Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 11.1502

published on 13/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 11.1502
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1968 geborene Kläger war Beamter auf Lebenszeit (Oberbrandmeister) im Dienst der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Nachdem er in den zurückliegenden Jahren aus Krankheitsgründen nur in erheblich eingeschränktem Umfang Dienst geleistet hatte, veranlasste das Personalamt der Beklagten im Februar 2011 eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers.

In einer gutachtlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2011 kam das Gesundheitsamt der Beklagten (Bereich „Psychische Gesundheit“) zu dem Ergebnis, dass der Kläger die bei der Feuerwehr üblichen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllen könne. Eine Behebung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sei während des nächsten halben Jahres nicht zu erwarten; weitere Rehabilitationsmaßnahmen versprächen keinen Erfolg. Der Kläger sei als dauernd dienstunfähig anzusehen. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei nach Ablauf von zwei Jahren angezeigt. Die Stellungnahme war mit dem Zusatz versehen, dass es aus der Sicht des begutachtenden Arztes Dr. L. Hinweise darauf gebe, dass ein im Jahr 1998 erlittener Dienstunfall als auslösendes Ereignis und als wesentliche Ursache für die Entwicklung anderer Störungen und für die (bevorstehende) Versetzung des Klägers in den Ruhestand betrachtet werden könne. Damals hatte der Kläger bei der Entzündung eines Gasgemischs ein Knalltrauma mit Ohrgeräusch (Tinnitus) im linken Ohr davongetragen, was die Beklagte als Dienstunfall anerkannt hatte.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. August 2011, dass die vorgesehene Ruhestandsversetzung nach dem Gutachten des Dr. L. Folge des 1998 erlittenen Dienstunfalls sei; dies solle berücksichtigt werden. Die Beklagte schloss daraus, dass der Kläger seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht bestreite; sie gab dem Kläger bekannt, dass er, soweit er Bedenken wegen der Berechnung der Versorgungsbezüge habe, in den nächsten Wochen hierüber einen separaten Bescheid erhalten werde, der mit den üblichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 2011 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers „Einwendungen“ gegen die Ruhestandsversetzung; eine nähere Darlegung oder Begründung der Einwendungen enthielt das Schreiben nicht. Der Bevollmächtigte regte im Hinblick auf die Äußerung von Dr. L. an, ein weiteres medizinisches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang der Dienstunfähigkeit des Klägers mit dem Dienstunfall im Jahr 1998 einzuholen. Daneben beantragte er, dem Kläger Unfallausgleich und für den Fall der Ruhestandsversetzung Unfallruhegehalt zu gewähren. Da sich der Bevollmächtigte bis 16. September 2011 in Urlaub befinde, werde um Akteneinsicht nach dem 19. September 2011 gebeten.

Die Beklagte legte das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass sich die Einwendungen des Klägers nicht gegen die Ruhestandsversetzung selbst, sondern - wegen der Geltendmachung von Unfallruhegehalt - gegen die Höhe der Ruhestandsbezüge richteten; dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. August 2011 mit. Dabei verwies sie wegen der Höhe der Ruhestandsbezüge erneut auf den noch ausstehenden separaten Bescheid. Anschließend versetzte die Beklagte den Kläger mit Bescheid des Personalamts vom 8. September 2011 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in den Ruhestand. Dem Bescheid war eine Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts beigefügt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2011 ließ der Kläger Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid des Personalamts der Stadt Augsburg vom 8. September 2011 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er einen erheblichen Verfahrensmangel aufweise. Die Ruhestandsversetzung sei - bewusst in Kenntnis der urlaubsbedingten Abwesenheit des anwaltschaftlichen Vertreters - verfügt worden, ohne diesem die beantragte Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör zu gewähren. Dabei habe die Beklagte das Rechtsschutzziel des Klägers eigenmächtig und im Gegensatz zum klaren Wortlaut des Einwendungsschreibens interpretiert. Die Verletzung der Anhörungspflicht stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geheilt werden könne. Das Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Klägers müsse daher erneut und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid leide nicht an einem Verfahrensmangel. Der Kläger- bevollmächtigte habe sich in dem Einwendungsschreiben ausschließlich auf den Zusammenhang der Dienstunfähigkeit des Klägers mit dem Dienstunfall im Jahr 1998 bezogen. Rechtserhebliche Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst habe er dagegen nicht erhoben. Der Kläger habe auch im Klageverfahren nicht vorgetragen, dass er entgegen den Feststellungen des Gesundheitsamts dienstfähig sei. Er sei daher zu Recht in den Ruhestand versetzt worden.

Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten zunächst mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 4. Juli 2013 verwiesen. Die Klagepartei hat dabei im Hinblick auf den von ihr im Verfahren Au 2 K 11.1811 geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich angeregt, weitere Akten der Beklagten beizuziehen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Die Beklagte hat sodann die den Kläger betreffenden Akten des Gesundheitsamts, des Arbeitsmedizinischen Dienstes und der Beihilfestelle vorgelegt. Der Klägerbevollmächtigte hat Einsicht in die Unterlagen genommen und mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 weiter zur Sache vorgetragen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 darauf erwidert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die gegen die verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Personalamts der Beklagten vom 8. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die angegriffene Ruhestandsversetzung leidet weder an einem formellen noch an einem materiellen Rechtsfehler.

Nach Art. 66 Abs. 1 BayBG wird das Zwangspensionierungsverfahren durchgeführt, wenn der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig hält, der Beamte aber die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt. In diesem Fall hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten schriftlich mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; dabei sind auch die Gründe hierfür anzugeben. Die Beklagte hat diese gesetzlichen Anforderungen durch das Schreiben des Personalamts an den Kläger vom 26. Juli 2011 erfüllt. Der Kläger ist dadurch zunächst über das Ergebnis seiner amtsärztlichen Untersuchung unterrichtet worden. Dazu hat die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. Juli 2011 ihre Einschätzung mitgeteilt, dass er als dauernd dienstunfähig anzusehen und seine Ruhestandsversetzung deshalb beabsichtigt sei. Die Beklagte hat den Kläger weiter darauf hingewiesen, dass er gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne und dass nach Ablauf dieser Frist der zuständige Leiter des Personalamts über die Ruhestandsversetzung entscheiden werde; auch insoweit hat die Beklagte das in Art. 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBG geregelte Verfahren eingehalten. Dem Kläger war damit Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen zu erheben, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass er dienstfähig sei oder es alsbald wieder werden könne. Der Kläger hat von seinem Äußerungsrecht auch Gebrauch gemacht. Es trifft daher nicht zu, dass, wie er vortragen lässt, ihm das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung versagt und sein Einwendungsrecht umgangen worden sei. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Ruhestandsversetzung solange hinauszuschieben, bis der Bevollmächtigte des Klägers nach seinem Urlaub Akteneinsicht genommen hatte. Dies wäre vielmehr nur dann geboten gewesen, wenn dem Schreiben des Klägers vom 4. August 2011 oder dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. August 2011 sachlich begründete Einwendungen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand hätten entnommen werden können, die zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers Anlass gegeben hätten. Dies war jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte hatte den Kläger in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Einwendungen nur solche Gegenvorstellungen in Betracht kämen, die sich gegen die festgestellte Dienstunfähigkeit richten. Dieser Hinweis entspricht der Rechtslage; auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen als Einwendungen gegen eine beabsichtigte Ruhestandsversetzung nur solche Gegenvorstellungen in Betracht, die sich auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Sachverhalt beziehen. Zweck der Sachverhaltsermittlungen, die als Folge von erhobenen Einwendungen durchzuführen sind, kann es dagegen nicht sein, Streitfragen zu klären, die etwa das aktive Beamtenverhältnis oder die Berechnung des Ruhegehalts betreffen, denn über derartige Fragen wird mit der Zurruhesetzung des Beamten nicht entschieden (U. v. 28.6.1990 - 2 C 18.89 - juris Rn. 19).

An diesem Maßstab gemessen, hat der Kläger weder innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG noch danach Einwendungen in dem genannten Sinn erhoben. Er hat der Beklagten vielmehr zunächst selbst mit Schreiben vom 4. August 2011 mitgeteilt, dass die vorgesehene Ruhestandsversetzung seiner Ansicht nach die Folge des im Jahr 1998 erlittenen Dienstunfalls sei, weil insoweit nach dem amtsärztlichen Gutachten ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei; der Kläger hat lediglich gebeten, diesen Umstand bei seiner Ruhestandsversetzung „zu berücksichtigen“. Diese Äußerung hat die Beklagte zu Recht so verstanden, dass der Kläger sich nicht gegen die Ruhestandsversetzung als solche wende, sondern lediglich Wert darauf lege, dass die Ruhestandsversetzung als durch den Dienstunfall bedingt anerkannt wird; denn der Kläger hat in seinem Schreiben die vom Gesundheitsamt festgestellte Dienstunfähigkeit nicht angegriffen, sondern die von der Beklagten „vorgesehene Ruhestandsversetzung“ offensichtlich hingenommen.

