Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2018 - Au 8 S 18.795

published on 04/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Juli 2018 - Au 8 S 18.795
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin verfügte Untersagung für die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und LiveWetten, die Werbung hierfür sowie die Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung.

Die Antragstellerin betreibt seit 29. Oktober 2015 eine Vermittlungsstelle für Sportwetten, für die bisher keine förmliche Duldung seitens der zuständigen Regierung vorliegt.

Die Antragsgegnerin traf im Rahmen von Betriebskontrollen am 21. Februar 2018 und am 15. März 2018 folgende Feststellungen:

In dem Sportwettbüro befanden sich neun Bildschirme, welche die bewettbaren Sportereignisse mit Zeitpunkt der Veranstaltung und den jeweiligen Wettquoten anzeigten. Auf 12 Fernsehgeräten waren Sportübertragungen beziehungsweise -sendungen zu sehen. An neun Wettterminals mit Bildschirm konnten LiveWetten platziert werden. Zudem befanden sich zwei internetfähige PCs in der Wettvermittlungsstelle, die es ermöglichten, auf Websites von Sportwettanbieter zuzugreifen. Auf den in den Betriebsräumen aufgestellten Tischen lagen Wettscheine der Wettveranstalterin unter dem Markennamen „...“ aus. Außerdem wurden insbesondere die nachfolgenden Wetten auf die Sportarten Fußball, Tennis, Eishockey und Volleyball gemäß „... Fußball 1“ beziehungsweise den aushängenden Wettbildschirmen und Wettterminals angeboten:

– Torerfolg als Wette, bei der auf den Torschützen einer Europa League Partie gewettet werden kann (Fußball)

– Torschützen Duell als Wette, bei der fiktiv die Spieler gegnerischer oder gleicher Teams gegeneinander antreten, wobei auf Sieg, Niederlage oder Unentschieden in diesem Duell gewettet werden kann (Fußball)

– Torerfolg als Wette, bei der auf den Torschützen einer Bundesliga Partie gewettet werden kann (Fußball)

– Torerfolg als Wette, bei der auf den Torschützen einer Partie der Primera División gewettet werden kann (Fußball)

– Torerfolg als Wette, bei der auf den Torschützen einer Partie der Ligue 1 gewettet werden kann (Fußball)

– Torerfolg als Wette, bei der im Rahmen des Tagesspecials auf die Vorkommnisse „Tore Heimteam: Tore Auswärtsteam“, „Treffen alle am Tag spielenden Teams?“, „gibt es ein Spiel mit mehr als 4,5 Toren?“, „Gesamtzahl Tore“, „Heim Tore“, „Auswärts Tore“ und „Tore in der ersten Halbzeit“ gewettet werden kann (Fußball)

– Team Duell als Wette, bei der auf eine fiktive Partie gewettet werden kann, wobei das Ergebnis durch die Anzahl der Tore im tatsächlich stattfindenden Spiel der jeweiligen Mannschaften bestimmt wird (Fußball)

– Ergebnis erste Halbzeit, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

– Restzeit erste Halbzeit, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

– Satzgewinn, wobei Spielstand und Spielzeit live angegeben waren (Tennis)

– Satzgewinn, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Volleyball)

– Drittelwette, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Eishockey)

– Nächstes Tor, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

– Tore ab jetzt als Wette, bei der auf die Anzahl noch zu erzielender Tore im Spiel gewettet werden kann, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

– Nächstes Tor in der ersten Halbzeit, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

– Tore ab jetzt in der ersten Halbzeit, wobei Spielstand und Spielzeit auf den Wettbildschirmen und Wettterminals live angegeben waren (Fußball)

Mit Schreiben vom 26. März 2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, alle materiell illegalen Sportwetten in den Betriebsräumen zu untersagen, und räumte ihr eine Äußerungsfrist bis spätestens 16. April 2018 ein. Stellungnahmen erfolgten am 16. April 2018 sowie am 18. April 2018.

