Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2015 - Au 1 K 14.1850

published on 16/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2015 - Au 1 K 14.1850
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Tenor

I. Unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids vom 1.12.2014 wird die Beklagte verpflichtet, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Verlustfeststellung seines Freizügigkeitsrechts.

Er wurde am 23. April 1986 in F… in Griechenland geboren und reiste erstmals 1991 mit seiner Familie nach Deutschland ein. Er besuchte die Hauptschule, welche er nach der 10. Klasse beendete. Im Anschluss daran erwarb er auf einer griechischen Schule einen Hauptschulabschluss. Nachdem er seinen dreimonatigen Wehrdienst in Griechenland abgeleistet hatte, schloss er in Deutschland eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich ab. Er war fast durchgehend bei Zeitarbeitsfirmen tätig. Der Kläger ist der griechischen Sprache mächtig. Nach seinem Grundwehrdienst hielt er sich zweimal für einen Urlaubsaufenthalt in Griechenland auf.

Der Kläger begann mit 21 Jahren Betäubungsmittel (Haschisch und Marihuana) zu konsumieren. Anfänglich konsumierte er an den Wochenenden 3 - 4 Joints, zwischen 2008 und 2012 benötigte er monatlich 5 - 7 g. Seit 2012 nahm der Kläger auch Amphetamine zur Leistungssteigerung zu sich. Zunächst konsumierte er 1 g pro Woche, dann 1 - 3 g alle drei bis vier Tage. Vereinzelt konsumierte er auch Kokain. Eine Drogentherapie hat er bislang nicht gemacht.

Seit dem Haftbefehl vom 29. November 2012 sitzt der Kläger in Haft. Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

1. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Diese beginnt am 17. Juni 2015.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erhielt im September 2012 von einem Lieferanten aus Köln/Aachen mindestens 1 kg Amphetamin an seine Adresse unter einem anderen Namen geliefert. Dabei brachte er ein anderes Namensschild an. 42 g der Drogen konsumierte er selbst, den Rest ließ der Kläger gewinnbringend weiterverkaufen (13 € pro g). Im Oktober 2012 erhielt der Kläger erneut unter falschem Namen ein Paket mit 1,768 kg Amphetamin. Hiervon konsumierte er 39 g selbst, der Rest war zum Weiterverkauf bestimmt. Dies scheiterte an der Sicherstellung der Drogen. Die Amphetamine waren an verschiedenen Stellen in seiner Küche gelagert. Dort bewahrte er in einer Schublade einen Teleskopschlagstock und ein Kampfmesser mit feststehender Klingenlänge von 18 cm auf.

2. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2014 wurde der Kläger wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. Juli 2013 bei gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Kläger drang im Januar 2012 zusammen mit drei weiteren maskierten Personen in die Wohnung eines Zeugen ein. Dieser wurde gewaltsam festgehalten, bedroht und aufgefordert, seine Schulden in Höhe von 1.500,- EUR zu begleichen. Zur Einschüchterung wurde ihm ein Zettel mit dem Namen und der Anschrift seiner Mutter mit den Worten „er wolle doch nicht, dass seiner Mutter etwas passiere“ vorgehalten. Als er angab, dass er das Geld nicht habe, sei ihm alternativ angeboten worden, Drogen für den Kläger zu verkaufen. Der Zeuge kam aus Angst den Forderungen nach und veräußerte das Amphetamin gewinnbringend weiter. Das Geld lieferte er dem Kläger ab. Zwischen April und September 2012 kamen erneut vier maskierte Personen in die Wohnung des Zeugen. Der Zeuge musste sich auf einen Stuhl setzen, die maskierten Personen reihten sich um ihn. Einer der Täter hatte mit Billigung des Klägers ein Küchenmesser in der Hand und sagte: „Weißt du, wir haben schon Leuten den Finger abgeschnitten.“ Der Zeuge wurde aufgefordert, mehr und schneller Amphetamin zu verkaufen. Weiter forderte der Kläger von dem Zeugen weitere 2.000,- EUR zur Begleichung der Kosten für den Einsatz.

