenen Gruppenleben resultiert. Der sich aus der körperlichen und seelischen Behinderung ergebende Bedarf lässt sich hier also gerade nicht trennscharf abgrenzen.

Die Frage - ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, die verschiedenen Bedarfe sich also trennscharf abgrenzen lassen - kann daher vorliegend dahinstehen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

(4) Der Einwand des Klägers, dass eine „Aufteilung“ bzw. isolierte Betrachtung der Bedarfe erfolgen könne, weil zwei Leistungserbringer gegeben seien, greift demgegenüber nicht durch. Denn abzustellen ist insoweit auf die vom Kläger als Sozialleistungsträger verantworteten Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Zumal der Kläger für den Hilfeempfänger eine individuelle Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Einrichtung (als Leistungserbringer) abgeschlossen hatte, die auch die geltend gemachte Einzelbetreuung umfasste (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII; Bl. 79 der Behördenakte); dementsprechend ist auch im Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2008 ausgeführt, dass die in der Einrichtung angestellte heilpädagogische Fachkraft, welche für die Einzelbetreuung zuständig war, zum 30. September 2008 ausgeschieden sei (s. Bl. 85 der Behördenakte).

Auch die seitens des Klägers zitierte Rechtsprechung führt hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; dieser Entscheidung, die einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Gegenstand hat, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Unabhängig davon wird in dieser Entscheidung ebenfalls festgestellt, dass die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungs- und der Jugendhilfe „vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII“ a. F., die inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII entsprechen, nach der Art der Leistung erfolgt (vgl. NdsOVG, U. v. 13.2.2006 - 12 LC 12/05 - FEVS 58, 79 Rn. 28).

Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass wohl regelmäßig davon auszugehen ist, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 Rn. 41 unter Verweis auf Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51).

Demnach besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung des Hilfeempfängers im Rahmen der Heimunterbringung gemäß § 104 Abs. 1 SGB X. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII gehen vorliegend gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor, eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung der einzelnen Hilfebedarfe von N. G. kann hier nicht erfolgen.

2. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Verfahrens.

3. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 32.130,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.687 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Erstattungsanspruch; Einglie
published on 24/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt. Gründe I.
published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das
published on 09/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vo
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.687 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: Erstattungsanspruch; Einglie
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Annotations

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.