Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 14.1447

published on 20/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 14.1447
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 37.894,35 € festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger, der als Oberbrandmeister (BesGr A 8) im Dienst der Beklagten stand und mit Bescheid vom 8. September 2011 mit Ablauf des 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde, habe gemäß Art. 66 BayBG Gelegenheit erhalten, sich vorher zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung zu äußern, so dass ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei, innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG aber keine sachlich begründeten Einwendungen gegen diese erhoben, die der Beklagten zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit Anlass gegeben hätten, so dass er auf Grundlage der amtsärztlichen Gutachten vom 3. Januar 2011 und 25. Juli 2011 in den Ruhestand versetzt werden habe können, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

Entgegen der Behauptung des Klägers wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nicht in rechtswidriger Weise versagt und sein Einwendungsrecht umgangen.

Der Gesetzgeber hat in Art. 66 BayBG durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (vgl. LT-Drs. 15/10605 S. 47). Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens (Art. 65 Abs. 2 BayBG) für dienstunfähig, so teilt er ihm bzw. seinem Vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür (Art. 66 Abs. 1 Hs. 2 BayBG) mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (Art. 66 Abs. 1 Hs. 1 BayBG). Hiergegen können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Danach entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBG zuständige Behörde (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

Die Beklagte hat den Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 66 BayBG angehört. Sie hat ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2011, ihm zugestellt am 29. Juli 2011, unter Bezugnahme auf die Gutachten des Gesundheitsamts vom 3. Januar 2011 und 25. Juli 2011 mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ab 1. Oktober 2011 beabsichtigt sei, und ihn zugleich darüber belehrt, dass er binnen einen Monats nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben könne, andernfalls werde entschieden werden. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich zu der beabsichtigten Ruhestandsversetzung zu äußern.

Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG allerdings keine sachlich begründeten, d.h. auf die festgestellte Dienstunfähigkeit bezogenen Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben, die der Beklagten Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten. Die Beklagte konnte den Kläger deshalb nach Ablauf der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG mit Bescheid vom 8. September 2011, dem Kläger zugstellt am 13. September 2011, zum 30. September 2011 in den Ruhestand versetzen.

Der Dienstherr ist nur dann zur Durchführung weiterer Ermittlungen verpflichtet, wenn der betroffene Beamte auf die Mitteilung des Dienstvorgesetzten hin, er beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt (BVerwG, B.v. 23.10.1972 - VI B 62.71 - DÖD 1973, 135/136). Als Einwendungen, die ggf. weitere Ermittlungen erforderlich machen, kommen nach dem Zweck des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur solche in Betracht, die sich auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Sachverhalt beziehen, worauf der Kläger im Schreiben vom 26. Juli 2011 auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Dagegen ist es nicht Zweck der Sachverhaltsermittlung, auch Einwendungen zu berücksichtigen, über die mit der Ruhestandsversetzung nicht entschieden wird, wie z.B. Streitfragen, die das aktive Beamtenverhältnis oder die Berechnung des Ruhegehaltes betreffen (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 2 C 18.89 - juris Rn. 19).

Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist keine sachlich begründeten Einwendungen mit Relevanz für das Zwangspensionierungsverfahren vorgebracht, die für weitere Ermittlungen bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit in Betracht zu ziehen gewesen wären (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 3 B 04.484 - juris Rn. 95); solche wurden von ihm im Übrigen auch nach Ablauf der Monatsfrist nicht vorgetragen. Die von ihm im Hinblick auf die beabsichtigte Ruhestandsversetzung abgegebenen Erklärungen bezogen sich vielmehr allein auf die Frage, wodurch die Dienstunfähigkeit verursacht wurde, sowie auf die Berechnung des Ruhegehalts.

So hat der Kläger auf die Mitteilung der Beklagten vom 26. Juli 2011 mit Schreiben vom 4. August 2011 erwidert, die vorgesehene Ruhestandsversetzung sei Folge des von ihm erlittenen Dienstunfalls vom 19. Oktober 1998. Wie aus dem Gutachten von Dr. L. vom 25. Juli 2011 hervorgehe, gebe es Hinweise dafür, dass der ursächliche Zusammenhang gegeben sei und dass das Ereignis die Entwicklung von Störungen ausgelöst habe. Dies sei bei der Ruhestandsberechnung zu berücksichtigen. Damit hat der Kläger keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst geltend gemacht, sondern - auch nach seinem eigenen Bekunden - allein auf die Kausalität des Dienstunfalls für seine Ruhestandsversetzung hingewiesen. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass der Kläger keine Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand selbst erhebt, was sie ihm mit Schreiben vom 23. August 2011 auch so mitgeteilt hat, ohne dass er dem widersprochen hätte.

