Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - Au 2 K 13.965

published on 10/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Apr. 2014 - Au 2 K 13.965
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 sind Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. April 2013 veräußerten diese die zusammen 2,015 ha umfassenden und im Tal der Östlichen ... (Fluss) gelegenen Grundstücke an die Klägerin zum Preis von 24.200,- EUR.

Nach der Vorkaufsrechtsausübungsanfrage des beurkundenden Notars vom 3. April 2013, eingegangen beim Beklagten am 9. April 2013, hörte dieser die Klägerin am 14. Mai 2013 zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an. Nach internen Aktenvermerken vom 2. Mai 2013 sprach sich der Landrat für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen zu 1 aus. Hintergrund war eine Anfrage der Stiftung Kultur-Landschaft ...tal, die vom Verkauf der Flächen Kenntnis erlangt und den Landrat gebeten hatte, die Flächen für den Landkreis zu erwerben, da der Stiftung aus rechtlichen Gründen ein Erwerb der Grundstücke wohl nicht möglich sei. In einem weiteren Vermerk vom 10. Mai 2013 wurden die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele und Maßnahmen zur Aufwertung der Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht skizziert. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Vorkaufsrechtsausübung, bat um angemessene Fristverlängerung zur Stellungnahme und nahm im Übrigen inhaltlich Bezug auf ein Schreiben vom 21. Mai 2013, das dem Beklagten übermittelt worden sei.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 3. Juni 2013 wurde das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht für den in einem als Anlage beigefügten Luftbild farblich gekennzeichneten Bereich der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... zugunsten des Beigeladenen zu 1 ausgeübt. An den fraglichen Grundstücken bestehe ein gesetzliches Vorkaufsrecht, da sie auf einer Länge von 100 m an einem oberirdischen Gewässer, der Östlichen ..., angrenzten bzw. die Grundstücke 886, 887, 888 und 889 in Nord-Süderstreckung von mehreren Seitenbächen der Östlichen ... durchflossen würden. Alle Grundstücke lägen in der engeren Aue, mithin im Überschwemmungsbereich der Östlichen ... Das ...tal zwischen ... und ... zeichne sich durch die weitgehend naturnahe Östliche ... mit einem hohen Anteil an Feuchtwiesen, ökologisch wertvollen Streuwiesen und Hochstauden in der Aue aus. Die reichhaltigen und wertvollen Feuchtwiesen dienten einer Reihe seltener Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei aufgrund der ökologischen Verflechtung von Gewässer und Uferbereich bzw. der gewässergeprägten Biozönose am Flusslauf ein Uferstreifen von 30 m Breite und an den Nebenbächen von 15 m Breite zum Zwecke des Naturschutzes erforderlich. Die Grundstücke seien bereits zu einem erheblichen Teil in der bayerischen Biotopkartierung erfasst. Im Übrigen seien diese Intensivgrünland. Düngung und mehrmalige Mahd im Jahr führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung bis hin zur vollständigen Zerstörung naturhaushaltlich wertvoller Flächen. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts sollen eine Reihe von im Bescheid näher beschriebenen Zielen und Maßnahmen realisiert werden, die naturschutzfachlich der Sicherung und Erhaltung der Feuchtlebensräume dienten. Sie stellten eine hervorragende Ergänzung der bereits in öffentlicher Hand befindlichen Flächen, die in ähnlicher Weise entwickelt worden seien, dar.

Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Juli 2013 Klage und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 3. Juni 2013 aufzuheben.

Unter dem 6. August 2013 führt sie zur Begründung an, dass sich die Ausübung des Vorkaufsrechts als unverhältnismäßig erweise, da der langjährige Pächter gegenüber dem Landratsamt zugesichert habe, die Grundstücke weiterhin in dem bisherigen Umfang sinnvoll und naturnah bewirtschaften zu wollen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden durch die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Die Flächen befänden sich in einem Zustand, der einer weiteren Landschaftspflege durch Naturschutzverbände oder andere Institutionen nicht bedürfe. Auch die Tatsache, dass ein kleiner Teil der Grundstücke, nämlich die Grundstücke Fl.Nr. ... und teilweise die Grundstücke 887, 888 und 889 in der bayerischen Biotopkartierung aufgeführt seien und damit einem eigenen Schutzregime unterlägen, rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.

