Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Sept. 2017 - Au 1 K 17.1260

published on 19/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Sept. 2017 - Au 1 K 17.1260
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Teile des Stadtgebiets von ... im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.

Der Kläger ist Mitglied der zur Ultra-Szene des ... zählenden Gruppierung „...“ und wohnt im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen in der Vergangenheit vorgefallener Ausschreitungen und Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten des Klägers wurden bereits im Jahr 2012 gegenüber dem Kläger Meldeauflagen im Zusammenhang mit Fußballspielen verhängt. Er ist seit 31. März 2014 durch das Polizeipräsidium ... in der Datei „Gewalttäter Sport“ ausgeschrieben. Am 17. März 2017 wurde der Kläger mit einem bis zum 29. April 2019 wirksamen bundesweiten Stadionverbot belegt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Mai 2017 (Aktenzeichen ...) wurde der Kläger wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Im Bewährungsbeschluss wurde dem Kläger u.a. für die Dauer von einem Jahr verboten, (1) Fußballveranstaltungen sämtlicher Mannschaften von Vereinen und Kapitalgesellschaften der 1. bis 3. Fußballbundesliga, der Fußballregionalligen, des DFB und der Ober- und Landesligen in sämtlichen Hallen und Stadien zu betreten (ausgenommen sind Veranstaltungen, an denen der Kläger als gemeldeter Spieler aktiv teilnimmt), (2) bei Spielen des, die in ... stattfinden, sich bis zu zwei Stunden vor, während und bis zwei Stunden nach Beendigung des Spiels in einem Umfeld von 2 km zu dem jeweiligen Austragungsort (insbesondere auf Zuwegen, Parkplätzen, Haltestellen des lokalen ÖPNV, Zubringerzügen bzw. der Deutschen Bahn) aufzuhalten und (3) bei Spielen des, die außerhalb von ... stattfinden, das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsorts am Tag des Spiels zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr zu betreten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 setzte die Polizeiinspektion ... die Beklagte über die gegen den Kläger in der Vergangenheit durchgeführten Ermittlungsverfahren, von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Kenntnis und führte unter ausführlicher Darstellung und Bewertung der Fußballszene im Zusammenhang mit dem ... und den mit der Ultra-Szene verbundenen, befreundeten Fußballvereinen ... und ... aus, dass vom Kläger ein Gefährdungspotential ausgehe und damit zu rechnen sei, dass er sich auch in Zukunft bei Heimspielen an sicherheitsrelevanten Störungen bzw. Straftaten beteiligen werde. Sie beantragte aus diesem Grund, gegen den Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot anlässlich sämtlicher Fußballspiele unter Beteiligung des ... und des ... ab dem 15. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 für Teile des Stadtgebiets ... zu erlassen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 hörte die Beklagte den Kläger wegen des beabsichtigten Erlasses eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots für Teile des Stadtgebiets ... für sämtliche in ... stattfindenden Fußballspiele unter Beteiligung der Mannschaft des ... und ... befristet bis zum 31. Dezember 2017 an. Unter dem Hinweis, dass der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten wohnt, gab sie ihm insbesondere Gelegenheit, sich hinsichtlich unaufschiebbarer Angelegenheiten während der Zeiten, in denen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot wirksam sein soll, zu äußern. Es wurde auch auf die Absicht hingewiesen, den sofortigen Vollzug der Maßnahmen anzuordnen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 7. August 2017, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. August 2017, untersagte die Beklagte dem Kläger,

„1. […] ab dem 15.08.2017 bis zum 31.12.2017 die nachfolgend bezeichneten und in den Plänen gekennzeichneten Flächen/Bereiche des Stadtgebietes ... an Spieltagen des ... und ... in dem Zeitraum 6 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten und sich darin aufzuhalten. Die beiliegenden Pläne werden hiermit zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

a) Bereiche an Terminen bei Spielen des ... im Fußballstadion an der ...-Straße:

aa) Gebiete, die von folgenden Straßen, Wegen, Plätzen umgeben sind (einschließlich der Flächen der genannten Straßen, Wege, Plätze):

– ...platz mit ... und, ...str., ...platz, ...platz, ...gasse, ...platz, ...str., ...-Brücke, ...str., ...-Str., ...str., ...str., ...platz, ...str., ...-Platz (einschl. Parkhauszufahrt),, ...str., ...gasse, ...platz;

– ...weg ab ...-Str., unbenannte Straße von ... in Verlängerung der ...-Str. zur ...-Str.

ab) Flächen der folgenden Straßen, Wege und Plätze:

