Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116

published on 26/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für ein von ihnen erworbenes Wiesengrundstück durch das Landratsamt ... zu Gunsten des ... Marktes ...

Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2017 veräußerten die Beigeladenen zu 2 und zu 3 an die Kläger das am ... anliegende 3540 m² große landwirtschaftlich genutzte Wiesengrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zum Kaufpreis von 12.000,00 EUR. Eine Abschrift des Kaufvertrages ging dem Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, am 16. Mai 2017 zu.

Nach der Information der Vorkaufsberechtigten durch das Landratsamt ... über den Eingang des Kaufvertrags teilte der Beigeladene zu 1 am 22. Juni 2017 mit, dass am 11. Mai 2017 und 22. Juni 2017 vom Marktgemeinderat beschlossen worden sei, das Vorkaufsrecht ausüben zu lassen. Am 27. Juni 2017 wurde dem Beklagten zur Begründung mitgeteilt, dass das Grundstück als Ausgleichsfläche genutzt und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ökologisch aufgewertet werden solle. Es könnten Ufererweiterungen oder Mulden als Lebensgrundlage von Tieren und Pflanzen angelegt werden. Durch die Aufwertung der Flächen könnten zusammen mit dem auf der gegenüberliegenden Seite des ... liegenden Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung, auf dem die Gemeinde ... bereits eine ökologisch hochwertige Fläche geschaffen habe, eine Biotopgröße von ca. 6.000 m² erreicht werden. Auch der Nährstoffeintrag in den ... infolge Düngung der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der damit verbundene Nährstoffeintrag in die ... könnten reduziert werden. Durch den Kauf des gesamten Grundstücks und nicht nur eines Uferstreifens sei sichergestellt, dass keine kleine Restfläche verbleibe, die landwirtschaftlich nur schlecht genutzt werden könne.

Im Rahmen der Anhörung zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wandten sich die Kläger mit der Begründung, sie betrieben einen Vollerwerbsbetrieb und seien auf das Grundstück wirtschaftlich angewiesen, gegen die Vorkaufsrechtsausübung.

Mit Schreiben der Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege am Landratsamt ... vom 11. Juli 2017 wurde die Vorkaufsrechtsausübung aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet.

Mit den Verkäufern am 14. bzw. 15. Juli 2017 zugestelltem Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017, übte der Beklagte bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zu Gunsten des Markts ... aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlägen. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... habe in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 festgestellt, dass der ... ein Gewässer dritter Ordnung sei. Dessen Quellgebiet liege zwischen ... und ... Der ... münde südlich von ... in die, weise eine Gesamtlänge von etwa 9,5 km auf und habe ein Einzugsgebiet von etwa 900 ha. Aufgrund dieses großen Einzugsgebiets handle es sich beim ... um ein Gewässer dritter Ordnung. Damit liege auch kein Be- oder Entwässerungsgraben im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vor. Der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Landratsamt sei vom Gemeinderat des Markts ... rechtmäßig gefasst worden. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestünden, da der Beigeladene zu 1 dargelegt habe, dass der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden könne. Das Grundstück Fl.Nr. ... liege im Überschwemmungsgebiet der ... Es werde bisher als Dauergrünland intensiv landwirtschaftlich genutzt und gehöre zu den wenigen verbliebenen Grünflächen, die noch beidseits des ... in der überwiegend ackerbaulich genutzten Umgebung vorhanden seien. Auf seiner Nordwestseite grenze das Grundstück auf einer Länge von ca. 140 m direkt an den ... an, der wenige 100 m weiter nördlich in die ... münde. Dort liege das weiträumige BayernNetzNatur-Projektgebiet „...“. Die Fläche besitze ein hohes Potential zur ökologischen Aufwertung. Bei einer künftig extensiven Bewirtschaftung des Grundstücks könnten unerwünschte Nährstoffeinträge in den ... vermieden und neue relativ ungestörte Lebensräume geschaffen werden. Zusammen mit dem gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... könne ein größerer zusammenhängender und damit ökologisch insgesamt wertvollerer Biotopkomplex gebildet werden. Auch die im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis ... festgelegten Ziele für den Naturraum ...-Schotterplatten seien durch die Vorkaufsrechtsausübung besser erreichbar. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht könne auch zum Erwerb von Ausgleichsflächen ausgeübt werden. Die Frage, ob der Erwerb des Grundstücks für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger notwendig sei, besitze bei der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich keine Bedeutung. Es komme in erster Linie darauf an, dass bei einem Grundstück die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigten. Dies sei hier der Fall. Soweit von den Klägern vorgebracht worden sei, dass das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werde, um den Verlust von Pachtflächen zu kompensieren, werde damit nicht belegt, dass die Existenz des Betriebes vom Erwerb des Grundstückes abhänge. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge in pflichtgemäßer Wahrnehmung des gegebenen Ermessens und sei verhältnismäßig sowie gerechtfertigt.

