Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

published on 09/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269
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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz
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Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt, soweit mit Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ein Kostenbeitrag
published on 26/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.341 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Ju
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.