Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.324

published on 01/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.324
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für jeweils eine Teilfläche der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ....

Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... grenzen nördlich mit ihrer gesamten Länge an den wasserführenden Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... an. Der Graben mündet im weiteren Verlauf nach etwa 400 Metern in die ... (Gewässer dritter Ordnung). Er befindet sich in der Unterhaltungslast des Wasserverbands ....

Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2015, Urkundenrolle Nr. ..., veräußerte der Beigeladene zu 1 die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... Gemarkung ... mit einer Fläche von insgesamt 107.389 m² zu einem Kaufpreis von 500.000,00 EUR an die Kläger.

Eine Abschrift des Kaufvertrags ist am 23. Dezember 2015 beim Landratsamt ... als Mitteilung gemäß Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG eingegangen.

Im Rahmen der Prüfung des Landratsamts ..., ob ein Vorkaufsrecht besteht, stellte die dortige Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei dem nördlich an die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... angrenzenden wasserführenden Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... um ein Gewässer dritter Ordnung handelt.

Nach Information der Vorkaufsberechtigten teilte die Beigeladene zu 2 dem Landratsamt ... mit E-Mail vom 13. Januar 2016 mit, dass der Bau- und Umweltausschuss sich in seiner Sitzung am 12. Januar 2016 dafür entschieden habe, dass das Vorkaufsrecht für einen Uferstreifen entlang des Bachlaufs mit einer Breite von zehn Metern ausgeübt werden solle. Nachdem ein freihändiger Erwerb nicht zustande gekommen ist, bat die Beigeladene zu 2 unter dem 15. Februar 2016 das Landratsamt ... nochmals, das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für einen zehn Meter breiten Uferstreifen entlang des Gewässers zu ihren Gunsten auszuüben. Zur Begründung wurde dargelegt, die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... lägen nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bereich „... - Entwicklungsgebiet für den Naturschutz“. Die Stadt sei bestrebt, den Managementplan für das FFH-Gebiet ... „... und ... im ...“ schrittweise umzusetzen. Auch kleine Maßnahmen an Bachufern würden dieser Zielsetzung insgesamt Rechnung tragen. Bereits an anderer Stelle im Bereich des ... seien erfolgreiche Ufergestaltungen umgesetzt worden. Im Sinne eines späteren Biotopverbundes werde eine weitere schrittweise Umgestaltung der Uferstreifen angestrebt. Das Wasserhaushaltsgesetz und die Düngemittelverordnung böten für solche Uferstreifen keinen ausreichenden Schutz, da z. B. im Falle von Gräben, die nicht regelmäßig Wasser führten, kein Abstand, was die Düngung anbelange, eingehalten werden müsse. Es sei beabsichtigt, die Uferflächen entsprechend der ökologischen Vorgaben umzugestalten und sie anschließend als Ausgleichsfläche auszuweisen. Außerdem dürfte die Flächenabtretung für die Käufer hinnehmbar sein und die Grundstücke könnten auch nach Wegfall der Uferrandstreifen ungehindert bzw. sinnvoll bewirtschaftet werden.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 8. Februar 2016 wurden die Kaufvertragsparteien angehört und das Notariat von der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts benachrichtigt.

Unter dem 11. Februar 2016 ließen die Kläger einwenden, dass ein Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG bezüglich der Flurstücke... und ... Gemarkung ... nicht bestehe. Bei dem betreffenden Gewässer handle es sich lediglich um einen Entwässerungsgraben, welche in Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG vom naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht ausgenommen seien. Der Graben diene als Hauptsammler und Vorflut für die links und rechts des Grabens liegenden Fluren „...“, „...“ und „...“. Die Gräben seien künstlich von Menschenhand geschaffen, um das ... trocken zu legen. Entlang des Grabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... sei bereits jeweils eine zwei Meter breite Uferzone integriert worden, damit die unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flurstücke bis an die Flurstückgrenze bewirtschaftet werden könnten. Auch wegen des Fehlens von Verlandungsflächen würde es an einer weiteren Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorkaufsrechts fehlen.