Auf diese wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 20. April 2018 untersagte die Antragsgegnerin in Ziffer I. des Bescheids der Antragstellerin ab dem 4. Mai 2018 die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und LiveWetten in ihren Betriebsräumen, nahm von der Untersagung Ergebniswetten und LiveEndergebniswetten jedoch aus. Es wurde festgesetzt, dass folgende Ereignis- und LiveWetten (nicht abschließend) von der Untersagung umfasst sind:

– (Live-) Wetten auf Ereignisse sowie den Zeitpunkt, die Anzahl und das Verhältnis der Ereignisse (z.B. Tor, Torschütze, (Live-) Wetten auf das erste/nächste Tor, LiveWetten auf das nächste Tor/Tore ab jetzt in der ersten Halbzeit, Team Duelle, Torschützen Duell, Anstoß, Einwurf, Eckball, Abstoß, Freistoß, Punkte, Torschütze, Eigentor, Elfmeter sowie Wetten auf gelbe/rote Karte, etc.)

– LiveWetten auf Abschnitte z.B. Halbzeitergebnisse, Satz-, Drittel- und Viertelgewinne

– LiveWetten auf die Restzeit

– LiveWetten auf evtl. noch fallende Tore

– (Live-) Wetten Fantasy Fußballspiele.

Die Werbung für die in Ziffer I. des Bescheids genannten Sportwetten als Ereignis- und LiveWetten wurde der Antragstellerin ab 4. Mai 2018 untersagt (Ziffer II). Für den Fall, dass die Antragstellerin Wetten i.S.d. Ziffer I. vermittelt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € angedroht (Ziffer III). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus Ziffer II. des Bescheids zuwiderhandelt, wurde ein Zwangsgeld von 5.000,00 € angedroht (Ziffer IV).

Zur Begründung des Bescheids hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die am 21. Februar 2018 und am 15. März 2018 durchgeführten Betriebskontrollen hätten ergeben, dass die Antragstellerin in den Betriebsräumen aktuell unzulässige Live-Wetten i.S.d. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sowie unzulässige Ereigniswetten i.S.d. § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV angeboten und vermittelt habe.

Die Untersagung der Vermittlung der unzulässigen Sportwetten sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV erfolgt. Die Untersagung der Werbung für die unzulässigen Sportwetten in Ziffer II. des Bescheides beruhe auf § 9 Abs. 1 GlüStV. Die in Ziffer I. des Bescheids genannten (Live-) Wetten bezogen auf die Ereignisse Anstoß, Einwurf, Eckball, Abstoß, Freistoß, Punkte, Torschütze, Eigentor, Elfmeter sowie auf eine gelbe/rote Karte würden zwar bislang nicht in den Räumlichkeiten der Antragstellerin angeboten. Es sei jedoch geboten diese ohnehin unzulässigen (Live-) Wetten aufzuzählen, da Wettprogramme häufig geändert würden. Die Anordnungen in den Ziffern I. und II des Bescheides entsprächen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und widersprächen nicht den Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016, da diese keine ermessensbindende Wirkung entfalten würden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Fortführung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten. Die angebotenen Wetten seien absolut nicht erlaubnisfähig. Der Antragstellerin sei es nach wie vor möglich, zulässige Wetten wie Ergebniswetten und Live-Endergebniswetten zu vermitteln. Der Eingriff in die Berufsausübung sei gerechtfertigt, da mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vernünftige Gründe des Allgemeinwohls verfolgt würden. Bei der Bemessung der angedrohten Zwangsgelder habe sich die Antragsgegnerin an den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin orientiert. Dieses ergebe sich aus dem Kundenaufkommen, der Anzahl der Wettterminals sowie der Höhe der bei Sportwetten im Allgemeinen zu erzielenden Umsätze.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 aufzuheben (Au 8 K 18.794). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zugleich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Bescheid vom 20. April 2018 jedenfalls ermessensfehlerhaft sei.

