I.
Der Kläger, Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1333/2, 1334 und 1335 jeweils der Gemarkung H., begehrt die Berufungszulassung, um die Aufhebung des Bescheids des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) W. vom 14. August 2012 zu erreichen, mit welchem er u. a. verpflichtet wurde, die auf Teilflächen der genannten Flurnummern gepflanzten Bäume (Douglasien, Kiefern, Rotbuchen, Roterlen, ca. 800 Pflanzen) vollständig zu entfernen.
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2013 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, der angefochtene Bescheid (Beseitigungsanordnung) sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten. Er finde seine Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 7 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG). Die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe den Bescheid des Beklagten vom „8. April 2009“ (berichtigt: 28. Oktober 2009), durch den die beantragte Erstaufforstungserlaubnis versagt worden sei, nicht angefochten. Die Aufforstung der streitgegenständlichen Grundstücksflächen stehe im Widerspruch zum Naturschutzrecht. Sie lägen nach den Ausführungen des Landratsamts W. (Untere Naturschutzbehörde) in dem FFH-Gebiet (gemäß der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie - FFH-Richtlinie - vom 21.5.1992, 92/43/EWG) Nr. 6830-371 „Altmühltal mit Brunst-Schwaigau und Wiesmet“. Es handle sich um das größte zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen. Es werde charakterisiert durch das Vorkommen verschiedener Tierarten und Lebensraumtypen nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie. In nicht zu beanstandender Weise habe der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Dulden einer unerlaubten Erstaufforstung in einem FFH-Gebiet derartiger Bedeutung einen Präzedenzfall schaffen würde, dessen Auswirkungen nicht absehbar wären. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu dem Ergebnis gelange, dass das Interesse des Klägers, seine Grundstücke so nutzen zu dürfen, wie es für ihn am vorteilhaftesten sei, gegenüber den im Bescheid genannten öffentlichen Interessen des Naturschutzes zurückstehen müsse. Ein anderes, den Kläger weniger belastendes Mittel als die Beseitigungsanordnung sei nicht erkennbar. Bezüglich geltend gemachter Schäden durch Wildschweine auf den Grundstücken bleibe der Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen.
Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger bestreitet nicht, dass die streitgegenständliche Fläche im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 liegt. Er bestreitet auch nicht die regelmäßigen Überschwemmungen sowie das Vorkommen der im Urteil genannten Tierarten. Der Beklagte habe jedoch nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bestehen bliebe. Auch lägen massive Wildschweinschäden vor, so dass die Fläche aufgrund drohender und tatsächlicher Maschinenschäden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Futter sei nicht mehr zu erzielen gewesen. Dies sei aufgrund des massiven Wertverlustes einer Enteignung nahe gekommen. Den Wildschweinen könne mit den einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts nicht mehr effektiv begegnet werden. Darüber hinaus weise die Angelegenheit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen wieder herausgerissen werden müsste. Eine andere Verwendung für die Bäume als auf dieser Fläche habe er nicht. Bei einem (außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgehaltenen) Ortstermin habe der Beklagte am 12. April 2013 eine Anbaufläche mit Bäumen von 300 m² bis 400 m² zugestanden. Damit spreche im Grunde nichts gegen eine generelle Baumanpflanzung. Für den Kläger sei dieser Vorschlag aufgrund der verbleibenden unwirtschaftlichen Restfläche nicht hinnehmbar gewesen, insbesondere deshalb nicht, weil ein Vertreter der Regierung von M. (Höhere Naturschutzbehörde) bei dem Ortstermin die Auffassung vertreten habe, die Douglasie sei kein heimisches Gehölz und hätte demzufolge in einem FFH-Gebiet keine Rechtfertigung. Demgegenüber habe im Mai 2013 ein Vertreter des AELF A. öffentlich erklärt, für die Anpassung an die sich ändernden klimatischen Verhältnisse sei auch die gezielte Anpflanzung der Douglasie notwendig.