...Allee und ...str. einschließlich der dazwischen liegenden Grünflächen, Theodor-Heuss Platz, ...str., ...-Str. bis ...-Str., ...-Str. bis ...str., ...weg, ...-Str., ...-Str., Platz und Verbindungs Weg der ... zwischen ...weg und ...-Str., ...-Str., ...-Str. zwischen ...-Str. und ...-Str. einschl. der anliegenden Gehwege und Zufahrten zum Stadiongelände;

Straßenbahntrassen und Haltestellenbereiche auf und an den bezeichneten Straßen, Bahnstation ...-Str.

b) Bereich an den Terminen bei Spielen des ... im ...stadion:

Gebiet, das von folgenden Straßen, Wegen, Plätzen und Eisenbahntrassen umgeben ist (einschließlich der Flächen der genannten Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahntrassen): ...platz, ...str., ...-Str., ...strasse von der Unterführung unter der -Str. bis Bahnkreuzung ...-Str., Gehweg ohne Namen von der ...-Str. bis ...str., ... Str., ...brücke, ...-Str., ...str., ...str., ...platz.“

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150, - € zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde auf die von der PI ... mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. So sei der Kläger ein Problemfan aus der ... Fußballanhängerschaft und gehöre der Ultra-Gruppierung „...“ an, innerhalb derer er ein gewisses Maß an Anerkennung besitze und in Führungsnähe agiere. Ferner unterhalte er beste Kontakte zu der Hooligangruppierung „...“. Der Kläger sei in der Vergangenheit durch die verschiedensten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten mit Fußball/Sportbezug auffällig geworden, wobei sein Aktionsradius dabei Heimbzw. Auswärtsspiele des ... und dessen zweiter Mannschaft, sowie der befreundeten Vereine ... und ... umfasse. Trotz des bundesweit wirksamen Stadionverbots halte er sich während der Fußballspiele in den jeweiligen Stadtgebieten auf, um „Präsenz“ zu zeigen. Ferner wurden einige Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten mit und ohne Fußballbezug aus den Jahren 2010 bis 2016 aufgelistet, im Rahmen derer der Kläger in der Vergangenheit auffällig geworden sein soll. Darüber hinaus sei der Kläger seit 31. März 2014 durch das PP ... in der Datei Gewalttäter Sport ausgeschrieben. Nach Ansicht der szenekundigen Polizeibeamten sei auch in Zukunft bei Heimspielen des ... und ... davon auszugehen, dass sich der Kläger an sicherheitsrelevanten Störungen bzw. Straftaten beteiligen werde. Im Rahmen einer Gefahrenprognose sei auf Grund der Auffälligkeiten des Klägers in der Vergangenheit durch die genannten Gewalt- und sonstigen Straftaten, der Zurechnung zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, des bundesweiten Stadionverbots, seiner deutlichen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie, davon auszugehen, dass der Kläger die ab dem 15.08.2017 bis 31.12.2017 in ... stattfindenden Spiele des ... zum Anlass nehmen werde, um als Einzeltäter oder auch inmitten anderer gewaltbereiter Personen gezielt die gewalttätige Konfrontation mit anderen Personen und der Polizei zu suchen. Insoweit sei eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben.

Der Zeitraum für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot sei so gewählt worden, dass der Kläger weder in der bei Fußballspielen üblichen Anreisezeit und bei Vorfeiern von bis zu 6 Stunden vor Spielbeginn und bei Nachfeiern bzw. der Zeit der Abreise von bis zu 6 Stunden nach Spielende festgelegte Teile des Stadtgebiets nicht betreten bzw. sich dort nicht aufhalten kann. Es sei auf Grund des Verhaltens bei früheren Spielen wahrscheinlich, dass der Kläger auch unabhängig vom direkten Spielbeginn oder -ende die Auseinandersetzung mit den jeweils anwesenden gewaltbereiten Fans des gegnerischen Vereins suche. Der beschriebene örtliche Umgriff des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes sei auch auf fanrelevante Bereiche bzw. Reisewege bezogen, da Problemfans - insbesondere solche, gegen die ein Stadionverbot besteht - nicht nur das Umfeld des Stadions aufsuchten, sondern auch die Public Viewing Veranstaltungen und die Innenstädte. Auch würden solche Fans gezielt abseits gelegene Örtlichkeiten für die Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Gruppen nutzen.

Die Maßnahme sei geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Eine ebenso geeignete, weniger einschneidende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Nach einer Interessenabwägung sei dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme und diene zur Abwehr einer zukünftigen konkret zu erwartenden Gefahr durch das Handeln des Klägers. Ferner sei das Verbot nur für eine begrenzte Dauer und lediglich für Teile des Stadtgebiets außerhalb der Wohnanschrift des Klägers ausgesprochen und somit auch angemessen. Alle persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens seien soweit wie möglich nicht davon tangiert.