Die staatliche Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege am Landratsamt nahm mit Schreiben vom 11. Februar 2016 aus naturschutzfachlicher Sicht Stellung. Es wurde ausgeführt, dass naturschutzfachliche Gründe die Ausübung des Vorkaufsrechts für einen mindestens 10 Meter breiten grabenbegleitenden Uferschutzstreifen durch die öffentliche Hand nach Art. 39 BayNatSchG erforderten und rechtfertigten. Der Bachmuschelschutz in der ... sei von zentraler Bedeutung und werde auch im Managementplan zum FFH-Gebiet Nr. „... und ... im ...“ als besonders vordringliche Maßnahme angesehen. Durch Anlage von extensiv genutzten, ungedüngten Uferschutzstreifen auf einer Länge von nahezu 370 Metern an dem Zulaufgraben zur ... könnten die Nährstoffeinträge in den Graben und damit auch in die ... selbst reduziert und somit die Lebensbedingungen für die geschützte Bachmuschel verbessert werden. Der Aufbau eines Biotopverbunds in der ...landschaft bei ... sowie die Entwicklung von Biotopstrukturen an dem Grabensystem seien erst nach einem Grunderwerb möglich. Damit könne den fachlichen Vorgaben des Flächennutzungsplans sowie des Arten- und Biotopschutzprogramms Rechnung getragen werden. Durch die Herausnahme des grabenbegleitenden Gewässerschutzstreifens aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit Anlage von Feuchtstrukturen, Gewässeraufweitungen und Flachwasserzonen könnten zudem neue und dauerhafte Nahrungshabitate für den in ... vorkommenden und hier regelmäßig brütenden Weißstorch geschaffen werden.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 übte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt ..., bezüglich der durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015, Urkundenrolle Nr. ..., verkauften Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... für eine Teilfläche von zehn Metern Breite entlang des Gewässers auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... in der gesamten Länge der Grundstücke, insgesamt ca. 4.000 Quadratmeter, das Vorkaufsrecht nach Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zugunsten der Beigeladenen zu 2 aus.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2016 festgestellt, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer dritter Ordnung handle. Das Grabensystem entwässere ein Einzugsgebiet von etwa 108 ha, außerdem werde im Oberlauf das in einer biologischen Kläranlage gereinigte häusliche Abwasser einer Gärtnerei eingeleitet. Das Grabensystem erfülle damit eine Vorflutfunktion. Mit einem Einzugsgebiet von mehr als 50 ha und der Einleitung von häuslichem Abwasser seien die Kriterien für eine Gewässereigenschaft erfüllt (vgl. Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts). Der Graben sei folglich nicht lediglich als reiner Entwässerungsgraben anzusehen, sondern diene auch der Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser insbesondere aus dem im Westen höher gelegenen Gelände und weise damit einen größeren Einzugsbereich auf als ein lediglich grundstücksbezogener Entwässerungsgraben. Der Graben selbst sei etwa zwei Kilometer lang und habe eine Breite von insgesamt fünf Metern, wobei jeweils zwei Meter auf Uferstreifen und ein Meter auf den reinen Graben entfielen. Der Graben führe in der Regel Wasser. Darüber hinaus weise der Graben in weiten Teilen an seinen Ufern einen linearen Gehölzbestand auf. In diesen Graben fließe Wasser von weiteren westlich dieser Grundstücke gelegenen Feldgräben ein. So münde von Süden her in einer Entfernung von 40 Metern und von Norden her in einer Entfernung von 200 Metern jeweils ein Feldgraben. Gräben, die der Vorflut eines weiteren Gewässersystems dienten, seien jedoch keine reinen Entwässerungsgräben. Das Vorhandensein einer Verlandungsfläche sei im Übrigen für das Vorliegen eines Vorkaufsrechts nicht erforderlich. Ebenso sei unerheblich, dass der Graben künstlich geschaffen worden sei. Naturschutzfachlich werde der Erwerb eines mindestens zehn Meter breiten grabenbegleitenden Uferschutzstreifens für erforderlich erachtet. Die betroffenen Grundstücke befänden sich in der Flur „...“ südöstlich der Ortschaft .... Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Beigeladenen zu 2 kennzeichne diese Bereiche als landschaftliches Vorbehaltsgebiet, in dem punktuell Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft vorgesehen seien. Nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm - ABSP - des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz befänden sich die Grundstücke in einem Umsetzungsprojektgebiet des Naturschutzes. Hier solle auf die Erstellung und Umsetzung eines Gewässerpflegeplans unter besonderer Berücksichtigung der Feuchtgebietsvernetzung im mittleren ... hingewirkt werden. Daneben sei der Erhalt, die Optimierung und die Neuschaffung von Trittsteinbiotopen und Biotopflächen entlang den Feucht- und Gewässerachsen anzustreben. Auch sei hier die Optimierung von Nahrungsgebieten des Weißstorchs durch Maßnahmen zur flächigen Verbesserung des Wasserhaushalts mit Anlage von Flachgewässern, Renaturierung von Fließgewässern, Extensivierung von Wiesen etc. von zentraler Bedeutung (vgl. ABSP, Band II, Karten 2.1, 2.2 und 3). Die Stadt ... bemühe sich schon seit Jahren um die Umsetzung der genannten Zielvorgaben mit der Schaffung eines Biotopverbunds in dieser ...landschaft. So habe sie am betroffenen Graben bereits Grundstücke und Uferschutzstreifen erworben, z. B. Fl.Nr. ... Gemarkung ..., und diese in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde nach ökologischen Gesichtspunkten gestaltet. Der Graben auf den Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... münde nach ca. 400 Metern in die im FFH-Gebiet Nr. ... („... und ... im ...“) gelegene .... In dem unmittelbar nördlich und südlich an diesen Einmündungsbereich angrenzenden Bachabschnitt der ... befänden sich noch reproduktionsfähige Vorkommen der Bachmuschel (unio crassus).

