Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2018 - Au 2 K 17.1930

published on 27/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2018 - Au 2 K 17.1930
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung zu viel gezahlter Berufungs-Leistungsbezüge.

1. Die Klägerin wurde zum 1. April 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W2) für Diskrete Mathematik an der Technischen Universität ... (im Folgenden: TU ...) ernannt. Im Vorfeld des Rufs an die TU ... wurden zwischen der Klägerin und der TU ... die Bedingungen der Tätigkeit als Professorin verhandelt, welche sich u.a. auf die Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen bei Annahme des Rufes an die TU ... in Höhe von 1.200,- € monatlich bezogen. Im Rahmen des Bezügeangebots vom 15. Januar 2015 war die Klägerin dahingehend informiert worden, dass sie zur Rückzahlung der Berufungs-Leistungsbezüge innerhalb von drei Jahren nach Annahme eines Rufs einer anderen Universität gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 der Grundsätze der TU... über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen vom 2. Dezember 2011 (im Folgenden: Vergabegrundsätze) verpflichtet sei. Das Bezügeangebot akzeptierte die Klägerin mit Rufannahmeschreiben vom 29. Januar 2015.

Mit Wirkung zum 31. Juli 2016 schied die Klägerin aus dem bisherigen Beamtenverhältnis aus und nahm einen Ruf mit Wirkung zum 1. August 2016 an die Universität ... an. Die Klägerin war damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens weniger als drei Jahre an der TU ... tätig.

2. Unter dem 24. August 2016 erließ die TU ... einen Bescheid hinsichtlich der „Feststellung der Rückzahlung von Berufungsleistungsbezügen“ [sic!]. Da die Klägerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Juli 2016 aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern entlassen worden sei, würden überbezahlte Bezüge durch das Landesamt für Finanzen zurückgefordert. Weil die Klägerin erst zum 1. April 2015 an die TU ... berufen worden sei, seien zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens weniger als drei Jahre vergangen, sodass die seit Dienstantritt gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen seien. Diese Rückzahlungsverpflichtung bestehe auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze der TU.... Es sei daher festzustellen, dass die Klägerin auf Grundlage der genannten Regelungen und der Annahme des Bezügeangebots verpflichtet sei, die gewährten Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuzahlen.

Gegen den Bescheid vom 24. August 2016 hatte die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2016 Widerspruch eingelegt.

3. Mit Widerspruchsbescheid der TU ... vom 20. Dezember 2016 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid derselben Behörde vom 24. August 2016 zurückgewiesen.

Die Feststellung der Rückforderung erfolge allein aus dem Grund, dass die Klägerin ihre Tätigkeit an der TU ... nicht länger als drei Jahre wahrgenommen habe. Berufungs-Leistungsbezüge könnten aus Anlass von Berufungshandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Art. 70 BayBesG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BayHLeistBV). Sinn und Zweck dieser Berufungs-Leistungsbezüge sei es, den Anreiz für einen Professor oder die Professorin zu schaffen, einen Ruf an die Hochschule anzunehmen und der Hochschule möglichst langfristig erhalten zu bleiben. Das Gesetz (Art. 70 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV) gebe der Hochschule zudem die Möglichkeit festzulegen, dass Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuzahlen seien, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechsele. Von dieser Ermächtigung habe die TU ... durch Regelung in ihren Vergaberichtlinien Gebrauch gemacht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergaberichtlinien).

Eine Abstufung, Abschmelzung oder Herabsetzung mit der Folge, dass nur ein Teil der Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuzahlen wäre, sei nicht vorgesehen und könne daher nicht im Rahmen der Rückforderung festgestellt werden. Die TU ... könne daher nur über das „ob“ der Rückzahlung entscheiden, wobei sie durch die Vergabegrundsätze gebunden sei. Ein Widerspruch gegen die Feststellung der Rückforderung müsse daher als ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid an sich verstanden werden.

