Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 14.345

published on 08/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 14.345
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung bei der beabsichtigten Besetzung von Beförderungsämtern durch die Beklagte.

Die Klägerin steht bei der Beklagten im Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (BesGr A 8 BBesO) im Dienst und ist derzeit zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Laut Eignungsaussage in der Beförderungsmeldung vom 8. Oktober 2012 wurde der Klägerin eine Eignung für eine Beförderung ohne Einschränkungen bescheinigt. Im Zuge der Beförderungsrunde 2012 war die Klägerin auch zur Beförderung vorgesehen, wurde aber wegen des Abbruchs der Beförderungsrunde nicht befördert.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 - „Aktuelle Information zur Beförderungsrunde 2012“ - wurde die Klägerin über den Beförderungsstopp informiert. Wegen an Verwaltungsgerichten anhängigen Eilverfahren sei es möglich, dass die Klägerin als eine der bestbeurteilten Konkurrenten zu einem der Gerichtsverfahren beigeladen werde. Dadurch erhalte der Beamte Kenntnis von der Betroffenheit durch den Rechtsstreit. Die Betroffenheit komme dadurch zum Ausdruck, dass die Gerichte zunächst die Beförderung in der jeweils angestrebten Besoldungsgruppe untersagen würden, bis in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie in der Beförderungsrunde 2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt befördert worden wäre. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

Am 21. Oktober 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre dienstliche Beurteilung 2011/2012 aufgehoben werde. Dies wurde damit begründet, dass in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beförderungsrunde 2012 gestoppt worden sei, weil das Beurteilungssystem der ... AG nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen wäre.

Am 4. November 2013 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in der Beförderungsrunde 2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt befördert worden wäre.

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin sei trotz eindeutiger Eignungsaussage zur uneingeschränkten Beförderung nicht befördert worden. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass das Beurteilungssystem durch eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als rechtswidrig erachtet worden sei.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass sich das klägerische Begehren durch den sachlich gerechtfertigten Abbruch der Beförderungsrunde 2012 erledigt habe und die Klage damit unzulässig sei. Der Dienstherr sei aufgrund seines Organisationsrechts grundsätzlich befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsstellen aus sachlichen Gründen zu beenden, wodurch die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht berührt werde. Der sachliche Grund läge hier darin, dass in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, dass das Bewerbungsverfahren nicht rechtskonform ausgestaltet gewesen wäre. Die Gerichte hätten entschieden, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei, u. a. weil die Beurteilungen von Bediensteten einer GmbH und damit von einer außerhalb der ... AG angesiedelten privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft erstellt worden wären. Ferner erweise sich das Verpflichtungsbegehren als unbegründet, weil dem geltend gemachten Anspruch das aus sachlichen Gründen beendete Beförderungsverfahren entgegenstünde. Der Abbruch des Beförderungsverfahrens erweise sich als recht- und zweckmäßig und verletzte die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 nahm die Klägerin ihre Klage, soweit sie auf Aufhebung der „Ablehnungsverfügung vom 14. Dezember 2012“ gerichtet war, zurück. Insoweit wurde das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen Au 2 K 13.1752 geführt wurde, mit Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2014 abgetrennt und eingestellt.

Am 26. März 2014 erklärte die Klägerin und am 27. März 2014 die Beklagte, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Verpflichtungsklage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil das betreffende Beförderungsverfahren durch einen sachlichen Abbruch endgültig abgeschlossen wurde (1.) und sich das Klagebegehren auf Beförderung bzw. der insoweitige Bewerbungsverfahrensanspruch damit erledigt hat (2.). Für den Fall der Nichtannahme einer Erledigung des Klagebegehrens hätte jedenfalls der sachliche Abbruch des Beförderungsverfahrens nicht beanstandet werden können und wäre daher dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin entgegengestanden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (3.).

1. Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden, wodurch die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht berührt wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112; BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; OVG NRW, B.v. 5.4.2001 - 1 B 315/01 - juris Rn. 9; B.v. 5.1.2005 - 1 A 2488/03 - IÖD 2005, 77/79; VG Ansbach, U.v. 6.10.2010 - An 11 K 10.00266 - juris Rn. 29). Ist eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt. Ein Anspruch dieser besteht nämlich nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn aber nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Dienstherr an der Entscheidung, die Stelle zu besetzen, festhält (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2004 - 3 BS 265/03 - DÖD 2005, 116/118). Unter diesen Voraussetzungen besteht dann kein entsprechender Anspruch des Bewerbers (mehr).