Naturschutzfachlichen Gründe rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechts, da der Bachmuschelschutz in der ... von zentraler Bedeutung sei und auch im Managementplan zum FFH-Gebiet Nr. ...„... und ... im ...“ als besonders vordringliche Maßnahme angesehen werde. Durch Anlage von extensiv genutzten, ungedüngten Uferschutzstreifen an dem Zulaufgraben zur ..., auf einer Länge von nahezu 400 Metern, könnten die Nährstoffeinträge in den Graben und damit auch in die ... reduziert und somit die Lebensraumbedingungen für die geschützte Bachmuschel verbessert werden. Der Aufbau eines Biotopverbundes in der ...landschaft bei ... sowie die Entwicklung von Biotopstrukturen an dem Grabensystem seien nach dem Grunderwerb möglich und würden somit den fachlichen Vorgaben des Flächennutzungsplans sowie des ABSP Rechnung tragen. Durch die Herausnahme des grabenbegleitenden Gewässerschutzstreifens aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit Anlage von Feuchtstrukturen, Grabenaufweitungen und Flachwasserzonen könnten zudem neue und dauerhafte Nahrungshabitate für den in ... vorkommenden und hier regelmäßig brütenden Weißstorch geschaffen werden. Nach dem Erwerb der Flächen könnten die Uferflächen entsprechend der ökologischen Vorgaben umgestaltet werden, um sie anschließend als Ausgleichsflächen auszuweisen.

