Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2018 - Au 8 S 18.898

published on 04/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2018 - Au 8 S 18.898
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin verfügte Untersagung für die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten, die Werbung hierfür sowie die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung.

Der Antragsteller betreibt eine Vermittlungsstelle für Sportwetten, für die bisher weder eine Erlaubnis noch eine Duldung nach den Vorschriften des Glücksspielrechts vorliegt. Während mehrerer Betriebskontrollen wurde von der Antragsgegnerin festgestellt, dass der Antragsteller Live- und Ereigniswetten vermittelt. So wurden insbesondere die Wetten „Wette auf das nächste Tor“ (u.a. auch Torschütze, Torerfolg), „Live-Wetten auf Abschnitte“, „Live-Wetten auf die Restzeit“, „Live-Wetten auf eventuell noch fallende Tore in der Restzeit“, „(Live-) Wetten Fantasy Fußballspiele“ unter dem Markennamen „...“ angeboten.

Nach Anhörung des Antragstellers hat ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Mai 2018 die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten ab dem 1. Juni 2018 untersagt, ausgenommen Ergebniswetten und Live-Endergebniswetten. Des Weiteren erfolgt eine nichtabschließende Auflistung von Ereignis- und Live-Wetten (Ziffer I. des Bescheids). Die Werbung für die in Ziffer I. des Bescheids genannten Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten wurde dem Antragsteller untersagt (Ziffer II. des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Untersagung in Ziffer I. des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziffer III des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Ziffer II des Bescheids wurde dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziffer IV des Bescheids). Die Antragsgegnerin sei zum Erlass des Bescheids als Glücksspielaufsichtsbehörde sachlich und örtlich zuständig, da die Vermittlung der Sportwetten in ihrem Stadtgebiet stattfinde. Sie habe als Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterblieben. Sie könne die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, insbesondere die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür untersagen. Die vom Antragsteller angebotenen und vermittelten Ereignis- und Live-Wetten seien Glücksspiele, die auch öffentlich angeboten würden. Zulässige Glücksspiele seien ausschließlich Ergebniswetten, d.h. Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitte von Sportereignissen. Verboten seien ausdrücklich Live-Wetten. Nach den in den Betriebsräumen der Wettvermittlungsstelle des Antragstellers für die Kunden ausliegenden Wettprogrammen sowie den in Augenschein genommen Wettterminals würde dieser materiell illegale Wettarten anbieten. Der Antragsteller habe damit eine Vielzahl materiell illegaler Wettarten angeboten. Die Anordnungen entsprächen auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und würden nicht den Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016 widersprechen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der Fortführung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten. Die Untersagung richte sich dabei weder gegen den Teil des Wettangebots, der grundsätzlich erlaubnisfähig sein könne, noch handle es sich um ein Vorgreifen der Konzessionsentscheidung. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Dem Antragsteller sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sein Wettangebot freiwillig zu reduzieren. Das Ermessen werde im Sinne einer Untersagung von Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten ausgeübt, weil es sich hier nicht nur um einen formellen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht handle. Insbesondere komme eine Erlaubniserteilung nicht in Betracht, da die Erlaubnis nicht für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag absolut verbotenen Glücksspielen erteilt werden könne. Darüber hinaus werde durch diesen Untersagungsbescheid von einer kompletten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Abstand genommen. Eine vom Bevollmächtigten behauptete Ungleichbehandlung liege nicht vor. Es werde gegen alle bekannten Wettvermittlungsstellen gleichzeitig Verfahren eingeleitet. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung keine Anbieter benannt, welche unzulässige Wetten vermitteln würden. Dass nicht sämtliche Verwaltungsverfahren Tag genau am selben Tag abgeschlossen werden könnten, sei zum einen der personellen Situation und den Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Akteneinsichten) geschuldet und zum anderen dem Umstand, dass zum Teil Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden seien. Ein Eingriff in die Berufsausübung sei gerechtfertigt, da mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vernünftige Gründe des Allgemeinwohls verfolgt würden. Bei der Bemessung der angedrohten Zwangsgelder habe sich die Antragsgegnerin an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers orientiert.

Dagegen ließ der Antragsteller am 29. Mai 2018 Klage erheben und beantragen, die Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben (Au 8 K 18.897). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 4 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2018 anzuordnen.

