Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 16.1823, Au 2 K 16.1861, Au 2 K 16.1862, Au 2 K 16.1863, Au 2 K 16.1864

published on 07/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 16.1823, Au 2 K 16.1861, Au 2 K 16.1862, Au 2 K 16.1863, Au 2 K 16.1864
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit fünf Bescheiden vom 27. März 2014 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und, Gemarkung, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die bereits im Jahr 1986 technisch endgültig hergestellte Erschließungsanlage „... (...)“ – verlaufend von der Einmündung der ... bis zur Einmündung in die ...– in Höhe von insgesamt 150.776,38 EUR heran.

Die mit Schriftsatz vom 28. April 2014 von der Klägerin gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhobenen Widersprüche wurden mit am 28. November 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 23. November 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt... vom 17. April 2013 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden könne, wenn u.a. mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Da kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Herstellungsbeginn und Vorausleistungserhebung vorliegen müsse, stelle es keinen Ermessensfehler im Sinn eines zu beachtenden Zeitablaufs dar, auch wenn die Gemeinde zunächst jahrelang davon absehe, Vorausleistungen zu erheben. Gesetzlich bestünden für die Erhebung von Vorausleistungen ab dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlage keine Fristen. Allein durch Zeitablauf könne keine Verwirkung eintreten. Die bloße Untätigkeit der Gemeinde könne nicht zu einem Vertrauensschutz führen.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung sei der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, ob ein endgültiger Beitragsbescheid auf Grund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bzw. der Geltung einer Ausschlussfrist noch erlassen werden könne oder nicht. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 nicht durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden seien, habe der Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 2 KAG eine Ausschlussfrist von 30 Jahren ab dem Eintritt der Vorteilslage bestimmt. Für Beiträge, die (endgültig) ab dem 1. April 2014 festgesetzt würden, gelte eine Ausschlussfrist von 20 Jahren.

Dies bedeute für den Fall, dass endgültige Erschließungsbeitragsbescheide auf Grund des Eintritts der Ausschlussfrist nicht mehr festgesetzt werden könnten, dass die erhobenen Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge nicht (rückwirkend) rechtswidrig würden und in der Folge zurückerstattet werden müssten, sondern – sofern die Gemeinde das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch herbeiführe – die endgültige Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt in Höhe der erhobenen Vorausleistungen „ipso facto“ getilgt werde. Die Tilgungswirkung erfolge unabhängig von der förmlichen Festsetzung des endgütigen Erschließungsbeitrags. Im vorliegenden Fall sei die Erschließungsanlage „... (...)“ im Jahr 1986 endgültig technisch hergestellt worden. Die 30-jährige Ausschlussfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 1986 zu laufen begonnen und ende rechnerisch am 31. Dezember 2016. Da der Grunderwerb im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht vollständig durchgeführt worden sei, sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die Beklagte sei deshalb berechtigt, für die Anlage „... (...)“ Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Es stehe prognostisch fest, dass die Beklagte den Grunderwerb noch vornehmen wolle und diesen innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids durchgeführt haben werde. Trotz der mittlerweile verstrichenen langen Zeit von der Beendigung der technischen Herstellung bis zur Vorausleistungserhebung und der geringen Restfläche, für die noch der Grunderwerb durchgeführt werden müsse (3 qm), habe die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide ihr Recht nicht verwirkt, Vorausleistungen zu erheben. Dem stehe auch kein entsprechender Vertrauensschutz entgegen.

Die als Hinterliegergrundstücke veranlagten Fl.Nrn. ... und ... seien zutreffend als beitragspflichtig behandelt worden. Sie stünden zusammen mit den Vorderliegergrundstücken Fl.Nrn. ... und ... im Eigentum der Klägerin und würden einheitlich als Betriebsgelände für ein Autohaus genutzt. Es bestehe auch eine tatsächliche Zufahrt von den Anliegerzu den Hinterliegergrundstücken. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Vorausleistungen bestehe nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Da in Bezug auf die Erschließungsanlage „... (...)“ noch der vollständige Grunderwerb ausstehe, sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Deren Entstehen hänge auch nicht von der förmlichen Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags ab.