Laut dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 6. Mai 2015 erbringt der Kläger eine zufriedenstellende Arbeit und verhält sich beanstandungsfrei. Er hat an einem Rückfallprophylaxetraining teilgenommen und nimmt seit Dezember 2012 regelmäßig an Einzelgesprächen der Drogenberatung teil.

Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der beabsichtigten Verlustfeststellung gegeben. Er erklärte, dass er seit seinem 5. Lebensjahr in Deutschland lebe und seine Eltern, Geschwister und alle Verwandten hier lebten. Er habe keine sozialen Kontakte in Griechenland. Er werde nach seiner Therapie alles daran setzen, ein straffreies Leben zu führen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 wurde der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt (Ziffer 1.) und die Wirkungen der Verlustfeststellung wurden auf 8 Jahre ab Ausreise befristet (Ziffer 2.). Die Abschiebung aus der Haft heraus wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werde, wurde ihm eine Frist zur Ausreise von einem Monat gesetzt. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 4.). Gestützt wurde der Bescheid auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen und § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Hier liege eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das Verhalten des Klägers sowohl beim Erwerb der Drogen als auch im Umgang mit den Verteilern weise auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger habe aufgrund der Menge nicht zur Stillung seines eigenen Suchtdrucks, sondern darüber hinaus mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das Vorgehen gegenüber dem Zeugen zeige eine organisierte, bandenmäßige Kriminalität. Das Deponieren des Amphetamins und das Eintreiben des Verkaufserlöses seien als professionell zu beschreiben und bewiesen eine ganz erhebliche kriminelle Energie. Er sei zwar therapiemotiviert, habe aber noch keine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen, weshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei Belastungen auch im privaten Bereich, sei von einer Rückfallgefahr auszugehen. Dabei sei der soziale Empfangsraum nach der Haftentlassung durchaus als positiv zu bewerten, dies beseitige aber nicht die Wiederholungsgefahr. Es sei mit weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu rechnen. Dem Kläger stehe ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG/EU zu, weshalb er sich auf § 6 Abs. 4 FreizügG/EU berufen könne. Aufgrund der begangen Straftaten, des Verhaltens des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr seien schwerwiegende Gründe zu bejahen. Er sei wegen Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Demgegenüber könne er sich nicht auf § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU berufen. Eine bloße zehnjährige Anwesenheit im Bundesgebiet genüge hierfür nicht. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe geeignet sei, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen und sich dies auch dahingehend auswirken könne, wenn sich die Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. Demnach habe hier keine tatsächliche und hinreichende Integration stattgefunden, welche den Erwerb eines erweiterten Schutzes rechtfertigen würde. Selbst wenn man den Schutz bejahen würde, lägen zwingende Gründe i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU durch die Verurteilungen vor. Unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zugunsten des Klägers sei hierbei berücksichtigt worden, dass er seit seinem 5. Lebensjahr hier lebe, eine Ausbildung abgeschlossen habe, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Sprache beherrsche. Seinen familiären Bindungen in Deutschland sei ein hohes Gewicht beizumessen gewesen, ebenso, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ihm sei ein Leben in Griechenland zumutbar, er beherrsche die griechische Sprache. Eine Drogentherapie sei auch in Griechenland möglich. Während des Wehrdienstes habe er sich mit den Lebensverhältnissen dort vertraut machen können. Die Maßnahme sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die Befristungsentscheidung sei angesichts der Gefahren, die von einem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, verhältnismäßig. Eine Verkürzung komme in Betracht, wenn sich der Sachverhalt zu Gunsten des Klägers ändere.

