Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1968 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin des Beklagten und begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel S-Adenosyl-Methionin (SAM).

Mit Beihilfeanträgen vom 25. November 2014, 11. Januar 2015 und 4. Februar 2015 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für SAM geltend. Sie fügte dem Antrag eine Ärztliche Bescheinigung von Dr. ..., ..., vom 20. November 2014 bei, wonach bei ihr eine funktionelle Störung der neuroendokrinen Stressachse infolge eines genetischen Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase (COMT) festgestellt worden sei. Infolgedessen bestünde ein höherer Bedarf an SAM, das im endogenen Stoffwechsel aus Homocystein unter Wirkung von Methyltetrahydrofolatreduktase, Folsäure und Vitamin B12 metabolisiert werden müsse. Die Substanz komme in Nahrungsmitteln nicht vor und sei ein endogen zu erzeugender Stoff wie beispielsweise Testosteron, Insulin, Cortisol und andere Arzneien. Die Zuordnung als Nahrungsergänzungsmittel sei falsch. Da für die Bildung ein hoher ATP-Bedarf bestünde, wirke sich ein Energiedefizit für die Regulierung der Catecholamin-Achse besonders dann negativ aus, wenn der Bedarf besonders hoch sei. Die Tatsache, dass der gleiche Wirkstoff wegen seiner hemmenden Wirkung auf TNF-a als orthopädisches Medikament zugelassen gewesen sei, zeige, dass es kein Nahrungsergänzungsmittel sei. Zur besseren Funktion werde eine besondere Form des Vitamin B12 (Methylcobalamin) und Biotin benötigt. Die Aktivierung des parasympathischen Nervensystems durch Cholin sei zudem erforderlich, weil ein Vitamin D3-Mangel bestehe.

Auf Anfrage des Beklagten zur medizinischen Notwendigkeit nahm das Gesundheitsamt am Landratsamt ... unter dem 21. Januar 2015 u. a. bezüglich SAM Stellung und führte aus, dass es im Internet eindeutig als Nahrungsergänzungsmittel beworben werde.

Daraufhin lehnte der Beklagte die Beihilfe u. a. für SAM mit Bescheiden vom 31. Januar 2015 und vom 16. März 2015 ab. Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, seien nicht beihilfefähig. Dies schließe auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen aus Mineralstoffen und Vitaminen mit ein.

Hiergegen legte die Klägerin am 10. Februar 2015 Widerspruch ein und nahm zur Begründung Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 20. November 2014. Sie leide unter dem angeborenen Enzymdefekt.

Das Gesundheitsamt am Landratsamt ... führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2015 aus, dass SAM als Aminosäuremischung beschrieben werde und davon auszugehen sei, dass bei ausgewogener Ernährung kein Mangel an Aminosäuren (Eiweißbausteinen) auftreten solle. Soweit ein angeborener Enzymdefekt beschrieben werde, bestünde Klärungsbedarf, weshalb erst in der fünften Lebensdekade Symptome auftreten würden.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 ließ die Klägerin auch gegen den Beihilfebescheid vom 16. März 2015 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2012 verwiesen. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Widerspruch auf alle Substanzen beziehe. Die Klägerin legte Laborbefunde aus dem Jahr 2013 vor, aus denen sich der erhöhte Homocystein-Wert, die Erhöhung der Catecholamine Adrenalin, Noradrenalin und Dopamin sowie des Cortisols ergebe. Der ATP-Wert sei danach ebenfalls leicht reduziert.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., aus, dass nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig seien. Beim Einsatz von SAM handle es sich nicht um eine leitliniengerechte Therapiemethode. Ferner habe der die Klägerin behandelnde Arzt auch keine konkrete Erkrankung benannt, die mit SAM behandelt werde. Ausreichende Nachweise für den angeborenen Enzymdefekt lägen nicht vor. Die vorgelegten Laborbefunde beinhalteten keine Hinweise z. B. auf einen Vitamin B12-Mangel. Ferner werde darin nur von Empfehlungen und späteren erneuten Kontrollen gesprochen. Die konkrete Notwendigkeit einer Verordnung von geeigneten Arzneimitteln sei darin nicht enthalten.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Für sie ist zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 31. Januar 2015 und des Bescheids vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe in Höhe von weiteren 478,73 EUR zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Verwaltungsvorschriften zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV bei angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt würden, in Ausnahmefällen Beihilfefähigkeit vorliege, wenn dies aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. September 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 beschränkte die Klägerin ihre Klage auf die Gewährung von Beihilfe für SAM.