Am 1. März 2016 ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 18. Februar 2016 erheben; es ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... um einen künstlich geschaffenen Entwässerungsgraben handle, der kein oberirdisches Gewässer, insbesondere kein Gewässer dritter Ordnung sei und auch nicht von Quellen gespeist werde. Es handle sich um einen namenlosen Entwässerungsgraben, der offenbar wie andere Gräben auch zum Zweckverband der ...entwässerung gehöre. Die Stadt ... sei für die Bewirtschaftung nicht zuständig, sondern der Zweckverband. Außerdem habe der Graben nicht - wie im Bescheid ausgeführt - eine Breite von fünf Metern, sondern lediglich eine Sohlbreite von einem Meter mit steil ansteigenden Uferböschungen. Die links und rechts des Grabens vorhandenen Grundstücksstreifen von je zwei Metern Breite seien keine Verlandungsstreifen. Ein Gehölzbestand sei nicht vorhanden. Weiter habe das Bayerische Landesamt für Umwelt in einer Arbeitshilfe - Unterhaltung von Gräben - vom April 2015 unter Punkt 2.1 eine Definition und Kennzeichnung von Gräben erstellt. Folge man der Definition, dann zeige der vorliegende Graben schon aufgrund seiner Geometrie (geringe Grundfläche, steile Ufer, langsame Fleißgeschwindigkeit, kein Geschiebe, in der Landschaft nicht auffallend), dass er in die Kategorie Entwässerungskanal falle. Die im Bescheid herangezogene Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (dort Ziffer 1.2.1) sei als Abgrenzung von Entwässerungsgräben zu oberirdischen Gewässern im Naturschutz nicht geeignet, sondern habe allein Bedeutung als Kriterium für die Anwendbarkeit wasserrechtlicher Bestimmungen. Da der Graben selbst nur 1 m, das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... jedoch insgesamt 5 m breit sei, sei unklar wie sich die Tiefe der Vorkaufsfläche von 10 m Breite ermittle, so dass der Bescheid der Landratsamts ... nicht hinreichend bestimmt sei. Die streitgegenständlichen Grundstücke grenzten nicht an den Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... an. Der Gesetzgeber meine mit „Angrenzen“ nicht das bloße Angrenzen an ein Grundstück, auf dem sich ein Gewässer befinde, sondern das Angrenzen an das Gewässer selbst. Wenn, wie vorliegend, keine Verlandungsfläche vorhanden sei, liege die Anwendung der Kriterien des Art. 12 BayWG nahe. Eine Bestimmung der Uferlinie habe das Landratsamt jedoch nicht getroffen. Der Vorkaufsrechtsbescheid des Landratsamts sei auch ermessensfehlerhaft. Die Argumentation, durch den Wegfall eines 10 m breiten Grundstückstreifens werde die landwirtschaftliche Nutzung der von den Klägern erworbenen Restflächen nicht beeinträchtigt, sei unzutreffend. Das Landratsamt berücksichtige nicht, dass der Entzug die Nutzbarkeit der Restfläche zusätzlich einschränke, da die Kläger künftig wegen Art. 47 AGBGB bei einer Bepflanzung ihres Grundstücks (z. B. mit Obstgehölzen) einen 2-m-Abstand einhalten müssten. Im Übrigen stelle sich die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber den Käufern als Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sei verfassungswidrig, da er die Ausübung des Vorkaufrechts bereits zulasse, wenn Belange des Naturschutzes die Ausübung rechtfertigten. Ein „Erfordern“ sei nach dieser Vorschrift nicht verlangt.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 17. Juni 2016 gegen das Klagebegehren.

Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 18. Februar 2016 sei hinreichend bestimmt. Im Tenor des Bescheids werde die Fläche, auf die sich das Vorkaufsrecht beziehe, eindeutig beschrieben. Die Grundstücke, auf welchen die dem Vorkaufsrecht unterliegenden Teilflächen lägen, würden genannt, ebenso die Lage und das Ausmaß der Flächen. Die Größe der Gesamtfläche habe nur mit „ca. 4.000 m²“ angegeben werden können, da das genaue Maß erst durch eine amtliche Vermessung ermittelt werden könne. Dies genüge jedoch dem erforderlichen Maß an Bestimmtheit, nachdem die Tiefe des zu vermessenden Grundstückstreifens mit 10 Metern festgelegt worden sei. Der Graben auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... sei ein oberirdisches Gewässer im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... habe dies eindeutig dargelegt. Die mit der Klagebegründung vorgelegte Arbeitshilfe des Landesamts für Umwelt befasse sich nicht mit der Unterscheidung zwischen Gewässern und Nicht-Gewässern und enthalte insbesondere nicht die Aussage, dass Gräben keine Gewässer im Sinne des Wasserrechts seien. In der Arbeitshilfe gehe es vielmehr um die Art und Weise, wie Gräben unterhalten werden sollen, um den vielfältigen Anforderungen, insbesondere durch den Naturschutz, gerecht zu werden. Im Übrigen weise der Graben in weiten Teilen, insbesondere oberhalb der streitgegenständlichen Grundstücke, einen Gehölzbestand auf, ebenso wie beispielsweise der von Süden her in diesen Graben einmündende Graben Fl.Nr. ... Gemarkung .... Der Graben führe zudem in der Regel das ganze Jahr Wasser. Die streitgegenständlichen Grundstücke grenzten auch direkt an das Gewässer auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... an. Eine Feststellung der Uferlinie gemäß Art. 12 BayWG sei nicht erforderlich, da sich die Grenze zwischen Gewässergrundstück und Ufergrundstück aus Grundbuch und Katasterplan ergebe. Bei selbstständigen Gewässergrundstücken sei die Uferlinie praktisch auch die Eigentumsgrenze. Des Weiteren sei unerheblich, ob es sich bei dem Gewässer auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... um ein natürliches oder künstlich angelegtes Gewässer handle und ob für die Bewirtschaftung des Grabens die Stadt ... oder ein Zweckverband zuständig sei. Das Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Die Naturschutzverwaltung sei sich bewusst gewesen, dass keine gesetzliche Bindung an den Erwerbswunsch der Stadt ... vorgelegen habe, sondern dass das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden dürfe, wenn der Eingriff gerechtfertigt sei. Berücksichtigt worden sei zudem, dass eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung trotz des Verlustes eines Seitenstreifens von 10 Metern weiterhin möglich sein werde.

