Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 2 K 14.50042

published on 13/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 2 K 14.50042
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik B., wo ihm internationaler subsidiärer Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist.

Der am ... 1984 in ... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass er bereits in B. einen Asylantrag gestellt hat. Einem Wiederaufnahmeersuchen stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2014 zu und erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Der Kläger habe in B. subsidiären Schutz erhalten.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger u. a. an, er sei in B. im Juli 2013 anerkannt worden und habe einen Aufenthaltstitel und ein Reisedokument für drei Jahre erhalten. Er habe in ... eine Wohnung gemietet und begonnen, die Sprache zu lernen. Am 15. November 2013 sei er beim Einkaufen von vier jungen Männern mit Messern verfolgt worden, habe aber entkommen können. Danach habe er sich 15 Tage nicht mehr aus seiner Wohnung gewagt und sei schließlich aus B. geflohen. In ... habe er seine bulgarischen Dokumente vernichtet.

Mit Bescheid vom 25. März 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach B. an. Aufgrund des in B. gestellten Asylantrages sei gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO B. zuständig.

Dagegen erhob der Kläger am 31. März 2014 Klage und beantragte zuletzt,

1. den Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2014 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Asylantrag stattzugeben.

Auf Antrag ebenfalls vom 31. März 2014 ordnete das Gericht mit Beschluss vom 4. April 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az. Au 6 S 14.50043).

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 2. April 2014 die dort geführten Behördenakten vor.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014 verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Da das Bundesamt über diese Ansprüche noch nicht entschieden hat, liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtsmittelfähige ablehnende Sachentscheidung vor, mit der Folge, dass es hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fehlt (vgl. BVerwG, U. v. 6.7.1988 - 9 C 45.97 - BayVBl. 1999, 122; VG Trier, U. v. 30.9.2013 - 5 K 987/13.Tr - juris Rn. 17; VG Augsburg, GB. v. 12.9.2014 - Au 2 K 14.30407, 30409, 30415 - GB.A. S. 5. f.)

2. Die Entscheidung der Beklagten, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a, § 31 Abs. 4 AsylVfG, da diesem in der Republik B. internationaler subsidiärer Schutz im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist.

Auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und von § 26a, § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach Art. 20 Dublin III-VO nur eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedsstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und der Antragsteller im Sinn der Verordnung gemäß deren Art. 2 Buchst. c derjenige ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 8-10; a. A. VG Bremen, B. v. 11.3.2014 - 1 V 153/14 - juris Rn. 18 f.). Damit gelten auch die in der Dublin III-VO enthaltenen Fristbestimmungen für eine Überstellung nicht.

Die Abweisung des Asylantrages als unzulässig erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, weil dem Kläger ausweislich der Mitteilung der bulgarischen Behörden (State Agency for Refugees) vom 23. Januar 2014 bereits der subsidiäre Schutzstatus in B. zuerkannt worden war (vgl. Bl. 51 der Behördenakte), was zur Folge hat, dass der entsprechende Antrag des Klägers auf eine nochmalige Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus durch die Beklagte unzulässig ist (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29). Keine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat und einer Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylVfG die Feststellung geboten ist, dass einem Ausländer kein Asylrecht zusteht; denn durch die hier erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig wird der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VG Frankfurt, B. v. 8.10.2014 - 6 K 191/14.A - juris Rn. 6).

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass in den Konstellationen wie der vorliegenden, nicht geltend gemacht werden kann, dass in B. trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde. Des Weiteren geben die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts keine Veranlassung, dem Kläger abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung von § 3 und § 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in B. keinen hinreichenden Rechtsschutz erhalten könnte. Die Sonderfälle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 - NVwZ 2012, 417 sowie vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - NVwZ 2014, 208, wonach ein Asylsuchender einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. VG Trier, B. v. 16.4.2014 a. a. O. Rn. 36).

Abgesehen davon, dass der Kläger den Restriktionen von noch im Anerkennungsverfahren befindlichen Asylsuchenden nicht mehr unterliegt, da ihm durch die Republik B. internationaler subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ein Reisepass ausgestellt und eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass in Bezug auf die Republik B. (noch) derartige systemische Mängel vorlägen (vgl. z. B. VG Augsburg, U. v. 1.7.2014 - Au 6 K 14.50103 unter Verweis auf die im April 2014 vorgenommene Neubewertung der Situation in B. durch UNHCR, VG Bremen, U. v. 16.7.2014 - 1 K 152/14 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Der Kläger hat im Übrigen konkret auch nichts dafür vorgebracht, weshalb er vom Bestehen systemischer Mängel im Asylverfahren oder von Defiziten bei der Gewährleistung der Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge ausgehe, zumal B. als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG gilt. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorne herein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung durch unmenschliche Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.). Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen.

Solche Sonderfälle liegen im Falle der Republik B. nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, er sei Opfer eines Übergriffs von Anhängern einer fremdenfeindlichen Gruppierung namens „Attaka“ geworden, ist es ihm unbenommen, sich an die für die Aufklärung und Ahndung des Vorfalls in B. zuständigen Behörden zu wenden. Er hat dies aber nicht getan, weil er davon ausging, dass dies zu nichts führe. Ohnehin wurde der Übergriff nicht von Akteuren, von denen Verfolgung ausgehen kann, ausgeübt (§ 3c AsylVfG).

Ebenso wenig kann der Kläger systemische Mängel im oben genannten Sinn daraus ableiten, weil er sich in B. selbst um eine Unterkunft kümmern habe müssen und nur für die ersten drei Monate seines Aufenthalts Fürsorgeleistungen in Höhe von 33 EUR/Monat erhalten habe. Auch wenn sich die Situation damit deutlich schlechter und unsicherer darstellt als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet dies für sich genommen keinen systemischen Mangel. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Norm enthalte auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zukommen zulassen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu bieten. Ausländer, die von einer Ausweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werde. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Betroffenen bedeutend geschmälert würden, falls er ausgewiesen würde, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMR zu begründen (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - juris Rn. 70 f.; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 50 - 52; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 27.10.2014 - Au 7 K 14.30147 - GB.A. Rn. 39 f.).

3. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere steht aufgrund der Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 156). Anhaltspunkte für anderweitige Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

4. Die Klage war damit mit der Kostenfolge auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.