Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

published on 23/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Der am ... 1990 geborene Kläger zu 1. absolvierte von September 2006 bis März 2010 eine Ausbildung zum Feinwerkmechaniker. Nach Erwerb der Fachhochschulreife im Mai 2011 nahm der Kläger zu 1. sodann zum Wintersemester 2011/12 ein Studium der Lebensmittel- und Verpackungstechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ... auf.

Der Kläger zu 1. stellte beim Beklagten am 27. September 2011 einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung gab er im Formblatt unter „Angaben zum Vermögen“ sowie durch Vorlage von Bankbelegen an, über Wertpapiere i. H. v. EUR 3.870,47 sowie Forderungen und sonstige Rechte i. H. v. EUR 500,- (Geschäftsguthaben) zu verfügen. Daneben gab er ein Barvermögen i. H. v. EUR 100,-, ein Bank- bzw. Sparguthaben i. H. v. EUR 522,87 bzw. EUR 30,- sowie ein Guthaben einer „Riester-Rente“ i. H. v. EUR 1.688,- an.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger zu 1. sodann Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

11.11.201130.12.2011

10/2011 - 09/2012

EUR 5.376,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 5.376,-

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. auf, bis zum 6. März 2015 vollständige Nachweise über sein Vermögen und Einnahmen aus Kapitalvermögen zum Antragszeitpunkt vorzulegen, um prüfen zu können, inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat. Hintergrund war, dass im Rahmen eines durchgeführten Datenabgleichs behördlich festgestellt worden war, dass der Kläger zu 1. im Jahr 2011 über Kapitalerträge i. H. v. von mindestens EUR 176,- verfügte.

Mit E-Mail vom 11. Februar 2015 übersandte der Kläger zu 1. Vermögens- und Umsatznachweise aus dem Jahr 2011 zu einem auf seinen Namen lautenden Fondsdepot Nr. ..., das zum Zeitpunkt des 22. Dezember 2011 ein Guthaben i. H. v. EUR 2.640,97 aufwies. In der E-Mail vom 11. Februar 2015 vertrat der Kläger zu 1. die Auffassung, dass er das Fondsdepot zu Recht bei der BAföG-Antragstellung nicht angegeben habe, da über das Geld aus rechtlichen Gründen nicht habe verfügt werden können. Aufgrund der Anlageform der vermögenswirksamen Leistungen sei der Vertrag „gesperrt bis 31.12.2013“ gewesen, wie auch ausdrücklich auf einer Bestandsmitteilung vom 25. August 2010 vermerkt sei. Bei vorzeitiger Auszahlung hätten die Prämien in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen.

Daraufhin forderte der Beklagte vom Kläger zu 1. mit Schreiben vom 13. Februar 2015 eine Bankbestätigung über den Wert des Fondsdepots zum Antragszeitpunkt des 27. September 2011 an und verwies auf die Problematik täglicher Kursschwankungen. Der Kläger zu 1. teilte hierzu mit E-Mail vom 19. Februar 2015 mit, dass die Bank für eine derartige Bestätigung eine Gebühr i. H. v. EUR 10,- erhebe; vor diesem Hintergrund sei die Anforderung der Bankbestätigung unverhältnismäßig. Denn der Depotwert zum 27. September 2011 könne durch Herausrechnung zweier nach diesem Zeitpunkt erfolgter Gutschriften i. H. v. EUR 120,- unschwer ermittelt werden. Die angesprochenen Kursschwankungen im einstelligen Eurobereich fielen insoweit nicht maßgeblich ins Gewicht.

2. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum des 28. April 2015 gegenüber dem Kläger zu 1. einen neuen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung des vorangegangenen Bescheids auf EUR 286,- monatlich reduziert wurde. Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe der überzahlten Ausbildungsförderung (EUR 1.944,-) festgesetzt. Der Beklagte ging hierbei von folgenden Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Antragstellung aus:

Antrag vom

27.09.11

Position

Bargeld

€ 100,-

Geschäftsguth. ...

€ 500,-

Konto-Nr. ...

€ 522,87

Konto-Nr. ...

€ 30,-

Kapital

€ 3.870,47

Fondsdepot (abzgl. 10 v. H.)