Daraufhin wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 der von der Klagerücknahme erfasste Verfahrensteil abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1769 fortgeführt und eingestellt.

Mit weiterer ergänzender Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 führte das Gesundheitsamt am Landratsamt ... aus, dass die Krankheitswertigkeit und der Leidensdruck, der sich aus der abstrakt formulierten „funktionellen Störung der neuroendokrinen Stressachse“ ergeben könne, zu konkretisieren wäre. Es dränge sich erneut die Frage auf, warum die genetische Störung erst in der fünften Lebensdekade manifest werde. Soweit Dr. ... ausführe, dass aufgrund des angeborenen Gendefekts mehr Energie aufgewendet, also mehr ATP bereit gestellt werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, wie hier ein Engpass entstehen könne, da ATP für das Leben schlechthin notwendig sei, auch z. B. für die Muskelarbeit etc.. Überdies sei zu klären, ob SAM den Verdauungstrakt unbeschadet des enzymatischen und chemischen Angriffs der Verdauungssäfte bis zum Cytosol der Zielzelle unverändert passieren könne. Eine ausgewogene Ernährung stelle die Versorgung des Organismus mit den nötigen Elementen sicher. Ausnahmen seien Nahrungsmittelunverträglichkeiten, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 zwei amtsärztliche Stellungnahmen von Dr. ..., Gesundheitsamt ..., vom 16. September 2010 und 4. März 2011 aus einem anderen Beihilfeverfahren vor. Danach handle es sich beim Einsatz von SAM nicht um eine leitliniengerechte Therapiemethode und die „Störung der neuroendokrinen Stressachse“ werde nicht als eigenständige Erkrankung nach der „International classification of Disease (ICD-10) geführt. Die Begründung der Therapie beruhe zu einem erheblichen Anteil auf persönlichen Theorien des behandelnden Arztes, die nicht in klinischen Studien auf ihre Richtigkeit untersucht worden seien. Soweit laut humangenetischer Untersuchung von Dr. ... ein genetischer Polymorphismus bezüglich COMT nachgewiesen sein sollte, erscheine nach einer Studie dieser Polymorphismus für die Entwicklung einer Panikstörung von Bedeutung zu sein. Ob diese Aussage durch weitere Studien gefestigt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen.

Am 9. März 2016 legte die Klägerin eine Stellungnahme von Dr. ... vom 8. März 2016 zu den Ausführungen des Amtsarztes des Gesundheitsamts beim Landratsamt ... vor. Bei der Klägerin sei die homozygote Störung der Funktion der Catechol-O-Methyltransferase (COMT) nachgewiesen. Es gebe Krankheiten, die bei Menschen mit genetischen Variationen häufiger eintreten. Um diese Krankheiten auszulösen, bedürfe es zusätzlicher Umwelteinflüsse. Aus dem Polymorphismus des COMT resultierten daher zahlreiche weitere Risiken. Zur physiologischen Kontrolle der Catecholamine benötige der Körper SAM, dessen Herstellung außerordentlich ATP-bedürftig sei. Die Klägerin weise ein Defizit von ATP auf. Überdies habe die Klägerin eine Nickel- und Kobaltallergie, so dass sie nickelhaltige Nahrung nicht konsumieren könne.