Am 22. Dezember 2016 ließ die Klägerin die streitgegenständlichen Klagen erheben. Für sie ist jeweils beantragt,

den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 wandte sich die Beklagte gegen die Klagebegehren. Für sie ist jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 wurde zur Begründung der Klagen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erhebung von Vorausleistungen rechtswidrig sei, da mittlerweile die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 AO geltende Ausschlussfrist durchgreife. Die Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gelte im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Die Vorausleistungsbescheide seien erst nach der Bekanntgabe der Änderung des KAG erlassen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte, die fast 28 Jahre untätig geblieben sei, Handlungsbedarf gesehen. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide habe damit festgestanden, dass eine Beitragsschuld nicht werde entstehen können. Zum gleichen Ergebnis komme man auch bei Anwendung der 30-jährigen Höchstverjährungsfrist nach Art. 19 Abs. 2 KAG. Diese Frist wäre am 31. Dezember 2016 abgelaufen. Auch nach Ablauf dieser Frist sei kein endgültiger Beitragsbescheid erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist sei die Beitragsschuld in vollem Umfang durch Verjährung erloschen und in der Folge die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erhobenen Vorausleistungen entfallen. Daher seien die Vorausleistungsbescheide rechtswidrig und die geleisteten Vorauszahlungen müssten zurückerstattet werden. Mangels Entstehens der endgültigen Beitragspflicht vor Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist scheide ein vorheriges Erlöschen durch Tilgung in Höhe des Vorausleistungsbetrags aus. Es fehle in jedem Fall das Kriterium des Entstehens der Beitragspflicht vor Ablauf der Festsetzungsverjährung. Ergänzend sei anzumerken, dass auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorlägen und die Vorausleistungsbescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich innerhalb der geforderten vier Jahre die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage zu erwarten sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte Anstrengungen unternehme, den noch ausstehenden Grunderwerb in absehbarer Zeit zu tätigen.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 Stellung und legte dar, dass die klagegegenständlichen Vorausleistungsbescheide rechtmäßig seien. Die Bescheide seien innerhalb der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG geregelten Höchstausschlussfrist von 30 Jahren nach Erreichen der sog. Vorteilslage erlassen worden. Die Bescheide zeigten sich insbesondere auch in Ansehung des Umstands als rechtmäßig, dass endgültige Erschließungsbeitragsbescheide auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Höchstausschlussfrist nicht mehr erlassen werden können. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der geleisteten Vorausleistungen bestehe jedoch nicht. Die Beklagte sei trotz des absehbaren Ablaufs der vorbezeichneten Höchstausschlussfrist von 30 Jahren nicht gehindert gewesen, noch innerhalb der Frist für die erschlossenen Grundstücke der Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Vorausleistungsbescheid bleibe für den damit geltend gemachten Teil des endgültigen Erschließungsbeitrags Rechtsgrundlage. Der abschließend ergehende Erschließungsbeitragsbescheid hebe einen Vorausleistungsbescheid nicht konkludent auf, sondern die Wirkung des Vorausleistungsbescheids werde mit den dem System beigegebenen Verrechnungs- und Tilgungswirkungen nur so lang suspendiert, bis der endgültige Beitragsbescheid rechtswirksam werde. Am Fortbestand des Vorausleistungsbescheids als Beitragsbescheid ändere sich auch mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids nichts. Der Vorausleistungsbescheid sei mit diesem rechtlich gleichgestellt. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und zum Eintritt der beschriebenen Tilgungswirkung durch die bezahlte Vorausleistung bedürfe es eines weiteren endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids nicht. Nach der Rechtsprechung sei eine vereinnahmte Vorausleistung nur dann zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage auszuschließen sei, dass für das Grundstück des Vorausleistenden eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen werde. Zu differenzieren sei demgemäß zwischen dem Tatbestand des Entstehens einer endgültigen Beitragspflicht und dem von Seiten der Klägerin hiermit fehlerhaft gleichgesetzten Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids. Die Beklagte habe in Ansehung der vorbeschriebenen Tilgungswirkung, welche auch ohne zukünftigen Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids eintrete, mit den streitgegenständlichen Bescheiden innerhalb der in den vorbeschriebenen Regelungen festgesetzten Höchstausschlussfrist eine Vorausleistungspflicht wirksam geltend gemacht. Die Ausschlussfrist regle ausdrücklich nur die Unzulässigkeit der Festsetzung eines Beitrags, nicht jedoch dessen Entstehen und die damit eintretende Tilgungswirkung der geleisteten Vorausleistung.