€ 2.115,44

€ 7.138,78

Freibetrag

€ 5.200,-

Hinsichtlich des Fondsdepots Nr. ... legte der Beklagte auf Basis eines einer Internetseite (www.finanzen.net) entnommenen Schlusskurses der Anlage „... Vermögensbildung Europa - A - EUR“ (WKN: ... - ISIN: ...) vom 27. September 2011 einen Anteilswert i. H. v. EUR 28,35 zugrunde. Ausgehend von 82,91 Anteilen wurde ein Kurswert des Fondsdepots i. H. v. EUR 2.350,49 zum Antragszeitpunkt angesetzt. Sodann wurde von diesem Kurswert ein Abschlag i. H. v. EUR 235,05 (10 v. H.) vorgenommen, da es sich um prämienbegünstigtes Vermögen handele (Nr. 28.3.4 BAföGVwV).

Gegen den Bescheid vom 28. April 2015 legte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 25. Mai 2015 Widerspruch ein. Auf dem Widerspruchsschreiben unterschrieben auch die Kläger zu 2. und 3. als Eltern des Klägers zu 1. und legten ausdrücklich auch in eigenem Namen Widerspruch ein, den sie mit einer zu Unrecht erfolgten behördlichen Anrechnung des elterlichen Vermögens trotz fehlender zivilrechtlicher Unterhaltspflicht begründeten.

Der Widerspruch des Klägers zu 1. wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. November 2015 - zugestellt am 2. Dezember 2015 - zurückgewiesen.

3. Mit am 30. Dezember 2015 eingegangener Klage beantragen die Kläger (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 aufzuheben.

In formeller Hinsicht seien auch die Kläger zu 2. und 3. als Eltern des BAföG-Empfängers widerspruchs- und klagebefugt, da durch die Anrechnung des Elterneinkommens im Bereich der Ausbildungsförderung das Fehlen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgehebelt werde. Insoweit habe der Beklagte zu Unrecht im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 nur den Widerspruch des Klägers zu 1. verbeschieden. In der Sache sei der Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 28. April 2015 rechtswidrig. Denn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger zu 1. zu Recht Ausbildungsförderung in bewilligter Höhe erhalten habe. Grund hierfür sei, dass über das Fondsdepots Nr. ... aus rechtlichen Gründen nicht habe verfügt werden können; aufgrund der Anlageform mit Bezug von vermögenswirksamen Leistungen sei dieser Vertrag ausdrücklich „gesperrt bis 31.12.2013“ gewesen. Es sei auch geradezu absurd, dass vom Staat im Bereich Ausbildungsförderung letztlich verlangt werde, dass der Anlagevertrag unter Verlust sämtlicher ebenfalls staatlicher Prämien gekündigt werde. Dieser Widerspruch werde auch nicht durch den vom Beklagten vorgenommenen Pauschalabzug von 10 v. H. gemildert. Im Rahmen der Neuberechnung im Rücknahmebescheid vom 28. April 2015 sei - wie ausgeführt - auch zu Unrecht eine Anrechnung des Einkommens der Kläger zu 2. und 3. als Eltern vorgenommen worden; eine solche sei mangels zivilrechtlicher Unterhaltspflicht der Kläger zu 2. und 3. gegenüber dem Kläger zu 1. unzulässig. Denn der Kläger zu 1. habe bereits vor dem Studium eine Erstausbildung absolviert. Der Kläger zu 1. habe bei der Nichtangabe des Fondsdepots bei der BAföG-Antragstellung auch nicht grob fahrlässig gehandelt; vielmehr sei die Nichtangabe aufgrund des Sperrvermerks richtig gewesen. Daher scheitere der gegenständliche Rücknahmebescheid für die Vergangenheit auch an § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Letztlich sei der gegenständliche Rücknahmebescheid auch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu 1. vor Erlass des Rücknahmebescheids nicht erhoben; so sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 1. derzeit arbeitslos, ihm also die gegenständliche Rückforderung i. H. v. EUR 1.944,- unzumutbar sei.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Insoweit werde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 verwiesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 15. März 2016 bzw. 16. März 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 22. März 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. - der Eltern des Klägers zu 1. als BAföG-Empfänger - ist die Klage bereits unzulässig.

