Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Verlustfeststellung seines Freizügigkeitsrechts.
Er wurde am 23. April 1986 in F… in Griechenland geboren und reiste erstmals 1991 mit seiner Familie nach Deutschland ein. Er besuchte die Hauptschule, welche er nach der 10. Klasse beendete. Im Anschluss daran erwarb er auf einer griechischen Schule einen Hauptschulabschluss. Nachdem er seinen dreimonatigen Wehrdienst in Griechenland abgeleistet hatte, schloss er in Deutschland eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich ab. Er war fast durchgehend bei Zeitarbeitsfirmen tätig. Der Kläger ist der griechischen Sprache mächtig. Nach seinem Grundwehrdienst hielt er sich zweimal für einen Urlaubsaufenthalt in Griechenland auf.
Der Kläger begann mit 21 Jahren Betäubungsmittel (Haschisch und Marihuana) zu konsumieren. Anfänglich konsumierte er an den Wochenenden 3 - 4 Joints, zwischen 2008 und 2012 benötigte er monatlich 5 - 7 g. Seit 2012 nahm der Kläger auch Amphetamine zur Leistungssteigerung zu sich. Zunächst konsumierte er 1 g pro Woche, dann 1 - 3 g alle drei bis vier Tage. Vereinzelt konsumierte er auch Kokain. Eine Drogentherapie hat er bislang nicht gemacht.
Seit dem Haftbefehl vom 29. November 2012 sitzt der Kläger in Haft. Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
1. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Diese beginnt am 17. Juni 2015.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erhielt im September 2012 von einem Lieferanten aus Köln/Aachen mindestens 1 kg Amphetamin an seine Adresse unter einem anderen Namen geliefert. Dabei brachte er ein anderes Namensschild an. 42 g der Drogen konsumierte er selbst, den Rest ließ der Kläger gewinnbringend weiterverkaufen (13 € pro g). Im Oktober 2012 erhielt der Kläger erneut unter falschem Namen ein Paket mit 1,768 kg Amphetamin. Hiervon konsumierte er 39 g selbst, der Rest war zum Weiterverkauf bestimmt. Dies scheiterte an der Sicherstellung der Drogen. Die Amphetamine waren an verschiedenen Stellen in seiner Küche gelagert. Dort bewahrte er in einer Schublade einen Teleskopschlagstock und ein Kampfmesser mit feststehender Klingenlänge von 18 cm auf.
2. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2014 wurde der Kläger wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. Juli 2013 bei gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Der Kläger drang im Januar 2012 zusammen mit drei weiteren maskierten Personen in die Wohnung eines Zeugen ein. Dieser wurde gewaltsam festgehalten, bedroht und aufgefordert, seine Schulden in Höhe von 1.500,- EUR zu begleichen. Zur Einschüchterung wurde ihm ein Zettel mit dem Namen und der Anschrift seiner Mutter mit den Worten „er wolle doch nicht, dass seiner Mutter etwas passiere“ vorgehalten. Als er angab, dass er das Geld nicht habe, sei ihm alternativ angeboten worden, Drogen für den Kläger zu verkaufen. Der Zeuge kam aus Angst den Forderungen nach und veräußerte das Amphetamin gewinnbringend weiter. Das Geld lieferte er dem Kläger ab. Zwischen April und September 2012 kamen erneut vier maskierte Personen in die Wohnung des Zeugen. Der Zeuge musste sich auf einen Stuhl setzen, die maskierten Personen reihten sich um ihn. Einer der Täter hatte mit Billigung des Klägers ein Küchenmesser in der Hand und sagte: „Weißt du, wir haben schon Leuten den Finger abgeschnitten.“ Der Zeuge wurde aufgefordert, mehr und schneller Amphetamin zu verkaufen. Weiter forderte der Kläger von dem Zeugen weitere 2.000,- EUR zur Begleichung der Kosten für den Einsatz.
Laut dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 6. Mai 2015 erbringt der Kläger eine zufriedenstellende Arbeit und verhält sich beanstandungsfrei. Er hat an einem Rückfallprophylaxetraining teilgenommen und nimmt seit Dezember 2012 regelmäßig an Einzelgesprächen der Drogenberatung teil.
Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der beabsichtigten Verlustfeststellung gegeben. Er erklärte, dass er seit seinem 5. Lebensjahr in Deutschland lebe und seine Eltern, Geschwister und alle Verwandten hier lebten. Er habe keine sozialen Kontakte in Griechenland. Er werde nach seiner Therapie alles daran setzen, ein straffreies Leben zu führen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 wurde der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt (Ziffer 1.) und die Wirkungen der Verlustfeststellung wurden auf 8 Jahre ab Ausreise befristet (Ziffer 2.). Die Abschiebung aus der Haft heraus wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werde, wurde ihm eine Frist zur Ausreise von einem Monat gesetzt. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4.). Gestützt wurde der Bescheid auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen und § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Hier liege eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das Verhalten des Klägers sowohl beim Erwerb der Drogen als auch im Umgang mit den Verteilern weise auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger habe aufgrund der Menge nicht zur Stillung seines eigenen Suchtdrucks, sondern darüber hinaus mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das Vorgehen gegenüber dem Zeugen zeige eine organisierte, bandenmäßige Kriminalität. Das Deponieren des Amphetamins und das Eintreiben des Verkaufserlöses seien als professionell zu beschreiben und bewiesen eine ganz erhebliche kriminelle Energie. Er sei zwar therapiemotiviert, habe aber noch keine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen, weshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei Belastungen auch im privaten Bereich, sei von einer Rückfallgefahr auszugehen. Dabei sei der soziale Empfangsraum nach der Haftentlassung durchaus als positiv zu bewerten, dies beseitige aber nicht die Wiederholungsgefahr. Es sei mit weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu rechnen. Dem Kläger stehe ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG/EU zu, weshalb er sich auf § 6 Abs. 4 FreizügG/EU berufen könne. Aufgrund der begangen Straftaten, des Verhaltens des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr seien schwerwiegende Gründe zu bejahen. Er sei wegen Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Demgegenüber könne er sich nicht auf § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU berufen. Eine bloße zehnjährige Anwesenheit im Bundesgebiet genüge hierfür nicht. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe geeignet sei, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen und sich dies auch dahingehend auswirken könne, wenn sich die Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Demnach habe hier keine tatsächliche und hinreichende Integration stattgefunden, welche den Erwerb eines erweiterten Schutzes rechtfertigen würde. Selbst wenn man den Schutz bejahen würde, lägen zwingende Gründe i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU durch die Verurteilungen vor. Unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zugunsten des Klägers sei hierbei berücksichtigt worden, dass er seit seinem 5. Lebensjahr hier lebe, eine Ausbildung abgeschlossen habe, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Sprache beherrsche. Seinen familiären Bindungen in Deutschland sei ein hohes Gewicht beizumessen gewesen, ebenso, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ihm sei ein Leben in Griechenland zumutbar, er beherrsche die griechische Sprache. Eine Drogentherapie sei auch in Griechenland möglich. Während des Wehrdienstes habe er sich mit den Lebensverhältnissen dort vertraut machen können. Die Maßnahme sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die Befristungsentscheidung sei angesichts der Gefahren, die von einem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, verhältnismäßig. Eine Verkürzung komme in Betracht, wenn sich der Sachverhalt zu Gunsten des Klägers ändere.