Die Entstehung der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht sei zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung innerhalb der hierauf folgenden vier Jahre absehbar gewesen. Maßgeblich für den Beginn dieses Prognosezeitraums sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses der klagegegenständlichen Vorausleistungsbescheide, sondern der Abschluss des dazugehörigen Verwaltungsverfahrens, d.h. der Erlass des Widerspruchsbescheids am 23. November 2016. Die Beklagte habe sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass der Vorausleistungsbescheide um den noch ausstehenden vollständigen Grunderwerb zur technisch bereits erstmalig endgültig hergestellten ... bemüht. Aufgrund der Vielzahl der zur Zustimmung verpflichteten Miteigentümer der an den Grunderwerbsverhandlungen beteiligten Wohnungseigentümergemeinschaft und deren schwierige Erreichbarkeit hätten diese Bemühungen bis dato nicht abgeschlossen werden können.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juli 2017 wurde hierzu ausgeführt, dass ihr hinsichtlich der erhobenen Vorausleistungen ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Ob man das Fehlen des endgültigen Beitragsbescheids für einen Rückzahlungsanspruch genügen lassen wolle, könne an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn vorliegend sei auch nach der Rechtsprechung, die allein das Fehlen eines rechtmäßig erlassenen endgültigen Beitragsbescheids für die Annahme eines Rückerstattungsanspruchs nicht genügen lasse, ein Rückerstattungsanspruch gegeben. Die entsprechende Rechtsprechung stelle darauf ab, ob vor Ablauf der Verjährungsfrist die sachliche Beitragspflicht entstanden und damit die Beitragsschuld vor deren Ablauf zumindest teilweise durch Verrechnung in Höhe des Vorausleistungsbetrags „ipso facto“ erloschen sei oder ob die Vorausleistung ihre Tilgungswirkung eben nicht erfüllen könne und auch nicht zukünftig erfüllen könne, weil die sachliche Beitragspflicht – wie hier – gerade nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist entstanden sei und damit zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Beitragsschuld durch Verjährung in voller Höhe erloschen bzw. ihre Entstehung ausgeschlossen sei. Dann könne die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigen und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung nicht mehr eintreten und es bestehe auch bei der Annahme, dass eine Höchstausschlussfrist von 30 Jahren gelte, ein Rückzahlungsanspruch. Damit feststehe, in welcher Höhe die Beitragsforderung der Vorausleistung als zur Tilgung geeignet gegenüberstehe, bedürfe es stets der Festsetzung des Beitrags durch einen endgültigen Beitragsbescheid. Der Vorausleistungsbescheid stehe mitnichten unabhängig neben dem endgültigen Beitragsbescheid, sondern sei mit diesem durch Verrechnungspflicht und Tilgungswirkung verklammert. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorlägen, da die nicht belegten Behauptungen der Beklagten zum Grunderwerb hierfür nicht genügten. Im Rahmen der Prognoseentscheidung dürften nur solche Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die im maßgeblichen Zeitpunkt nachweisbar seien. Solche seien hier nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2017 legte die Beklagte dar, dass die Klägerin offenbar die Entstehung einer endgültigen Beitragspflicht mit dem Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids fehlerhaft gleichsetze. Die Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 1 AO und die Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG seien in ihrer Wirkung nicht identisch. Verjähre eine Beitragsschuld, dann erlösche diese. Laufe die Ausschlussfrist ab, dann sei die beitragsberechtigte Kommune (nur) dauerhaft gehindert, die Beitragsschuld mittels eines Bescheids geltend zu machen. Der Eintritt der Ausschlussfrist lasse die Existenz der Beitragsschuld jedoch unberührt. Die Ausschlussfrist stehe also nur dem formellen Akt der Beitragsfestsetzung entgegen, ohne dass die materielle Rechtslage berührt werde. Die Tilgungswirkung der Vorausleistung trete somit in dem Zeitpunkt ein, in dem die endgültige Beitragspflicht entstehe. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin komme es damit gerade nicht darauf an, ob die Tilgungswirkung einer Vorausleistung vor oder erst nach Ablauf der Verjährungsbzw. Ausschlussfrist eintrete bzw. eintreten werde.