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Schon im Bescheid vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Erstaufforstung) und abermals im angefochtenen Bescheid habe das AELF W. die Darlegung der Unteren Naturschutzbehörde vom 4. September 2009 aufgegriffen, nach der durch die Aufforstung magere Flachlandmähwiesen verloren gingen, ein Bezugsfall weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen würde, das Wiesental durch die geplante Aufforstung stark verengt würde, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde. Es sei auch nicht falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen. Die Fläche liege (unstreitig) in einem Staatsjagdrevier. Ein Staatsjagdrevier sei nach Art. 9 Abs. 1 BayJagdG ein Eigenjagdrevier des Freistaates Bayern und unterliege damit gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG der Wildschadensersatzpflicht. Nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG seien ersatzpflichtige Wildschäden bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Die Rechtssache weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten ergäben sich nicht aus dem Vorbringen, dass es eine besondere Art von Baumfrevel wäre, eine Vielzahl gepflanzter Bäume wieder herauszureißen und der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde bei einem Ortstermin am 12. April 2013 die Aufforstung einer Teilfläche kompromissweise zugestanden habe. Nachdem der Kläger mit diesen Angebot nicht zufrieden gewesen sei, vereinfache sich vielmehr die streitentscheidende Frage auf ein „ganz oder gar nicht“ der streitbetroffenen Aufforstung. Besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich auch nicht daraus, dass der Douglasie, von der der Kläger etwa 600 Stück gepflanzt habe, von der Höheren Naturschutzbehörde die Eigenschaft eines heimischen Gehölzes abgesprochen werde, während ein Vertreter des AELF A. öffentlich die Ansicht vertreten habe, dass die Douglasie durchaus schon früher in Deutschland heimisch gewesen sei. Unabhängig von der Art der verwendeten Bäume stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung Gründe des Naturschutzes entgegen. Die Eigenschaften der Douglasie müssten in diesem Kontext nicht diskutiert werden.
Der Kläger entgegnete, die Ermessensausübung des AELF bleibe nach wie vor zu beanstanden. Gegeben sei ein FFH-Gebiet mit einer Flächengröße von insgesamt 4.460 ha. Das dortige Vogelschutzgebiet sei über eine Gesamtfläche von über 4.342 ha ausgewiesen. Demgegenüber gehe es hier um eine nicht genehmigte Aufforstung über eine Fläche von ca. 0,3 ha. Davon hätte nach dem vor Ort diskutierten Kompromissvorschlag der Kläger eine Fläche von rund 500 m² als Aufforstung belassen dürfen. Letztlich streitig sei eine Gesamtfläche von ca. 0,25 ha an aufgeforsteten Nadelbäumen. Gegeben sei ein minimaler Eingriff im direkten Anschluss an ein bestehendes Waldgrundstück. Eine tatsächlich vorliegende, konkrete Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen könne der Beklagte nicht nennen. Demgegenüber könne die Wiesenfläche aufgrund der massiven Schwarzwildschäden nicht mehr bewirtschaftet werden. Sie wäre aufgrund der geringen Flächengröße ohnehin mit größeren Maschinen nur unwirtschaftlich zu bearbeiten. Diese nachvollziehbaren Belange des Klägers hätten in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Es sei auch falsch, den Kläger auf die einschlägigen Instrumentarien des Jagdrechts zu verweisen und ihn somit mit seinen Problemen mit permanenten Wildschäden alleine zu lassen. Die Grünlandfläche sei von den Wildschweinen ständig wiederkehrend regelrecht umgepflügt worden. Erfahrungsgemäß bestünden im dortigen Bereich zudem nur geringe Erfolgsaussichten für eine ordnungsgemäße und vollständige Entschädigungsregelung. Auch bei jeweiliger monetärer Entschädigung seien die Zustände dem Kläger schon emotional auf Dauer nicht zuzumuten. Es müsse ihm gestattet sein, sein Eigentum zu schützen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache lägen deshalb vor, weil es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen heraus eine Teilaufforstung über 500 m² denkbar, hingegen über 3.000 m² im konkreten Fall nicht zu dulden sei.