Der Beklagte trat mit Schriftsatz vom 27. August 2013 der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Bescheid Ziele und Maßnahmen aufgezeigt worden seien, die auf den Grundstücken zum Zwecke des Naturschutzes realisiert werden sollten. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG zur Ausübung des Vorkaufsrechts für Belange des Naturschutzes erfüllt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch unter Berücksichtigung der Behauptungen des derzeitigen Pächters, die Grundstücke auch in Zukunft im bisherigen Umfang sinnvoll und naturnah zu bewirtschaften, erforderlich. Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand würden die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach allgemeiner Erfahrungstatsache besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen. Die Behörde brauche sich nicht auf die im Moment des Vorkaufsfalls verlässliche Zusicherung einer bestimmten Nutzung verweisen lassen, zumal wenn diese durch einen Pächter ausgeübt werde. Selbst wenn die Verpflichtungen in einer Dienstbarkeit fixiert werden würden, könnten diese durch die natürliche Dynamik der Entwicklungen überholt sein mit der Folge, dass künftig erforderliche Maßnahmen des Naturschutzes nicht (mehr) von der Dienstbarkeit erfasst wären. Schließlich sei die Ausübung auch im Hinblick auf die in der bayerischen Biotopkartierung zum Teil erfassten Grundstücke erforderlich, da die Unterschutzstellung zwar das Vorgehen gegen unzulässige Eingriffe zulasse, Verbesserungsmaßnahmen zugunsten der Belange des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG regelmäßig aber nicht zu erwarten seien. Das Innehaben des Eigentums habe für den Staat den Vorteil, ohne aus entgegenstehenden Eigentümerinteressen fließende Hemmnisse Optimierungsmaßnahmen durchführen zu können. Dieser Vorteil, weder auf Vertragsnaturschutz noch auf anderweitige rechtliche Verbote und Kontrollmöglichkeiten angewiesen zu sein, sei nicht durch eine milderes Mittel zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 wurden der vorkaufsbegünstigte Landkreis ... (Beigeladener zu 1) und die Grundstücksverkäufer (Beigeladene zu 2 und zu 3) zum Verfahren beigeladen.

Unter dem 26. Februar 2014 wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag. Nach ihrer Ansicht fehle es an der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts, da schon jetzt der Pächter eine extensive Nutzung in Form der ein- bis zweimaligen Mahd durchführe. Eine Überführung der Grundstücke in öffentliches Eigentum brächte keinen Mehrwert an Naturschutz mit sich, da die Klägerin ihre gesamten Flächen vorbildlich im Sinne des Naturschutzes bewirtschafte. Es werde auch nicht dargelegt, wie im Hinblick auf die rechtlich völlig ungeklärten Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken die künftige Bewirtschaftung durch den Landkreis erfolgen soll. Die Klägerin sei weiterhin bereit, die bisherige Nutzung beizubehalten und hierfür eine entsprechende Zusicherung abzugeben.

Mit Schreiben 25. Februar 2014 erklärten der Beklagte, mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Klägerin sowie die Beigeladenen zu 2 und zu 3 und mit Schreiben vom 25. März 2014 der Beigeladene zu 1, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Der Beklagte wiederholt und vertieft mit Schriftsatz vom 25. März 2014 seinen bisherigen Vortrag und betont insbesondere, dass die nicht von der Biotopkartierung erfassten (Teil)Flächen landwirtschaftliches Intensivgrünland seien; hier solle die Nutzung extensiviert werden. Im Übrigen könne der Naturzustand der streitgegenständlichen Flächen durch die geplanten Maßnahmen noch deutlich verbessert werden. Die Zufahrt erfolge über den westlich der Staatsstraße ... gelegenen Feldweg (Fl.Nr. ...), welcher im Osten an die streitgegenständlichen Flächen angrenze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. Juni 2013, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Beigeladenen zu 1 ausgeübt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 3. Juni 2013 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013 ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Die Frist zur Stellungnahme war auch im Hinblick auf das Ende der Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG, hier am Montag den 10. Juni 2013, ausreichend bemessen (vgl. VG Augsburg, U. v. 16.8.2012 - Au 2 K 11.1347 - RdL 2012, 323 = NuR 2013, 151).

2. Gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bestehen keine Bedenken, auch wenn die Vorkaufsrechtsausübung nicht für den Freistaat Bayern, sondern zugunsten eines Dritten - hier des Beigeladenen zu 1 - erfolgt (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2001 - 4 B 68.01 - BauR 2002, 1216; BayVGH, U. v. 22.05.1995 -9 B 92.1183, 9 B 92.1184 - NuR 1995, 554/555; U. v. 31.5.2001 - 9 B 99.2581 - BayVBl. 2002, 729).

a) Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 BayNatSchG sind gegeben. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG steht u. a. dem Freistaat ... und den Landkreisen ein Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Am 2. April 2013 schlossen die Beigeladenen zu 2 und zu 3 als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten, zusammen rund 2 ha großen Grundstücke Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... und die Klägerin einen notariellen Kaufvertrag und vereinbarten u. a. einen Kaufpreis in Höhe von 24.200,- EUR. Gründe, die gegen die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags sprechen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte rechtzeitig innerhalb der Zwei- Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Abs. 1 BayNatSchG. Der Lauf der Frist beginnt gemäß Art. 39 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 469 BGB mit der Mitteilung des Vertragsinhalts gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde und nicht schon mit der bloßen Mitteilung eines Kaufvertragsabschlusses. Die Mitteilung des Kaufvertragsinhalts erfordert regelmäßig die Vorlage der Kaufvertragsurkunde (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2011 - 14 BV 10.559 - juris Rn. 23; B. v. 26.7.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 14). Hier ging der Kaufvertrag am 9. April 2013 bei der Kreisverwaltungsbehörde ein. Die Vorkaufsrechtsausübung durch Bescheid vom 3. Juni 2013 erfolgte daher fristgerecht.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Beigeladenen zu 1 als Landkreis ist in Art. 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG gesetzlich geregelt und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene zu 1 hat die Ausübung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten gegenüber dem Landratsamt laut Aktenvermerk vom 2. Mai 2013 verlangt. Damit war der Beklagte zur Ausübung des Vorkaufsrechts verpflichtet (Art. 39 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Überlegungen, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, durch die Stiftung Kultur-Landschaft ...tal ausgelöst worden sind. Ebenso ist es ohne Belang, dass andere Vorkaufsberechtigte, wie etwa der Markt ..., von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen wollten. Denn, ob einer der nach Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG Berechtigten vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen.

b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG sind ebenfalls gegeben. Bei den streitgegenständlichen Flächen handelt es sich nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten um Grundstücke, die an oberirdische Gewässer, die keine bloßen Be- oder Entwässerungsgräben darstellen, angrenzen. Zum Angrenzen reicht es aus, wenn ein Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt, es muss nicht mit einer ganzen Seitenlänge am Gewässer anliegen (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern Bd. I a, 25. Aufl., Art. 34 a. F. Rn. 7).

Die Vorkaufsrechtsausübung ist auch gerechtfertigt. Nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Erforderlich ist eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt des Art. 1 BayNatSchG i. V. m. den § 1 und § 2 Abs. 2 BNatSchG. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück die Merkmale des Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG erfüllt,

reicht zur Rechtfertigung nicht aus, wenn auch eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass auf solchen Flächen die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht haben (vgl. Fischer-Hüftle, a. a. O., Art. 34 a. F. Rn. 19).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten gerechtfertigt. Nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sollen mit der Überführung der Flächen in die öffentliche Hand wertvolle Feuchtlebensräume für selten vorkommende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Tagfalter und Libellen, uneingeschränkt und dauerhaft gesichert werden. Hierzu soll eine ganze Reihe von Zielen und Maßnahmen umgesetzt werden: U. a. eine standortgerechte, nachhaltige Bewirtschaftung durch extensive Nutzung in Form der ein- bis zweimaligen Mahd pro Jahr, Minimierung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer, Wiederherstellung der teilweise begradigten Nebenbäche durch aktive und passive Renaturierung zu leicht mäandrierenden Fließgewässern, Schaffung von Kleinstrukturen für die Entwicklung bestimmter Lebensraumtypen wie artenreiche Hochstaudensäume entlang der Gewässerufer sowie Anlegen von Seigen zur Förderung von hygrophilen Amphibien, Insektenarten und Vögel. Diese Zielsetzung entspricht den in Art. 1 BayNatSchG i. V. m. § 1 und § 2 Abs. 2 BNatSchG normierten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn.7). Da das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht schon dann ausgeübt werden kann, wenn der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden kann, genügen die auf Grundlage der naturschutzfachlichen Vorgaben im Bescheid wiedergegebenen Ziele und Maßnahmen jedenfalls den Anforderungen für die Annahme einer Rechtfertigung. Dies gilt hier umso mehr, als diese Ziele und Maßnahmen nach naturschutzfachlicher Bewertung dem regionalen und überregionalen Biotopverbund von Feuchtlebensräumen im ...tal dienen und insofern die sich bereits in öffentlicher Hand befindlichen und in ähnlicher Weise entwickelten Flächen ergänzen. Einer weiteren Konkretisierung der Vorstellungen über die Verbesserungen bedarf es indes nicht (vgl. BayVGH, U. v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183, 9 B 92.1184 - NuR 1995, 554/556).