Denn die Kläger zu 2. und 3. sind hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung an ihren Sohn - den Kläger zu 1. - nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG NW, U. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647), da sie kein eigenes Recht, das durch den angegriffenen Bescheid verletzt wäre, geltend machen können. Die Kläger zu 2. und 3. sind bereits nicht Adressat des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 28. April 2015, sondern allein ihr Sohn als Auszubildender i. S. d. §§ 1, 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Bescheide, die über die Gewährung von Ausbildungsförderung entscheiden, sind Verwaltungsakte, die sich an den Auszubildenden richten (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 50 Rn. 4), wie dies auch hier geschehen ist. Auch ist allein der Auszubildende selbst Inhaber des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ausbildungsförderung (vgl. NdsOVG, B. v. 28.8.2008 - 4 LA 542/07 - NVwZ-RR 2009, 167); nur zwischen ihm und dem Träger des Amts für Ausbildungsförderung bestehen Rechtsbeziehungen, nicht jedoch zu den Eltern, deren Einkommen nach § 11 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist. Selbst im - hier nicht vorliegenden - Fall einer als zulässig angesehenen Antragstellung auch der Eltern hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte i. S. v. § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 25 Rn. 47), ist davon auszugehen, dass ein solcher Antrag nur zugunsten des Auszubildenden gestellt wird und nur diesem gegenüber insoweit eine Entscheidung ergeht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 11.10.2012 - 12 C 12.1814 - juris Rn. 3-5).

Aus den oben genannten Gründen waren die Kläger zu 2. und 3. auch im Vorverfahren nicht widerspruchsbefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO analog, so dass auch ihr mit Schreiben vom 25. Mai 2015 eingelegter Widerspruch unzulässig war.

2. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Der ursprünglich an den Kläger zu 1. gerichtete begünstigende Bescheid vom 30. Dezember 2011, mit dem ihm Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 i. H. v. insgesamt EUR 5.376,- bewilligt worden war, war teilweise rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 27. September 2011 war auch der auf dem Fondsdepot Nr. ... angelegte Geldbetrag zum Vermögen des Klägers zu 1. zu zählen, so dass ihm im streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Freibeträge aus § 29 Abs. 1 BAföG - ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur i. H. v. EUR 3.432,- zustand. Der zu Unrecht bezogene Differenzbetrag i. H. v. EUR 1.944,- ist zu erstatten.

aa) Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Auch für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. „Gegenstände“ im Sinne der Vorschrift sind die ausdrücklich in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Vermögen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 7.1.1991 - BVerwGE 87, 284/288) ist i.R. v. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein entscheidend, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden offen liegt. Als rechtliche Verwertungshindernisse i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG können zwar auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck Berücksichtigung finden. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt jedoch davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Lediglich vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 Halbsatz 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Unter Verwertung des Vermögens sind nicht nur die Veräußerung eines Gegenstandes oder die Realisierung einer Forderung, sondern auch die Belastung eines Gegenstandes und insbesondere auch die Beleihung, Verpfändung oder die Sicherungsabtretung einer Forderung zum Zwecke der Beschaffung eines Darlehens zu verstehen. Letztere Vorgehensweise stellt grundsätzlich auch keine unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 3 BAföG dar (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 16.11.2000 - 12 B 97.1573 - juris Rn. 21 f.; VG Augsburg, B. v. 29.1.2016 - Au 3 K 15.234 - juris Rn. 51 f.; U. v. 30.1.2009 - Au 3 K 08.1357 - juris Rn. 20-24).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze handelte es sich vorliegend bei dem auf dem Fondsdepot Nr. ... angelegten Geldbetrag um Vermögen des Klägers zu 1. i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