Dem entgegnete der Beklagte, dem Kläger werde kein Anspruch auf Aufforstung auf einer Teilfläche von ca. 500 m² zugestanden. Streitbetroffen sei vielmehr nach wie vor die gesamte unerlaubte Aufforstung. Diese stelle aufgrund ihrer sensiblen Lage unmittelbar am Nesselbach durchaus keine verschwindend geringe Fläche oder einen nur minimalen Eingriff in das Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) dar. Sie würde vielmehr zwei Bereiche des Nesselbachtals voneinander abriegeln. Der bestehende Wald sei nicht zulasten des Feucht- und Nasswiesengebietes beliebig erweiterbar. Auch seien Beeinträchtigungen des Eigentums aus Gründen des Naturschutzes grundsätzlich möglich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Sie ergäben sich nach wie vor nicht aus dem Kompromissvorschlag des Beklagten beim Ortstermin am 12. April 2013. Dieser Kompromissvorschlag lasse keinen Anspruch des Klägers entstehen, mindestens den Kompromissvorschlag zu verwirklichen.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Vorbringen des Klägers, die Ermessensausübung des Beklagten sei zu beanstanden, es sei nur ein minimaler Teil des FFH-Gebiets betroffen und es fehle an einer konkreten Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen, greift nicht durch.
Der Beklagte hat die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 14. August 2012 auf Art. 16 Abs. 7 BayWaldG gestützt. Danach kann für den Fall, dass Grundstücke nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden sind, die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen. Dies bedeutet, dass die Behörde zunächst im Rahmen einer Ermessenentscheidung darüber befinden muss, ob einem aus Art. 16 Abs. 1 BayWaldG folgenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG aufgezählten Versagungsgründe entgegengehalten werden können. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, muss sie in einem zweiten Schritt eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Beseitigung treffen. Die jeweiligen Ermessenserwägungen, welche gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar sind und die der Beklagte im Zulassungsantragsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch seine Schriftsätze vom 14. November 2013 und vom 16. Januar 2014 ergänzen konnte, sind nicht zu beanstanden.
a) Die Beantwortung der Frage, ob gemäß Art. 16 Abs. 7 BayWaldG a.E. eine Erlaubnis hätte versagt werden dürfen, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Erlaubnis (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2001 - 19 ZB 98.1113 - juris, Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand Juli 2012, Art. 16 WaldG Anm. 10, 11). Das AELF hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Belange des Naturschutzes seien gegen das Interesse des Klägers abgewogen worden mit dem Ergebnis, dass diese Belange gegenüber dem Recht des Klägers auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis überwögen. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und den Belangen des Klägers könnte und würde auch heute zu der Entscheidung führen, dass eine beantragte Aufforstungserlaubnis versagt werden müsse. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich das AELF jedenfalls bei Erlass des Bescheides vom 14. August 2012 bewusst war, dass die Versagung der Erstaufforstungserlaubnis in ihrem Ermessen steht und es an ihr liegt, eine eigene auf Abwägung basierende Entscheidung zu treffen. Auch hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen (Art. 16 Abs. 1, 2 BayWaldG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlerfrei ergänzt.