Am 24. Juli 2017 erhoben die Kläger gegen die Vorkaufsrechtsausübung Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 wurden die Verkäufer als Beigeladene zu 2 und 3 sowie der vorkaufrechtsbegünstigte ... als Beigeladener zu 1 zum Verfahren beigeladen, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden.

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. August 2017 wurde zur Begründung der Klage im Wesentlichen dargelegt, dass der Beigeladene zu 1 auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts wirksam verzichtet habe und daher die erneute Ausübung nicht in Betracht komme. Durch Erklärung des ersten Bürgermeisters des Beigeladenen zu 1 gegenüber den Notaren ..., ..., sei von diesem ein Negativzeugnis abgegeben und damit auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts verzichtet worden. Die Notare seien auch zur Entgegennahme des Negativzeugnisses bevollmächtigt gewesen. Aufgrund der Kaufpreishöhe sei für die Entscheidung über die Erteilung des Negativzeugnisses der erste Bürgermeister des Beigeladenen zu 1 zuständig gewesen. Das Ausübungsverlangen des Beigeladenen zu 1 sei unwirksam. Zuständig für die Ausübungsentscheidung sei nicht der Gemeinderat, sondern nach den Geschäftsordnungsregelungen der erste Bürgermeister gewesen. Dieser habe jedoch wirksam auf die Ausübung verzichtet. Zudem sei für die Ausübung die Zweimonatsfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG nicht eingehalten worden. Der Beklagte gehe ausweislich der Darlegungen im angegriffenen Bescheid davon aus, dass dem Landratsamt ... erst am 16. Mai 2017 eine vollständige Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 3. April 2017 zugegangen sei. Dabei werde aber übersehen, dass das Landratsamt bereits mit Schreiben der Notare ..., ..., vom 7. April 2017 eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags erhalten und es bezüglich der Frage der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bereits am 19. April 2017 ein Negativzeugnis im Sinn von § 5 GrdstVG ausgestellt habe, das einer Genehmigung gleichstehe. Die Kenntnis der mit dem Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes befassten Stelle müsse sich die für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zuständige Stelle zurechnen lassen. Bei dem ... handle es sich um einen Be- und Entwässerungsgraben in Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Der künstlich hergestellte ... beginne im Süden westlich des Ortsteils ... und habe bis zu seiner Einmündung in die ... eine Länge von ca. 7 km. Die Sohle des ... habe durchgängig eine Breite von lediglich 0,6 m bis 0,7 m. An der Böschungsoberkante weise der ... eine Breite von ca. 1,7 m bis 1,8 m auf. Eine Wasserführung finde insbesondere in den heißen Sommer- und in den kalten Wintermonaten nicht statt. Die Funktion des ... bestehe ausschließlich in der Be- und Entwässerung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke. Schließlich könne das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für die vorgesehene Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche nicht ausgeübt werden. Hierfür bestehe das städtebaurechtliche Instrumentarium einschließlich der dort geregelten Vorkaufsrechte. Der Beigeladene zu 1 hätte die baurechtlichen Möglichkeiten zur Bereitstellung von Ausgleichsflächen über § 135a Abs. 2 BauGB ergreifen müssen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. Für diesen ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2017 wandte sich auch der Beklagte gegen das Klagebegehren. Für ihn ist ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist dargelegt, dass kein Verzicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vorliege. Die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1 vom 11. April 2017 beziehe sich lediglich auf ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch. Ein solches Negativtattest habe der Beigeladene zu 1 in seiner Erklärung vom 11. April 2017 abgegeben. Für die Abgabe einer Erklärung zu einem Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG sei der Beigeladene zu 1 nicht die zuständige Behörde gewesen. Der beurkundenden Notarin sei das Bestehen eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus dem geführten Schriftverkehr. Erst nach entsprechendem Hinweis des Landratsamts habe das Notariat mit Schreiben vom 15. Mai 2017 der Behörde den Kaufvertrag mit der Bitte um Stellungnahme wegen des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 BayNatSchG vorgelegt. Nach der Geschäftsordnung des Beigeladenen zu 1 sei der Gemeinderat das für die Entscheidung für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zuständige Gemeindeorgan. In der Gemeinderatssitzung am 11. Mai 2017 habe der Gemeinderat die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlossen. In seiner Sitzung am 22. Juni 2017 sei die Entscheidung nochmals bestätigt worden. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters beschränke sich auf Bauangelegenheiten und nicht auf die Entscheidung über naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte. Die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrags durch das Notariat, beim Landratsamt eingegangen im April 2017, habe nur die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz betroffen. Das ausdrückliche Übersenden einer Kaufvertragsabschrift zur Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz habe nicht zur Folge, dass automatisch alle anderen Genehmigungen beantragt seien. Zur Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde habe das Notariat erst am 15. Mai 2017 eine Abschrift des Kaufvertrags übersandt. Damit habe die Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts am 17. Mai 2017 zu laufen begonnen. Sie habe am 17. Juli 2017 geendet, da der 16. Juli 2017 ein Sonntag gewesen sei. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017 sei den Veräußerern mit Postzustellungsurkunde am 14. bzw. 15. Juli 2017 zugestellt worden. Damit sei die Vorkaufsrechtsausübung fristgerecht erfolgt. Beim ... handle es sich um ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung und nicht um einen bloßen Be- und Entwässerungsgraben. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... vom 6. Juli 2017. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche sei möglich.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2017 äußerte sich der Beigeladene zu 1 und wies darauf hin, dass die Gemeinde nicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts habe verzichten können, da sie hierfür nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters beschränke sich auf die Ausübung der Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten sei auch fristgerecht erfolgt. Der Eingang der Abschrift des Kaufvertrags bei der für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständigen Stelle des Landratsamts ... sei für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht maßgeblich. Ein Hinweis darauf, dass die Abschrift dem Landratsamt auch vorgelegt werde, um die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu prüfen, habe gefehlt. Den sachverständigen Äußerungen zum Vorliegen eines Gewässers dritter Ordnung sei nichts hinzuzufügen. Zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts genüge, dass der Vorkaufsberechtigte eine ökologische Aufwertung durchführen werde. Eine solche stehe aufgrund der Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz- und Landschaftspflege des Landratsamts vom 11. Juli 2017 außer Zweifel.

Am 9. Mai 2018 erhob das Gericht Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Auf entsprechende Anforderung des Gerichts legte der Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 den mit dem Landratsamt ... abgestimmten Gestaltungsplan für das Grundstück Fl.Nr. ... vom 11. Juni 2018 vor.

Am 26. Juli 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der Vertreter des Beklagten und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Juli 2017, mit dem durch das Landratsamt in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde zu Gunsten des Beigeladenen zu 1 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... gegenüber den Beigeladenen zu 2 und zu 3 ausgeübt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 BayNatSchG liegen vor. Bei dem beigeladenen vorkaufsrechtsbegünstigten ... handelt es sich um eine im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorkaufsrechtsberechtigte kommunale Gebietskörperschaft. Das Grundstück Fl.-Nr. ... grenzt an ein oberirdisches Gewässer an, den, ein Gewässer dritter Ordnung, der keinen bloßen Be- und Entwässerungsgraben darstellt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zum einen aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt ... vom 6. Juli 2017 und zum anderen aus dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins. Der, dessen Quellgebiet zwischen ... und ... liegt, mündet südlich von ... in die, weist eine Gesamtlänge von etwa 9,5 km und ein Einzugsgebiet von etwa 900 ha auf. In wasserwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht besitzt er über den Zweck der Ent- und Bewässerung der angrenzenden Grundstücke hinausgehende Funktionen und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Dass der ... zeitweise (im Hochsommer bzw. in den Wintermonaten) trocken fallen kann, steht der Einstufung als oberirdisches Gewässer (dritter Ordnung) im Sinn von § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG nicht entgegen (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 - Au 2 K 16.324 - juris Rn. 31 ff.).