Hieran ändert insbesondere der Vermerk „gesperrt bis 31.12.2013“ (Blatt 49 der Verwaltungsakte) nichts. Nach Angaben des Klägers zu 1. selbst waren die Geldmittel richtigerweise bereits nicht objektiv-rechtlich seinem Zugriff entzogen; vielmehr hätte der Kläger zu 1. bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Geldmittel lediglich die bezogenen staatlichen Prämien zurückführen müssen (siehe bereits die E-Mail des Klägers v. 11.2.2015, Blatt 57 der Verwaltungsakte sowie die Klageschrift v. 30.12.2015, Blatt 8 der Gerichtsakte). Bei einer solchen Sachlage ist nach der Rechtsprechung ohne weiteres von Vermögen des Klägers zu 1. i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszugehen. Aufgrund des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (§ 1 Halbsatz 2 BAföG) wäre es dem Kläger zu 1. auch zumutbar gewesen, auf die zuvor bezogenen staatlichen Prämien zu verzichten. Ansonsten stünde es Auszubildenden letztlich frei, ihr Vermögen vor der BAföG-Antragstellung auf entsprechenden Prämien-Konten anzulegen, um so einen BAföG-Anspruch zulasten der Allgemeinheit zu begründen. Dies kann jedoch mit Blick auf § 1 Halbsatz 2 BAföG nicht sachgerecht sein. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an der Vermögenszurechnung des Fondsdepots Nr. ... beim Kläger zu 1. auch nichts ändern würde, wenn ein Zugriff tatsächlich objektiv-rechtlich unmöglich gewesen wäre; wie ausgeführt wäre es dem Kläger zu 1. in dieser Konstellation zumutbar gewesen, die Forderung gegenüber der Bank zum Zwecke der Beschaffung eines Darlehens zu beleihen oder zu verpfänden; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. v. § 29 Abs. 3 BAföG sind insoweit im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich.

Der Vermögenswert ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG bei Wertpapieren zu bestimmen auf die Höhe des Kurswerts zum Antragszeitpunkt (vgl. OVG NW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 30). Nachdem der Kläger zu 1. seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren aus § 60 SGB I nicht hinreichend nachgekommen war und keine entsprechende Bankbestätigung zum Stichtag des 27. September 2011 vorgelegt hat, ist der Beklagte insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf Basis eines gängigen Internetportals von einem Kurswert eines Anteils am 27. September 2011 i. H. v. EUR 28,35 (Blatt 77/79 der Verwaltungsakte) ausgegangen. Bedenken hiergegen hat auch die Klägerseite in ihrer Klageschrift nicht erhoben.

Der Beklagte hat vom so ermittelten Wert des Fondsdepots Nr. ... zum Antragszeitpunkt (EUR 2.350,49) sodann zutreffend 10 v. H. zum Abzug gebracht und so einen letztlichen Vermögensansatz von EUR 2.115,44 ermittelt. Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Vermögensbetrag sind gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Nach Nr. 28.3.4 BAföGVwV sind derartige Lasten auch die Verbindlichkeiten, die der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus Bausparverträgen oder aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden. Mit dem lastenbedingten pauschalen Abzug von 10 v. H. ist einer klägerischen Pflicht zur Rückführung der zuvor bezogenen staatlichen Prämien hinreichend Rechnung getragen (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.1.2009 - Au 3 K 08.1357 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U. v. 12.11.2009 - W 3 K 09.447 - juris Rn. 30).

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat der Beklagte auch nicht zu Unrecht - trotz Fehlens eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs - das Einkommen der Eltern des Klägers zu 1. im Rahmen der Neuberechnung des BAföG-Anspruchs angerechnet.

Auf den Bedarf des Auszubildenden ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG grundsätzlich u. a. das Einkommen der Eltern anzurechnen.

Die Anrechnung des Elterneinkommens gemäß § 11 Abs. 2 BAföG erfolgt jedoch, ohne dass insoweit das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs von Relevanz wäre. Dass dies grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfG, U. v. 6.11.1985 - 1 BvL 47/83 - BVerfGE 71, 146/155). Auf dieser Grundlage enthält § 11 Abs. 2a BAföG Vorschriften, wonach unter dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen Einkommen der Eltern ausnahmsweise außer Betracht bleibt. Nach § 11 Abs. 2a Alt. 2 BAföG der Regelung ist dies dann der Fall, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Hierbei handelt es sich jedoch um Fälle, bei denen die Eltern oder ein Elternteil sich im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 11 C 19.93 - BVerwGE 95, 252 - juris Rn. 25 ff.; B. v. 5.7.1994 - 11 B 63/94 - juris Rn. 4 f.; OVG NW, B. v. 20.1.2016 - 12 A 1938/14 - juris Rn. 25-30; NdsOVG, B. v. 19.3.2013 - 4 PA 52/13 - juris Rn. 2).