Mit Beschluss vom 2. März 2016 wurden die Stadt ... (Beigeladene zu 2) und der Verkäufer der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... (Beigeladener zu 1) zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat am 28. September 2016 Beweis erhoben durch die Einvernahme eines Augenscheins. Auf die diesbezüglich gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 ließen die Kläger ergänzend vortragen, dass der streitgegenständliche Graben auf dem Flurstück ... Gemarkung ... durch den Wasserverband ... zuletzt im November/Dezember 2014 vollständig geräumt und gesäubert worden sei. Außerdem würden in dem im Augenscheinstermin zitierten Waldgebiet „...“ augenscheinlich keine Quellen austreten.

Am 1. Dezember 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Kläger und Beklagter wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Die Beigeladene zu 2 stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin sowie die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Ausübung des Vorkaufsrechts, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl. 1994, 657) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, erfolgte nach ordnungsgemäßer Anhörung der Betroffenen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Der Ausübungsbescheid ist nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) rechtswidrig. Nach Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids wurde bezüglich der durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2015, Urkundenrolle Nr. 3563/2015, verkauften Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... für eine Teilfläche von zehn Metern entlang des Gewässers auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... in der gesamten Länge der Grundstücke, insgesamt ca. 4.000 m², das Vorkaufsrecht ausgeübt. Da der Graben Fl.Nr. ... Gemarkung ... ein eigenständiges Grundstück darstellt und die verkauften Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... am südlichen Grabenufer anliegen, sind die längsseitigen Grenzen der vom Vorkaufsrecht betroffenen Uferstreifen klar und eindeutig festzustellen. Die nördliche Grenze der Uferstreifen wird bestimmt durch die südliche Grenze des Grabens, der wiederum durch die nördlichen Grenzen der Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... festgelegt ist. Die südliche Grenze der Uferstreifen folgt einer Linie parallel zur eben beschriebenen südlichen Grenze des Grabens in einer Entfernung von jeweils zehn Metern. Damit ist der Entscheidungsinhalt der Regelung in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Februar 2016 für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus, d. h. ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen, verständlich und als hinreichend bestimmt anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 12 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rn. 12 m. w. N.).

2. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 18. Februar 2016 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG.

a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 45; B.v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 17 f. m. w. N.).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG liegen vor. Danach steht dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2015, Urkundenrolle Nr. ..., verkaufte der Beigeladene zu 1 u. a. die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... an die Kläger. Gründe, die gegen die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags sprechen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.

Der auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... befindliche Graben stellt ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG dar. Bei der Definition des Begriffs kann grundsätzlich auf den wasserrechtlichen Begriff des oberirdischen Gewässers, wie er in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und Art. 2 Abs. 1 BayWG verwendet wird, zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2006 - 9 B 04.1217 - juris Rn. 22; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2016, Art 39 Rn. 6). Erfasst werden demnach alle stehenden und fließenden Gewässer (Art. 1 BayWG, § 2 Abs. 1 WHG), auch wenn sie künstlich angelegt sind. Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ... vom 28. September 2016 (vgl. Niederschrift zum Augenscheinstermin, S. 4) handelt es sich bei dem Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... um ein Gewässer dritter Ordnung. Diese Einstufung ergibt sich auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt ... vom 11. Januar 2016 (Blatt 20 ff. der vorgelegten Behördenakte). Da amtlichen Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter entsprechend ihrer Stellung als wasserwirtschaftliche Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 8 ZB 14.543 - juris Rn. 13), besteht nach Auffassung des Gerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass der Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... ein oberirdisches Gewässer dritter Ordnung darstellt, was im Übrigen von Klägerseite auch nicht bestritten wird.

