Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 1 K 17.1036

published on 20/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2018 - Au 1 K 17.1036
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger zu 1 bis 3 begehren die Verpflichtung der Beklagten, sie einzubürgern bzw. ihnen eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Kläger zu 1 ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit Oktober 2009 im Bundesgebiet auf. Die Klägerinnen zu 2 und zu 3 – die Ehefrau und Tochter des Klägers zu 1 – reisten nach ihren Angaben am 27. März 2012 in die Bundesrepublik ein. Die Klägerin zu 3 ist ebenfalls rumänische Staatsangehörige, die Klägerin zu 2 besitzt die moldawische Staatsangehörigkeit. Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben in ihrem Heimatland die Qualifikation als Arzt bzw. Ärztin erworben.

Aus der vorgelegten Behördenakte geht hervor, dass der Kläger zu 1 von Januar 2012 bis Juli 2012 als Krankenpfleger tätig war. Anschließend bezog er im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 Arbeitslosengeld II. Am 18. Mai 2015 wurde dem Kläger zu 1 durch die Regierung von ... die Approbation als Arzt erteilt. Vom 15. Juni 2015 bis 31. Juli 2015 hospitierte er im Fachkrankenhaus ... in, vom 1. August 2015 bis 31. Mai 2016 war er dort als Assistenzarzt tätig. Danach folgte ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld II von Juni 2016 bis Oktober 2016. Seit 1. November 2016 befindet sich der Kläger zu 1 in einem Arbeitsverhältnis bei Herrn Dr., .... Das Arbeitsverhältnis war laut Arbeitsvertrag vom 16. September 2016 zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2017.

Am 27. September 2016 beantragten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 für sich und die Klägerin zu 3 beim damals zuständigen Landratsamt ... ihre Einbürgerung. Zum 1. Dezember 2016 verzogen die Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund des bislang überwiegenden Bezugs öffentlicher Leistungen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorlägen. Es wurde Gelegenheit zur Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Äußerung gegeben. Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte der Kläger am 1. Februar 2017 Akteneinsicht. Eine weitere Äußerung seitens der Kläger erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 – zugestellt am 7. Juni 2017 – lehnte die Beklagte die Anträge auf Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ein Ausländer nur dann einzubürgern sei, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten könne. Hierbei sei neben der Feststellung der momentanen Einkommenssituation zusätzlich eine prognostische Beurteilung erforderlich, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt voraussichtlich auch in Zukunft bestritten werde. Diese Prognose falle vorliegend aufgrund der bisherigen Erwerbssituation negativ aus. Auch das derzeitige Arbeitsverhältnis sei vorerst auf ein Jahr befristet. Die Klägerin zu 2 halte sich zwar seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf, sei hier aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die frühzeitige Aufnahme einer Beschäftigung sei den Klägern zu 1 und 2 möglich und zumutbar gewesen. Insbesondere wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, in einem Tätigkeitsfeld zu arbeiten, welches nicht vollumfassend ihrer Qualifikation entspreche. Zudem könne nicht abschließend beurteilt werden, ob für den Kläger zu 1 in den Jahren 2009 bis 2012 die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts erfüllt seien, da keine Erkenntnisse über eine Erwerbstätigkeit für diesen Zeitraum vorlägen.

Hiergegen ließen die Kläger am 6. Juli 2017 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung beim Kläger zu 1 sehr wohl erfüllt seien. Von Oktober 2009 bis Januar 2012 habe er keine Sozialleistungen bezogen, sondern von seinen Ersparnissen gelebt. Der Bezug von Arbeitslosengeld von Juli 2012 bis Mai 2015 sei nicht erfolgt, weil der Kläger zu 1 keine Arbeit gefunden habe, sondern weil er zwei ausländische Facharzttitel aufweise und in diesem Beruf weiter arbeiten habe wollen. Zur Vorbereitung auf die entsprechenden Prüfungen zur Anerkennung seiner Arzttitel sowohl in sprachlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht habe der Kläger Sprachkurse besucht. Seit 1. November 2016 sei er nun bei Herrn Dr. ... beschäftigt, dieses Arbeitsverhältnis sei seit 1. November 2017 unbefristet. Die Prognose hinsichtlich des zukünftigen Einkommens sei unter den gegebenen Umständen mehr als positiv zu bewerten. Zudem habe der Kläger zu 1 in Anbetracht seiner Integrationskurse, Deutschkurse und der Anerkennung seiner ärztlichen Titel weit überobligatorische Integrationsleistungen erbracht, so dass hier ein Anrecht auf Einbürgerung bestehe, auch wenn er noch keine acht Jahre Aufenthalt in Deutschland vorweise.