In der mündlichen Verhandlung wurde Medizinaloberrat Dr. ..., Landratsamt ..., Gesundheitsamt, als amtlicher Sachverständiger gehört. Insofern wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. März 2016 verwiesen

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beihilfebescheide vom 31. Januar 2015 und 16. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für das Mittel S-Adenosyl-Methionin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 34.05 - NVwZ 2006, 1191; U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 14 ZB 09.1304 - juris Rn. 4 m. w. N.). Da die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung von Aufwendungen für das das Mittel S-Adenosyl-Methionin (SAM) begehrt, die ihr zwischen dem am 7. Februar 2014 und 20. Januar 2015 entstanden sind, ist folglich auf die zu diesem Zeitraum geltende Rechtslage abzustellen. Damit ist für die rechtliche Beurteilung auf den zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die auf der Grundlage dieser Regelung erlassene und am 1. Januar 2007 (GVBl. S. 15) in Kraft getretene Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV -) abzustellen, wobei für die Rechnungen vom 24. November 2014 und vom 20. Januar 2015 die ab 1. Oktober 2014 gültige Fassung (n. F.). der Bayerischen Beihilfeverordnung maßgeblich ist.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 BayBG erhalten Beamte u. a. Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Das Nähere hinsichtlich u. a. des Inhalts und Umfangs der Beihilfen regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG). Von dieser Ermächtigung ist durch den Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bayerischen Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht worden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1), sie der Höhe nach angemessen sind (Nr. 2) und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3). Gemäß § 18 Satz 1 BayBhV in der bis 30. September 2014 gültigen Fassung (a. F.) sind aus Anlass einer Krankheit bei u. a. ärztlichen Leistungen nach §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig. § 18 Satz 1 BayBhV (n. F.) bestimmt, dass die aus Anlass einer Krankheit bei u. a. ärztlichen Leistungen nach §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (Nr.1), Verbandmittel (Nr. 2), Harn- und Blutteststreifen (Nr. 3) sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Allerdings sind nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV (a. F. und n. F.) nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

a) Das Mittel SAM ist kein Arzneimittel i. S. v. § 18 Satz 1 BayBhV (a. F.) bzw. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (n. F.) i. V. m. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG).

Die bayerischen Beihilfevorschriften (einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen - wie die Beihilfevorschriften des Bundes - diesen voraus (vgl. etwa BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilfe übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilfe verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (BVerwG, U. v. 30.5.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314; BayVGH, U. v. 17.5.2010 - 14 B 08.3164 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Nach § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Keine Arzneimittel sind insbesondere Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - LBFG - (§ 2 Abs. 3 AMG). Nach § 2 Abs. 2 LBFG, der wiederum auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist, sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Auch Nahrungsergänzungsmittel sind damit im Regelfall keine Arzneimittel (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 30). Zwar können im Einzelfall Umstände auftreten, die ein Produkt trotz der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.5.2009 - 3 C 5/09 - NVwZ 2009, 1038, 1040), namentlich dann, wenn eine pharmakologische Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels in Betracht kommt, wenn also durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers stattfindet (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 31). Kann eine pharmakologische Wirkung im Einzelfall aber nicht eindeutig festgestellt werden, bleibt es bei der Einordnung als Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel und dem daraus folgenden Ausschluss der Beihilfefähigkeit (vgl. ausführlich: BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 32 m. w. N.).

Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff setzt nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Der auf den materiellen Zweckcharakter eines Präparats abstellende beihilferechtliche Arzneimittelbegriff zwingt nicht dazu, bereits auf dieser Ebene Fragen der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung oder Ausnahmen hiervon zu behandeln. Die Systematik der Bayerischen Beihilfeverordnung spricht vielmehr dafür, diese Frage allein und abschließend im Rahmen der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBhV bzw. bei der Frage des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 BayBhV i. V. m. Anlage 1 [a. F.] bzw. Anlage 2 [n. F.] zu § 7 BayBhV) zu prüfen (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 33).