Bei dem Graben auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... handelt es sich nicht um einen Entwässerungsgraben, der vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ausgenommen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis des Augenscheins sowie der dabei eingeholten fachlichen Stellungnahme des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts .... Der Graben dient der Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht nur in Bezug auf die unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sondern insbesondere auch bezogen auf die im Westen des Gebiets liegenden Grundstücke und weist damit einen größeren Einzugsbereich auf, als dies bei reinen Entwässerungsgräben der Fall ist. Zudem erfüllt der Graben eine Vorflutfunktion. Vor allem aber weist der Graben eine zusätzliche Biotop- und Lebensraumfunktion auf. Es sind fließgewässerbegleitende Pflanzen, wie beispielsweise Mädesüß, Knöterich und Brunnenkresse vorhanden, die bei reinen Entwässerungsgräben im Regelfall nicht anzutreffen sind. Die Fließgeschwindigkeit des Grabens und die Tatsache, dass die Gewässersohle - wie beim Augenscheinstermin erkennbar - frei von Bewuchs vorgefunden wurde, sprechen darüber hinaus für eine regelmäßige Wasserführung des Gewässers und damit ebenfalls gegen das Vorliegen eines bloßen Be- bzw. Entwässerungsgrabens. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass im Oberlauf und im Zulauf des streitgegenständlichen Grabens Gehölzbestand vorhanden ist, was ebenfalls für dessen Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna spricht. Der Graben ist folglich ökologisch eng verflochten mit den ihn umgebenden Landflächen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderte Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zu einer teilweise vom wasserrechtlichen Begriff abweichenden Definition des naturschutzrechtlichen Begriffs des oberirdischen Gewässers, wie er in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG verwendet wird (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2006 - 9 B 04.1217 - juris 25 f.), führt, unterstreicht dieses - insbesondere aus dem Augenscheinstermin - resultierende Ergebnis. Das Naturschutzrecht zielt auf die Bewahrung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Abwehr von Eingriffen in Natur und Landschaft. Der streitgegenständliche Graben ist nach den im Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen naturnah und durch den uferbegleitenden Bewuchs mit den anliegenden Landflächen naturräumlich verflochten. Der Graben mit seinen teils trockenen teils nassen Uferbereichen, die für Flora und Fauna von besonderer Bedeutung sind, stellt sich als natürliche Lebensgrundlage dar (vgl. auch die Stellungnahme der staatlichen Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege, Landratsamt ..., vom 11. Februar 2016; Blatt 36 f. der Behördenakte). Damit geht er in Funktion und Bedeutung für den Naturhaushalt über einen Entwässerungsgraben hinaus und erfüllt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines oberirdischen Gewässers im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG.