Der Antragsteller vermittle Wetten der Firma ... Co. Ltd.. Die Veranstaltung von Wetten durch dieses maltesische Unternehmen werde durch den Freistaat Bayern aktiv geduldet. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Duldungsbescheid der Regierung von ... vom 23. Februar 2018. Dabei handle es sich nicht nur um eine passive Duldung. Vielmehr habe es eine administrative Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr gegeben, insgesamt bis zu 35 Wettveranstalter widerruflich zu dulden, wobei die Übersendung der Vollzugsleitlinien der äußere Ausdruck dieser Duldung sei und zugleich deren Umfang für die betroffenen Veranstalter verbindlich konkretisiere. Diesen Sachverhalt habe erst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 8. März 2018 (10 B 15.994 – juris) hervorgehoben. Es liege eine aktive Duldung vor, deren Umfang von der Beachtung der Leitlinien zum Vollzug vom 28. Januar 2016 abhänge, somit keine Duldung greife, wenn sich die Veranstaltung außerhalb der Leitlinien bewege. Dies betreffe auch die Ausgestaltung des Wettprogramms. Was genau der Inhalt der „erteilten“ Duldung gegenüber den Wettveranstaltern sei, werde vom Verwaltungsgerichtshof nicht näher ausgeführt. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Inhalt derselbe sei wie auch gegenüber den Vermittlern: nämlich ein Absehen vom Erlass einer Untersagungsverfügung und zwar auch seitens der nachgeordneten Behörden. Wenn also die Regierung von ... eine Duldung ausgesprochen habe, so dürfe die Antragsgegnerin keine Untersagung erlassen. Für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle liege bislang aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen würden, keine Duldung vor. Die Untersagungsverfügung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil sie der gegenüber der Firma ... erteilten Duldung gerade des in Rede stehenden Wettangebots durch eine übergeordnete Behörde widerspreche. Diese Duldung habe zum Inhalt, dass bei Beachtung der Leitlinien bei der Veranstaltung von Sportwetten durch ... eine Untersagung nicht erfolge. Es gehe im vorliegenden Fall um die Rechtswirkungen der Duldung gegenüber dem Veranstalter im Hinblick auf nachgeordnete Behörden, die bislang in der Rechtsprechung noch nicht näher thematisiert worden sei, wohl auch deshalb, weil die Existenz dieser Duldungen zunächst behördlicherseits nicht bestätigt worden sei, während sie inzwischen aus förmlichen Duldungsbescheiden abgeleitet werden könne und auch vom Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 8. März 2018 anerkannt worden sei. Die Veranstalterduldung sei rechtmäßig, insbesondere sei die „Erteilung“ der Duldung durch die zuständige Behörde erfolgt. Die Duldung sei auch rechtmäßig, als darin auf die Definition des „Ausgangs“ von Sportereignissen in den Vollzugsleitlinien vom 28. Januar 2016 Bezug genommen werde. Letztlich sei die Veranstalterduldung selbst dann für die Antragsgegnerin verbindlich und zu beachten, wenn sie auch unzulässigerweise materiell unerlaubte Wettformen erfassen würde. Die Veranstalterduldung sei als Verwaltungsakt anzusehen, dessen Wirksamkeit bekanntlich nicht notwendigerweise die Rechtmäßigkeit voraussetze. Die aktive Duldung hänge davon ab, dass die unter III. der Vollzugsleitlinien genannten Anforderungen in ihrer Gesamtheit eingehalten würden. Welche das in Bezug auf das Wettprogramm seien, werde in den Vollzugshinweisen detailliert dargelegt. Sofern diese Anforderungen eingehalten würden, könne eine Untersagung nicht ausgesprochen werden. Vor Erlass einer Untersagungsverfügung müsste die aktive Duldung durch die Behörde widerrufen