Die Klägerin sei auf die Möglichkeit der Rückforderung im Rahmen des Bezügeangebots vom 15. Januar 2015 hingewiesen worden; das Risiko sei ihr folglich bekannt gewesen. Das Landesamt für Finanzen werde mit Bestandskraft der Feststellung über die einzelnen Modalitäten der Rückforderung entscheiden.

4. Nach der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 wurde die Klägerin mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 23. März 2017 aufgefordert, die Überzahlung für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 20.240,00 € zurückzuzahlen.

5. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 11. April 2017 „Widerspruch“. Es sei nicht erkennbar, ob hier eine Billigkeitsmaßnahme bewusst unterblieben bzw. aus welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme nach Art. 15 Abs. 3 BayBesG abgesehen worden sei, wie dies die Bayrischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (Ziff. 15.2.12.2) vorsähen.

Im Übrigen werde auf den Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsforderung vom 18. November 2016 verwiesen.

6. Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - vom 4. Mai 2017 forderte der Beklagte die zu viel gezahlten Berufungs-Leistungsbezüge zurück. Die vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 gezahlten Berufungs-Leistungsbezüge der TU ... hätten der Klägerin nicht zugestanden (Nr. 1). Die dadurch in Höhe von 20.240,00 € entstandene Überzahlung werde zurückgefordert (Nr. 2).

Zuviel gezahlte Beträge seien gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern (§§ 812 ff. BGB). Die Klägerin könne sich nicht auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), da sie als Empfängerin der Leistung bei deren Empfang den fehlenden Rechtsgrund hätte kennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich gewesen, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG). Sie sei als Professorin aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflichten verpflichtet gewesen, die ihr ausgehändigten Unterlagen zu lesen und die Rechtsfolgen zu beachten. So sei sie im Rahmen des Bezügeangebots vom 15. Januar 2015 darauf hingewiesen worden, dass sie die zusätzlichen Bezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens zurückzahlen müsse.

Die Überzahlung sei grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. Es sei jedoch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu überprüfen, ob und inwiefern von der Rückforderung abgesehen werde könne. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Vielmehr sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Zahlungsschuldners abzustellen.

Weder den Beklagten noch die TU ... treffe ein Verschulden. Die Überzahlung liege damit nicht in behördlicher Verantwortung. Ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung sei nicht geboten. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin rechtfertigten nach Sach- und Aktenlage nicht das Absehen von der Rückforderung. Sie habe zudem kein schutzwürdiges Vertrauen in Behalt und Verbrauch der erhaltenen Leistungen erworben. Umstände, welche eine unbillige Härte darstellen würden, seien weder bekannt, noch von der Klägerin vorgebracht worden.

Es entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung von einer Rückforderung weder vollständig noch teilweise abzusehen. Die Bezügestelle sei nach dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten, die zustehenden Einnahmen der öffentlichen Hand rechtzeitig und vollständig zu erheben und rechtsgrundlos geleistete Zahlungen zurückzufordern. Es werde jedoch die Möglichkeit einer monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von 1.000,00 € eingeräumt.

7. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom 8. Juni 2017 begründete.

Der Bescheid vom 4. Mai 2017 lasse in seiner Abwägung zur Frage der Höhe des Rückforderungsanspruchs außer Betracht, dass bezogen auf den erforderlichen Dreijahreszeitraum fast die Hälfte der Dienstzeit (16 Monate) erbracht worden sei. Es sei insofern jedenfalls teilweise eine Gegenleistung für die gewährten Leistungsbezüge vorhanden. Auf diesen Aspekt werde in der Abwägungsentscheidung überhaupt nicht eingegangen. Somit sei festzustellen, dass schon die Prüfung, ob Billigkeitsgründe vorlägen, unvollständig sei. Ferner sei im Hinblick auf die im Übrigen vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob von einer Rückforderung abgesehen werden könne, ein Ausfall des Ermessens festzustellen.

8. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 21. November 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes derart offensichtlich gewesen sei, dass ihn die Klägerin als Empfängerin der Leistungen hätte erkennen müssen.