Nachdem die Ausnahmevoraussetzungen des § 11 Abs. 2a BAföG vorliegend nicht gegeben waren, war das Einkommen der Eltern des Klägers zu 1. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnen.

b) Der Kläger zu 1. hat durch die Nichtangabe des Fondsdepots Nr. ... bei Antragstellung grob fahrlässig i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durfte, soweit er rechtswidrig war.

Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gilt, dass der Kläger zu 1. das auf seinen Namen lautende Fondsdepot Nr. ... bei der Antragstellung im September 2011 grob fahrlässig nicht angegeben hat. Es musste sich dem Kläger zu 1. aufdrängen, dass er das Fondsdepot anzugeben hatte. Denn dieses konnte für die Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger zu 1. davon ausgegangen sein sollte, dass ihm das Fondsdepot wegen des Vermerks „gesperrt bis 31.12.2013“ (Blatt 49 der Verwaltungsakte) nicht zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Fondsdepots war für die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

c) Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist eingehalten worden. Der Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 28. April 2015 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 25 m. w. N.). Sie ist hier nicht schon am 6. Februar 2015 durch den im Wege des Datenabgleichs nach § 45d EStG erfolgten Hinweis auf die vom Kläger im Jahr 2011 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten am 19. Februar 2015 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 27).

Ausgehend von einem Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X am19. Februar 2015 war der gegenständliche Rücknahmebescheid vom 28. April 2015 ohne weiteres fristgerecht.

d) Die Ermessensentscheidung des Beklagten zugunsten einer Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Jedoch hat der Beklagte das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

aa) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1991 - 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342; U. v. 8.6.1989 - 5 C 68.86). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Eine Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen ableiten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 29-38).

bb) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar enthält der maschinell erstellte Rücknahmebescheid vom 28. April 2015 nur rudimentäre, formelhafte Ermessenserwägungen (Blatt 84 der Verwaltungsakte). Maßgeblich sind insoweit jedoch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - im Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 34.11; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 39).

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheids (Blatt 98 f. der Verwaltungsakte) bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Selbst wenn man die Ausführungen des Beklagten, dass „regelmäßig“ das staatliche Rückforderungsinteresse bei rechtswidriger Vergabe öffentlicher Mittel das Interesse des Betroffenen am Fortbestand der rechtswidrigen begünstigenden Lage überwiege, als unzutreffende Annahme eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme erachtet, stellt dies im Ergebnis keinen Ermessensfehler dar. Denn der Beklagte hat jedenfalls das Interesse des Klägers zu 1. am Bestand der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen und effizienten Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen („Die vom Widerspruchsführer vorgetragenen Gesichtspunkte … haben im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzustehen.“). Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46; U. v. 31.8. 2006 - 7 C 16.05). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers zu 1., die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 40).

Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger zu 1. derzeit arbeitslos, ihm also eine Rückforderung i. H. v. EUR 1.944,- unzumutbar sei. Selbst wenn man eine Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1. - diese ist klägerseitig nicht belegt, sondern nur in der Klageschrift (Blatt 8 der Gerichtsakte) behauptet worden - unterstellt, so ist eine etwaige mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. ein Umstand, den der Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids jedenfalls vorsorglich in seine Ermessenserwägungen miteingestellt hat. Denn der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid für den Fall, dass dem Betroffenen die Erstattung in einer Summe derzeit nicht möglich sei, auf die Option eines Antrags auf Ratenzahlung hingewiesen und ein entsprechendes Formblatt „Stundungsantrag“ beigefügt (Blatt 94-96 der Verwaltungsakte). Der Beklagte hat sich somit im Bewusstsein einer möglichen eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. für die Rückforderung entschieden. Das klägerseitig behauptete Ermessensdefizit ist folglich nicht gegeben. Die behördliche Entscheidung, für den Fall einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1. die Einräumung einer Ratenzahlung oder Stundung vorzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U. v. 13.3.2014 - Au 2 K 13.1561 - juris Rn. 36).

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rücknahme eines Bescheids über die Gewährung von
published on 20/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.