Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2018 - 6 BV 18.445

published on 16/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2018 - 6 BV 18.445
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2017 - Au 2 K 16.1823, 1861-1864 - abgeändert.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Augsburg vom 23. November 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „S.straße Süd“.

Diese etwa 500 m lange A1.straße, die von der Einmündung der D.straße im Westen bis zum Verkehrskreisel an der A2. Straße im Osten reicht, wurde von der beklagten Stadt im Jahr 1986 technisch endgültig fertiggestellt. Dabei wurde eine 3 m2 große Fläche eines Anliegergrundstücks überbaut, das im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stand. Die Beklagte bemühte sich lange Zeit vergeblich um den Erwerb dieser Fläche; sie wurde erst Anfang 2018 - im Verlauf des Berufungsverfahrens - als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der vollständige Eigentumserwerb gehört nach § 8 Abs. 6 ihrer Erschließungsbeitragssatzung zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung.

Mit fünf Bescheiden vom 27. März 2014 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 394/4, 726/47, 726/7, 394/3, 394/7 und 394/12 jeweils zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „S.straße Süd“ in Höhe von insgesamt 150.776,38 Euro heran, und zwar 35.496,42 Euro für FlNr. 394/4, 9.731,00 Euro für FlNr. 726/47, 13.317,57 Euro für FlNr. 726/7, 78.794,76 Euro für FlNr. 394/3 und 13.436,63 Euro für FlNrn. 394/7 und 394/12.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 23. November 2016) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Vorausleistungsbescheide seien bei Erlass des Widerspruchsbescheids rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt gewesen, so dass die sachlichen Beitragspflichten noch nicht hätten entstehen können. Denn es habe am satzungsmäßigen Herstellungsmerkmal des vollständigen Grunderwerbs gefehlt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine Verwirkung des Rechts zur Erhebung von Vorausleistungen liege nicht vor. Ferner sei mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu rechnen gewesen. Die zeitliche Höchstgrenze für die Erhebung eines Beitrags, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden sei, werde eingehalten. Maßgeblich sei nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG, die auch auf die Erhebung einer Vorausleistung Anwendung finde, eine Frist von 30 Jahren. Diese habe mit Eintritt der Vorteilslage im Jahr 1986 begonnen und sei demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Dezember 2016 noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Vorausleistungsbescheide seien entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb aufzuheben und die vereinnahmten Beträge zu erstatten, weil die endgültigen Beitragsbescheide wegen des inzwischen erfolgten Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr ergehen dürften. Zum einen stelle der Erlass der Vorausleistungsbescheide angesichts der nachweislich unternommenen Grunderwerbsbemühungen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dar. Zum anderen dürften durch den Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist auch keine Rückzahlungsansprüche der Klägerin entstanden sein, weil die Beklagte die vereinnahmten Vorausleistungen trotz des Umstandes, dass eine Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags nicht mehr zulässig sei, aus Rechtsgründen behalten dürfe. Zwar sei die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, den endgültigen Erschließungsbeitrag selbst dann durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, wenn er bereits durch Verrechnung mit der gezahlten Vorausleistung getilgt worden sei. Art. 19 Abs. 2 KAG regele aber für die vorliegende Fallkonstellation zugunsten der Beitragspflichtigen nur, dass die Gemeinde infolge des Ablaufs der Ausschlussfrist keinen Beitrag mehr festsetzen und (nach) erheben dürfe. Damit werde jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei dem auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist möglichen und hier auch alsbald zu erwartenden Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die gesetzlich erfolgende Tilgungswirkung in Bezug auf die erhobenen Vorausleistungen eintrete. Die Fallgestaltung, dass ein endgültiger Erschließungsbeitrag nicht mehr entstehen könne, weil die Gemeinde etwa die hierfür erforderlichen Aktivitäten endgültig aufgegeben habe, liege nicht vor. Hier sei vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem vollständigen Eigentumserwerb noch entstehen werden. Dürfe ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen, sei die Gemeinde zu seinem Erlass auch nicht mehr verpflichtet. Die Klärung der Frage, in welcher Höhe ein endgültiger Erschließungsbeitrag entstanden und in welchem Umfang er durch die Vorausleistung getilgt sei, habe dann auf anderem Weg, etwa durch ein informelles Abrechnungsschreiben, zu erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und rügt: Zum einen sei die regelmäßige 20-jährige Ausschlussfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG anzuwenden, so dass die Vorausleistungsbescheide schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen seien. Der Ausnahmefall der 30-jährigen Frist nach Art. 19 Abs. 2 KAG liege entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Zum anderen wäre es widersinnig, durch die Einführung einer Ausschlussfrist den Erlass eines Beitragsbescheides ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verbieten, aber daran keinerlei Rechtsfolgen zu knüpfen. Der Vorausleistungsbescheid könne einen Beitrag nicht endgültig festsetzen. Die Gemeinde sei aber gesetzlich verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch endgültigen Beitragsbescheid festzusetzen, auch wenn eine Tilgung durch Verrechnung mit der gezahlten Vorausleistung erfolgt sei. Das sei vorliegend nicht mehr möglich. Der Ablauf der Ausschlussfrist führe zu einem Erlöschen der Beitragsschuld, eine Tilgungswirkung könne nicht mehr eintreten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2017 und die Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass der restliche Grunderwerb für die Erschließungsanlage Anfang 2018 abgeschlossen worden sei. Damit seien die endgültigen Beitragspflichten nunmehr unabhängig von der inzwischen abgelaufenen Ausschlussfrist entstanden. Der Fristablauf führe nur zu einem Ausschluss eines endgültigen Beitragsbescheids. Er ändere aber nichts daran, dass die gesetzliche Tilgungswirkung mittlerweile eingetreten sei und sie damit die aufgrund der Vorausleistungsbescheide vereinnahmten Beträge in Höhe der endgültigen entstandenen Beitragspflichten behalten dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind deshalb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitigen Bescheide waren zwar im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig (1.). Die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die klägerischen Grundstücke lagen vor (a). Die Bescheide haben auch die gesetzliche Ausschlussfrist gewahrt (b). Sie sind jedoch nachträglich rechtswidrig geworden (2.). Denn die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht mehr entstanden und können danach nicht mehr entstehen (a); die Vorausleistungsbescheide können deshalb keinen Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen der vereinnahmten Vorausleistungen bilden und sind aufzuheben (b).