Zudem liege die sog. Vorteilslage im Fall der ...straße noch nicht vor. Dies setze die Erreichung des Status „endgültige hergestellte öffentliche Anlage“ voraus. Eine hierfür notwendige straßenrechtliche Widmung der vollständigen Fläche der ...straße stehe bislang mangels Grunderwerbs durch die Beklagte noch aus. Mit den im Jahr 1986 technisch abgeschlossenen Arbeiten zur Erreichung des Erschließungsstraßenstatus sei die Straße insbesondere im Bereich der nach wie vor zum Eigentumserwerb durch die Beklagte anstehenden Fl.Nr. ... verbreitert, d.h. auf diese zusätzliche Fläche erstreckt worden. Die in Art. 6 Abs. 8 BayStrWG geregelte Erstreckung der Widmung auf derartige Verbreiterungen und geringfügige Verlegungen der ursprünglich gewidmeten Straße greife vorliegend nicht, da die Beklagte noch nicht über das Eigentum oder ein sonst dingliches Recht an der betroffenen Fläche verfüge bzw. keine ausdrückliche Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung vorliege, wie dies gesetzlich gefordert werde. Der beitragsrechtliche Vorteil und damit die erschließungsrechtliche Vorteilslage könnten somit erst mit der vollständigen rechtswirksamen straßenrechtlichen Widmung eintreten.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 nahm die Klägerin abschließend Stellung und vertiefte den bisherigen Sachvortag. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Fehlen der vollständigen Widmung der ...straße den Eintritt der Vorteilslage nicht ausschließen könne.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 teilt die Beklagte mit, dass der ausstehende Grunderwerb zur ...straße zwischenzeitlich insoweit abgeschlossen worden sei, als sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft notariell beurkundet dem Grundstückstausch zugestimmt hätten. Lediglich hinsichtlich eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft, welches unter Betreuung stehe, bedürfe es noch der entsprechenden Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht. Es sei davon auszugehen, dass die hierzu bereits beantragte Genehmigung in Kürze vorliegen werde.