Das Vorkaufsrecht wurde durch das gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG hierfür zuständige Landratsamt... gegenüber den Verkäufern des streitgegenständlichen Grundstücks (Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG, § 464 Abs. 1 BGB) innerhalb der zweimonatigen Ausübungsfrist (Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG) durch Bescheid vom 13. Juli 2017 formal ordnungsgemäß ausgeübt. Der Ausübungsbescheid wurde der Beigeladenen zu 2 am 15. Juli 2017 und dem Beigeladenen zu 3 am 14. Juli 2017 jeweils per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Ausübungsfrist begann zu laufen mit dem Eingang der Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 3. April 2017 beim Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde, am 16. Mai 2017. Die Übersendung einer Abschrift des notariellen Kaufvertrags mit Schreiben des Notariats ... vom 7. April 2017 an die beim Landratsamt ... für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständige Stelle genügt - ohne zusätzlichen Hinweis auch auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht und den diesbezüglichen Zweck der Vorlage - für das Auslösen des Laufs der Ausübungsfrist nicht, da sich die Untere Naturschutzbehörde dann die Übersendung der Kaufvertragsabschrift an die für den Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes zuständige Stelle insoweit nicht zurechnen lassen muss (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2006 - 9 B 04.1233 - juris Rn. 36; für die Zusendung einer Kaufvertragsabschrift durch den Notar an den beim Landratsamt errichteten Gutachterausschuss: VG Ansbach, U.v. 22.6.2016 - AN 11 K 15.01378 - juris Rn. 39 m.w.N.; s. auch Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2018, Art. 39 BayNatSchG Rn. 25; Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66 Rn. 16).