Hiergegen ließ der Kläger am 30. Dezember 2014 Klage erheben. Er meint, ihm stehe der erhöhte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu. Der EuGH stelle darauf ab, dass eine Freiheitsstrafe grundsätzlich die Kontinuität unterbrechen könne. Er verlange jedoch von der Behörde eine umfassende Beurteilung, ob die zuvor geknüpfte Integrationsverbindung zum Aufnahmemitgliedstaat abgerissen sei. Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen nicht vor. Die Behörde verweise zur Begründung nur nach oben. Dies genüge nicht den Anforderungen. Die Beklagte differenziere nicht zwischen schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. Es habe keine individuelle Abwägung stattgefunden. Im Rahmen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU habe es die Beklagte versäumt, den Sachverhalt individuell zu prüfen und die Interessen abzuwägen. Sie habe die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend dargestellt. Die Ermessenausübung der Beklagten sei fehlerhaft. Sie zähle zwar die Belange auf, sie stelle diese jedoch nicht in Zusammenhang. Sie verweise pauschal auf die erhebliche kriminelle Energie und die Straftat an sich. Fehlerhaft sei auch die Ansiedlung im Bereich der organisierten Kriminalität. Eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei gerade nicht erfolgt. Er sei in Deutschland verwurzelt, er habe keinen Bezug zu Griechenland. In Griechenland lebe nur noch ein Onkel, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. Es werde bestritten, dass er in Griechenland eine Drogentherapie machen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage stehe das Gesundheitssystem vor dem Zusammenbruch. Mit einer ernsthaften Drogentherapie sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Diese gesundheitliche Gefährdung des Klägers habe die Beklagte nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Er beginne am 17. Juni 2015 die durch Urteil angeordnete Therapie in K …, welche etwa 18 bis 24 Monate dauern werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger könne sich nicht auf den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, die Beklagte habe alle wesentlichen Belange (der schulische und berufliche Werdegang, die familiären und sonst ersichtlichen schützenswerten Bindungen) berücksichtigt und könne davon ausgehen, dass von keiner abschließend gelungenen Integration des Klägers auszugehen sei. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen vor. Beim illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sei grundsätzlich von schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit auszugehen, da die von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr als gesellschaftsschädigend allgemein und auch durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Die Beklagte habe sehr wohl zwischen schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und zwingenden Gründen i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU unterschieden. Die stark überwiegende Gewinnerzielungsabsicht sei vehement gegen den Kläger zu werten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sogar Waffen in seiner Küche in der Nähe der gelagerten Amphetamine bereitgehalten habe. Das massive Vorgehen gegen den Zeugen unterstreiche das kriminelle Potenzial des Klägers. Die Beklagte überschreite nicht die Feststellungen des Strafgerichts. Aus dem Verhalten des Klägers zeige sich dessen Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitmenschen. Eine Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Es sei dem Kläger zumutbar in Griechenland zu leben, er könne durch sein Verhalten eine Reduzierung der Sperrfrist erreichen. Dass eine Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit in Griechenland unmöglich sei, werde bestritten, denn es handle sich um einen Mitgliedsstaat der EU.
Am 16. Juni 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids begegnet hingegen rechtlichen Bedenken, so dass die Verpflichtung auszusprechen war, eine Frist von fünf Jahren festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - BVerwGE 121, 297 - Leitsatz 2).
2. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt liegen beim Kläger vor. Dies gilt trotz Vorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und - unterstellt -nach Abs. 5 FreizügG/EU und für den durch diese Regelungen bewirkten erhöhten Schutz vor Ausweisung, auf welchen sich der Kläger berufen kann.
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU darüber hinaus insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt vor. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. Juni 2014 (Blatt 135 f. der Behördenakte) weist insgesamt zwei Eintragungen des Klägers auf: Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013) und eine Verurteilung wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2014). Die Unterbindung von Drogendelikten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, da es sich bei Drogendelikten um besonders gefährliche und schwer zu bekämpfende Kriminalität handelt.