Am 7. Dezember 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Beklagte erklärte unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu den Gerichtsakten, dass die ausstehende betreuungsgerichtliche Genehmigung zu dem mit notariellem Tauschvertrag vom 23. Mai 2017 erfolgten Erwerb des Grundstücks Fl.Nr. ... durch Beschluss des Amtsgerichts ... – Betreuungsgericht – vom 20. November 2017 erteilt worden sei und damit nur noch der grundbuchrechtliche Vollzug des Erwerbsgeschäfts ausstehe. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 26. März 2014 finden demzufolge ihre Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB und § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Beklagten vom 17. April 2013 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.1919 – juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... (...)“ sind vorliegend erfüllt. Bei der abgerechneten Straße handelt es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Die im Eigentum der Klägerin stehenden zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag herangezogenen Grundstücke sind erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB und gehören somit zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... liegen unmittelbar an der Erschließungsanlage „... (...)“ an und sind von der Verkehrsfläche aus über Zufahrten ohne weiteres mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Bei den ebenfalls herangezogenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... handelt es sich um (auch) von der ...straße erschlossene beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke, da auf deren gesamter Fläche grundstücksübergreifend ein Autohaus betrieben wird und alle Grundstücke einschränkungslos über bestehende Zufahrten befahren werden können (vgl. z.B. BVerwG, u.v. 15.1.1988 – 8 C 111.86 – DÖV 1988, 789; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Januar 2017, § 131 Rn. 13b). Sowohl das Abrechnungsgebiet als auch die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage „... (...)“ von der Einmündung der ... Straße bis zur über einen Kreisverkehr erfolgenden Einmündung in die ...straße wurden von der Beklagten zutreffend bestimmt. Schließlich wird den Grundstücken der Klägerin durch die Erschließungsanlage „... (...)“ unstreitig auch ein Erschließungsvorteil vermittelt, da diese seit dem Jahr 1986 in bautechnischer Hinsicht vollständig fertiggestellt und nutzbar ist.

Die Erschließungsanlage „... (...)“ ist auch noch nicht endgültig hergestellt, so dass die sachlichen Beitragspflichten bislang noch nicht entstehen konnten. Es fehlt hierfür – nach wie vor – am vollständigen Grunderwerb, den die Beklagte in § 8 Abs. 6 EBS als Herstellungsmerkmal im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt hat. Der Eigentumsübergang in Bezug auf die überbaute Straßenfläche von 3 qm im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... ist im Grundbuch (noch) nicht vollzogen.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht (vgl. z. B. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 53 m.w.N.). Die Beklagte hat von der Möglichkeit, den Grunderwerb als Herstellungsvoraussetzung festzulegen, Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 6 EBS bestimmt, dass zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen alle Maßnahmen gehören, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an dem für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstück erlangt. Die in § 8 Abs. 6 EBS getroffene Merkmalsregelung, die den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BauGB und dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 7), stellt auf den vollständigen Abschluss des Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ab und bezieht sich auf die gesamten Flächen der Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 6 B 12.2097 – juris Rn. 13; U.v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das satzungsrechtlich definierte Herstellungsmerkmal des vollständigen Grunderwerbs ist bislang nicht erfüllt, da die Beklagte das Eigentum an der für die Straße zusätzlich erforderlichen Fläche von 3 qm aus dem Grundstück Fl.Nr. ... mangels grundbuchrechtlichen Vollzugs des mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 2017 mit der Wohnungseigentümergemeinschaft „..., ...“ vereinbarten Grundstückstausches noch nicht vollständig erlangt hat.