Für die Wettveranstalterin liege eine Duldung vor. Die Untersagungsverfügung widerspreche dieser Duldung sowie den Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens (Stand: 28. Januar 2016). Aus der Duldung ergebe sich, dass weder gegenüber der Wettveranstalterin noch gegenüber einer Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags Wetten an die Wettveranstalterin vermittle, eine Untersagung der jeweiligen Tätigkeit erfolgen dürfe. Der Ausgang von Sportereignissen umfasse auch Vorgänge, die sich im Endergebnis unmittelbar niederschlagen oder sich aus diesem herleiten oder sich auf andere leistungsrelevante Merkmale des Ergebnisses der Sportveranstaltung beziehen würden. Die Duldung des Wettprogramms der Wettveranstalterin müsse von der Antragsgegnerin auch dann beachtet werden, wenn dieses unzulässiger Weise auch materiell unerlaubte Wettformen erfassen würde. Die Rechtswirkung der Duldung liege darin, dass sowohl das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie nachgeordnete Behörden eine Untersagung nicht verfügen dürften. Erst recht könne eine Untersagung einer Wettvermittlung nicht auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit bereits der Wettveranstaltung gestützt werden, da dies im Widerspruch zur der Duldung stehen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Duldung einer Wettveranstaltung unterlaufen werden könne, wenn ein Wettveranstalter sich eines Vermittlers bediene, im umgekehrten Fall jedoch nicht. Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin beziehe sich zum Teil auf Wetten, die von der an die Wettveranstalterin erteilten Duldung erfasst seien. Hinsichtlich derjenigen Wettarten, die von der Duldung nicht erfasst seien, könne man eine Untersagung nicht rein vorsorglich erlassen.

Auf die Antragsbegründung wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin Einfluss auf das angebotene Wettprogramm habe. Der Wettveranstalter habe für seine Franchisepartner eine Vorgabe zur Einstellung der Kassensysteme erarbeitet, die den Wettvermittlern schriftlich mitgeteilt worden sei. In diesem Schreiben werde auf unzulässige Wetten verwiesen und den Franchisepartnern ausdrücklich empfohlen, ein eingeschränktes Wettprogramm anzubieten, um den Betrieb der Wettannahmestelle nicht zu gefährden. Der Duldungsbescheid der zuständigen Regierung vom 23. Februar 2018 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle der Antragsgegnerin. Eine Duldung für eine bestimmte Wettvermittlungsstelle könne nicht mit einer Veranstalterduldung gleichgesetzt werden. Selbst wenn gegenüber der Antragstellerin eine Duldung durch die zuständige Regierung ergangen wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, gegen einzelne, offensichtlich materiell unzulässige Sportwetten vorzugehen. Insoweit würde die Antragsgegnerin weiterhin im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse nach § 9 GlüStV handeln. Auch sonstige Ermessensfehler lägen nicht vor. Da jeder Vermittler vor Ort steuern könne, welche konkreten Wetten er anbiete, entstehe ein unterschiedliches Wettprogramm gerade nicht aufgrund behördlicher Untersagungsverfügungen. Eine Reduzierung des Wettprogramms sei innerhalb von wenigen Tagen möglich, so dass die Antragstellerin auch richtige Adressatin sei. Der Antragstellerin werde durch die Untersagungsverfügung der Betrieb nicht gänzlich untersagt, sondern lediglich beschränkt.

Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 wiederholte und vertiefte die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen. Aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2018 (10 B 15.994) ergebe sich, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit hessischer Behörden falle, zu beurteilen, ob die Veranstaltung von Sportwetten erlaubnisfähig sei oder nicht. Aus der Erteilung von Duldungen ergebe sich, dass dieser Grundsatz nicht auf die Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit im Rahmen von Erlaubnisverfahren beschränkt bleiben könne. Es sei nach der Konzeption des GlüStV die ausschließliche Aufgabe der Konzessionsvergabestelle in Hessen, die Erlaubnisfähigkeit einer Wettveranstaltung sowie eines Wettprogramms verbindlich zu beurteilen. Jede Beurteilung durch eine andere Behörde sei ein Übergriff in die Zuständigkeit des Landes Hessen. Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass das Argument der formalen Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht mehr gelte. Die Wetten „Wer erzielt das erste Tor?“ oder „Wer erzielt das nächste Tor?“ seien vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport explizit erlaubt worden.