Eine Wiederholungsgefahr ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Es bestand ausweislich des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013 ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Der Erwerb des Amphetamins und der Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht zielten einzig auf die Finanzierung des eigenen Konsums auch anderer Betäubungsmittel (vgl. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013, Blatt 71 der Behördenakte). Angesichts dieser Delikte ist der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Prognose. Denn solange der Kläger nicht therapiert ist, sind in der Zukunft weitere schwere Straftaten im Rahmen der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Suchtmittel zu erwarten. Es muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr bezüglich dieser Delikte vorliegt, da der Kläger den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie nicht vorweisen kann. Er steht zwar unmittelbar vor dem Beginn einer vom Landgericht Augsburg im Urteil vom 31. Juli 2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Auch ein im August 2014 durchgeführter Drogentest in der Justizvollzugsanstalt Straubing verlief negativ (vgl. Blatt 61 der Gerichtsakte). Laut Mitteilung der externen Drogenberatungsstelle hat sich der Kläger auch unmittelbar nach seiner Inhaftierung an die Drogenberatung gewandt und seit dem 18. Dezember 2012 regelmäßig an Einzelgesprächen teilgenommen (vgl. Blatt 97 der Behördenakte). Dies beseitigt jedoch nicht die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu treffen. Liegt - wie beim Kläger - die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 - 10 ZB 14.538 und BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231). Ausschlaggebend für das Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird. Dies ist erst bei einem erfolgreichen Abschluss einer Therapie anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231). Nach derzeitigem Stand handelt es sich beim Kläger um einen Suchgefährdeten, der seit seinem 21. Lebensjahr Drogen konsumiert und bisher noch keine Therapie gemacht hat. Auch das Vorbringen, wonach sich der Kläger im Strafvollzug absolut beanstandungsfrei und vorbildlich verhalte, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898; zuletzt BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231, Rn. 11).
b) Den nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (siehe auch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) kann der Kläger für sich beanspruchen. Er hat das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU (siehe auch Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) erworben.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Kläger lebt seit 1991 in Deutschland und hat damit die Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts erfüllt.
Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen 26 (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 6 FreizügG/EU Rn. 51). Diese schwerwiegenden Gründe sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde wegen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt. Bei Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität drohen im besonderen Maße negative Folgen für die Gesellschaft und die öffentliche Ordnung. Deshalb ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft besonders berührt sind. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil der Kläger noch keine Therapie gemacht hat. Die Grundinteressen der Gesellschaft sind insbesondere auch deshalb in besonderem Maße betroffen, weil der Kläger nur einen Bruchteil der Drogen selbst konsumiert hat und den Rest gewinnbringend weiterveräußert hat. Sein Vorgehen bei der Begehung der Straftaten (Organisation hinsichtlich Lieferung des Amphetamins, insbesondere durch Änderung des Klingelschildes; das Bereithalten eines Teleskopschlagstocks und eines Kampfmessers mit einer Klingenlänge von 18 cm in unmittelbarer Nähe zu den versteckten Drogen) und das rücksichtslose Verhalten gegenüber einem Verteiler, um diesen zur gewinnbringenden Weiterveräußerung von Drogen zu nötigen, zeigen eine erheblich kriminelle Energie des Klägers und eine Rücksichtslosigkeit bei der Verfolgung der eigenen Ziele. Die Straftaten beeinträchtigen in besondere Weise das Sicherheitsempfinden weiter Teile der Bevölkerung, so dass an deren konsequenter Bekämpfung mittels präventiver Maßnahmen ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht.
c) Ob der Kläger auch den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann, ist angesichts seiner Inhaftierung wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12) fraglich. Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies kann vorliegend offen bleiben, weil jedenfalls zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit berührt werden und eine Verlustfeststellung rechtfertigen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/38 sind zwingende Gründe nur bei außergewöhnlichen Umständen gegeben. Was darunter zu verstehen ist, definiert die Richtlinie nicht. Die Schrankensystematik des Unionsrechts legt eine Auslegung nahe, die nur bei schwersten Straftaten in Verbindung mit einer Wiederholungsgefahr und besonders schwerwiegenden Merkmalen hinsichtlich der Art und Weise der Begehung aufenthaltsbeendende Maßnahmen ermöglicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung, Stand März 2015, § 6 FreizügG/EU Rn. 79). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wurde wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung wurde er unter Einbeziehung des vorherigen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Kammer geht von einer Wiederholungsgefahr aus, weil der Kläger bisher noch nicht therapiert ist (siehe oben). Hinsichtlich der Art und Weise der Begehung der Tat ist festzustellen, dass der Kläger mit erheblich krimineller Energie vorging, indem er Namensschilder austauschte und Waffen in der Nähe der versteckten Drogen aufbewahrte. Auch die Tatsache, dass er mittels Drohungen gegen Leib und Leben unter zur Hilfenahme von drei bis vier maskierten Männern einen Verteiler dazu nötigte, seine Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen und ihm den Erlös abzuliefern, zeigt sein rücksichtsloses Vorgehen im Streben um Geld, um seine eigenen Suchtmittel zu finanzieren.
3. Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat alle in § 6 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU aufgeführte Belange in ihre Entscheidung einbezogen und vertretbar gewichtet. Insbesondere hat sie die Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und die Entwurzelung in Griechenland angemessen gewürdigt. Es kann nicht beanstandet werden, dass sie trotz dieses Umstands den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Vorrang gegeben und die Wiederholungsgefahr als derart schwerwiegend gewichtet hat, dass die persönlichen Belange des Klägers zurückzutreten haben.
4. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Kläger kann sich zwar nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen, da er weder Ehefrau noch Kinder in Deutschland hat. Die Bindungen an die hier lebenden Eltern und Geschwister unterliegen als Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht notwendig dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Hierzu wäre erforderlich, dass besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten (Discher in GK-Aufenthaltsgesetz, Stand Oktober 2014, vor §§ 53 ff. Rn. 786 m.w.N.). Solche besonderen Bindungen sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich jedoch auf das Recht auf Schutz des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (Discher in GK-Aufenthaltsrecht, a.a.O., Rn. 841 f.). Da sich der Kläger seit dem Jahr 1991 und damit seit über 24 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält, sind die hier geknüpften sozialen Beziehungen für ihn von zentraler Bedeutung.
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Der Kläger ist zwar faktischer Inländer und hat seine sozialen Kontakte ausschließlich im Bundesgebiet. Dennoch führt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt und damit auch als verhältnismäßig anzusehen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Es ist damit zu beurteilen, ob die Ausweisung in diesem Sinne notwendig war, d.h. ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Prüfung zugrunde zu legen sind dabei im Wesentlichen die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Aufenthaltsdauer, die seit der Tat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland.
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Er ist nunmehr seit über 24 Jahren ununterbrochen in Deutschland und hat seine wesentliche Sozialisierung hier erfahren. Die sozialen 33 Beziehungen zu seinem Heimatland sind abgebrochen und müssen im Falle einer Rückkehr neu aufgebaut werden. So ist dem Kläger in Griechenland nur ein Onkel bekannt, zu dem kein Kontakt mehr besteht. Im Bundesgebiet befinden sich die Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten des Klägers. Er selbst sowie seine engere Familie sind faktische Inländer, die in den hiesigen Lebensverhältnissen fest verwurzelt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in Deutschland wirtschaftlich integriert hat. Er hat einen Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich abgeschlossen. Er war weit überwiegend erwerbstätig und hat in die Rentenversicherung eingezahlt. Zu seinen Lasten spricht jedoch, dass er seit seinem 21. Lebensjahr drogenabhängig ist und noch keine Therapie gemacht hat. Bisher war beim Kläger keine Therapiemotivation erkennbar. Erst seit seiner Inhaftierung nimmt der Kläger die Angebote der Drogenberatung wahr und beginnt ab dem 17. Juni 2015 eine gerichtlich angeordnete Therapie. Ein nachhaltiger Therapieerfolg wäre das entscheidende Kriterium, auf das sich die Prognose eines künftig straffreien Lebens stützen könnte. Die derzeit zu erwartenden Straftaten sind dabei aufgrund der hohen Gefährlichkeit der gehandelten Droge Amphetamin als schwere Delikte einzustufen. Bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr ist ihm eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar. Er ist volljährig, unverheiratet und kinderlos. Er hat eine griechische Schule besucht und einen griechischen Hauptschulabschluss erworben. Der Kläger beherrscht die griechische Sprache in Wort und Schrift. Die dreimonatige Grundwehrdienstzeit in Griechenland zeigt, dass er sich dort zurechtfinden kann. Zumindest am Anfang kann er auch auf die Unterstützung in Griechenland lebender, entfernter Verwandtschaft zurückgreifen, da jedenfalls ein Onkel dort wohnt.