Auch dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29. August 2011 lassen sich keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst entnehmen. Zwar haben diese hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung „vorsorglich und zur Fristwahrung“ Einwendungen erhoben sowie zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage zunächst Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers und in die medizinische Akte des Gesundheitsamts beantragt. Allerdings wurde im Anschluss daran ausgeführt, bereits jetzt sei festzustellen, dass laut Gesundheitszeugnis vom 25. Juli 2011 Hinweise dafür bestehen würden, dass der Dienstunfall 1998 als Auslöser für die Versetzung in den Ruhestand betrachtet werden könne; insoweit werde die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens angeregt sowie beantragt, dem Kläger aufgrund des erlittenen Dienstunfalls Unfallausgleich und im Falle der Ruhestandsversetzung Unfallruhegehalt zu gewähren. Diesen Sachvortrag konnte die Beklagte - wie sie den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. August 2011 auch mitgeteilt hat, ohne dass diese dem widersprochen hätten - nur so verstehen, dass keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung selbst erhoben, sondern für den Fall der Ruhestandsversetzung Unfallfürsorgeleistungen beantragt würden, so dass sie das Ruhestandsversetzungsverfahren ohne weitere Ermittlungen fortführen konnte.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, es entspreche der üblichen Praxis, in einem Schreiben, in dem Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhoben würden, zusätzlich für den Fall der Ruhestandsversetzung auch die Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu beantragen. Auch wenn es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, wurden mit Schriftsatz vom 29. August 2011 keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung, sondern lediglich solche hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung erhoben. Der Senat geht auch davon aus, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Spezialist auf dem Gebiet des Beamtenrechts die Bestimmung des Art. 66 BayBG bekannt ist, so dass - wie er im Antragsschriftsatz vom 29. Juli 2014 erklärt hat - die Beantragung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt gerade nicht zum Zweck der Begründung von Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erfolgt ist. Entgegen seiner Behauptung hat der Kläger aber keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung selbst erhoben. Die bloß formelle Erhebung von Einwendungen genügt insoweit nicht, um eine Ermittlungspflicht auszulösen.

Die Ruhestandsversetzung erweist sich auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden wäre, um sachlich begründete Einwendungen zu erheben. In der Mitteilung der Beklagten vom 26. Juli 2011 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er innerhalb eines Monats nach der (am 29. Juli 2011 erfolgten) Zustellung Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erheben könne und dass nach Ablauf dieser Frist über die Ruhestandsversetzung entschieden werde. Dass der Kläger am letzten Tag der Frist mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2011 zwar formell Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben hat, eine Begründung hierfür bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung aber nicht vorgelegt hat, ist dabei allein von ihm und nicht von der Beklagten zu vertreten. Soweit er darauf verweist, dass eine Akteneinsichtnahme in die Personalakte und in die Akte des Gesundheitsamts erforderlich gewesen wäre, um sachlich begründete Einwendungen vorbringen zu können, die seinen Bevollmächtigten vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung aber nicht gewährt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beklagte diese mit Schreiben vom 30. August 2011, eingegangen am 6. September 2011, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, man gehe davon aus, dass die Einwendungen nicht die Ruhestandsversetzung betreffen würden, so dass das Ruhestandsverfahren weiterbetrieben werde. Die Klägerbevollmächtigten hätten sich deshalb nach Erhalt dieses Schreibens unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um diesen Irrtum aufzuklären und ggf. eine Fristverlängerung zu beantragen, um Akteneinsicht nehmen und Einwendungen begründen zu können. Dass sie dies nicht getan haben, sondern auf das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2011 überhaupt nicht reagiert haben, geht nach § 85 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Klägers. Daran ändert auch nichts, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. August 2011 mitgeteilt hat, dass er sich vom 5. bis 16. September 2011 im Urlaub befinden und ein Rückruf wegen Akteneinsicht ab 19. September 2011 erbeten werde. Der Kläger hat nämlich nicht diesem persönlich, sondern der Kanzlei Prozessvollmacht erteilt, die während der Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts alle Vorkehrungen zu treffen hatte, um auf eine etwaige Erwiderung der Beklagten zeitnah reagieren zu können. Keinesfalls durfte sie damit bis nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub warten. Im Übrigen hatte dieser bereits vor Fristablauf Kenntnis vom Inhalt des Gesundheitszeugnisses vom 25. Juli 2011, so dass er auch Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit erheben hätte können. Ein unzulässiger Zirkelschluss liegt deshalb nicht vor.

Die Beklagte ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger keine Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erheben wollte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass sie nicht weiter abgewartet, sondern den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2011 zum 30. September 2011 in den Ruhestand versetzt hat. Die Beklagte sah zu Recht zu weiteren Ermittlungen keinen Anlass. Aus ihrer Sicht war anhand der Gesundheitszeugnisse vom 3. Januar und 25. Juli 2011 eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers erwiesen. Auch unter Berücksichtigung des bis dahin erfolgten Vorbringens des Klägers, der sich nicht substantiiert zur Frage der Dienstfähigkeit geäußert hatte, bestand kein zusätzlicher medizinischer Klärungsbedarf (BayVGH, B.v. 20.10.2009 a.a.O. Rn. 94).

Insoweit kann auch offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zulässigerweise weiter darauf abgestellt hat, dass diese Einschätzung der Beklagten sich angesichts des Verhaltens des Klägers im nachfolgenden Klageverfahren, in dem er ebenfalls keine sachlich begründeten Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhoben hat, als letztlich zutreffend erwiesen habe. Denn die Beklagte durfte schon aufgrund des klägerischen Vortrags vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erhebt.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob eine im Zwangspensionierungsverfahren unterbliebene Anhörung entsprechend Art. 45 BayVwVfG geheilt bzw. entsprechend Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden könnte, wenn die Anhörung im Klageverfahren nachgeholt wird, da ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der vom Kläger zitierten - insoweit überholten - Rechtsprechung führt allerdings nicht jeder formelle Mangel des Zwangspensionierungsverfahrens zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 55.88 - juris Rn. 24 ff.).

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.