Die zum Bestandteil des Bescheids erklärten (Stadt-)Pläne waren dem Bescheid beigefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. August 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Problemfan handle; er sei im Stadion oder anderen Fans gegenüber noch nie gewalttätig geworden. Der Kläger habe keinerlei Interesse an Auseinandersetzungen mit der Polizei oder gegnerischen Fans. Ferner seien die Tatsachen, über die die Beklagte von der PI ... in Kenntnis gesetzt worden sei, oftmals falsch und bloße Mutmaßungen. Die aufgelisteten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten des Klägers würden nicht auf Entscheidungen eines Strafgerichtes oder Einschätzungen eines Staatsanwalts beruhen, sondern seien lediglich die ermittelten Sachverhalte der Polizei. Auch handle es sich bei mehreren dieser Vorkommnisse nicht um Taten des Klägers. Dass der aktuelle Bundeszentralregisterauszug des Klägers nur eine Eintragung enthalte, sei ein Beleg dafür, dass er wegen der aufgeführten Straftaten nicht verurteilt worden sei. Auch habe sich der Kläger im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 26. Juli 2017 lediglich zu dem Punkt äußern können, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in ... habe und wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten auch an Heimspieltagen des ... und ... dem Betretungsverbot entgegenstehen könnten. Außerdem sei der Bescheid unbestimmt, da der angefügte Stadtplan nicht entzifferbar sei. Der Tenor nenne lediglich Straßennamen und keine Hausnummern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass viele der Sachverhalte in der von jugendlicher Unreife geprägten Jugendzeit des Klägers stattgefunden haben sollen. Der Kläger habe sich inzwischen weiterentwickelt, er arbeite und hole sein Abitur nach. Er habe sich die vergangenen Urteile als Warnung dienen lassen und es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die ab dem 15. August 2017 in ... stattfindenden Fußballspiele zum Anlass nehmen werde, als Einzeltäter gezielt gewalttätige Konfrontationen zu suchen. Die Maßnahme sei nicht erforderlich und angemessen, es handle sich auch nicht um die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme. Der Kläger sei durch die Weitläufigkeit und den zeitlichen Umfang des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes erheblich in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beeinträchtigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei angehört worden. Er sei über alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollumfänglich in Kenntnis gesetzt worden und hätte sich hierzu äußern können. Der Bescheid weise exakt die Straßen aus, auf denen sich der Kläger nicht aufhalten dürfe bzw. die er nicht betreten dürfe. Das gelte bei jeder Hausnummer der genannten Straßen. In Anbetracht der massiven polizeilichen Vorwürfe werde das zeitlich und terminlich befristete Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mehr als gerecht. Die Ultras stünden bundesweit in der Kritik wegen körperlicher Angriffe auf jeden und alles. Sie machten selbst vor der Einschüchterung von Nicht-Ultras nicht Halt. Gegen sie werde regelmäßig wegen Diebstahls von Fanmaterial und Abbrennens von Pyrotechnik ermittelt. Alle diese Vorwürfe müsse sich der Kläger in seiner Person vorwerfen lassen. Das räumlich erweiterte Verbot sei dem Umstand geschuldet, dass gewaltbereite Fußballfans nicht nur rund um das Stadion kämpften, sondern gerade gezielt auch die Stadtzentren aufsuchten, um sich mit den gegnerischen Ultras des anderen Vereins zu duellieren, herumzuwüten und zu vandalieren. Daher bestehe eine konkrete, erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es werde befürchtet, dass der Kläger weitere Gewaltverstöße begehen wolle und werde. Es sei hierbei unerheblich, dass der Kläger noch nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sei. Im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr würden tatsächliche Anhaltspunkte für die befürchtete Begehung von Straftaten und damit einschlägige Ermittlungsverfahren ausreichen. Falls zukünftig tatsächlich keine entsprechende Gefahr mehr vorläge, verbliebe noch eine sogenannte Anscheinsgefahr. Der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr gebiete das beschriebene Einschreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 7. August 2017 ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Betretungs- und Aufenthaltsverbots sachlich und örtlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, Art. 6 LStVG). Der Kläger wurde ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Teile des Stadtgebiets in ... bei sämtlichen in ... stattfindenden Fußballspielen unter Beteiligen des ... und, befristet bis zum 31. Dezember 2017, auszusprechen. Ihm wurden die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch wenn die im Schreiben gewählte Formulierung möglicherweise missverständlich war und auf den ersten Anschein den Eindruck erweckte, dass sich der Kläger nur zu der Frage äußern sollte, ob wichtige und unaufschiebbare Maßnahmen der Entscheidung entgegenstehen, war doch für den Kläger erkennbar, welchen Inhalt der beabsichtigte Verwaltungsakt haben soll. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich der Kläger zu allen Tatsachen und zur beabsichtigten Entscheidung äußern kann, ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 28 Rn. 20). Zudem erhielt der Kläger im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).