Das Präparat SAM ist weder als Arzneimittel registriert noch in einer Liste über Arzneimittel (z. B. Rote oder Gelbe Liste) als solches aufgeführt. Es besitzt auch keine Zulassung als Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland, wird vom Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet und als solches von ihm vertrieben. Bereits dies spricht objektiv gegen die Annahme, bei SAM würde es sich um ein Arzneimittel handeln. Die Zweckbestimmung von SAM als Nahrungsergänzungsmittel wird zudem durch die Produktbeschreibung des Herstellers, Heidelberger Chlorella, bestätigt. Diese lautet u. a. wie folgt (siehe http://www.heidelberger-chlorella.de/nahrungsergaenzung/aminosaeuren/sam-s-adenosylmethionin/):

„S-Adenosylmethionin ist eine körpereigene Aminosäure und die aktive Form von Methionin. Es ist an zahlreichen Reaktionen des intermediären Stoffwechsels beteiligt. (…) Nahrungsergänzungsmittel sollten nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden.“

Auch die Firma, Capsumed Pharm, über welche die Klägerin das Präparat bezogen hat, tritt ausschließlich als „Experte für Nahrungsergänzungsmittel“ auf (siehe www.capsumed.com):

„Seit Jahren begleitet die Capsumed Pharm GmbH Unternehmen erfolgreich auf ihrem Weg im Markt für Nahrungsergänzungsmittel. Als erfahrener Full-Service Pharma Lohnhersteller bieten wir Ihnen ein individuell zugeschnittenes Leistungspaket von der Rezepturentwicklung bis zum Versand Ihres fertigen Nahrungsergänzungsmittels an Ihre Kunden.“

Nach der Aufmachung des Produkts und der Werbung hierfür wird der Durchschnittsverbraucher kaum annehmen, dass es sich bei SAM - entgegen der eindeutigen Bezeichnung - um ein Arzneimittel handelt, zumal der Hersteller besonders darauf hinweist, dass SAM als Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden soll. Der verständige Verbraucher wird daher annehmen, es handle sich bei SAM um ein Nahrungsergänzungsmittel. Dies bestätigt auch das vom Beklagten beauftragte Gesundheitsamt, welches in den (ergänzenden) Stellungnahmen vom 21. Januar 2015, 18. März 2015 und 29. Dezember 2015 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass SAM ein Lebensmittel im Sinne eines Nahrungsergänzungsmittels sei.

Trotz der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel können aber andere Umstände hinzutreten, die ein Produkt gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen (BVerwG, 26.5.2009 - 3 C 5.09 - Rn. 22 m. w. N.). Das gilt namentlich dann, wenn eine pharmakologische Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels in Betracht kommt, wenn also durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers stattfindet (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 31 m. w. N.).

Von einer pharmakologischen Wirkung, d. h. davon, dass durch SAM Krankheiten geheilt oder verhindert werden können, ist in den Herstellerangaben nicht ausdrücklich Rede. Es wird lediglich ausgeführt, dass SAM an zahlreichen Reaktionen des intermediären Stoffwechsels beteiligt sei. SAM ist nach allgemein zugänglichen Quellen (siehe z. B.: www. vitamine-ratgeber.de; www.wikipedia.de; www.centrosan.de; www.naturalproducts.wiki.de) die Form der Aminosäure L-Methionin, die im Stoffwechsel aktiv ist. Es entsteht aus der Aminosäure Methionin durch eine Reaktion mit Adenosintriphosphat (ATP). Dieses wiederum wird bei der Verstoffwechslung von Glucose erzeugt. SAM fungiert in zahlreichen biochemischen Prozessen als Methylgruppenüberträger, stellt Methylgruppen für Methylisierungsreaktionen zur Verfügung und ist damit zentral für Entgiftungsvorgänge im Körper. Ebenso wichtig ist SAM für den Enzymstoffwechsel (siehe z. B. www.naturalproducts.wiki.de; www.gesund-heilfasten/nahrungsergaenzung/s-adenosylmethionin-sam-e.html). Zwar wird SAM in einigen Quellen ein „medizinischer Anwendungsbereich mit einem breiten Wirkspektrum“ u. a. auch zur Behandlung von Depressionen zugeschrieben (z. B. www.wikipedia.de; http://www.provitaspharma.com/index_htm_files/SAMe.pdf), jedoch ist auch dort klargestellt, dass SAM als Nahrungsergänzungsmittel verkauft wird.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2012 (- 6 K 2617/09 -) das in Rede stehende Mittel nach seinem objektiven Zweckcharakter dazu bestimmt sei, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Das Gericht gelangt zu diesem Ergebnis aufgrund einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, wonach der Wirkstoff in einer Liste aufgeführt werde, die weltweit beschriebene, medizinisch und pharmazeutisch verwendete Stoffe benenne. Derselbe Wirkstoff sei auch in dem zugelassenen Fertigarzneimittel Gumbural (Rote Liste 2003, Nr. 05 388) enthalten. Zudem sei der Stoff nicht in der Nahrung selbst enthalten, sondern müsse vom Körper selbst hergestellt werden, was ebenfalls gerade gegen die Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel spreche (Urteilsabdruck S. 8 f.).