Die Überzahlung sei in voller Höhe zu erstatten. Die zu treffende Billigkeitsentscheidung habe dabei grundsätzlich die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie solle der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie sei vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung, darüber hinaus seien auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten (wie z.B. Verschulden der Überzahlung). Es sei aber nur auf das konkrete Rückforderungsbegehren einzugehen und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen.

Dass die Rückzahlung der Überzahlung eine nicht tragbare Härte für die Klägerin darstelle, sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Klägerin sei während ihrer Tätigkeit durch Gewährung der Bezüge der Besoldungstabelle W eine verfassungskonforme Alimentation gewährt worden. Die Rückforderung der Berufungs-Leistungsbezüge als Nebenleistungen sei daher per se keine untragbare Härte.

Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg würden keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der abgeleisteten Dienstzeit im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung enthalten. Eine pro-rata-temporis-Lösung lasse die Regelung in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG leerlaufen. Die gesetzliche Regelung mache deutlich, dass es jedem Professor bewusst sein müsse, dass er, unabhängig von der geleisteten Dienstzeit, erhaltene Berufungs-Leistungsbezüge, bei Unterschreiten der Dreijahresgrenze zurückzahlen müsse. Diese klare Entscheidung erleichtere den Verwaltungsvollzug, da lediglich in Extremfällen mittels Billigkeitsentscheidung nachjustiert werden müsse. Es werde aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Ratenzahlung von 1.000,00 € pro Monat gewährt.

9. Die Klägerin erhob dagegen am 20. Dezember 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Landesamts für Finanzen (Bearbeitungsstelle ... - Bezügestelle Besoldung) vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 21. November 2017 aufzuheben.

Schon der Bescheid der TU ... vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2016, durch welchen die Rückforderung der Berufungs-Leistungsbezüge verfügt worden sei, sei rechtswidrig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe inzwischen das in der Widerspruchsbegründung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg aufgehoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass lediglich Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG als Rechtsgrundlage für einen derartigen Feststellungsbescheid in Frage komme. Diese Vorschrift erfasse jedoch nur unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge. Ein Wille des Gesetzgebers, befristet bewilligte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge mit dieser Rückforderungsbestimmung zu erfassen, sei nicht rechtssicher erkennbar zum Ausdruck gekommen.

Zwar sei der Feststellungsbescheid der TU ... vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der TU ... vom 20. Dezember 2016 bestandskräftig, im Rahmen seines Vollzugs sei aber seine Rechtswidrigkeit zu beachten.

Die Argumentation des Beklagten, dass die Klägerin den Mangel des Rechtsgrundes für den Empfang der Berufungs-Leistungsbezüge positiv gekannt habe, sei durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs obsolet. Da bereits die Feststellung der TU, wonach die Berufungs-Leistungsbezüge der Klägerin zurückzufordern seien, rechtswidrig sei und auch keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung existiere, seien die Berufungs-Leistungsbezüge zu Recht an die Klägerin ausgezahlt worden. Die Klägerin könne sich daher hinsichtlich der nunmehrigen Rückforderung auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin in der Hälfte des der Erteilung des Rufes zu Grunde liegenden Dreijahreszeitraums ihre volle Leistung erbracht habe.

10. Der Beklagte wandte sich gegen das Klagebegehren mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 21. Juni 2018. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es stelle sich zunächst schon nicht die Frage, ob der Bescheid der TU ... vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der TU ... rechtswidrig geworden sei, da jedenfalls die Verpflichtung zur Rückzahlung der Berufungs-Leistungsbezüge der Klägerin dem Grunde nach bereits bestandskräftig festgestellt worden sei. Denn ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bleibe selbst bei einer späteren Änderung der Rechtslage, die vorliegend nach Auffassung der Klägerin in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu sehen sei, jedenfalls wirksam. Damit binde die in Bestandskraft erwachsene festgestellte Verpflichtung zur Rückzahlung der Berufungs-Leistungsbezüge der Klägerin auch weiterhin die für die Rückforderung als solche zuständige Behörde dem Grunde nach.