1. Die Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 waren im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2016, rechtmäßig (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 19; U.v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - KommJur 2017, 230 ff.).

a) Die Voraussetzungen des Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 17. April 2013 für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der „S.straße Süd“ lagen vor.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Anforderungen waren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllt.

Bei der „S.straße (Süd)“ handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), die in ihrem Umfang von der Beklagten zutreffend bestimmt wurde. Diese Erschließungsanlage war zwar bereits seit 1986 bautechnisch fertiggestellt und benutzbar. Gleichwohl waren die endgültigen sachlichen Beitragspflichten bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 23. November 2016 noch nicht entstanden. Denn § 8 Abs. 6 EBS sieht als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn von § 132 Nr. 4 BauGB neben dem technischen Ausbau auch den vollständigen Abschluss des Eigentumserwerbs der gesamten Grundfläche der Erschließungsanlage vor (zu einer solchen Satzungsregelung etwa BayVGH, U.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13; B.v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 7). An diesem Herstellungsmerkmal fehlte es im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch, weil die Beklagte das Eigentum an einer 3 m2 großen Straßenfläche noch nicht erworben hatte; das kann nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 8 m.w.N.). Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen war allerdings im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit dem vollständigen Abschluss des Erwerbs dieser Restfläche innerhalb von vier Jahren zu rechnen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Prognose wird durch den tatsächlichen Vollzug des vollständigen Eigentumserwerbs Anfang 2018 nachträglich bestätigt. Die veranlagten (Anlieger- und Hinterlieger-)Grundstücke der Klägerin werden schließlich durch die A1.straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB und gehören damit zum Kreis der beitragspflichtigen, mithin auch vorausleistungspflichtigen Grundstücke.

b) Die streitigen Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 haben die gesetzliche Ausschlussfrist gewahrt, die zur Umsetzung des Regelungsauftrags im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG in der ab dem 1. April 2014 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70) ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl 2017, 522 Rn. 29; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die fristauslösende Vorteilslage mit der technischen Fertigstellung der Anlage „S.straße Süd“ bereits im Jahr 1986 eingetreten ist. Denn der Begriff „Eintritt der Vorteilslage“ knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld, wie insbesondere den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung, außen vor (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - BayVBl 2017, 522 Rn. 30). Die Vorteilslage tritt bei einer A1.straße, wie der Senat wiederholt entschieden hat, dann (und erst dann) ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Das war bei der Erschließungsanlage „S.straße Süd“ - unstreitig - bereits 1986 der Fall.