Dem ist entgegen zu halten, dass Gumbaral (oder Gumbural) als Wirkstoff Ademetionin enthält, wohingegen SAM durch die Reaktion aus ATP mit Methionin entsteht. Nach der amtlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts beim Landratsamt ... vom 29. Dezember 2015 sei überdies zu klären, ob SAM den Verdauungstrakt unbeschadet des enzymatischen und chemischen Angriffs der Verdauungssäfte bis zum Cytosol der Zielzelle unverändert passieren könne. Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff setzt aber nicht voraus, dass die Therapie wissenschaftlich anerkannt oder eine solche Anerkennung zumindest zu erwarten ist. Diese Frage ist nach der Systematik der Bayerischen Beihilfeverordnung allein und abschließend auf der Ebene der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBhV zu prüfen (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 33 m. w. N.). Im Ergebnis dürfte SAM daher eine gewisse pharmakologische Wirkung nicht von vornherein abgesprochen werden können.

Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass durch die Rechtsprechung bestimmte, ärztlich verordnete Aminosäuremischungen zwar als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn anerkannt wurden (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 31). Dies allerdings nur unter der Einschränkung einer anders nicht behandelbaren Stoffwechselerkrankung (OVG RhPf, U. v. 9.5.2005 - 2 A 10106/05 - juris Rn. 24) bzw. zum Ausgleich eines infolge einer einzuhaltenden Diät auftretenden Eiweißmangels (BayVGH, U. v. 28.4.1993 - 3 B 92.3836 - juris Rn. 14 f.). Denn Aminosäuren (Eiweißbausteine) sind in der Nahrung enthalten. Auch wenn SAM in der Nahrung selbst kaum vorkommt, so ist sein Präkursor, die Aminosäure Methionin, jedoch in vielen proteinreichen Lebensmitteln enthalten. Demzufolge betont das Gesundheitsamt am Landratsamt ... in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 18. März und 29. Dezember 2015, dass SAM als Aminosäuremischung beschrieben werde und davon auszugehen sei, dass bei ausgewogener Ernährung kein Mangel an Aminosäuren auftreten solle. Ausnahmen seien allenfalls bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten anzunehmen. Zwar leidet die Klägerin nach den Ärztlichen Bescheinigungen von Dr. ..., ..., vom 20. November 2014 und vom 8. März 2016 an einer „funktionellen Störung der neuroendokrinen Stressachse infolge eines genetischen Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase (COMT)“. Daraus ergeben sich aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Stoffwechselerkrankung im Sinne der ICD-10 (E70-E90) oder einer anderweitigen Ernährungserkrankung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der erstmals am 8. März 2016 vorgetragenen Nickel- und Kobaltallergie. Auch wenn daraus erhebliche Einschränkungen in der Ernährung resultieren, ist damit eine (gänzliche) Unverträglichkeit von der Zufuhr von Aminosäuren dienenden Nahrungsmitteln nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich daraus ein Mangel an ATP ableiten, da die Bereitstellung von ATP nach der amtlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts beim Landratsamt ... vom 29. Dezember 2015 für das Leben schlechthin notwendig ist. ATP dient als Hauptenergiespeicher innerhalb von Zellen. Das Institut für medizinische Diagnostik, ..., stellte im Übrigen im ärztlichen Befundbericht vom 22. April 2013 lediglich ein leicht reduziertes interzelluläres ATP fest (Bl. 94 der Behördenakte).