Die Klägerin habe die Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung selbst anfechten müssen und nicht bestandskräftig werden lassen dürfen, wenn sie mit der Festsetzung nicht einverstanden sei. Wenn dies jedoch wie vorliegend eigenverantwortlich unterlassen worden sei, könne der Folgebescheid mit der streitgegenständlichen Rückforderung insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden, dass schon der Grundlagenbescheid rechtswidrig sei. Es könne mithin nicht die Rede davon sein, dass „im Rahmen des Vollzugs“ die Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsverpflichtung der Berufungs-Leistungsbezüge dem Grunde nach zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin könne sich nicht auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung berufen. Der Wegfall der Bereicherung sei vom Empfänger nachzuweisen. Im Übrigen sei der Klägerin die Einrede der Entreicherung insbesondere auch deshalb verwehrt, weil sie vorliegend verschärft hafte (§ 819 Abs. 1 BGB). Insofern sei auf die Ausführungen im Rückforderungsbescheid vom 4. Mai 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017 zu verweisen.

Der Beklagte müsse nicht aufgrund von Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Ein Ermessensspielraum sei dem Wortlaut der Norm nach nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorlägen. Ein Billigkeitsgrund liege nicht darin, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin dem Grunde nach rechtswidrig sei.

Bei der Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei nämlich eine Ausnahmevorschrift und entsprechend restriktiv zu interpretieren. Es liege in der Natur der Sache, dass jede Rückforderung die davon Betroffenen finanziell belaste und insoweit stets eine gewisse Härte darstelle. Das Gesetz habe diese Härte hingenommen, ohne auf die Rückforderung zu verzichten. Die Billigkeitsentscheidung könne darin bestehen, dass von der Rückforderung ganz oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträge (Ratenzahlung) gestattet werde. Der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Klägerin werde durch die lange Tilgungszeit von 21 Monaten ausreichend Rechnung getragen.

11. Am 27. September 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Klägerin wiederholte ihren schriftsätzlich gestellten Klageantrag. Der Beklagte beantragte, wie im Schriftsatz vom 21. Juni 2018 angekündigt, die Abweisung der Klage.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 27. September 2018 und auf die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen (Bearbeitungsstelle ...) vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle, durfte den Rückforderungsbescheid in der Höhe von 20.240,00 € erlassen, da der Beklagte einen Anspruch auf diese Rückzahlung hat.

1. Der Anspruch auf die Rückzahlung ergibt sich schon dem Grunde nach aus dem Bescheid der TU ... vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Dezember 2016. Insofern wurde die Rückzahlungspflicht der seit dem Dienstantritt der Klägerin im April 2015 an sie ausgezahlten Berufungs-Leistungsbezüge in voller Höhe festgestellt (S. 1 des Bescheids vom 24. August 2016). Nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erhob die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage, sodass der Bescheid vom 24. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 bestandskräftig wurde.

Da keine Hinweise auf eine etwaige Nichtigkeit des Bescheids gemäß Art. 44 BayVwVfG vorhanden sind, steht mithin aufgrund der materiellen Bestandskraft die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der erhaltenen Berufungs-Leistungsbezüge ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheids der TU... fest.