Auch wenn es sich bei der den Gegenstand des Tauschvertrags bildenden Teilfläche lediglich um eine Fläche von 3 qm handelt, kann deren Erwerb nicht als geringfügig oder unerheblich betrachtet und rechtlich außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.11.1982 – 8 C 39.81 – NVwZ 1998, 473; BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 6 B 12.2097 – juris Rn. 14; U.v. 17.12.2004 – 6 B 01.2684 – juris Rn. 24 f. zu einer fehlenden Fläche von 0,37 qm). Bereits der Wortlaut von § 8 Abs. 6 EBS lässt nicht den Schluss zu, dass geringfügige (Rest-)Flächen bei der Prüfung, ob der Grunderwerb im Sinne dieser Bestimmung abgeschlossen ist, außen vor gelassen werden könnten. Auch eine entsprechende Auslegung wäre mit dem Gebot der Bestimmtheit nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.1982 – 8 C 39.81 – NVwZ 1998, 473; BayVGH, U.v. 17.12.2004 – 6 B 01.2684 – juris Rn. 24 f.). Die rechtlich gebotene Festlegung der Herstellungsmerkmale verlangt zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine eindeutige Regelung, die es dem beitragspflichtigen Bürger ermöglicht, sich ein eindeutiges Urteil darüber zu bilden, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass die Beitragspflicht entsteht (BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 7).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine Verwirkung des Rechts zur Erhebung von Vorausleistungen wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Beginn der Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage „... (...)“ und der (erst) mit Bescheiden vom 27. März 2014 erfolgten Heranziehung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Vorausleistungen liegt nicht vor. Den Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag durch Bescheid bestimmt die Gemeinde – ebenso wie die Frage, ob überhaupt eine Vorausleistung erhoben werden und in welcher Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll – im Rahmen des normalen Geschäftsgangs in der Form eines sog. innerdienstlichen Ermessensakts (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1410). Da § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen keine Frist vorsieht, ist diese Form der Vorfinanzierung der Herstellungskosten nach dem Gesetzeswortlaut ab dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen möglich und bleibt grundsätzlich solange zulässig, bis die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Gemeinde erst Jahre nach dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen Vorausleistungen erhebt. Aus der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, Vorausleistungen bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns der Herstellung der Erschließungsanlagen zu erheben, kann nicht geschlossen werden, die Geltendmachung sei rechtswidrig, auch wenn sie kurz vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht oder vor dem Ablauf einer Ausschlussfrist erfolgt. Allein durch Zeitablauf kann auch keine Verwirkung eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206). Für die Annahme des Vorliegens schutzwürdigen Vertrauens seitens der Beitragspflichtigen darauf, dass keine Vorausleistung (mehr) erhoben werde, reicht es nicht aus, dass der Zeitraum zwischen dem Abschluss der technischen Baumaßnahmen und der Erhebung der Vorausleistung als unangemessen lang empfunden wird. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Gemeinde vor Jahrzehnten bereits die Baumaßnahmen für die Herstellung der Erschließungsanlage durchgeführt hat und in der Folgezeit über Jahrzehnte hinweg die Erhebung einer Vorausleistung unterlässt. Auch hier gilt, dass die bloße Untätigkeit der Gemeinde nicht zu einem rechtlich beachtlichen Vertrauensschutz führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; Matloch/Wiens a.a.O. Rn. 1127). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten begründen können, dass die Gemeinde keine Vorausleistung (mehr) erheben wird (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch die jahrelange Untätigkeit der Beklagten ist insoweit nicht in der Lage, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen zu lassen, dass sie keine Vorausleistungen mehr erhoben werden. Die Beklagte ist im Übrigen in Bezug auf die Schaffung der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat sich zumindest ab 2010 um den Erwerb der im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden überbauten Straßenfläche von 3 qm bemüht und entsprechende Aktivitäten zur Umsetzung der Erwerbsabsicht entfaltet (s. hierzu auch VG Augsburg, B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 20).

Des Weiteren war mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu rechnen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der hierbei anzustellenden Prognose sind die für die Beurteilung der Zeitspanne bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zur Verfügung stehenden und belegbaren Anhaltspunkte zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 6 ZB 07.841 – juris Rn. 5; B.v. 10.12.2009 – 6 ZB 08.3113 – juris Rn. 3). Die Beklagte hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 34) bereits seit längerem Grunderwerbsverhandlungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgenommen und diese weiter mit dem erkennbaren Ziel intensiviert, durch einen Flächentausch das Eigentum an der überbauten Straßenfläche im Bereich des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks Fl.Nr. ... übertragen zu erhalten. Der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. November 2016 objektiv gegebene Stand der Erwerbsverhandlungen hat bei der gebotenen prognostischen Betrachtung den Schluss gerechtfertigt, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde die Grunderwerbsverhandlungen nur „pro forma“ geführt hat und ohne ernsthafte Absicht, den fehlenden Straßengrund tatsächlich noch erwerben zu wollen, sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegten Erwerbsaktivitäten sind auch angesichts der zahlreichen zu beteiligenden Personen auf der Ebene der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Hintergrund, dass zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht lediglich noch der Erwerb einer Fläche von 3 qm einschließlich des grundbuchrechtlichen Vollzugs fehlt und die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hat, den Flächentausch umzusetzen, in der Lage, die Prognose zu rechtfertigen, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage werde innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden können.