Die Kläger beantragen,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger einzubürgern bzw. dem Kläger eine Einbürgerungszusage zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit des Klägers zu 1 um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handle, das der Feststellung seiner Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit entgegenstehe. Zudem hätte der Kläger zu 1 auch den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge – als Bestandteil des Lebensunterhalts im Sinne der Einbürgerungsbestimmungen – verfolgen müssen. Die Anerkennung der Approbation hätte er auch vom Ausland aus betreiben können. Die eventuell erforderliche Durchführung fachlicher Praktika, Hospitationen o.ä. im Bundesgebiet hätte in gezielter Form ohne längere Phasen der Erwerbslosigkeit und des Sozialleistungsbezugs erfolgen können. Eine konsequente und schlüssige Berufsplanung, die eine weitestgehende Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen beinhalte, sei nicht erkennbar. Dieses Integrationsdefizit stehe auch der Anerkennung einer besonderen Integrationsleistung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG entgegen.

Daraufhin erwiderte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 10. November 2017, dass der Kläger zu 1 zielgerichtet seine berufliche Entwicklung in Deutschland durchgeführt habe. Er habe noch mindestens 17 Jahre Berufstätigkeit vor sich und in dieser Zeit die Gelegenheit, genügend Rentenversicherungsansprüche sowie Vermögen für das Alter zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 führte die Beklagte ergänzend aus, dass der Aufenthalt der Kläger auch für den Zeitraum von Juli 2012 – Mai 2015 nicht als rechtmäßig zu qualifizieren sei. Denn aufgrund der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld II sei keines der Familienmitglieder freizügigkeitsberechtigt im Sinne der EU-rechtlichen Regelungen gewesen. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht habe ebenfalls nicht bestanden. Erst ab August 2015 könne von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.

Am 20. März 2018 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger einzubürgern bzw. ihnen eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

2. Die Klage ist unbegründet, da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 ist § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Hiernach ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat sowie die in Nummern 1 bis 7 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Der Kläger zu 1 kann bereits keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik vorweisen.

Als rumänischer Staatsangehöriger kommt bei ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten, freizügigkeitsberechtigt. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU nur aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

(1) Der Kläger reiste im Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und war anschließend bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Krankenpfleger im Januar 2012 nicht erwerbstätig. Für diesen Zeitraum kommt somit allenfalls eine Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Es ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2009 – 19 C 08.3271 – juris Rn. 16f.). Der Kläger zu 1 gibt an, von Oktober 2009 bis Januar 2012 von seinen Ersparnissen gelebt zu haben. Über einen Sozialleistungsbezug ist in diesen Jahren ebenfalls nichts bekannt, sodass hier wohl von ausreichenden Existenzmitteln auszugehen ist. Es wurde allerdings kein Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsvertrages erbracht. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger zu 1 jedenfalls in der Folgezeit nicht durchgängig freizügigkeitsberechtigt war.

(2) Von Januar bis Juli 2012 war der Kläger zu 1 als Krankenpfleger tätig und somit als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU. Anschließend war der Kläger zu 1 jedoch von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht erwerbstätig, sodass eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU ausscheidet. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzung eines Arbeitssuchenden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Erforderlich hierfür ist die ernsthafte und nachhaltige Suche nach einem Arbeitsplatz im Aufnahmestaat. Das Bemühen des Betroffenen darf auch objektiv nicht aussichtslos sein (Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 62). Der Kläger zu 1 war jedoch im genannten Zeitraum nach seinen eigenen Angaben nicht arbeitssuchend, sondern hat Vorbereitungen für seine spätere Tätigkeit als Arzt getroffen. Von einer ernsthaften Absicht, eine Arbeit zu finden und aufzunehmen, kann somit nicht ausgegangen werden.

(3) Der Kläger zu 1 kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf berufen, freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU zu sein. Er hielt sich von Juli 2012 bis Mai 2015 nicht zur Berufsausbildung im Bundesgebiet auf.

In diesem Zusammenhang führte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung aus, er habe im fraglichen Zeitraum seine Ausbildung fortgesetzt, Deutsch gelernt und alles getan, um seine Approbation zu erhalten. Er habe alles Erforderliche in die Wege geleitet, um später als Arzt arbeiten zu können. Das Gericht geht hier wie die Beklagte davon aus, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU handelt.

Der Begriff der „Berufsausbildung“ bezieht sich nach der Systematik der Vorschrift nur auf entgeltliche Ausbildungstätigkeiten, die unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus begründen (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 59; VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU genannten Begriff des „Arbeitnehmers“. Wesentliches Merkmal für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Als Arbeitnehmer kann nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt (EuGH, U.v. 21.2.2014 – C 46/12 – juris Rn. 39ff.). Als Entgelt für die ausgeübte Beschäftigung reicht es auch nicht aus, wenn eine Person im Rahmen einer geförderten Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt wird und die Tätigkeit nicht im Rahmen eines für den Arbeitnehmerbegriff wesentlichen Austauschverhältnisses erfolgt (BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16.1719 – juris Rn. 14; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 55).