Die Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 haben die gesetzliche Ausschlussfrist - noch - gewahrt. Anwendung findet entgegen der Sichtweise der Klägerin nämlich nicht die 20-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG. Maßgeblich ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, die 30-jährige Ausschlussfrist nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG, die erst mit Ablauf des Jahres 2016 abgelaufen ist.

Zwar spricht der Wortlaut dieser Bestimmung von „Beiträgen“, die vor dem Stichtag 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind. Das beschränkt sich indes nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf endgültige Beiträge, sondern umfasst jedenfalls für das Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht auch Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB (und Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 KAG). Denn durch die Übergangsvorschrift soll für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. April 2014 bereits „anhängigen Fälle“, in denen der Festsetzungsbescheid den Bereich der Gemeinde bereits verlassen hat, die alte Rechtslage mit der Ausschlussfrist von 30 Jahren (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22) fortgelten, um diesen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Rechtslage mit deutlich kürzeren Ausschlussfristen einzustellen (vgl. LT-Drs. 17/370 S. 17 ff.). Diese Erwägung, es für „alte“ Bescheide im Interesse der Rechtsbeständigkeit bei der „alten“ Ausschlussfrist von 30 Jahren zu belassen, gilt für die Festsetzung von endgültigen Beiträgen und Vorausleistungen in gleicher Weise. Denn bei letzteren handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um eine wegen § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, zeitlich vorgezogene „Beitragsleistung“, die - wie der endgültige Beitrag selbst - auf Geld gerichtet ist, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 134 Abs. 2 BauGB) und auf die auch im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über den Erschließungsbeitrag gelten (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543 f.; BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 7).

2. Die Vorausleistungsbescheide sind jedoch nachträglich rechtswidrig geworden und aufzuheben, weil die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten innerhalb der Ausschlussfrist nicht mehr entstanden sind und danach kraft Gesetzes nicht mehr entstehen können.

a) Die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sind bis zum Ende der Ausschlussfrist mit Ablauf des Jahres 2016 nicht mehr entstanden; denn die Beklagte konnte den vollständigen Grunderwerb, der zur Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erforderlich ist, erst 2018 abschließen. Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist ist das Entstehen der Beitragspflichten entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kraft Gesetzes zwingend ausgeschlossen.

Welche Rechtsfolgen der Fristablauf auslöst, regelt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 169 AO über die Festsetzungs(verjährungs) frist: Er ordnet die Geltung dieser Vorschrift mit der Maßgabe dass, dass über deren Abs. 1 Satz 1 hinaus nach Fristablauf „die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld … nicht mehr zulässig ist“. Die inhaltliche wie sprachliche Anknüpfung an § 169 AO bedeutet indes nicht, dass es sich um eine Verjährungshöchstfrist handelt, bei deren Ablauf Festsetzungsverjährung unter anderem mit der Folge eintritt, dass Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis erlöschen (§ 47 AO); denn Verjährung setzt begriffsnotwendig voraus, dass der in Rede stehende Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis zuvor entstanden war (vgl. § 170 Abs. 1 AO). Es handelt sich vielmehr nach der gesetzlichen Ausgestaltung um eine Ausschlussfrist, die allein mit Eintritt der Vorteilslage „ohne Rücksicht auf“, also unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zu laufen beginnt und nach deren Ablauf eine Abgabenerhebung schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. LT-Drs. 17/370 S. 12, s. auch Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 223d). Wenn Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG nach Fristablauf die „Festsetzung eines Beitrags“ verbietet, so meint er damit erst recht - als zwingendes Rechtmäßigkeitserfordernis für eine Beitragsfestsetzung - das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten.