b) Auch hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Aufforstung (Art. 16 Abs. 7 BayWaldG) hat das AELF im Bescheid vom 14. August 2012 eine Ermessensentscheidung getroffen, die durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere erweist sich die Abwägung zugunsten der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht als behördlicher Ermessensfehlgebrauch. Der Vortrag des Klägers, das AELF habe nicht erkennen lassen, warum der Schutzzweck des FFH-Gebietes nicht mehr erfüllt wäre, wenn die erfolgte Aufforstung bliebe, gegeben sei nur ein minimaler Eingriff in Naturschutzbelange, auch habe vor Ort ein Vertreter der Regierung von M. als Kompromiss (vom Kläger abgelehnt) vorgeschlagen, er dürfe eine Fläche von rund 300 m² bis 400 m² (Schriftsatz vom 24.10.2013) bzw. ca. 500 m² (Schriftsatz vom 20.12.2013) als Aufforstung belassen, zudem habe der Beklagte die vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine unzureichend berücksichtigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
aa) Die Aufforstungsfläche befindet sich unstreitig im FFH-Gebiet Nr. 6830-371 (Natura 2000-Gebiet) „Altmühltal mit Brunst, Schwaigau und Wiesmet“. Das Landratsamt W. (Untere Naturschutzbehörde) hat unter dem 4. September 2009 ausgeführt, die beantragte Wiese liege im Nesselbachtal und werde durch eine Reihe von Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und durch vier Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie charakterisiert. Es handle sich um das bedeutendste zusammenhängende Feucht- und Nasswiesengebiet Nordbayerns mit regelmäßigen Überschwemmungen, mit repräsentativen Lebensraumtypen und großflächigen repräsentativen Talwiesen überwiegend guter Qualität. Durch die Aufforstung würden magere Flachlandmähwiesen verloren gehen. Der Bezugsfall würde weitere Aufforstungsanträge nach sich ziehen. Das Wiesental würde durch die geplante Aufforstung stark verengt, so dass über Veränderungen des Kleinklimas die Lebensraumqualität für Pflanzen- und Tierarten sowie für zu schützende Lebensraumtypen über die eigentliche Eingriffsfläche hinaus beeinträchtigt würde.
Davon ausgehend ist die jedenfalls sinngemäß getroffene Feststellung des AELF, der sich das Erstgericht angeschlossen hat, durch die vorgenommene Aufforstung würden wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG), nicht zu beanstanden. Die Aufforstung in dem FFH-Gebiet beeinträchtigt nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des Beklagten Belange des Naturschutzes. Sie ist auch konkret dazu geeignet, den schützenswerten Charakter der Landschaft erheblich zu verändern, insbesondere, weil sie bis zum Rand des Nesselbachs reicht, das Wiesental verengt und den Verlust magerer Flachlandmähwiesen nach sich zieht (zu diesem Kriterium vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 10b, bb). Dies ist auch anhand der bei der Behördenakte befindlichen Pläne nachvollziehbar. Mithin gefährdet die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dafür spricht auch das vom Beklagten vorgetragene und vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Argument, es seien Bezugsfälle zu erwarten.
bb) Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird hier auch nicht durch die nach Auffassung des Klägers minimale Aufforstung auf einer Fläche von ca. 0,3 ha in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Aufforstung, die - wie hier unstreitig - den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie darstellt, grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und ist damit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich unzulässig, soweit die Veränderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 123 ff.). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Flächenverlust lediglich Bagatellcharakter hat. Davon kann - unter Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf den Umfang einer Aufforstung eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorliegt - nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht als Entscheidungshilfe Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung heran, nach denen von einer Bagatelle gesprochen werden kann, wenn der mit einem Vorhaben verbundene Flächenverlust 1% der geschützten Fläche überschreitet, auf welcher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorkommen. Als einschlägiger absoluter Orientierungswert ist von 100 m² auszugehen (BVerwG, U. v. 12.3.2008 a. a. O., Rn. 125, 126). Der Beklagte hat hier nicht ermittelt, welchen Umfang innerhalb des FFH-Gebiets die jeweiligen Lebensraumtypen einnehmen. Könnte unterstellt werden, dass das gesamte geschützte Gebiet (ca. 4500 ha) derartige Lebensraumtypen aufweist, so wäre allerdings bei einer Aufforstung von ca. 0,3 ha nicht einmal 0,1% der Gebietsfläche betroffen. Der absolute Orientierungswert von 100 m² wird hingegen um das 30fache überschritten. Auch sind keine Umstände des Einzelfalls vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme einer Bagatelle rechtfertigen könnten. Die Naturschutzbehörde hat vielmehr auf die überwiegend gute Qualität des Feucht- und Nasswiesengebietes hingewiesen und auf die mit dem Verlust der mageren Flachlandmähwiesen verbundene starke Verengung des Wiesentals. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität für die Tierarten nach dem Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Hinweis des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auf die Schaffung eines Präzedenzfalls. Auch diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landespflege.