Danach handelt es sich bei SAM - auch wenn deren Einnahme die Beschwerden der Klägerin zu lindern bzw. zu beseitigen vermag - um ein Nahrungsergänzungsmittel, so dass die hierfür entstandenen Aufwendungen von der Beihilfe ausgeschlossen sind (vgl. § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV).

b) SAM ist aufgrund seiner - nicht von vornherein auszuschließenden pharmakologischen Wirkung (s.o.) - auch kein Medizinprodukt i. S. v. § 18 Satz 1 BayBhV (a. F.) bzw. § 18 Satz 1 Nr. 4 BayBhV (n. F.) i. V. m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes (MPG).

c) Aber selbst wenn es sich bei SAM um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn handeln würde, dann wären die Aufwendungen der Klägerin für dieses Mittel jedenfalls nicht notwendig i. S. v. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.

Der Begriff der „Notwendigkeit“ von Aufwendungen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713). Insoweit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu medizinischen Behandlungen zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. Ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37/38; BayVGH, U. v. 11.5.2010 - 14 BV 09.876 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Eine Ausnahme von vorstehenden Grundsätzen gilt allerdings für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37/38), denn Aufwendungen für solche Behandlungen sind regelmäßig nicht notwendig i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, U. v. 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436 = DÖD 1999, 208) ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Daher ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (siehe auch BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - DÖV 1996, 37/38).

Die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode oder eines Arzneimittels führt jedoch noch nicht zwangsläufig dazu, dass ein Anspruch auf Beihilfegewährung ausnahmslos ausgeschlossen ist. Denn das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, eine Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen dazu verpflichten, die Kosten einer solchen Behandlungsmethode oder eines solchen Arzneimittels nach den jeweiligen Bemessungssätzen gleichwohl zu erstatten (BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).

Die Verpflichtung zur Beihilfegewährung ist in solchen Fällen gegeben, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (BVerwG, 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436 = DÖD 1999, 208; BayVGH, U. v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.).

Vorliegend kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Einnahme von SAM zur Behandlung einer „funktionellen Störung der neuroendokrinen Stressachse infolge eines genetischen Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase (COMT)“ als wissenschaftlich allgemein anerkannt anzusehen ist. Im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum wird die Anwendung von SAM u. a. bei Depressionen diskutiert, es liegen aber keine hinreichend eindeutigen Erkenntnisse über die Wirksamkeit von SAM zur Behandlung vor (vgl. Prof. Dr. Herbert Remmer, Die problematische Wirkung von Leberschutzstoffen, Deutsches Ärzteblatt, Heft 26 1982, S. 42 ff.; Agency for Healthcare and Quality Evidence Report Number 64, http://archive.ahrq.gov/clinic/epcsums/samesum.pdf; www.gesund-heilfasten/nahrungsergaenzung/s-adenosylmethionin-sam-e.html). Dementsprechend betont auch das Gesundheitsamt am Landratsamt ... in seinen fachlichen Stellungnahmen vom 16. September 2010 und vom 4. März 2011, dass es sich bei der Anwendung von SAM nicht um eine leitlinienkonforme Behandlung handle. Im Übrigen bekräftigte der amtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass er eine Behandlung mit SAM nicht als leitliniengerechte Behandlung betrachte. Eine wissenschaftlich belegte Wirksamkeit der Behandlungsform sei ihm nicht bekannt. Aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes geht Gegenteiliges nicht hervor. Auch lässt sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig entnehmen, welche Erkrankung im Sinne der ICD-10 mit dem Mittel behandelt werden soll. Insofern wären nach Auffassung des Gesundheitsamts am Landratsamt ... die Krankheitswertigkeit und der Leidensdruck, der sich aus der abstrakt formulierten „funktionellen Störung der neuroendokrinen Stressachse“ ergeben soll, noch zu konkretisieren. Dies führt im Ergebnis jedenfalls dazu, dass die Aufwendungen der Klägerin für dieses Mittel nicht als notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV zu erachten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 478,73 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274 zitiert 15 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 1 Zweck des Gesetzes


Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 15.1274.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2016 - M 17 K 16.2357

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.