Der Umfang der Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids wird vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden materiell-rechtlichen Vorfragen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2010 - 7 C 2.10 - NVwZ 2011, 120/122). Die Begründung als solche entfaltet keine Bindungswirkung, sie kann jedoch zur Auslegung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts herangezogen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 31). Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist allgemein der objektive Sinngehalt der Erklärung entscheidend. Dieser erschließt sich, ähnlich wie der Inhalt einer Willenserklärung im Zivilrecht gemäß § 133, § 157 BGB, aus dem sog. Empfängerhorizont. Entscheidend ist also, wie der Betroffene das Verhalten der Behörde unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei z.B. das Handeln oder die Erklärung nach ihrer äußeren Form, ihrer Abfassung, ihrer Begründung, das Beifügen einer Rechtsmittelbelehrungoder vergleichbare Gesichtspunkte mögliche, aber nicht zwingende Anhaltspunkte bieten können. Darüber hinaus sind auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen, welche mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Dabei gehen Unklarheiten zulasten der Behörde (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 27; U.v. 23.9.1998 - 6 C 6.98 - BayVBl 1999, 411). Damit nachträgliche Entwicklungen den Willensgehalt und damit die zu beachtende Rechtswirkung für den (objektivierten) Empfänger weder verschlechtern noch verbessern, kommt es für die vorzunehmende Auslegung nur auf den Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 571/573).

Unter Berücksichtigung der Begründungen des Bescheids der TU ... vom 24. August 2016 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 ist nach diesen Maßstäben davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung aller ausbezahlten Berufungs-Leistungsbezüge festgestellt werden sollte. Im Bescheid vom 24. August 2016 wurde bestimmt, dass die Klägerin auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG verpflichtet ist, die gewährten Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuerstatten. Eine Einschränkung erfolgte insofern nicht. Für eine grundsätzliche Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf alle gezahlten Beträge spricht auch, dass die TU ... laut ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 (S. 4) nur über das „Ob“ der Rückzahlung entschieden hat. Eine Abstufung, Abschmelzung oder Herabsetzung der Rückforderung ist nicht vorgesehen und wurde daher im Rahmen der Entscheidung über die Rückzahlungspflicht nicht festgestellt. Das Landesamt für Finanzen werde über das „Wie“ der Rückzahlung entscheiden (S. 5).

2. Die Klägerin kann sich gegenüber der Konkretisierung dieser Rückzahlungspflicht durch Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. November 2017 auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB).

Grundsätzlich obliegt es schon dem Rückzahlungsschuldner seine Entreicherung nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2000 - 3 B 96.2022 - juris Rn. 27 f.). Die Klägerin kann sich hier auch nicht zur Beweiserleichterung auf die Regelung in Ziffer 15.2.7.1. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) berufen, da die Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 1.500 € monatlich die insofern vorgesehene Obergrenze der Überzahlung von 150 € pro Monat überschreiten. Aufgrund der Höhe der überzahlten Beträge spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht wurden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 23.1.2014 - 7 B 13.860 - juris Rn. 22 ff.). Dem Erfordernis der weitergehenden Substantiierung des Wegfalls der Bereicherung (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2000 - 3 B 96.2022 - juris Rn. 27 f.) ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

Im Übrigen ist der Klägerin zudem die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB durch (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBG i.V.m.) § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 versperrt, da hier die Berufungs-Leistungsbezüge aus einem Grund gezahlt wurden, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der auch entfallen ist. Die zivilrechtliche Rechtsprechung wendet § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Fälle an, in welchen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte und der Empfänger dem nicht widersprach (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 820 Rn. 3 m.w.N.). Die Berufungs-Leistungsbezüge wurden gemäß dem Bezügeangebot vom 15. Januar 2015 ausdrücklich unter Hinweis darauf gezahlt, dass die Leistungsbezüge nach einem Wechsel an eine andere Hochschule in den ersten drei Jahren zurückzuzahlen sind (S. 3 des Schreibens vom 15. Januar 2015). Ziel der Rückforderungsmöglichkeit der Berufungs-Leistungsbezüge war es nach der Gesetzesbegründung zu Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG (a.F.), „dem Schutz der Hochschule vor Abwerbeverhalten anderer Hochschulen“ zu dienen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 418). Nach dem sich auf diese Regelung beziehenden Inhalt des Schreibens vom 15. Januar 2015 und auch nach der ohne Einschränkung erfolgten Annahme durch die Klägerin war mithin der Grund für die Zahlung der Berufungs-Leistungsbezüge das Ziel, die Klägerin zu einem mindestens dreijährigen Verbleib an der TU ... zu bewegen. Dieser Grund entfiel mit ihrem Ruf an die Universität ... zum 1. August 2016. Ungeachtet ihrer genauen rechtlichen Qualifizierung war damit schon aus der „Abrede“ zwischen der Klägerin und der TU ... erkenntlich, dass der Grund für die Zahlung der Berufungs-Leistungsbezüge seinem Bestand nach unsicher und von der Ableistung der dreijährigen Verbleibezeit an der TU ... abhängig war. Daher kommt für die Klägerin eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1960 - VI C 65.57 - BVerwGE 11, 283; vgl. zur Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall des unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für die Änderung der Sach- oder Rechtslage gezahlten Familienzuschlags: NdsOVG, U.v. 25.9.2018 - 5 LB 98.16 - juris Rn 101 ff.; vgl. zur Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB im Fall eines Rückforderungsvorbehalts für den Eintritt der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils: VGH BW, U.v. 30.10.2012 - 4 S 546.11 - juris Rn. 44; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2006 - 15 ZB 05.1950 - juris).

Dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG a.F. keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von befristeten Berufungs-Leistungsbezügen darstellte, ist im Rahmen des Wegfalls der Bereicherung unbeachtlich. Hier bewirkt bereits die Bestandskraft des Feststellungsbescheids über die Rückzahlungsverpflichtung der TU ... vom 24. August 2016, dass auch bei dem Fehlen einer Rechtsgrundlage und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. August 2016 die grundsätzliche Pflicht zur Rückzahlung fest steht. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheids im Rahmen der Entreicherung ausscheidet.

3. Auch die rechtlichen Anforderungen der gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG vorgesehenen Billigkeitsentscheidung sind gewahrt. Wie oben dargestellt, erfasst die Regelungswirkung und damit die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids der TU ... vom 24. August 2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung der in allen Dienstmonaten gezahlten Berufungs-Leistungsbezüge dem Grunde nach. Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente für die Vornahme einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der von ihr über das Soll hinausgehenden erbrachten Leistungen (z.B. Einwerbung von Drittmitteln) aber auch hinsichtlich der Notwendigkeit der anteiligen Berücksichtigung der von ihr abgeleisteten Dienstzeit (Pro-rata-temporis-Grundsatz) können daher nicht durchdringen. Beide Gesichtspunkte betreffen das grundsätzliche Entstehen einer Rückzahlungsverpflichtung, welche hier aber schon aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids der TU ... vom 24. August 2016 feststeht (s.o.). Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 18.8.2017 - 3 BV 16.132 - juris Rn. 45) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung hat auf der „Tatbestandsseite“ des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung stattzufinden, welche hier schon durch den bestandskräftigen Bescheid entschieden wurde, und nicht auf der „Rechtsfolgenseite“ des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG. Dem entspricht es auch, wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof feststellt (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 49), dass sich die Bedenken der Vorinstanz wegen des Fehlens einer gesetzlichen Berücksichtigung des tatsächlich abgeleisteten Anteils des Dreijahreszeitraumes nicht in einem sich anschließenden Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG berücksichtigen ließen, da es sich insoweit um eine Rechtsfolgenverweisung handele.

Dass die von der Klägerin angeführten Erwägungen nicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG zu berücksichtigen waren, ergibt sich auch daraus, dass bei der Billigkeitsentscheidung nicht nochmals auf die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - ZBR 1983, 192 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.9.2015 - 3 ZB 14.2627 - juris Rn. 8). Neben der auch vom Beklagten beachteten Frage des (Mit) Verschuldens der Überzahlung (vgl. S. 4 des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2017) sind daher vor allem Umstände, welche die Abwicklung der Rückforderung als solche betreffen, und nicht die von der Klägerin erbrachten Leistungen im Dienstverhältnis relevant.

Da von der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Gründe für eine Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten vorgetragen wurden und ihr die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt wurde, ist die Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerfrei.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/01/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil
published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.660,88 € festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.