Die Auffassung der Klägerin, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht

notwendig und damit unverhältnismäßig, weil sie ihre gesamten Flächen im Sinne des Naturschutzes bewirtschafte, auch weiterhin bereit sei, die bisherige Nutzung beizubehalten und hierfür eine entsprechende Zusicherung abzugeben, ist nicht geeignet, die Rechtsmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung in Frage zu stellen. Richtig ist zwar, dass eine der beabsichtigten Maßnahmen auch die extensive Nutzung in Form der nur ein- bis zweimaligen Mahd pro Jahr ist. Dies gilt nach Darstellung des Beklagten aber primär nur für die Flächen, die bislang noch nicht von der Biotopkartierung erfasst sind. Der Beklagte hat jedoch darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Ziele und Maßnahmen angeführt, die er beabsichtigt umzusetzen. Diese sind aber gerade im Hinblick auf die ökologische Verflechtung von Gewässer und Uferbereich bzw. der gewässergeprägten Biozönosen von entscheidender Bedeutung. So sollen durch nährstoffarme Streuwiesen der Nährstoffeintrag in Gewässer minimiert, die Nebenbachläufe renaturiert, Kleinstrukturen geschaffen und Seigen angelegt werden. Hierzu verhält sich der klägerische Vortrag jedoch nicht. Insofern führt der Beklagte zu Recht an, dass die öffentliche Hand als Grundstückseigentümer kraft dieser Rechtsstellung die Ziele des Naturschutzes bedeutend effektiver und umfassender zu realisieren vermag, als dies etwa bei Grundstücken in der Hand von Privatpersonen zu erwarten ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.1995 - 9 B 93.2828 - NJW 1996, 2321/2322). Denn entgegen der Ansicht der Klägerin kann von der allgemeinen Erfahrungstatsache ausgegangen werden, dass Grundstücke im Eigentum einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts dem vom Gesetz vorausgesetzten Zweck, gegenwärtig oder zukünftig Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu dienen, mit größerer Sicherheit und damit besser Rechnung tragen als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen nur zu leicht mit den genannten Interessen der Allgemeinheit in Konflikt geraten können. Daran vermögen auch ernstgemeinte Absichtserklärungen und rechtliche Sicherungen, wie sie die Klagepartei im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens vorgetragen bzw. angeboten hat, nichts zu ändern. Während der private Grundstückseigentümer im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege Beschränkungen passiv zu dulden hat, sind Staat und Gemeinden kraft Verfassungsauftrags aus Art. 141 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 20a GG verpflichtet, zu diesem Zweck aktiv zu werden (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 - BayVBl. 1990, 277/278; B. v. 13.8.2009 - 14 ZB 08.1621 - juris Rn. 5). Die Behörde braucht sich nicht auf das im Moment des - u. U. über viele Jahrzehnte nicht wiederkehrenden - Vorkaufsfalles unbezweifelt verlässliche Angebot der Klägerin verweisen zu lassen, (auch) künftig eine bestimmte Nutzung auszuüben, zumal die Nutzung durch einen Pächter ausgeübt wird und sie als Verpächterin nicht auf Dauer uneingeschränkten Einfluss auf die jederzeitige Vertragseinhaltung zu nehmen vermag (VG Frankfurt(Oder), U. v. 8.2.2000 - 7 K 1942/96 - S. 21 n. v.).

Dies gilt auch dann, wenn Teile der Grundstücksflächen als Biotop kartiert sind. Denn insofern greifen zwar „repressiv“ Schutzvorschriften gegen negative Veränderungen. Positive Veränderungen, Optimierungen und Verbesserungen sind aber nur mit Innehaben des Eigentums durch die öffentliche Hand sicher zu gewährleisten (vgl. BayVGH, U. v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183, 9 B 92.1184 - NuR 1995, 554/555f.; HessVGH, U. v. 18.1.1996 - 3 UE 2544/93 - NuR 1996, 412/413). Das Eigentum eröffnet den Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts zudem die Möglichkeit, eventuellen Fehlentwicklungen vorzubeugen (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 6). Der Vorteil, weder auf rechtliche Verbote noch auf Kontrollmöglichkeiten angewiesen zu sein, ist nicht durch ein milderes Mittel zu ersetzen (vgl. Fischer-Hüftle, a. a. O., Art. 34 a. F. Rn. 21a), denn die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht subsidiär zu anderen rechtlichen Möglichkeiten eines wirksamen behördlichen Naturschutzes (HessVGH, U. v. 18.1.1996 - 3 UE 2544/93 - NuR 1996, 412/413).

Nachdem andere Gründe, die die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Vorkaufsrechtsausübung in Frage stellen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine Anträge gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.