Ein solches Austauschverhältnis muss auch bei einer Berufsausbildung vorliegen. Die Berufsausbildung muss unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erfolgen. Aus diesem Grund verneinte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 15) das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes bei einer berufsfördernden Maßnahme nach § 112 SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Auch reine Praktikantenbzw. Volontärsverhältnisse, bei denen keinerlei Entgelt bezogen wird, Schüler sowie Studierende fallen nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU (Epe in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2017, § 2 FreizügG/EU Rn. 60 m.w.N.). Teilnehmer einer Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bei der gerade kein Lohn oder Gehalt bezahlt wird, sind ebenfalls nicht freizügigkeitsberechtigt (VG Dresden, U.v. 18.8.2016 – 3 K 3320/14 – juris Rn. 29). Mit derselben Begründung verneinte auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (Az.: L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4) die Freizügigkeitsberechtigung während der Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung für zugewanderte Pflegekräfte.

Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten. Der Kläger zu 1 hat von Juli 2012 bis Mai 2015 sein Approbationsverfahren betrieben. Insbesondere hat er mehrere Deutschkurse absolviert, um die für die Approbation gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sowie „alles Erforderliche in die Wege geleitet“, um seine Approbation zu erhalten. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber im Kern um ein reines Verwaltungsverfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikation als Arzt (sog. Gleichwertigkeitsprüfung, vgl. § 3 Abs. 2 BÄO) und nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes. Es fehlt an dem erforderlichen Austauschverhältnis sowie einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dies wäre aber – wie soeben festgestellt – entscheidende Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Das vom Kläger zu 1 betriebene Approbationsverfahren ist schließlich auch aus dem Grund nicht mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. einem Aufenthalt im Rahmen der Berufsausbildung vergleichbar, da hierfür nicht zwingend die Anwesenheit des Klägers zu 1 im Bundesgebiet erforderlich war. Er hätte die entsprechenden Nachweise auch vom Ausland aus erbringen können.

Auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EG-Freizügigkeits-RL) ergibt sich, dass unter einer Berufsausbildung nur die Absolvierung einer Ausbildung bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannt oder finanziert wird, zu verstehen ist, was beim Kläger zu 1 offensichtlich nicht der Fall ist. Darüber hinaus wird in Art. 7 Abs. 1 lit. c) EG-Freizügigkeits-RL auch gefordert, dass Personen, die sich zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen müssen, sodass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch aus diesem Grund wäre somit die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers zu 1 zu verneinen.

(4) Schließlich verfügt der Kläger zu 1 im fraglichen Zeitraum auch nicht wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Sprachkursen über ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sind Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen freizügigkeitsberechtigt. Dies ist beim Kläger zu 1 nicht der Fall. Von der passiven Dienstleistungsfreiheit werden nämlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. hierzu EuGH, U.v. 19.10.2004 – C-200/02 – juris Rn. 22; U.v. 5.10.1988 – 196/87 – juris Rn. 15ff.) Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Das Erbringen und das Empfangen von Dienstleistungen zeichnen sich vielmehr durch einen vorübergehenden Charakter aus (so auch VG Augsburg, B.v. 25.10.2017 – Au 6 K 17.338 – juris Rn. 38; VG München, U.v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 – juris Rn. 18). Der Kläger zu 1 hatte hier seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet und strebte offensichtlich einen Daueraufenthalt in Deutschland an. Sobald ein Unionsbürger seinen Hauptaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, empfängt er nicht mehr nur vorübergehend Dienstleistungen (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Ziffer 2.2.4, GMBl. 2016, Nr. 5, S. 86).

b) Nachdem somit für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Mai 2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers zu 1 nicht gegeben war, kann frühestens ab der Aufnahme der Tätigkeit beim Fachkrankenhaus ... im Juni bzw. August 2015 vom Vorliegen der entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG ausgegangen werden. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG, die zu einer Verkürzung der Achtjahresfrist führen würden, erfüllt sind, insbesondere, ob „besondere Integrationsleistungen“ im Sinne von Satz 2 vorliegen, kann somit im Ergebnis dahinstehen, da selbst bei einer Verkürzung auf sechs bzw. sieben Jahre die erforderliche Aufenthaltsdauer frühestens ab Juni 2021 erfüllt wäre.

c) Auf die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Voraussetzungen der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorliegen, kommt es ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.

d) Da die Klägerinnen zu 2 und zu 3, die sich erst seit März 2012 in der Bundesrepublik befinden, bereits die geforderte Aufenthaltszeit von acht Jahren – unabhängig davon, ob bzw. ab wann ihr Aufenthalt rechtmäßig war – nicht erfüllen, käme für sie allenfalls eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG in Betracht, welche hier jedoch am soeben festgestellten Fehlen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers zu 1 scheitert.

e) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Mit der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung schließt die Einbürgerungsbehörde die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich ab und sagt dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung in der Regel für den Fall zu, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist (OVG NRW, B.v. 22.6.2010 – 19 E 777/09 – juris Rn. 19). Es gelten somit – abgesehen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG – die gleichen Voraussetzungen wie für die Einbürgerung selbst. Diese sind hier nicht erfüllt. Im Übrigen benötigen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 2 StAG als rumänische Staatsangehörige keiner Einbürgerungszusicherung.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war entgegen dem vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es handelt sich vielmehr um einen spezifischen Einzelfall.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag
published on 17/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.