Hiergegen ließ der Kläger am 30. Dezember 2014 Klage erheben. Er meint, ihm stehe der erhöhte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu. Der EuGH stelle darauf ab, dass eine Freiheitsstrafe grundsätzlich die Kontinuität unterbrechen könne. Er verlange jedoch von der Behörde eine umfassende Beurteilung, ob die zuvor geknüpfte Integrationsverbindung zum Aufnahmemitgliedstaat abgerissen sei. Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen nicht vor. Die Behörde verweise zur Begründung nur nach oben. Dies genüge nicht den Anforderungen. Die Beklagte differenziere nicht zwischen schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit. Es habe keine individuelle Abwägung stattgefunden. Im Rahmen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU habe es die Beklagte versäumt, den Sachverhalt individuell zu prüfen und die Interessen abzuwägen. Sie habe die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend dargestellt. Die Ermessenausübung der Beklagten sei fehlerhaft. Sie zähle zwar die Belange auf, sie stelle diese jedoch nicht in Zusammenhang. Sie verweise pauschal auf die erhebliche kriminelle Energie und die Straftat an sich. Fehlerhaft sei auch die Ansiedlung im Bereich der organisierten Kriminalität. Eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei gerade nicht erfolgt. Er sei in Deutschland verwurzelt, er habe keinen Bezug zu Griechenland. In Griechenland lebe nur noch ein Onkel, zu dem er keinen Kontakt mehr habe. Es werde bestritten, dass er in Griechenland eine Drogentherapie machen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage stehe das Gesundheitssystem vor dem Zusammenbruch. Mit einer ernsthaften Drogentherapie sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Diese gesundheitliche Gefährdung des Klägers habe die Beklagte nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Er beginne am 17. Juni 2015 die durch Urteil angeordnete Therapie in K …, welche etwa 18 bis 24 Monate dauern werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger könne sich nicht auf den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, die Beklagte habe alle wesentlichen Belange (der schulische und berufliche Werdegang, die familiären und sonst ersichtlichen schützenswerten Bindungen) berücksichtigt und könne davon ausgehen, dass von keiner abschließend gelungenen Integration des Klägers auszugehen sei. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen vor. Beim illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sei grundsätzlich von schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit auszugehen, da die von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr als gesellschaftsschädigend allgemein und auch durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Die Beklagte habe sehr wohl zwischen schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU und zwingenden Gründen i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU unterschieden. Die stark überwiegende Gewinnerzielungsabsicht sei vehement gegen den Kläger zu werten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sogar Waffen in seiner Küche in der Nähe der gelagerten Amphetamine bereitgehalten habe. Das massive Vorgehen gegen den Zeugen unterstreiche das kriminelle Potenzial des Klägers. Die Beklagte überschreite nicht die Feststellungen des Strafgerichts. Aus dem Verhalten des Klägers zeige sich dessen Gleichgültigkeit gegenüber seinen Mitmenschen. Eine Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Es sei dem Kläger zumutbar in Griechenland zu leben, er könne durch sein Verhalten eine Reduzierung der Sperrfrist erreichen. Dass eine Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit in Griechenland unmöglich sei, werde bestritten, denn es handle sich um einen Mitgliedsstaat der EU.

Am 16. Juni 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids begegnet hingegen rechtlichen Bedenken, so dass die Verpflichtung auszusprechen war, eine Frist von fünf Jahren festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - BVerwGE 121, 297 - Leitsatz 2).

2. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt liegen beim Kläger vor. Dies gilt trotz Vorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und - unterstellt -nach Abs. 5 FreizügG/EU und für den durch diese Regelungen bewirkten erhöhten Schutz vor Ausweisung, auf welchen sich der Kläger berufen kann.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU darüber hinaus insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt vor. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. Juni 2014 (Blatt 135 f. der Behördenakte) weist insgesamt zwei Eintragungen des Klägers auf: Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013) und eine Verurteilung wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2014). Die Unterbindung von Drogendelikten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, da es sich bei Drogendelikten um besonders gefährliche und schwer zu bekämpfende Kriminalität handelt.