Die mit der Novellierung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes am 1. April 2014 eingefügte zeitliche Höchstgrenze für die Erhebung eines Beitrags – hier in der Gestalt einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – wurde vorliegend eingehalten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung (AO) getroffene Regelung für Beiträge, die – wie hier – vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – NVwZ 2013, 1004). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich – wie die hier in Streit stehenden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag – nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und folglich auch nicht verjähren konnte. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 9; U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 1.12.2015 – AN 1 K 14.01740 – juris Rn. 41 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab begann die hier maßgebliche in Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist von 30 Jahren für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt wurden (BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 8; VG Augsburg, U.v. 21.5.2015 – Au 2 K 14.1828 – juris Rn. 30; B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 21), mit Ablauf des Jahres 1986 zu laufen, da mit der endgültigen technischen Baufertigstellung der Erschließungsanlage „... (...)“ – ohne Rücksicht auf den bislang noch nicht vollständig bewerkstelligten Grunderwerb – die Vorteilslage eingetreten war (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 10 u. 16), und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Der Eintritt der Vorteilslage ist nicht dadurch gehindert worden, dass die Straße – wie die Beklagte meint – aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs nicht vollständig gewidmet ist. Der Begriff der Vorteilslage knüpft an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lässt rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld, wie etwa die formelle Widmung oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung außen vor (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – NVwZ 2013, 1004; BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 30).

Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 KAG ist trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts auf die Erhebung einer Vorausleistung anwendbar, da es sich auch bei einer Vorausleistung um einen Beitrag im Sinn dieser Bestimmung handelt (a.A. Kolbe, KommP 2014, 166/170). Der Beitragsbegriff umfasst naturgemäß nicht nur den endgültigen Erschließungsbeitrag, sondern auch die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Die Vorausleistung im Sinn von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt nur eine zeitlich vorgezogene Beitragsleistung dar und teilt damit den Rechtscharakter des eigentlichen Erschließungsbeitrags. Dies wird beispielsweise dadurch erkennbar, dass auch – ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre – die Vorausleistung – wie der Erschließungsbeitrag selbst – gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem beitragspflichtigen Grundstück ruht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 3; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 133 Rn. 27). Eine differenzierende Betrachtung zwischen endgültigem Beitrag und Vorausleistung ist nur dann veranlasst, wenn dies sachlich geboten oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialen lässt sich im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass der Gesetzgeber die in Art. 19 Abs. 2 KAG normierte einheitliche Ausschlussfrist für Übergangsfälle – trotz vergleichbarer Interessenlage – bei der Erhebung von Vorausleistungen nicht zur Anwendung gelangen lassen wollte (s. hierzu LT-Drs. 17/370 S. 18 f.).

Schließlich dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, die Erhebung der Vorausleistungen sei rechtsmissbräuchlich, weil diese wieder zurückerstattet werden müssen, da endgültige Erschließungsbeitragsbescheide wegen des Ablaufs der 30jährigen Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG nicht mehr ergehen können, nicht durch. Der Erlass der Vorausleistungsbescheide durch die Beklagte am 27. März 2014, also ein Jahr und neun Monate vor dem Ablauf der Ausschlussfrist, stellt unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der nachweislich unternommenen Grunderwerbsbemühungen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dar (so bereits VG Augsburg, B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 21).