Der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Landratsamt ... lag auch ein wirksames Ausübungsverlangen des Beigeladenen zu 1 zugrunde. Ein Ausübungsverzicht in Bezug auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht durch den ersten Bürgermeister des Beigeladenen zu 1 aufgrund Übersendung eines Negativzeugnisses im Sinn von § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BauGB mit Schreiben vom 11. April 2017 an das Notariat ... liegt nicht vor, da sich dieses Negativzeugnis, für dessen Ausstellung der erste Bürgermeister auch das kommunalverfassungsrechtlich zuständige Organ war (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e und g der Geschäftsordnung des Gemeinderats des Markts ... vom 23.5.2014), ausschließlich auf Vorkaufsrechte nach dem BauGB bezogen hat. Für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats des Markts ... vom 23. Mai 2014 grundsätzlich der (beschließende) Haupt- und Finanzausschuss (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d der Geschäftsordnung) und nicht der erste Bürgermeister zuständig. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c der Geschäftsordnung enthält zwar eine Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters für den Ankauf von Grundstücken bis zu einem Betrag von 15.000,- EUR. Der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten. Da für die bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechte eigene Zuständigkeitsregelungen geschaffen wurden, hätte es zur Begründung einer Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung der naturschutzrechtlichen Vorkaufrechte bedurft. Die damit anzunehmende grundsätzliche Zuständigkeit des (beschließenden) Haupt- und Finanzausschusses wurde im vorliegenden Fall jedoch überlagert durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung vorrangige Zuständigkeit des Gemeinderats im Einzelfall. Diese Bestimmung sieht vor, dass sich der Gemeinderat die Behandlung einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten kann, wenn die Bedeutung der Angelegenheit dies erfordert. Damit war der Gemeinderat befugt, die Kompetenz zur Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für das Grundstück Fl.-Nr. ... an sich zu ziehen und anstelle des nach der Geschäftsordnung zuständigen Haupt- und Finanzausschusses zu entscheiden. Dass er dies wegen der Bedeutung der Sache für erforderlich erachtet hat, ergibt sich aus der sogar zweimaligen Beratung und beschlussmäßigen Behandlung im Gemeinderat. Im Übrigen kann in einer bauplanungsrechtliche Vorkaufsrechte der Gemeinde betreffenden Verzichtserklärung gegenüber dem Notar kein Verzicht auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gesehen werden, das nicht von der Gemeinde, sondern von der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt wird. Ein solcher Verzicht könnte wirksam nur gegenüber der ausübungszuständigen Kreisverwaltungsbehörde erklärt werden und nicht gegenüber dem beurkundenden Notar. Damit liegt durch die E-Mail der Verwaltung des Beigeladenen zu 1 an das Landratsamt ... vom 22. Juni 2018, das auf den Gemeinderatsbeschluss vom selben Tag Bezug nimmt, ein wirksames Ausübungsverlangen vor.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts liegen vor. Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG muss die Ausübung des Vorkaufsrechts gerechtfertigt sein durch gegenwärtige oder künftige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur. Ausgangspunkt für die Prüfung sind die im Bescheid genannten Rechtfertigungsgründe und die danach beabsichtigten Maßnahmen. Naturschutzrechtlich unerhebliche Beweggründe der Gemeinde, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verlangen. lassen tatsächlich vorliegende Rechtfertigungsgründe einer Vorkaufsrechtsausübung nicht entfallen (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 53). Das Vorliegen der genannten Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427). Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427; Kraft in Lütkes/Ewer, a.a.O., § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27). Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (s. hierzu BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657). Es ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, dass bereits eine konkretisierte Planung über durchzuführende Optimierungsmaßnahmen vorliegt (BayVGH, U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a. - NuR 1995, 554). Es reicht vielmehr aus, dass der Vorkaufsrechtsberechtigte eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks im Sinn der von ihm benannten Zielrichtung durchführen will (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 8; U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846). Die bloße Einstellung des Grundstücks in das Öko-Konto der Gemeinde genügt als solches zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung hingegen nicht (BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 53). Die Vorkaufsrechtsausübung erfolgte im Übrigen auch nicht zu dem Zweck, eine Ausgleichsfläche zur Umsetzung eines konkreten Bebauungsplans zu erwerben, da in diesem Fall viel dafür spricht, dass nur die Ausübung bauplanungsrechtlich zur Verfügung stehender Vorkaufsrechte in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 10.1.2017 - RO 4 K 16.1290 - juris).

Hier ist die ökologische Aufwertung (siehe Begründung des Ausübungsverlangens durch Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beigeladenen zu 1 vom 27.6.2017, Bl. 32 der Behördenakte) durch die Umgestaltung des Grundstücks gemäß dem Gestaltungsplan vom 11. Juni 2018 konkret zu erwarten. Dies genügt in Zusammenschau mit der naturschutzfachlichen Bewertung zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung. Dass die Kläger das Grundstück ebenfalls extensiv bewirtschaften würden, stellt die Vorkaufsrechtsausübung nicht in Frage. Dies würde selbst bei einer Einbeziehung in den Vertragsnaturschutz gelten, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege am besten dadurch gewahrt werden, dass das Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.206 - juris Rn. 54 m.w.N.).

Rechtliche Bedenken gegen die Ermessensausübung des Landratsamts ... bestehen nicht. Das Bestehen von Ermessen wurde ausweislich der Begründung des Bescheids erkannt. Dabei wurden die Bewirtschaftungsinteressen der Kläger erfasst, aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als gegenüber dem öffentlichen (Erwerbs-)Interesse zurücktretend gewichtet (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich (nur) der Beigeladene zu 1 durch eine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, den Klägern auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 162 Rn. 23).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg
published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg
published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtl
published on 10/01/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 12.7.2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidu
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Annotations

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.