werden. Die aktive Duldung der Wettveranstalter schränke auch ein Vorgehen gegen die Wettvermittler ein. Es bestehe ein direkter Widerspruch zur Duldung, wenn die Vermittlung wegen fehlender Erlaubnisfähigkeit bereits der Wettveranstaltung untersagt werde. Es entstünde ein Flickenteppich, bei dem ein und dasselbe Verhalten je nach Ort innerhalb Bayerns entweder geduldet oder untersagt wäre. Die Wettveranstalter müssten entweder landesweit das Wettprogramm ändern, obwohl die ihm erteilte Duldung gerade auch das Wettprogramm miterfasse, oder aber er müsse landesweit unterschiedliche Wettprogramme anbieten. Rechtstechnisch führe der Erlass einer Untersagung entgegen einer bestehenden Duldung zu einem unheilbaren Ermessensfehler. Die Untersagungsverfügung beziehe sich jedenfalls teilweise auf Wettformen, die von der gegenüber ... erteilten Duldung abgedeckt seien. So seien Live-Wetten auf Ereignisse dann von der Duldung abgedeckt, wenn sie sich im Ergebnis unmittelbar niederschlagen würden, wie namentlich die Erzielung eines Tores. Die Antragsgegnerin würde von einem völlig falschen „Ergebnisbegriff“ ausgehen. Zudem würde sich die Untersagung auf Wettarten erstrecken, die von dem Antragsteller nicht vermittelt werden würden. Des Weiteren sei der Antragsteller nicht die unmittelbare Quelle der „Gefahr“. Die gegenüber der Firma ... erteilte Duldung vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. August 2016 könne dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Existenz des Schreibens gehe aus dem späteren Schriftverkehr, der dem Bevollmächtigten vorliege, hervor. Ebenso möchte ... nicht die „Aufstellung der geduldeten Wettvermittlungsstellen“ aus dem Bescheid der Regierung von ... vorlegen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Einfluss auf das angebotene Wettprogramm habe. Der Wettveranstalter habe für seine Franchisepartner eine Vorgabe zur Einstellung der Kassensysteme erarbeitet, die den Wettvermittlern schriftlich mitgeteilt worden sei. In diesem Schreiben werde auf unzulässige Wetten verwiesen und den Franchisepartnern ausdrücklich empfohlen, ein eingeschränktes Wettprogramm anzubieten, um den Betrieb der Wettannahmestelle nicht zu gefährden. Der Duldungsbescheid der zuständigen Regierung vom 23. Februar 2018 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle des Antragsstellers. Eine Duldung für eine bestimmte Wettvermittlungsstelle könne nicht mit einer Veranstalterduldung gleichgesetzt werden. Selbst wenn gegenüber dem Antragsteller eine Duldung durch die zuständige Regierung ergangen wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, gegen einzelne, offensichtlich materiell unzulässige Sportwetten vorzugehen. Insoweit würde die Antragsgegnerin weiterhin im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse handeln. Auch sonstige Ermessensfehler lägen nicht vor. Da jeder Vermittler vor Ort steuern könne, welche konkreten Wetten er anbiete, entstehe ein unterschiedliches Wettprogramm gerade nicht aufgrund behördlicher Untersagungsverfügungen. Eine Reduzierung des Wettprogramms sei innerhalb von wenigen Tagen möglich, so dass der Antragsteller auch richtiger Adressat sei. Dem Antragsteller werde durch die Untersagungsverfügung der Betrieb nicht gänzlich untersagt, sondern lediglich beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Die Klage gegen die Untersagungsverfügung wird erfolglos bleiben, weil der Bescheid vom 24. Mai 2018 voraussichtlich rechtmäßig und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Untersagungsverfügung nach Ziffer I. des Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig.