b) Der Bescheid ist jedoch wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit materiell rechtswidrig (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, die sich aus dem Entscheidungssatz – ggf. im Zusammenhang mit der Begründung – sowie den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen ergibt, für die Beteiligten so vollständig, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug befassten Behörden oder Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 5; BVerwGE 104, 301). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem Tenor ergibt, sich also die Bestimmtheit nur nach diesem bemisst. Vielmehr ist auch die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsgehalts heranzuziehen. Zulässig sind auch Bezugnahmen auf allgemein zugängliche oder dem Bescheid beigefügte Pläne oder Unterlagen. Enthält ein Bescheid einander widersprechende Regelungen, so dass auch durch Auslegung nicht feststellbar ist, was nun gelten soll, so fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Besonders dann, wenn der Verwaltungskat einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er so genau bestimmt sein, dass er Grundlage für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 37 Rn. 12). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch.

Der streitgegenständliche Bescheid listet in Ziffer 1 des Tenors Gebiete und Flächen auf, die sich aus einer Vielzahl von einzeln aufgezählten Plätzen, Straßen und Bereichen ergeben, in denen das Betretungs- und Aufenthaltsverbot gelten soll. Zusätzlich wurden dem Bescheid zwei farbig markierte Pläne beigefügt, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurden. Aus der im Tenor aufgelisteten Aufzählung ist für den Adressaten des Bescheids aber nicht erkennbar, auf welche Bereiche bzw. Abschnitte der benannten Straßen sich das Betretungs- und Aufenthaltsverbot erstreckt bzw. wo es endet; einzelne Regelungen sind widersprüchlich. So sind Beschreibungen wie „Parkhauszufahrt“, „Platz und Verbindungs Weg der ...“, „...Str. einschl. der anliegenden Gehwege und Zufahrten zum Stadiongelände“, „Straßenbahntrassen und Haltestellenbereiche auf und an den bezeichneten Straßen“, „Gehweg ohne Namen …“ nicht präzise genug, um für sich genommen den Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots eindeutig zu bezeichnen. Beispielsweise ist unklar, welcher Bereich des ...weg vom Verbot umfasst ist („...weg ab ...-Str.; unbenannte Straße von ...weg in Verlängerung der ...-Str. zur ...-Str“), da es sich bei der ...-Straße um eine Ring Straße handelt, deren beiden Einmündungen in die Straße „...weg“ ca. 500 mentfernt sind. Auch die zur Verdeutlichung beigefügten Pläne sind nicht geeignet, den Bereich des Verbots eindeutig festzulegen. Zum einen wurde der Ausdruck der Pläne so gestaltet, dass weder einzelne Straßen lesbar noch die Abgrenzungen der farbig markierten Flächen eindeutig erkennbar sind. Zudem sind die Pläne widersprüchlich, da sich der farbig markierte Bereich auf Straßen bezieht, die in der Auflistung nicht genannt wurden. Auch hier ist beispielsweise wieder die Regelung für die Straße „...weg“ zu nennen, der im Tenor des Bescheid offensichtlich nur für einen bestimmten Bereich von der Regelung umfasst sein soll, in dem zum Bestandteil des Bescheids erklärten Plan jedoch in voller Länge erfasst ist. Als weiteres Beispiel kann die Regelung hinsichtlich der „...straße“ angeführt werden. So sind im Bescheid die „...-Allee und ...str. einschließlich der dazwischen liegenden Grünflächen“ genannt, während in dem beigefügten Plan nur die „...-Allee“ rot markiert ist, die „...straße“ und die genannten Grünflächen hingegen nicht. Für den Kläger ist daher nicht erkennbar, auf welchem Straßenabschnitt er sich aufhalten darf oder nicht. Die hinreichende Bestimmtheit der vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot betroffenen Bereiche ist hier insbesondere auch deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil im Falle eines Verstoßes auf Grund der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids sofort ein Zwangsgeld i.H.v. 150 € zur Zahlung fällig würde. Eine hinreichende Bestimmtheit des Bescheids ergibt sich auch nicht aus dessen weiterer Begründung, denn in dieser wird der genaue räumliche Umgriff des Betretungs- und Aufenthaltsverbots nicht weiter präzisiert oder erläutert.

