Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 1 K 15.254

published on 28/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 1 K 15.254
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Tenor

I. Die Ziffer 2. des Bescheides vom 22.1.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre befristet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er reiste im Jahr 1990 im Alter von 20 Jahren nach Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag hin wurde er zunächst im Juni 1993 als Asylberechtigter anerkannt. Diese Anerkennung wurde dann im März 2003 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen. Der Kläger ist seit Juli 1993 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 26. November 2013 sprach das Landgericht * den Kläger des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 70 tatmehrheitlichen Fällen für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

Die Beklagte nahm diese Verurteilung zum Anlass, aufenthaltsrechtlich gegen den Kläger einzuschreiten. Nach vorheriger Anhörung wies sie den Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2015 aus der Bundesrepublik aus. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf acht Jahre nach Ausreise befristet, dem Kläger wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung erfüllt. Er könne jedoch nur nach Ermessen ausgewiesen werden, da er über besonderen Ausweisungsschutz verfüge und angesichts des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts von einer regelhaften Ausweisung abzusehen sei. Wäge man die Aspekte, die für eine Aufenthaltsbeendigung streiten, mit den Interessen des Klägers am weiteren Aufenthalt in Deutschland ab, so überwiege das öffentliche Interesse. Die Ausweisung stelle sich auch als verhältnismäßig dar.

Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. Februar 2015 Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, was den auf generalpräventive Erwägungen gestützten Teil der angefochtenen Entscheidung anbelange, erscheine es fraglich, ob von der Straftat des Klägers eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehe. In spezialpräventiver Hinsicht sei anzumerken, dass gegen eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall vor allem der Umstand spreche, dass es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um einen „Einzelfall“ handele.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung der Beklagten vom 22.1.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Ausführungen des Bevollmächtigten seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den gegenständlichen Bescheid verwiesen.

Am 28. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur in geringem Umfang (hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist) Erfolg.

Gegenstand der Klage ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten vom 22. Januar 2015. Daneben begehrt der Kläger (hilfsweise) die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist.

II.

Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ausweisungsentscheidung in Ziffer 1. sowie die Abschiebungsandrohung (Ziffern 3. und 4.) des Bescheids der Beklagten vom 22. Januar 2015 richtet. Insoweit ist die angegriffene Behördenentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, er wurde mit Urteil des Landgerichts * vom 26. November 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2. Dem Kläger steht besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu, da er sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Folge ist, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Solche liegen in der Regel - wie hier - im Fall des § 53 Nr. 1 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Anhaltspunkte, die die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts insoweit rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht vorgetragen oder erkennbar.

Weiter hat der dem Kläger zustehende besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Folge, dass er nicht zwingend, sondern nur in der Regel ausgewiesen wird. Der Beklagte hat insoweit die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls angenommen, was den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. In der Folge ist eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich.

3. Die Beklagte hat in diesem Rahmen das ihr zustehende Ermessen ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und in ihre Entscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Sie hat auch diejenigen Aspekte berücksichtigt, die zu Gunsten des Klägers sprechen. Es ist nicht erkennbar, dass sie sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, das gefundene Ergebnis hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

4. Die Ausweisungsentscheidung ist zuletzt auch mit den Vorgaben des Art. 8 EMRK vereinbar, eine Aufenthaltsbeendigung erweist sich angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als unverhältnismäßig.

Der Kläger hält sich seit etwa 25 Jahren im Bundesgebiet auf, so dass eine Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privatlebens eingreift. Dieser Schutz des Rechts auf Privatleben wirkt sich aber nicht schematisch auf das Recht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung aus, indem es etwa der Ausweisung zwingend entgegensteht oder in jedem Fall eine Befristung erfordert. Vielmehr besteht die Verpflichtung einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Dienelt in Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl. 2010, Rn. 162 ff. vor §§ 53 bis 56 AufenthG). Ausgehend hiervon gelangt die Kammer im Fall des Klägers zu dem Ergebnis, dass ihn eine Aufenthaltsbeendigung nicht unzumutbar trifft.

a) Zu Gunsten des Klägers sind dabei eine Reihe von Gesichtspunkten in die Entscheidung mit einzubeziehen.