Nicht von Bedeutung ist, ob der Graben im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens künstlich geschaffen wurde, ob er Verlandungsflächen aufweist und/oder auch von Quellen gespeist wird bzw. wer für die Bewirtschaftung des Grabens zuständig ist. Diese allenfalls indizielle Bedeutung besitzenden Aspekte werden dadurch überlagert, dass der Graben nach seinem gesamten Erscheinungsbild und den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts sowie der Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege ein für den Naturhaushalt relevantes oberirdisches Gewässer und nicht lediglich einen Entwässerungsgraben darstellt.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... grenzen an das oberirdische Gewässer auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... an. Zum Angrenzen reicht es aus, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an dem Gewässer anliegt. Für die Frage, wo das Gewässer endet und das angrenzende Land beginnt, kann im Regelfall auf Art. 12 BayWG abgestellt werden (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 BayNatSchG Rn. 7). Art. 6 BayWG findet keine Anwendung, da der Graben katasterrechtlich als selbstständiges (Gewässer-) Grundstück (Fl.Nr. ... Gemarkung ...) gebucht ist. Nach Art. 12 Abs. 1 BayWG wird die Grenze zwischen Gewässer und Ufergrundstück durch die Linie des Mittelwasserstandes unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt, auf deren einer Seite vorwiegend wasserwirtschaftliche und auf deren anderer Seite vorwiegend Bodennutzung möglich ist. Die Uferlinie trennt das Ufergrundstück vom Gewässergrundstück. Die Feststellung der Uferlinie hat deshalb den Zweck, den Anwendungsbereich der auf oberirdische Gewässer anzuwenden Rechtsvorschriften tatsächlich zu bestimmen und vom Anwendungsbereich der für Landgrundstücke anzuwendenden Vorschriften abzugrenzen. Die Feststellung der Uferlinie ist nicht erforderlich, wenn sich die Grenze zwischen Gewässer- und Ufergrundstück aus Grundbuch und Katasterplan ergibt. Bei selbstständigen Gewässergrundstücken ist die Uferlinie praktisch auch die Eigentumsgrenze (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Rn. 7a). Die vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder zeigen in Bezug auf das Gewässergrundstück die Abgrenzung zwischen der Bodennutzung im Uferbereich und dessen vorwiegend wasserwirtschaftliche Nutzung ab der Böschungskante. Selbst wenn die Grenze zwischen den Buchgrundstücken Fl.Nrn. ..., ... Gemarkung ... und Fl.Nr. ... Gemarkung ... nicht auf der gesamten Länge mit der durch die Böschungsoberkante definierten Grenze im Sinn des Art. 12 BayWG übereinstimmen sollte, ist davon auszugehen, dass das Buchgrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... der ökologisch relevanten Ausdehnung des Gewässers weitgehend entspricht. Damit war hier eine Uferlinienfeststellung nicht erforderlich (vgl. VG Regensburg, U.v. 23.7.2013 - RO 4 K 13.539 - NuR 2014, 141).

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist durch Belange des Naturschutzrechts gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt. Im Bescheid vom 18. Februar 2016 sind die hierfür erforderlichen Rechtfertigungsgründe ausführlich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit dem Sachvortrag der Klägerseite zu entnehmen ist, es genüge im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG nicht, dass Belange des Naturschutzes die Ausübung eines Vorkaufsrechts lediglich rechtfertigten, greift dieser Einwand nicht durch, da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt und keine unzulässige Enteignung des Käufers darstellt (BVerwG, B.v. 7.3.1996 - 4 B 18.96 - NVwZ-RR 1996, 500 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657 m. w. N.).

Die zur Begründung der Vorkaufsrechtsausübung dargelegten naturschutzfachlichen Gründe und die damit einher gehenden Zielvorstellungen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die zu treffende Einzelfallprüfung. Es wird zum Ausdruck gebracht, auf welche Weise die naturschutzfachlichen Planungen für die Vorkaufsflächen verwirklicht werden sollen. Die geplanten Maßnahmen stellen insoweit ein hinreichendes Grundkonzept dar (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 19a m. w. N.). Da die für die zukünftige Grundstücksnutzung vorgesehenen Planungen des Vorkaufsrechtsbegünstigten zeitlich nicht unmittelbar zur Verwirklichung anstehen müssen, reicht auch ein künftiger Bedarf aus. Eine bloße „Reservierungsvorkaufsrechtsausübung“ liegt deshalb hier nicht vor.