Davon ausgehend bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der sinngemäß getroffenen Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, auch in Anbetracht der relativ kleinen Aufforstungsfläche sei eine Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bejahen.
cc) Ernstlich zweifelhaft ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, bei einem Ortstermin habe der Beklagte den (vom Kläger allerdings abgelehnten) Vorschlag gemacht, es könne ein Teil der Aufforstungsfläche belassen werden. Da der Kläger diesem Vorschlag, welcher außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, nicht näher getreten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des Bescheides vom 14. August 2012 von der gesamten Aufforstungsfläche ausgegangen ist. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der von dem abgelehnten Kompromissvorschlag umfassten Fläche von 300 m² oder mehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis vorliegen könnten.
dd) Das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht seines begrenzten Überprüfungsspielraumes (§ 114 Satz 1 VwGO) die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der mageren Flachlandmähwiese Vorrang vor den privaten Belangen des Klägers einzuräumen, zu Recht auch nicht wegen der vorgetragenen Schädigungen der nunmehr aufgeforsteten Flächen durch Wildschweine beanstandet.
Dem Bescheid vom 14. August 2012 ist zu entnehmen, dass das AELF die vom Kläger vorgetragenen Schädigungen zur Kenntnis genommen hat, den öffentlichen Interessen aber den Vorrang eingeräumt hat. Das Verwaltungsgericht hat auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die Instrumentarien des Jagdrechts verwiesen. Im Zulassungsantragsverfahren hat der Beklagte ermessensergänzend und beanstandungsfrei darauf hingewiesen, es bestehe eine Wildschadenersatzpflicht des Freistaates gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG und ersatzpflichtige Wildschäden seien nach Art. 47a BayJagdG i. V. m. § 25 AV BayJagdG bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anzumelden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dies unternommen hätte. Im Übrigen sei es Aufgabe des Forstbetriebs A. seinen Verpflichtungen zur Regulierung des Wildbestandes nachzukommen.
Davon ausgehend hat der Beklagte die vorgetragenen Interessen des Klägers ausreichend abgewogen. Auch hat das Verwaltungsgericht in Anbetracht des Vorbringens des Klägers zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung nicht dessen Eigentumsrecht verletzt. Eigentumsbeschränkungen, die eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, sind, wenn sie im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegen, entschädigungslos hinzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, seine „Situation“ geprägt wird. Auf diese Beschränkung seiner Rechte muss ein Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht nehmen. (BGH, U. v. 26.1.1984 - III ZR 178.82 - juris; BayVGH, U. v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a. a. O., Art. 16 WaldG Anm. 14). Allerdings darf das Eigentumsrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden; es dürfen dem Eigentümer keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegt werden. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vielmehr vom geregelten Sachverhalt geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (vgl. BayVerfGH, 10.10.1995 - Vf 49-VI-94 - juris). Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht dargelegt hat, in welchem Umfang und mit welcher Wertschöpfung er die betroffenen Grundstücke bislang bewirtschaftet hat, welche konkreten Schädigungen durch Wildschweine eingetreten sind und welche gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen er erhalten hat. Jedenfalls liegt eine Aushöhlung des Kernbereichs der Eigentumsgarantie und damit ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf die Pflicht des Revierinhabers, Wildschäden in der Landwirtschaft möglichst zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG), und auf die gesetzlichen Vorschriften zur Wildschadensverhütung und zum Wildschadensersatz (§§ 26 ff. BJagdG, Art. 44 ff. BayJagdG) nicht vor.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16, 25, 27).