5. Die Beklagte war zu verpflichten, die Sperrfrist auf 5 Jahre festzusetzen. Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Danach wird das Verbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf Antrag befristet. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU mit der Ausreise. Diese Vorschrift gewährt Unionsbürgern anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung. Nur über die Länge der Frist ist im Ermessen zu entscheiden (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 35.). Die Dauer der Befristung unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 40). Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Dabei ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis ist die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (vgl. Dienelt, a.a.O., Rn. 37). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141). Die Frist muss sich am höherrangigen Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und ggf. relativieren lassen. Die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sind zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigen. Die Frist ist nach der voraussichtlichen Dauer der Gefährdung zu bemessen (vgl. Dienelt, a.a.O., Rn. 39 f.).
Ausgehend hiervon hält die Kammer unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers und seiner persönlichen Umstände eine Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung für 5 Jahre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK für sachgerecht und ausreichend.
Als erste Orientierung kann dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ein Abweichen nach unten erscheint vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte geboten.
Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit ca. seinem 5. Lebensjahr in Deutschland lebt. Als faktischen Inländer trifft es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen muss und für längere Zeit nicht zurückkehren kann. Hier leben die meisten seiner Verwandten, er hat in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Bindungen. Insbesondere pflegt er sozialen Kontakt zu seinen Eltern, Großeltern und Geschwistern. Für ihn spricht auch, dass er einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung hat. Er war weit überwiegend erwerbstätig.
Auf der anderen Seite sprechen gegen den Kläger die beiden massiven strafrechtlichen Verurteilungen u.a. im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (siehe hierzu oben). Gegen den Kläger spricht auch, dass er derzeit noch nicht therapiert ist. Zu seinen Gunsten muss aber berücksichtigt werden, dass er unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung eine Therapie in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren beginnt. Dass er diese nicht früher antreten konnte lag daran, dass das Gericht einen Vorwegvollzug von 30 Monaten angeordnet hatte. Das Strafgericht hat festgestellt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Unterbringung in der Erziehungsanstalt besteht. Ferner bestehe die konkrete Aussicht darauf, dass der 38 Kläger durch eine entsprechende Therapiemaßnahme, die er auch selbst unbedingt möchte, für einen erheblichen Zeitraum vor dem Rückfall in die akute Sucht bewahrt werden und von der dadurch bedingten Begehung neuer Straftaten abgehalten werden kann (vgl. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013, Blatt 71 f. der Behördenakte).
In der Gesamtschau ist deshalb nach Auffassung der Kammer eine Sperrfrist von 5 Jahren sachgerecht. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen überwiegen die persönlichen Interessen des Klägers. Die Frist ist angesichts der derzeit vom Kläger ausgehenden Gefahr auch deshalb angemessen, weil die Sperrfrist, wenn dies aufgrund einer Veränderung der Prognosegrundlagen gerechtfertigt ist, auf Antrag oder von Amts wegen zu verkürzen ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots und wird in § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU angedeutet. Die Berechtigung der Sperrfrist entfällt mit Ende der Gefährdung. Eine Veränderung kann sich aus einer raschen Resozialisierung oder dem Hinzutreten neuer Tatsachen ergeben, die eine günstigere Prognose rechtfertigen, wie beispielsweise der erfolgreiche Abschluss der Drogentherapie (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 42). Im Falle einer erfolgreichen Therapierung der Drogensucht oder des Nachweises eines drogenfreien Lebens außerhalb einer beschützenden Einrichtung über einen längeren Zeitraum wäre aufgrund eines erneuten Befristungsantrags wohl eine geringere Frist festzusetzen, da in diesem Fall die Prognose sich erheblich günstiger darstellen würde.
6. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet, da die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Da er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Haft befand, war eine freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nicht gesichert. Nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus anzuordnen. Die für den Fall der Haftentlassung verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Kläger waren die Kosten ganz aufzuerlegen, weil er nur in einem geringen Teil seiner Klage Erfolg hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.