Der Einwand der Klägerseite, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei angesichts anderer Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Aufnahme der Flächen in den Vertragsnaturschutz, die Begründung privatrechtlicher Dienstbarkeiten usw., nicht gerechtfertigt bzw. geboten, führt nicht zum Erfolg. Es gilt als allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand dem vom Gesetz vorausgesetzten Zweck, dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung zu dienen, mit größerer Sicherheit und damit besser Rechnung tragen als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen nur zu leicht mit dem genannten Bedürfnis der Allgemeinheit in Konflikt geraten können (BayVGH, U.v.. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 - BayVBl 1990, 277; B.v. 26.7.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 31). Daran vermögen auch ernstgemeinte Absichtserklärungen und rechtliche Sicherungen nichts entscheidend zu ändern. Während der private Grundstückseigentümer im Interesse des Erholungsbedürfnisses der Allgemeinheit lediglich Beschränkungen seiner Befugnisse passiv zu dulden hat, sind Staat und Gemeinden kraft Verfassungsauftrags (vgl. Art. 141 Abs. 3 Satz 3 BV) verpflichtet, zu diesem Zweck aktiv zu werden. Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen (Vertragsnaturschutz, Förderprogramme) können den Eigentumserwerb nicht ersetzen. Die Laufzeit der Verträge gewährleistet nämlich keine Sicherheit auf Dauer. Denn der Abschluss oder die Verlängerung der vertraglichen Vereinbarungen können nicht erzwungen werden und spätere Erwerber sind hieran nicht gebunden. Der allgemeine Erfahrungssatz ist vorliegend auch nicht widerlegt. Die Tochter der Kläger will die streitgegenständlichen Flächen landwirtschaftlich nutzen (z. B. privilegierter Erwerbsobstbau, Pferdehaltung). Damit ist zwangsläufig die Absicht verbunden, zumindest langfristig einen Gewinn zu erzielen. Dies kann die Gefahr einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der streitgegenständlichen Flächen in sich bergen und ist grundsätzlich in der Lage, die Verbesserung oder Pflege der Flächen im Sinne des Naturschutzes in Frage zu stellen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 21a).

Im Übrigen ist die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nicht erst dann erforderlich, wenn Maßnahmen nach anderen Gesetzen nicht denselben Effekt gewährleisten. Das Naturschutzrecht stellt keinen nachrangigen oder subsidiären Rechtsbereich dar (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 18). Demnach kommt es nicht darauf an, ob beispielsweise eine Reduzierung des Nährstoffeintrags auch durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte. Die geplanten Maßnahmen gehen darüber hinaus und beinhalten - wie im angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2016 dargelegt und von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2016 erläutert - weit mehr als nur das Ziel einer Reduzierung von Nährstoffeinträgen.

Das dem Beklagten bei Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht eingeräumte Ermessen wurde durch das Landratsamt ... ordnungsgemäß ausgeübt. Die Abwägung des öffentlichen Interesses am Erwerb der an den Graben angrenzenden Grundstücksteilflächen mit dem Interesse der Kläger, die Gesamtfläche der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... für den künftigen landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Tochter nutzen zu können, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber selbst eine Vorrangentscheidung getroffen hat, indem er ein Vorkaufsrecht geschaffen und seine Ausübung an bestimmte Rechtfertigungsgründe des öffentlichen Interesses gekoppelt hat. Liegen diese vor, kann das Vorkaufsrecht regelmäßig ausgeübt werden, die Ermessensentscheidung ist dann zugunsten der Vorkaufsrechtsausübung intendiert. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist von vornherein mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts belastet. Dass der Käufer sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine unvermeidliche und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Einräumung des Vorkaufsrechts. Folglich kann nur in atypischen Fällen eine über die Darlegung der in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe hinausgehende fallbezogene Abwägung veranlasst sein, wenn entsprechende Umstände vorgebracht werden (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 22a, 22b). Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor. Eine unzumutbare Belastung der Kläger durch die auf eine nur ca. 4.000 m² große Teilfläche beschränkte Vorkaufsrechtsausübung ist nicht erkennbar. Hierzu reicht es nicht aus, dass wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeiten des Käufers gestört werden, da dies praktisch immer der Fall ist und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wird. Die klägerseits angeführte Notwendigkeit des Erwerbs auch der vorkaufsrechtsbetroffenen Teilflächen zur Sicherung des landwirtschaftlichen Privilegierungstatbestands (§ 35 BauGB), begründet keinen atypischen Fall. Zum einen sieht Art. 39 BayNatSchG nicht vor, dass von der Ausübung des Vorkaufsrechts abgesehen werden soll, wenn die Fläche - wie hier - dem potentiellen privaten Käufer der Gründung oder Erweiterung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu dienen bestimmt ist. Dies ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil in derartigen Fällen die Erwerbschance des Käufers schon bei Vertragsabschluss unter der Bedingung steht, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Die Erwerbschance ist nicht Teil des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Eigentumsrechts (BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657). Zum anderen ist nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die wirtschaftliche Existenz der Kläger bzw. ihrer Tochter gerade von dem Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücksstreifen abhängt.

Nachdem andere Gründe, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorkaufsrechtsausübung in Frage stellen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.959,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.