Ein sachlicher Grund zum Abbruch eines Beförderungsverfahrens liegt vor, wenn der Dienstherr zwischenzeitlich begründete Zweifel daran hat, dass das Auswahlverfahren den oder die besten Bewerber hervorbringt. Dies kann daran liegen, dass ein Gericht (auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes) die getroffene Auswahlentscheidung (mit beachtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gewichtung von Auswahlkriterien) beanstandet hat (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2004 - 3 BS 265/03 - DÖD 2005, 116/118; NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - NVwZ-RR 2007, 404/405; OVG RhPf, B.v.3.8.2007 - 10 B 10570/07 - NVwZ-RR 2008, 196/197; OVG MV, B.v. 28.10.2009 - 2 L 209/06 - juris Rn. 70), wobei die Grundlagen des Auswahlverfahrens betreffende Fehler, wie insbesondere die Rechtswidrigkeit der Auswahlkriterien (vgl. VG Bayreuth, U.v. 22.7.2007 - B 5 K 07.307 - juris Rn. 21), oder Verfahrensfehler, wie die fehlende Dokumentation der Auswahlentscheidung, genügen (vgl. BAG, U.v. 17.8.2010 - 9 AZR 347/09 - NJW 2010, 3595/3597).

Nach diesen Grundsätzen wurde hier das Verfahren zur Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 9 aus einem sachlichen Grund nicht nur abgebrochen, sondern endgültig beendet. Nach der Mitteilung vom 21. Oktober 2013 (Behördenakte Bl. 14) wurde die Beförderungsrunde 2012 endgültig beendet. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben mehrere Gerichte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Beförderungsverfahren mit (diversen) Verfahrensfehlern behaftet gewesen sei. Aus diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat sich folglich ergeben, dass das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt rechtswidrig ist. Eine solche Konstellation stellt immer einen sachlichen Grund für den Abbruch des gesamten Stellenbesetzungsverfahrens dar, denn der Dienstherr kann nicht dazu verpflichtet werden, unter den bisherigen Bewerbern eine Auswahl zu treffen, obwohl er und alle übrigen Beteiligten wissen, dass diese Bewerberliste angesichts der Geltung rechtswidriger Auswahlgrundsätze zustande gekommen ist.

2. Das ursprüngliche Begehren der Klägerin auf Beförderung bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung hatte sich durch den Abbruch des entsprechenden Verfahrens durch die Beklagte bereits vor Klageerhebung erledigt. Dies ist bei einer Verpflichtungsklage dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts entfallen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 VwGO Rn. 109). Eine vergleichbare Konstellation kann auch im Auswahlverfahren um eine Stellenbesetzung vorliegen. Wird nämlich ein Auswahlverfahren - auch wenn es schon zu einer Auswahlentscheidung, aber noch nicht zu ihrem Vollzug gekommen war - aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen, kann sich dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers erledigen (vgl. BVerwG, B.v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 25.2.2010 - 5 LA 305/08 - juris Rn. 16; OVG MV, B.v. 28.10.2009 - 2 L 209/06 - juris Rn. 61; OVG RhPf, B.v. 3.8.2007 - 10 B 10570/07 - NVwZ-RR 2008, 196/197; SächsOVG, B.v. 14.5.2004 - 3 BS 265/03 - DÖD 2005, 116/118; BAG, U.v. 17.8.2010 - 9 AZR 347/09 - NJW 2010, 3595/3597; U.v. 24.3.2009 - 9 AZR 277/08 - juris Rn. 22 f.). Eine Erledigung tritt in diesem Zusammenhang jedenfalls dann ein, wenn für den betreffenden Dienstposten zwar erneut ein Auswahlverfahren durchgeführt werden soll, aber die maßgeblichen Auswahlkriterien geändert werden sollen. Wenn aber das Beförderungsverfahren rechtmäßig abgebrochen wurde, besteht kein entsprechender Beförderungs- oder Verfahrensanspruch (mehr), da das Beförderungsverfahren allgemein und auch nach den einschlägigen Beförderungsrichtlinien nicht nur planstellen- und kontingent-, sondern vor allem auch stichtagsbezogen ist, und daher nicht nachgeholt werden kann. Vielmehr muss dann der nächste Beförderungsstichtag abgewartet werden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat sich hier der ursprüngliche Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin durch den sachlich begründeten endgültigen Abbruch des Auswahlverfahrens, der zugleich eine Aufhebung der Auswahlentscheidung beinhaltet, erledigt.

Wird das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren trotz eingetretener Erledigung aber weiter verfolgt, so ist der gestellte Verpflichtungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 58 und § 113 VwGO Rn. 95).

3. Das Bescheidungsbegehren der Klägerin wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet, weil diesem Anspruch - wie bereits oben unter 1. dargelegt - das aus sachlichen Gründen beendete Beförderungsverfahren entgegensteht.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, § 124, § 124a Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/08/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 - 4 Sa 254/08 - aufgehoben.
published on 28/10/2009 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04. Mai 2006 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.