Der Bescheid ist somit wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG materiell rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und war daher aufzuheben.

2. Nur ergänzend, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zwar davon auszugehen ist, dass das mit Bescheid vom 7. August 2017 ausgesprochene Betretungs- und Aufenthaltsverbote auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt werden konnte, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Es bestehen aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erhebliche Bedenken hinsichtlich seines räumlichen und zeitlichen Umfangs.

a) Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG kann die Sicherheitsbehörde Betretungsverbote gegen einzelne Personen aussprechen, um rechtswidrige Taten zu verhüten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme. Das erkennende Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger von der Beklagten zu Recht der Gruppe der gewaltbereiten Fans zugeordnet wird, von denen an den Spieltagen des ... Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Aggressionshandlungen und Provokationen, zu befürchten sind. Die Rechtsprechung stellt im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer zur Gewalt neigenden Fangruppierung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, keine allzu strengen Anforderungen. Es wird nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann; selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fanszene wird nicht als erforderlich erachtet (vgl. VG Freiburg, U.v. 15. April 2016 – 4 K 143/15 – juris Rn. 41 m.w.N.). Die Beklagte stützt ihre Einschätzung u.a. auf konkrete Erkenntnisse der Polizei über den Kläger, seine Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Fußballszene, die Aufnahme des Klägers in die Datei „Gewalttäter Sport“ und den Umstand, dass gegen ihn am 17. März 2017 ein bis zum 29. April 2019 wirksames bundesweites Stadionverbot verhängt wurde. Aus diesen Tatsachen konnte die Beklagte im Wege einer Prognoseentscheidung von einer auch in Zukunft zu erwartenden Auffälligkeit des Klägers ausgehen. Ob der Kläger wegen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren strafrechtlich verurteilt worden ist, spielt für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit keine durchgreifende Rolle (BayVGH, B.v. 8.5.2009 – 10 CS 1087 – juris). Im Falle des Klägers wird die Gefahrenprognose nicht zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. Mai 2017 (...) gestützt, mit dem der Kläger wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Das Amtsgericht hielt es im Rahmen der Bewährungsentscheidung für geboten, dem Kläger u.a. für die Dauer von einem Jahr zu verbieten, bei Fußballveranstaltungen sämtlicher Mannschaften Hallen oder Stadien zu betreten, bei Heimspielen des ... sich bis zu zwei Stunden vor, während und bis zwei Stunden nach Beendigung des Spiels in einem Umfeld von 2 km zu dem jeweiligen Austragungsort aufzuhalten und bei Auswärtsspielen des ... das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsorts am Tag des Spiels zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr zu betreten.

b) Das Gericht hält jedoch das ausgesprochene Verbot sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht für zu weitgehend und somit für nicht verhältnismäßig (vgl. Art. 8 LStVG). Das Verbot stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Es umfasst weite Teile des Stadtgebiets, die zum Teil in unmittelbarere Nähe seines eigenen Wohnorts liegen. Die Einschätzung der Beklagten, es handle sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Klägers, teilt das Gericht angesichts der Geltungsdauer des Verbots von insgesamt rund vierzehn Stunden (sechs Stunden vor bis sechs Stunden nach dem Spiel) nicht. Dieser zeitliche Umfang des Betretungs- und Aufenthaltsverbots ist zwar geeignet, das legitime Ziel, nämlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, zu erreichen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser sehr weite zeitliche Rahmen erforderlich ist. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass beispielsweise die Fans aller Gastmannschaften des ... bereits sechs Stunden vor Spielbeginn anreisen, sich auch während der Spielzeit in der Innenstadt aufhalten und erst sechs Stunden nach Spielende wieder abreisen. Auch ist zu bedenken, dass in der Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von bis zu 3 Stunden vor und nach dem Spiel als angemessen erachtet wird (vgl. z.B. VG Ansbach, B.v. 11.9.2012 – AN 5 S. 12.01535 – juris; VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 – 4 K 143/15 – juris; VG Aachen, B.v. 26.4.2013 – 6 L 170/13 – juris). Der streitgegenständliche Bescheid enthält zudem keine Ausnahme- oder Härtefallregelung, so dass selbst in den Fällen, in denen der Kläger aus wichtigem Grund den Bereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots aufsuchen muss, das in Ziffer 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig wird.

3. Da der Bescheid – wie unter 1. ausgeführt – rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, war der Bescheid aufzuheben. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 15/04/2016 00:00

Tenor Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 re
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.