1.1 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach Ziffer I. des Bescheids ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt werden. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

1.2 Nach summarischer Prüfung ist der gegenständliche Bescheid formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung zuständig.

Eine Zuständigkeit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Landes Hessen zum Erlass einer auf die materielle Rechtswidrigkeit des vermittelten Glücksspielangebots gestützten Untersagungsverfügung nach § 9a Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV besteht nicht. § 9a Abs. 3 GlüStV regelt die ländereinheitliche Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht nur, soweit die Tätigkeit der Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich bzw. das Veranstalten von Sportwetten betroffen ist (Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 9a Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 11 ff.). Da der Antragsteller ausschließlich als Vermittler von Sportwetten tätig ist, ergibt sich aus § 9a Abs. 3 GlüStV keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Landes Hessen für eine Untersagungsverfügung. Die Regelung in § 21 Abs. 1 GlüStV, wonach Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden können und Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis zu regeln sind, führt ebenfalls zu keiner Zuständigkeitsverlagerung bei der Untersagung der Vermittlung von materiell nicht erlaubnisfähigen Sportwetten von der für den Sportwettenvermittler zuständigen Aufsichtsbehörde auf die für den Konzessionsnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 GlüStV wird gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV als Konzession für alle Länder von der zuständigen Behörde erteilt. Durch dieses ländereinheitliche Verfahren soll sichergestellt werden, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten gleichartig sind und ein einheitliches Angebot durch die Konzessionäre vorgehalten werden kann (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 Rn. 34). Derzeit werden von der nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV für die Konzessionserteilung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen aber keine Konzessionen für Wettveranstalter vergeben, weshalb auch keine Erlaubnisse für die Veranstaltung einer bestimmten Art von Sportwetten erteilt werden. Das hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber u.a. beabsichtigte Beschränkung des Produktportfolios (LTDrs. 16/11995) nicht bundeseinheitlich erreicht werden kann. Ein faktischer Nichtvollzug dieser gesetzlichen Regelungen zieht jedoch keine Verlagerung der vom Gesetzgeber eindeutig geregelten Zuständigkeit im Bereich der Glücksspielaufsicht nach sich (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 23).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2018 (BayVGH, U.v. 8.3.2018 – 10 B 15.994 – juris). Zwar verweist der Antragsteller auf eine Passage im Urteil, der zu Folge Landesbehörden Aussagen zur Erlaubnisfähigkeit eines Wettangebots nicht treffen dürften, weil dies Aufgabe der für das länderübergreifende Konzessionsverfahren zuständigen Behörde sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Konzessionsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte. Solange es jedoch zu keinem Abschluss dieses Verfahrens kommt, solange müssen die jeweiligen Landesbehörden die Bewertung der Erlaubnisfähigkeit von Wetten treffen können, um den Vollzug des GlüStV sicher zu stellen. Zudem betrifft das oben genannte Urteil eine andere Fallkonstellation, da es im vorliegenden Verfahren um eine Untersagungsverfügung und nicht um einen Anspruch auf Erlass einer isolierten Vermittlungserlaubnis geht.

1.3 Ebenso erweist sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig.

Die betroffenen Live- und Ereigniswetten sind nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV unzulässig.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der vom Antragsteller vermittelten Wetten und damit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Danach sind Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen sowie den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen als Einzel- und Kombinationswetten zulässig. Endergebniswetten dürfen auch als LiveWetten angeboten werden. Ansonsten sind gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV LiveWetten genauso wie Ereigniswetten ausgeschlossen. Neben der Endergebniswette sind auch Ergebniswetten auf einzelne Abschnitte des Sportereignisses zulässig, solange sie nicht in Form von LiveWetten vermittelt werden.

– Danach sind die (Live-) Wetten auf Ereignisse sowie den Zeitpunkt, die Anzahl und das Verhältnis der Ereignisse ( z. B. Tor, Torschütze, (Live-) Wetten auf das erste/nächste Tor, LiveWetten auf das nächste Tor/Tore ab jetzt in der ersten Halbzeit, Team Duelle, Torschützen Duell, Anstoß, Einwurf, Eckball, Abstoß, Freistoß, Punkte, Torschütze, Eigentor, Elfmeter sowie Wetten auf gelbe/rote Karte, etc.) unzulässig.

Die Unzulässigkeit einer Live-Wette ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Ereigniswetten sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GlüStV unzulässig. Die oben dargestellten Geschehnisse stellen gerade nicht den Ausgang eines Sportereignisses beziehungsweise eines Abschnitts eines Sportereignisses dar (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 80 ff.).

– Zwar sind Wetten auf Abschnitte von Sportereignissen wie z. B. Halbzeitergebnisse, Satz-, Drittel- und Viertelgewinne gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 zulässig. Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht in Form von Live-Wetten vermittelt werden (BayVGH, B.v 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 35; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 31). Von der Antragsgegnerin wurde nur die Vermittlung von Live-Wetten untersagt. Deren Unzulässigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 86).

– Live-Wetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 87).

– Live-Wetten auf eventuell noch fallende Tore sind ebenfalls gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig.

– (Live-) Wetten auf Fantasy Fußballspiele sind nicht erlaubt, da nicht auf den Ausgang eines (tatsächlichen) Sportereignisses i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gewettet wird. Die Unzulässigkeit als Livewette folgt aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 87).