Eine Wiederholungsgefahr ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Es bestand ausweislich des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013 ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Der Erwerb des Amphetamins und der Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht zielten einzig auf die Finanzierung des eigenen Konsums auch anderer Betäubungsmittel (vgl. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013, Blatt 71 der Behördenakte). Angesichts dieser Delikte ist der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Prognose. Denn solange der Kläger nicht therapiert ist, sind in der Zukunft weitere schwere Straftaten im Rahmen der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität zur Finanzierung der Suchtmittel zu erwarten. Es muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr bezüglich dieser Delikte vorliegt, da der Kläger den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie nicht vorweisen kann. Er steht zwar unmittelbar vor dem Beginn einer vom Landgericht Augsburg im Urteil vom 31. Juli 2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Auch ein im August 2014 durchgeführter Drogentest in der Justizvollzugsanstalt Straubing verlief negativ (vgl. Blatt 61 der Gerichtsakte). Laut Mitteilung der externen Drogenberatungsstelle hat sich der Kläger auch unmittelbar nach seiner Inhaftierung an die Drogenberatung gewandt und seit dem 18. Dezember 2012 regelmäßig an Einzelgesprächen teilgenommen (vgl. Blatt 97 der Behördenakte). Dies beseitigt jedoch nicht die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu treffen. Liegt - wie beim Kläger - die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 - 10 ZB 14.538 und BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231). Ausschlaggebend für das Entfallen der Wiederholungsgefahr ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird. Dies ist erst bei einem erfolgreichen Abschluss einer Therapie anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231). Nach derzeitigem Stand handelt es sich beim Kläger um einen Suchgefährdeten, der seit seinem 21. Lebensjahr Drogen konsumiert und bisher noch keine Therapie gemacht hat. Auch das Vorbringen, wonach sich der Kläger im Strafvollzug absolut beanstandungsfrei und vorbildlich verhalte, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.898; zuletzt BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231, Rn. 11).

b) Den nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (siehe auch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) kann der Kläger für sich beanspruchen. Er hat das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU (siehe auch Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) erworben.

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Kläger lebt seit 1991 in Deutschland und hat damit die Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts erfüllt.

Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen 26 (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 6 FreizügG/EU Rn. 51). Diese schwerwiegenden Gründe sind vorliegend gegeben. Der Kläger wurde wegen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt. Bei Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität drohen im besonderen Maße negative Folgen für die Gesellschaft und die öffentliche Ordnung. Deshalb ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft besonders berührt sind. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil der Kläger noch keine Therapie gemacht hat. Die Grundinteressen der Gesellschaft sind insbesondere auch deshalb in besonderem Maße betroffen, weil der Kläger nur einen Bruchteil der Drogen selbst konsumiert hat und den Rest gewinnbringend weiterveräußert hat. Sein Vorgehen bei der Begehung der Straftaten (Organisation hinsichtlich Lieferung des Amphetamins, insbesondere durch Änderung des Klingelschildes; das Bereithalten eines Teleskopschlagstocks und eines Kampfmessers mit einer Klingenlänge von 18 cm in unmittelbarer Nähe zu den versteckten Drogen) und das rücksichtslose Verhalten gegenüber einem Verteiler, um diesen zur gewinnbringenden Weiterveräußerung von Drogen zu nötigen, zeigen eine erheblich kriminelle Energie des Klägers und eine Rücksichtslosigkeit bei der Verfolgung der eigenen Ziele. Die Straftaten beeinträchtigen in besondere Weise das Sicherheitsempfinden weiter Teile der Bevölkerung, so dass an deren konsequenter Bekämpfung mittels präventiver Maßnahmen ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht.

c) Ob der Kläger auch den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann, ist angesichts seiner Inhaftierung wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12) fraglich. Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies kann vorliegend offen bleiben, weil jedenfalls zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit berührt werden und eine Verlustfeststellung rechtfertigen.

Gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/38 sind zwingende Gründe nur bei außergewöhnlichen Umständen gegeben. Was darunter zu verstehen ist, definiert die Richtlinie nicht. Die Schrankensystematik des Unionsrechts legt eine Auslegung nahe, die nur bei schwersten Straftaten in Verbindung mit einer Wiederholungsgefahr und besonders schwerwiegenden Merkmalen hinsichtlich der Art und Weise der Begehung aufenthaltsbeendende Maßnahmen ermöglicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung, Stand März 2015, § 6 FreizügG/EU Rn. 79). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wurde wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung wurde er unter Einbeziehung des vorherigen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Kammer geht von einer Wiederholungsgefahr aus, weil der Kläger bisher noch nicht therapiert ist (siehe oben). Hinsichtlich der Art und Weise der Begehung der Tat ist festzustellen, dass der Kläger mit erheblich krimineller Energie vorging, indem er Namensschilder austauschte und Waffen in der Nähe der versteckten Drogen aufbewahrte. Auch die Tatsache, dass er mittels Drohungen gegen Leib und Leben unter zur Hilfenahme von drei bis vier maskierten Männern einen Verteiler dazu nötigte, seine Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen und ihm den Erlös abzuliefern, zeigt sein rücksichtsloses Vorgehen im Streben um Geld, um seine eigenen Suchtmittel zu finanzieren.

3. Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat alle in § 6 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU aufgeführte Belange in ihre Entscheidung einbezogen und vertretbar gewichtet. Insbesondere hat sie die Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und die Entwurzelung in Griechenland angemessen gewürdigt. Es kann nicht beanstandet werden, dass sie trotz dieses Umstands den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Vorrang gegeben und die Wiederholungsgefahr als derart schwerwiegend gewichtet hat, dass die persönlichen Belange des Klägers zurückzutreten haben.

4. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Kläger kann sich zwar nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen, da er weder Ehefrau noch Kinder in Deutschland hat. Die Bindungen an die hier lebenden Eltern und Geschwister unterliegen als Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht notwendig dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Hierzu wäre erforderlich, dass besondere zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten (Discher in GK-Aufenthaltsgesetz, Stand Oktober 2014, vor §§ 53 ff. Rn. 786 m.w.N.). Solche besonderen Bindungen sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich jedoch auf das Recht auf Schutz des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (Discher in GK-Aufenthaltsrecht, a.a.O., Rn. 841 f.). Da sich der Kläger seit dem Jahr 1991 und damit seit über 24 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält, sind die hier geknüpften sozialen Beziehungen für ihn von zentraler Bedeutung.

Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Der Kläger ist zwar faktischer Inländer und hat seine sozialen Kontakte ausschließlich im Bundesgebiet. Dennoch führt die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt und damit auch als verhältnismäßig anzusehen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Es ist damit zu beurteilen, ob die Ausweisung in diesem Sinne notwendig war, d.h. ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Prüfung zugrunde zu legen sind dabei im Wesentlichen die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Aufenthaltsdauer, die seit der Tat verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland.

Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Er ist nunmehr seit über 24 Jahren ununterbrochen in Deutschland und hat seine wesentliche Sozialisierung hier erfahren. Die sozialen 33 Beziehungen zu seinem Heimatland sind abgebrochen und müssen im Falle einer Rückkehr neu aufgebaut werden. So ist dem Kläger in Griechenland nur ein Onkel bekannt, zu dem kein Kontakt mehr besteht. Im Bundesgebiet befinden sich die Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten des Klägers. Er selbst sowie seine engere Familie sind faktische Inländer, die in den hiesigen Lebensverhältnissen fest verwurzelt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in Deutschland wirtschaftlich integriert hat. Er hat einen Hauptschulabschluss erworben und eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich abgeschlossen. Er war weit überwiegend erwerbstätig und hat in die Rentenversicherung eingezahlt. Zu seinen Lasten spricht jedoch, dass er seit seinem 21. Lebensjahr drogenabhängig ist und noch keine Therapie gemacht hat. Bisher war beim Kläger keine Therapiemotivation erkennbar. Erst seit seiner Inhaftierung nimmt der Kläger die Angebote der Drogenberatung wahr und beginnt ab dem 17. Juni 2015 eine gerichtlich angeordnete Therapie. Ein nachhaltiger Therapieerfolg wäre das entscheidende Kriterium, auf das sich die Prognose eines künftig straffreien Lebens stützen könnte. Die derzeit zu erwartenden Straftaten sind dabei aufgrund der hohen Gefährlichkeit der gehandelten Droge Amphetamin als schwere Delikte einzustufen. Bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr ist ihm eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar. Er ist volljährig, unverheiratet und kinderlos. Er hat eine griechische Schule besucht und einen griechischen Hauptschulabschluss erworben. Der Kläger beherrscht die griechische Sprache in Wort und Schrift. Die dreimonatige Grundwehrdienstzeit in Griechenland zeigt, dass er sich dort zurechtfinden kann. Zumindest am Anfang kann er auch auf die Unterstützung in Griechenland lebender, entfernter Verwandtschaft zurückgreifen, da jedenfalls ein Onkel dort wohnt.