Im Übrigen dürften durch den Ablauf der in Art. 19 Abs. 2 KAG geregelten Ausschlussfrist auch keine Rückzahlungsansprüche der Klägerin entstanden sein, da die Beklagte die vereinnahmten Vorausleistungen trotz des Umstands, dass eine Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags nicht mehr zulässig ist, aus Rechtsgründen behalten darf (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.1975 – IV CB 75.73 – NJW 1976, 818; U.v. 26.1.1996 – 8 C 14.94 – NVwZ-RR 1994, 465; BayVGH, U.v. 23.3.2006 – 6 B 02.1975 – juris Rn. 39 ff.; ThürOVG, B.v. 30.5.2003 – 4 EO 206/96 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 20.9.2007 – 2 K 3332/07 – juris Rn. 18 f.; offengelassen BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 12; Quaas in Schrödter, BauGB, § 133 Rn. 30; IMS v. 12.7.2016 – Az. IB4-15221-1-25 – Erläuterungen zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. März 2016, S. 25 f.). Der Umstand, dass nach Art. 19 Abs. 2 KAG eine Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist rechtlich nicht mehr möglich ist und deshalb auch ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen kann, steht der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen nicht entgegen. Zwar ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, den endgültigen Erschließungsbeitrag selbst dann durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, wenn er bereits durch Verrechnung mit der gezahlten Vorausleistung getilgt worden ist. Dies ist erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 12; Driehaus a.a.O. § 21 Rn. 37).

Auch wenn dies im Fall des Eintritts der Festsetzungsverjährung und des dadurch ausgelösten Erlöschens der Beitragsforderung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgeschlossen sein mag (vgl. OVG NW, B.v. 30.6.2009 – 15 B 524/09 – KStZ 2009, 154 m.w.N.), begründet dies hier nicht zwingend das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs, da vorliegend die rechtmäßigen Vorausleistungsbescheide den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistungen darstellen (so auch Ruff, DWW 2011, 209/211 m.w.N.). Art. 19 Abs. 2 KAG regelt in Bezug auf den hier gegebenen Fall zugunsten der Beitragspflichtigen lediglich, dass die Gemeinde infolge des Ablaufs der Ausschlussfrist keinen Beitrag mehr festsetzen und (nach) erheben kann. Es wird damit jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei dem auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist möglichen und hier auch alsbald zu erwartenden Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die ipso facto erfolgende Tilgungswirkung in Bezug auf die erhobenen Vorausleistungen eintritt (s. hierzu BVerwG, U.v. 26.1.1996 – 8 C 14.94 – DVBl 1996, 1046/1048). Die Konstellationen, dass ein endgültiger Erschließungsbeitrag nicht mehr entstehen kann, weil die Gemeinde die hierfür erforderlichen Aktivitäten endgültig aufgegeben hat oder aufgrund einer geänderten Grundstückssituation kein Erschließungsbeitrag mehr entstehen kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 13.8.1993 – 8 C 36.91 – KStZ 1994, 136/139), bzw. die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, weil die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB), liegen nicht vor. Hier ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem grundbuchrechtlichen Vollzug des schuldrechtlich abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfts, der in den nächsten Monaten erfolgen dürfte, (noch) entstehen wird. Darf ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen, ist die Gemeinde auch nicht mehr verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Die Klärung der Frage, in welcher Höhe ein endgültiger Erschließungsbeitrag entstanden ist, in welchem Umfang sich dieser und die Vorausleistung gegenüberstehen und ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, hat dann – wie etwa bei einer auf vertraglicher Grundlage vereinbarten Beitragsleistung – auf anderem Weg als durch Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids zu erfolgen, etwa durch ein informelles Abrechnungsschreiben.

Da weitere rechtliche Mängel der Vorausleistungserhebung weder dargelegt wurden, noch solche sonst ersichtlich sind, erweisen sich die angegriffenen Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 insgesamt als rechtmäßig und die Klagen als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerich
published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1130 99 Hauptpunkte: - Festsetzung eines Herste
published on 24/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
published on 04/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.935 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.