Soweit der Kläger vorträgt, es sei eine besondere Art von „Baumfrevel“, „wenn eine Vielzahl von gepflanzten Bäumen, für die er eine andere Verwendung nicht habe, wieder herausgerissen werden müsste“, macht der Kläger keine (insbesondere) tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Er verweist vielmehr auf Schwierigkeiten, die sich als Folge seines rechtswidrigen Tuns ergeben.
Mit seinem Vortrag, es sei nicht ersichtlich, aus welchen naturschutzfachlichen Erwägungen eine vom Beklagten in einem Ortstermin als Kompromissvorschlag zugestandene Teilaufforstung über 500 m² denkbar, eine Aufforstung über 3.000 m² hingegen nicht zu dulden sei, macht der Kläger weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten geltend. Insoweit liegt ein besonders unübersichtlich und/oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt nicht vor. Ebenso wenig verhindert dieser Vortrag eine sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits. Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung erlaubt vielmehr die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 25). Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Der Kläger hat den in einem Ortstermin gemachten Kompromissvorschlag des Beklagten (Zulassung einer Aufforstung über 300 m² bis 400 m² bzw. 500 m²) abgelehnt. Dahinstehen kann, ob dieses „Angebot“ den rechtlichen Vorgaben entsprach. Jedenfalls hat es nach seiner Ablehnung keine Bedeutung mehr für die Beurteilung der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung.
Soweit dem Vortrag des Klägers entnommen werden könnte, die Zulassung einer über den Bereich von 300 m² bis 400 m² (500 m²) hinausgehenden Aufforstung sei an den Bedenken des Beklagten gegen eine Bepflanzung mit Douglasien gescheitert, kann dahinstehen, ob dies den Tatsachen entspricht. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich jedenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass seinem Bescheid vom 14. August 2012 die Auffassung zugrunde liege, durchgreifende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden der vom Kläger vorgenommenen Aufforstung unabhängig von der Art der verwendeten Bäume entgegen.
3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 allein mit der Begründung, es stehe fest, dass wegen des unanfechtbar gewordenen Bescheids vom 28. Oktober 2009 (Ablehnung der Aufforstung) ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufforstungserlaubnis nicht gegeben sei, einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Hiergegen spricht, dass der Grundeigentümer gemäß Art. 16 Abs. 1 BayWaldG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis hat, wenn die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies bedeutet (wie ausgeführt), dass die Versagung einer Erstaufforstungserlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde steht, also eine umfassende Abwägung der Interessen des Grundeigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung der Erlaubnis vorzunehmen ist. Dem Bescheid vom „8. April 2009“ (28. Oktober 2009) ist eine Ermessensausübung des AELF nicht zu entnehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, die Behörde sei der Auffassung gewesen, der Aufforstungsantrag müsse wegen der negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes W. zwingend abgelehnt werden (Ermessensausfall). Dafür spricht auch, dass der Kläger bis zum Erlass des Bescheides das Argument der Schwarzwildschäden auf den betreffenden Grundstücken nach Aktenlage nicht schriftlich an die Behörde herangetragen hat. Nachdem er erstmals unter dem 12. November 2009 gegenüber dem AELF ausführte, im Hinblick auf den Werterhalt seines Besitzes komme wegen der regelmäßigen Umpflügung seiner Grundstücke durch Wildschweine nur eine Aufforstung in Frage und er schlage vor, die Situation vor Ort zu besprechen und seinem berechtigten Ansuchen nachzukommen, erwiderte das AELF unter dem 16. November 2009 u. a., der Kläger habe noch bis Ende November 2009 Zeit, gegen den Bescheid Klage zu erheben; die Haltung der Unteren Naturschutzbehörde, welche für die Versagung der Erlaubnis ausschlaggebend sei, sei eindeutig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).