Ein anderes Verständnis liefe den verfassungsrechtlichen Vorgaben zuwider, deren Umsetzung die Ausschlussfrist dient. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit verlangt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Verfassungsrechtlich geboten ist eine „abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können“ (BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42). Eine solche zeitliche Obergrenze würde aber fehlen, wenn Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG so zu verstehen wäre, dass auch nach Fristablauf noch Beitragspflichten entstehen könnten. Denn das hätte zur Folge, dass etwa ein innerhalb der Frist erlassener, aber rechtswidriger („verfrühter“) Beitragsbescheid in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auch noch nach Fristablauf geheilt werden könnte oder dass ein Vorausleistungsbescheid, wie hier, die Ausschlussfrist auf unabsehbare Dauer „öffnen“ würde. Ein solches Verständnis würde dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, eine „absolute“ Frist einzuführen, die im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung nicht einer Hemmung zugänglich und nicht verlängerbar ist (LT-Drs. 17/370 S. 16). Bei einer Ausschlussfrist im Sinn einer absoluten zeitlichen Obergrenze bleiben die Interessen der beitragserhebenden Gemeinde ausreichend gewahrt. Zum einen besteht bei der in Rede stehenden Zeitspanne (von 20 oder 30 Jahren) nach Eintritt der Vorteilslage, also nach technischer Fertigstellung der Anlage, im Regelfall genügend Zeit, um die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten herbeizuführen. Zum anderen hält das Erschließungsbeitragsrecht Institute bereit, um bei längeren Verzögerungen, wie etwa Schwierigkeiten beim Grunderwerb, zumindest eine teilweise Beitragserhebung vor Ablauf der Ausschlussfrist zu realisieren, etwa im Wege der Kostenspaltung (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) oder durch Satzungsänderung zur Modifikation der Herstellungsmerkmale.

b) Scheidet mithin das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten nach Ablauf der Ausschlussfrist aus, können die streitigen Vorausleistungsbescheide nach Fristablauf keinen Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen der vereinnahmten Leistungen bilden und sind aufzuheben.

Die Vorausleistung ist nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, das heißt sie ist dazu bestimmt, die spätere endgültige Beitragsforderung in Höhe des gezahlten Betrags zu tilgen. Die Tilgungswirkung tritt von selbst („ipso facto“), ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, in dem Zeitpunkt ein, in dem die endgültige sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück entsteht (ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, U.v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - juris Rn. 20 f.; U.v. 9.3.2009 - 9 C 10.08 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 6 ZB 12.1183 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Mit Blick auf diese gesetzliche Zweckbestimmung einer Vorausleistung entfällt ihr Rechtfertigungsgrund, wenn eine Beitragspflicht endgültig nicht mehr entstehen kann (BVerwG, U.v. 4.4.1975 - IV C 1.73 - BVerwGE 48, 117/121). Denn die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass für den Erlass des Vorausleistungsbescheids zwar die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB gegeben sein müssen, dass die Vorausleistung aber im Übrigen das rechtliche Schicksal des endgültigen Erschließungsbeitrags insofern teilt, als auch ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann (BVerwG, U.v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - DÖV, 1976, 96; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.3.2006 - 6 B 02.1975 - juris Rn. 40). Das war mit Ablauf der Ausschlussfrist der Fall. In diesem Zeitpunkt (mit Ablauf des Jahres 2016) sind die Vorausleistungsbescheide rechtswidrig geworden und haben ihre Eigenschaft als Rechtsgrundlage für das weitere Behaltendürfen der von der Klägerin erbrachten Leistungen verloren. Sie sind deshalb aufzuheben.

Wären die sachlichen Beitragspflichten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist entstanden, das sei zur Klarstellung hervorgehoben, dann wären die Beitragsschulden im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der gezahlten Vorausleistungen kraft Gesetzes getilgt worden. Das hätte zugunsten der Gemeinde einen ausreichenden Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten und nun auch materiellrechtlich endgültig gedeckten Vorausleistungen dargestellt, auch wenn der endgültige Erschließungsbeitrag nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr hätte festgesetzt werden dürfen. Die noch nicht bestandskräftigen Vorausleistungsbescheide hätten dann die Rechtsnatur der endgültigen Beitragsbescheide angenommen und wären als solche Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung geworden (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018 § 18 Rn. 45).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.