1.4 Die der Untersagungsanordnung zugrundeliegende Ermessenausübung durch die Antragsgegnerin ist im Rahmen des insoweit eingeschränkten Prüfungsumfanges des Gerichts nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

1.4.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ergibt sich ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht hinsichtlich des Vorliegens einer aktiven oder formlosen Duldung für die Wettveranstalterin durch den Freistaat Bayern oder der Duldung einer anderen Wettvermittlungsstelle an die ... durch die Regierung von ... vom 23. Februar 2018.

Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. August 2016 (StMI-IA4-2161-2-71) werden Sportwettveranstalter, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt und dort die Mindestanforderungen erfüllt haben, formlos geduldet. Für die Wettvermittlungsstellen dieser Sportwettveranstalter können Duldungen gegenüber dem Veranstalter erlassen werden.

Zwar liegt für die Wettveranstalterin, deren Wetten der Antragsteller vermittelt, eine solche formlose Duldung vor (https://www...bayern.de/a...pdf; LTDrs. 17/16997, Tabelle zu Art. 2 des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die oben genannten Wetten nicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde untersagt werden dürfen. Denjenigen Sportwettveranstaltern, die sich am Konzessionierungsverfahren beteiligt und dort die Mindestanforderungen erfüllt haben, wurde mit E-Mail vom 5. August 2016 (Az.: StMI-IA4-2167-5-9; https://www...de/...pdf) ein Informationsschreiben übermittelt. Das Wettprogramm wird dabei jedoch nicht überprüft, so dass durch die (formlose) Duldung für den Wettveranstalter oder für die Wettvermittlungsstelle eine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der im Einzelnen angebotenen Wetten gerade nicht getroffen wird. Die formlose Duldung für die Sportwettenveranstalterin kann demnach hinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit einzelner Wetten einer aufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung nicht entgegengehalten werden.

1.4.2 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Vortrag des Antragstellers zur Zulässigkeit der Wetten „Wer erzielt das erste Tor?“ oder „Wer erzielt das nächste Tor?“. Zwar hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Wetten „Welcher Spieler erzielt das erste Tor?“ beziehungsweise „Welche Mannschaft erzielt als erste ein Tor und gewinnt?“ im Jahr 2013 zugelassen (Hessischer Staatsanzeiger, Nr. 33, S. 1013 ff.). Diese einzelne Entscheidung des Landes Hessen führt jedoch nicht dazu, dass Behörden in Bayern daran gebunden wären. Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 40).

1.4.3 Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin wurden gegen alle bekannten Wettvermittlungsstellen gleichzeitig Verfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Antragsgegnerin keine Anbieter benannt, welche unzulässige Wetten vermitteln würden. Dass nicht sämtliche Verwaltungsverfahren Tag genau am selben Tag abgeschlossen werden könnten, sei zum einen der personellen Situation und den Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Akteneinsichten) geschuldet und zum anderen dem Umstand, dass zum Teil Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden seien. Letzteres ist auch dem erkennenden Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist insoweit nicht zu beanstanden.

1.5 Soweit die Untersagungsanordnung auch Wetten umfasst, die der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr vermittelt, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 45).

1.6 Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Untersagung. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann sowohl an den Veranstalter als auch an den Vermittler von Sportwetten gerichtet werden. Es sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 21 Abs. 4 GlüStV sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung dieser Wettarten unzulässig. Dabei spricht nach der Überzeugung des Gerichts viel dafür, dass der Antragsteller tatsächlich Einfluss auf das angebotene Wettprogramm hat.

2. Auch Ziffer II. des Bescheides ist voraussichtlich rechtmäßig. Das ausgesprochene Werbeverbot lässt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV stützen. Insoweit sind die oben zu Ziffer I. im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die die Antragsgegnerin die Untersagung der Wetten zu Recht gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden.

3. Die Androhung eines Zwangsgelds in den Ziffern III. und IV. des Bescheids ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 BayVwZVG. Die verfügten Untersagungen sind Unterlassungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung steht auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 € und höchstens 50.000 € (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.09.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23 m.w.N). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bemisst sich vorliegend nach dem voraussichtlich entgehenden Gewinn, dem Kundenaufkommen, der Anzahl der Wettterminals sowie der Höhe der bei Sportwetten im Allgemeinen zu erzielenden Umsätze. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, das in Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Ebenso wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht sowie eine Frist bestimmt, innerhalb derer dem Antragsteller der Vollzug billigerweise zugemutet werden konnte.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.