5. Die Beklagte war zu verpflichten, die Sperrfrist auf 5 Jahre festzusetzen. Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Danach wird das Verbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf Antrag befristet. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU mit der Ausreise. Diese Vorschrift gewährt Unionsbürgern anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung. Nur über die Länge der Frist ist im Ermessen zu entscheiden (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 35.). Die Dauer der Befristung unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 40). Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Dabei ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Verlustfeststellung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis ist die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (vgl. Dienelt, a.a.O., Rn. 37). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141). Die Frist muss sich am höherrangigen Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und ggf. relativieren lassen. Die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sind zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigen. Die Frist ist nach der voraussichtlichen Dauer der Gefährdung zu bemessen (vgl. Dienelt, a.a.O., Rn. 39 f.).

Ausgehend hiervon hält die Kammer unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers und seiner persönlichen Umstände eine Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung für 5 Jahre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK für sachgerecht und ausreichend.

Als erste Orientierung kann dabei die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet dienen. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Ein Abweichen nach unten erscheint vorliegend nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte geboten.

Dabei ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit ca. seinem 5. Lebensjahr in Deutschland lebt. Als faktischen Inländer trifft es ihn besonders hart, wenn er Deutschland verlassen muss und für längere Zeit nicht zurückkehren kann. Hier leben die meisten seiner Verwandten, er hat in Deutschland die wesentlichen familiären und persönlichen Bindungen. Insbesondere pflegt er sozialen Kontakt zu seinen Eltern, Großeltern und Geschwistern. Für ihn spricht auch, dass er einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung hat. Er war weit überwiegend erwerbstätig.

Auf der anderen Seite sprechen gegen den Kläger die beiden massiven strafrechtlichen Verurteilungen u.a. im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden ist. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (siehe hierzu oben). Gegen den Kläger spricht auch, dass er derzeit noch nicht therapiert ist. Zu seinen Gunsten muss aber berücksichtigt werden, dass er unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung eine Therapie in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren beginnt. Dass er diese nicht früher antreten konnte lag daran, dass das Gericht einen Vorwegvollzug von 30 Monaten angeordnet hatte. Das Strafgericht hat festgestellt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Unterbringung in der Erziehungsanstalt besteht. Ferner bestehe die konkrete Aussicht darauf, dass der 38 Kläger durch eine entsprechende Therapiemaßnahme, die er auch selbst unbedingt möchte, für einen erheblichen Zeitraum vor dem Rückfall in die akute Sucht bewahrt werden und von der dadurch bedingten Begehung neuer Straftaten abgehalten werden kann (vgl. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 2013, Blatt 71 f. der Behördenakte).

In der Gesamtschau ist deshalb nach Auffassung der Kammer eine Sperrfrist von 5 Jahren sachgerecht. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen überwiegen die persönlichen Interessen des Klägers. Die Frist ist angesichts der derzeit vom Kläger ausgehenden Gefahr auch deshalb angemessen, weil die Sperrfrist, wenn dies aufgrund einer Veränderung der Prognosegrundlagen gerechtfertigt ist, auf Antrag oder von Amts wegen zu verkürzen ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots und wird in § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU angedeutet. Die Berechtigung der Sperrfrist entfällt mit Ende der Gefährdung. Eine Veränderung kann sich aus einer raschen Resozialisierung oder dem Hinzutreten neuer Tatsachen ergeben, die eine günstigere Prognose rechtfertigen, wie beispielsweise der erfolgreiche Abschluss der Drogentherapie (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 42). Im Falle einer erfolgreichen Therapierung der Drogensucht oder des Nachweises eines drogenfreien Lebens außerhalb einer beschützenden Einrichtung über einen längeren Zeitraum wäre aufgrund eines erneuten Befristungsantrags wohl eine geringere Frist festzusetzen, da in diesem Fall die Prognose sich erheblich günstiger darstellen würde.

6. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet, da die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Da er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Haft befand, war eine freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nicht gesichert. Nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus anzuordnen. Die für den Fall der Haftentlassung verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Kläger waren die Kosten ganz aufzuerlegen, weil er nur in einem geringen Teil seiner Klage Erfolg hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.