So hält sich der Kläger mittlerweile seit etwa 25 Jahren in der Bundesrepublik auf. Seine zwei volljährigen Kinder leben hier, ebenso zwei seiner Geschwister. Der Kläger hat überwiegend in Deutschland gearbeitet und, soweit ersichtlich, keine Sozialleistungen bezogen. Er ist vergleichsweise gut integriert und mit den hiesigen Lebensumständen vertraut. Er spricht auch die deutsche Sprache. Für den Kläger spricht weiterhin, dass er letztlich nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch erstmals eine Haftstrafe absolviert. Zuletzt ist positiv anzumerken, dass er sich weitgehend beanstandungsfrei in der Haft verhält.

b) Dem stehen allerdings eine Reihe von Aspekten entgegen, die eine Aufenthaltsbeendigung als zumutbar erscheinen lassen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei zunächst die gravierende Straftat, die der Kläger begangen hat. Sie wiegt schon deshalb besonders schwer, weil der Kläger die Missbrauchstat sehr häufig und über einen sehr langen Zeitraum hinweg begangen hat. Er hat sich an einem minderjährigen Kind vergangen, das dadurch erheblich psychisch geschädigt wurde.

Für eine Rückkehr des Klägers in den Kosovo bzw. die Zumutbarkeit dieser Rückkehr spricht auch, dass der Kläger 20 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht hat. Er hat dort die Schule besucht und ist sicherlich mit den dortigen Lebensumständen und Gegebenheiten bestens vertraut. Er ist ohne Weiteres in der Lage, sich dort zu verständigen und wieder zurechtzufinden. Im Kosovo lebt noch der Vater des Klägers, auch seine weiteren Geschwister halten sich dort auf. Der Kläger hat in den letzten Jahren seine Heimat häufig besucht. Er unterhält offensichtlich gute Beziehungen in den Kosovo und reist mindestens einmal im Jahr dorthin. Der Kläger verfügt in Deutschland nicht über enge familiäre Bindungen. Er ist seit einigen Jahren geschieden, seine Kinder sind mittlerweile volljährig, so dass sie nur noch in geringem Umfang auf seine Unterstützung angewiesen sind.

Von ganz erheblichem Gewicht ist weiter, dass der Kläger nach Einschätzung der fachkundigen Stellen nach wie vor als Risiko-Proband eingeschätzt werden muss. Er hat auch infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung keinerlei Bereitschaft gezeigt, seine Problematik therapieren zu lassen. Auch der Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestätigt diese 25 Einschätzung. Der Kläger ist offensichtlich nicht bereit, sich der Problematik in der gebotenen Art und Weise zu stellen. Vielmehr bagatellisiert er die Vorfälle und belässt es bei Bekundungen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten zu wollen.

c) In der Gesamtschau ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Klägers an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Die Aufenthaltsbeendigung erscheint zumutbar.

Der Kläger hat eine ganz erhebliche Straftat begangen, es ist davon auszugehen, dass von ihm nach wie vor die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht. Eine anderweitige Einsicht oder die Bereitschaft, auf eine Therapie hinzuwirken, ist nicht erkennbar. Zudem ist der Kläger mit den Verhältnissen im Kosovo vertraut, hält sich regelmäßig dort auf und wird sicherlich nicht auf nennenswerte Schwierigkeiten stoßen, wenn es darum geht, dort ein neues Leben aufzubauen.

5. Infolge der rechtmäßigen Ausweisung des Klägers begegnet auch die Androhung der Abschiebung (Ziffern 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids) keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 15) hierzu kann Bezug genommen werden.

III.

Die Klage hat hingegen zu einem geringen Teil Erfolg, soweit der Kläger inzident auch einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist geltend macht. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf eine kürzere Befristung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ist die Sperrfrist infolge der Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Ein solcher Antrag ist, wie hier, inzident in der Klage gegen die Ausweisungsverfügung enthalten.

2. Bei der auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung über die Sperrfrist ist zunächst die Prognose anzustellen, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12). Diese somit im ersten Schritt ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen lassen (BVerwG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieses normativen Korrektivs ist die Sperrfrist beim Kläger auf sechs Jahre festzusetzen. Zutreffend weist die Beklagte in ihrem angegriffenen Bescheid darauf hin, dass vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Gefahr ausgeht. Eine längere als fünf Jahre dauernde Frist ist somit grundsätzlich möglich. Eine gewisse Reduzierung muss die Frist dadurch erfahren, dass der Kläger sich bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhält und hier gut integriert ist. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK kann Bezug genommen werden. In der Summe hält das Gericht somit eine Frist von sechs Jahren für angemessen und ausreichend.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.