Auf den Schriftsatz vom 19. Juni 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Akte nebst Lichtbildern sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Die Klage gegen die Untersagungsverfügung wird erfolglos bleiben, weil der Bescheid vom 20. April 2018 voraussichtlich rechtmäßig und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Untersagungsverfügung nach Ziffer I. des Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig.

1.1 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach Ziffer I. des Bescheids ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt werden. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

1.2 Nach summarischer Prüfung ist der gegenständliche Bescheid formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung zuständig.

Eine Zuständigkeit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Landes Hessen zum Erlass einer auf die materielle Rechtswidrigkeit des vermittelten Glücksspielangebots gestützten Untersagungsverfügung nach § 9a Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV besteht nicht. § 9a Abs. 3 GlüStV regelt die ländereinheitliche Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht nur, soweit die Tätigkeit der Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich bzw. das Veranstalten von Sportwetten betroffen ist (Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 9a Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 11 ff.). Da die Antragstellerin ausschließlich als Vermittler von Sportwetten tätig ist, ergibt sich aus § 9a Abs. 3 GlüStV keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Landes Hessen für eine Untersagungsverfügung. Die Regelung in § 21 Abs. 1 GlüStV, wonach Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden können und Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis zu regeln sind, führt ebenfalls zu keiner Zuständigkeitsverlagerung bei der Untersagung der Vermittlung von materiell nicht erlaubnisfähigen Sportwetten von der für den Sportwettenvermittler zuständigen Aufsichtsbehörde auf die für den Konzessionsnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 GlüStV wird gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV als Konzession für alle Länder von der zuständigen Behörde erteilt. Durch dieses ländereinheitliche Verfahren soll sichergestellt werden, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten gleichartig sind und ein einheitliches Angebot durch die Konzessionäre vorgehalten werden kann (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 Rn. 34). Derzeit werden von der nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV für die Konzessionserteilung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen aber keine Konzessionen für Wettveranstalter vergeben, weshalb auch keine Erlaubnisse für die Veranstaltung einer bestimmten Art von Sportwetten erteilt werden. Das hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber u.a. beabsichtigte Beschränkung des Produktportfolios (LTDrs. 16/11995) nicht bundeseinheitlich erreicht werden kann. Ein faktischer Nichtvollzug dieser gesetzlichen Regelungen zieht jedoch keine Verlagerung der vom Gesetzgeber eindeutig geregelten Zuständigkeit im Bereich der Glücksspielaufsicht nach sich (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 23).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2018 (BayVGH, U.v. 8.3.2018 – 10 B 15.994 – juris). Zwar verweist die Antragstellerin auf eine Passage im Urteil, der zu Folge Landesbehörden Aussagen zur Erlaubnisfähigkeit eines Wettangebots nicht treffen dürften, weil dies Aufgabe der für das länderübergreifende Konzessionsverfahren zuständigen Behörde sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Konzessionsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte. Solange es jedoch zu keinem Abschluss dieses Verfahrens kommt, solange müssen die jeweiligen Landesbehörden die Bewertung der Erlaubnisfähigkeit von Wetten treffen können, um den Vollzug des GlüStV sicher zu stellen. Zudem betrifft das oben genannte Urteil eine andere Fallkonstellation, da es im vorliegenden Verfahren um eine Untersagungsverfügung und nicht um einen Anspruch auf Erlass einer isolierten Vermittlungserlaubnis geht.