In dem nachfolgenden Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2011 hat der Kläger sodann zwar „vorsorglich und zur Fristwahrung Einwendungen“ erheben lassen. Auch dieser Schriftsatz ist aber ausschließlich dahingehend begründet worden, dass der Dienstunfall im Jahr 1998 als wesentliche Ursache für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand angesehen werden müsse; nach Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens sei dem Kläger daher „im Falle der Ruhestandsversetzung Unfallruhegehalt zu gewähren“. Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten enthält somit ebenfalls keine rechtserheblichen Einwendungen im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand; denn der Kläger hat auch in diesem Schreiben nicht geltend gemacht, dass er entgegen der amtsärztlichen Feststellung dienstfähig sei oder alsbald wieder dienstfähig werde. Vielmehr hat sich sein Interesse erkennbar ausschließlich darauf gerichtet, dass ihm beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge gewährt werde; dementsprechend hat er beantragen lassen, ihm im Fall der Versetzung in den Ruhestand Unfallruhegehalt und Unfallausgleich zu gewähren.

Unter diesen Umständen durfte die Beklagte das Schreiben des Klägerbevollmächtigten so verstehen, dass die Einwendungen des Klägers nicht gegen seine Versetzung in den Ruhestand, sondern auf die Gewährung von Dienstunfallfürsorge, insbesondere die Leistung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich, gerichtet waren; denn allein darauf kam es dem Kläger offensichtlich an. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung des Klägers war aus Sicht der Beklagten auch nicht zu erwarten, dass der Kläger die festgestellte Dienstunfähigkeit durch weiteren Sachvortrag seines Bevollmächtigten noch in Frage stellen würde. Es bestand daher für die Beklagte kein Anlass, die Versetzung in den Ruhestand weiter hinauszuschieben. Dass diese Einschätzung der Beklagten letztlich zutreffend war, wird auch aus dem Verhalten des Klägers im nachfolgenden Klageverfahren deutlich; denn er hat auch vor Gericht nichts vorgetragen, was sachlich gegen seine dauernde Dienstunfähigkeit und die sich daraus zwangsläufig ergebende Verpflichtung zur Versetzung in den Ruhestand spräche. Insbesondere hat er das amtsärztliche Gutachten vom 25. Juli 2011 nicht angegriffen. Der Kläger kann sich somit auch nicht darauf berufen, dass er eventuelle Einwendungen gegen seine Ruhestandsversetzung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht näher darlegen konnte, weil sein Bevollmächtigter zunächst Einsicht in die Behördenakten hätte nehmen müssen, was wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Bevollmächtigten erst am 19. September 2011 möglich gewesen sei. Denn es hat jedenfalls im Klageverfahren hinreichend Gelegenheit bestanden, sachlich begründete Einwendungen im Sinn von Art. 66 Abs. 2 BayBG nachzutragen. Da der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er Einwendungen gegen seine Versetzung in den Ruhestand tatsächlich nicht erheben wollte. Eine erneute Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens, die der Kläger anstrebt, müsste unter diesen Voraussetzungen wiederum zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand führen.

Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand hat schließlich auch den Anforderungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entsprochen, nachdem der Kläger gemäß der Beurteilung des Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

2. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage auch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wendet, welche dem angegriffenen Bescheid über die Ruhestandsversetzung beigefügt war, ist die Anfechtungsklage bereits unzulässig; der Kläger macht nämlich insoweit nicht geltend, dass das von der Beklagten berechnete Ruhegehalt, etwa auf der Grundlage von nicht zutreffenden ruhegehaltfähigen Bezügen oder einer unzutreffenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit, fehlerhaft festgesetzt worden sei (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Er behauptet somit nicht, durch eine fehlerhafte Festsetzung des Ruhegehalts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann der Kläger daher insoweit nicht geltend machen. Die Klage wäre daneben auch unbegründet; denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das festgesetzte Ruhegehalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder aus anderen Gründen fehlerhaft ermittelt worden ist.

Die vom Kläger begehrten, über das festgesetzte Ruhegehalt hinausgehenden Leistungen der Unfallfürsorge (insbesondere Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt, Art. 52, Art. 53 BayBeamtVG) sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, sondern der im Verfahren Au 2 K 11.1811 erhobenen Verpflichtungsklage; diese ist mit Urteil vom 13. März 2014 ebenfalls abgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.