1.3 Ebenso erweist sich der Bescheid vom 20. April 2018 bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig.

Die betroffenen Live- und Ereigniswetten sind nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV unzulässig.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der von der Antragstellerin vermittelten Wetten und damit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Danach sind Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen sowie den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen als Einzel- und Kombinationswetten zulässig. Endergebniswetten dürfen auch als LiveWetten angeboten werden. Ansonsten sind gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV Live-Wetten genauso wie Ereigniswetten ausgeschlossen. Neben der Endergebniswette sind auch Ergebniswetten auf einzelne Abschnitte des Sportereignisses zulässig, solange sie nicht in Form von Live-Wetten vermittelt werden.

– Danach sind die (Live-) Wetten auf Ereignisse sowie den Zeitpunkt, die Anzahl und das Verhältnis der Ereignisse ( z. B. Tor, Torschütze, (Live-) Wetten auf das erste/nächste Tor, Live-Wetten auf das nächste Tor/Tore ab jetzt in der ersten Halbzeit, Team Duelle, Torschützen Duell, Anstoß, Einwurf, Eckball, Abstoß, Freistoß, Punkte, Torschütze, Eigentor, Elfmeter sowie Wetten auf gelbe/rote Karte, etc.) unzulässig.

Die Unzulässigkeit einer Live-Wette ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Ereigniswetten sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GlüStV unzulässig. Die oben dargestellten Geschehnisse stellen gerade nicht den Ausgang eines Sportereignisses beziehungsweise eines Abschnitts eines Sportereignisses dar (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 80 ff.).

– Zwar sind Wetten auf Abschnitte von Sportereignissen wie z. B. Halbzeitergebnisse, Satz-, Drittel- und Viertelgewinne gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 zulässig. Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht in Form von Live-Wetten vermittelt werden (BayVGH, B.v 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 35; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 31). Von der Antragsgegnerin wurde nur die Vermittlung von Live-Wetten untersagt. Deren Unzulässigkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 86).

– Live-Wetten auf die Restzeit sind gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 87).

– Live-Wetten auf eventuell noch fallende Tore sind ebenfalls gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV als Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig.

– (Live-) Wetten auf Fantasy Fußballspiele sind nicht erlaubt, da nicht auf den Ausgang eines (tatsächlichen) Sportereignisses i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gewettet wird. Die Unzulässigkeit als Livewette folgt aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (VG Augsburg, U.v. 8.5.2018 – Au 8 K 17.1666 – juris Rn. 87).

1.4 Die der Untersagungsanordnung zugrundeliegende Ermessenausübung durch die Antragsgegnerin ist im Rahmen des insoweit eingeschränkten Prüfungsumfanges des Gerichts nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

1.4.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ergibt sich ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht hinsichtlich des Vorliegens einer aktiven oder formlosen Duldung für die Wettveranstalterin durch den Freistaat Bayern oder der Duldung einer anderen Wettvermittlungsstelle an die ... durch die Regierung von ... vom 23. Februar 2018.

Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. August 2016 (StMI-IA4-2161-2-71) werden Sportwettveranstalter, die sich am Konzessionsverfahren beteiligt und dort die Mindestanforderungen erfüllt haben, formlos geduldet. Für die Wettvermittlungsstellen dieser Sportwettveranstalter können Duldungen gegenüber dem Veranstalter erlassen werden. Zwar liegt für die Wettveranstalterin, deren Wetten die Antragstellerin vermittelt, eine solche formlose Duldung vor (https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/informationsschreiben_an_die_sportwettveranstalter.pdf; LTDrs. 17/16997, Tabelle zu Art. 2 des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die oben genannten Wetten nicht aufsichtsrechtlich untersagt werden dürfen. Denjenigen Sportwettveranstaltern, die sich am Konzessionierungsverfahren beteiligt und dort die Mindestanforderungen erfüllt haben, wurde mit EMail vom 5. August 2016 (StMI-IA4-2167-5-9; https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/informationschreiben_an_die_sportwettveranstalter.pdf) ein Informationsschreiben übermittelt. Das Wettprogramm wird dabei jedoch nicht überprüft, so dass durch die (formlose) Duldung für den Wettveranstalter oder für die Wettvermittlungsstelle eine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der im Einzelnen angebotenen Wetten gerade nicht getroffen wird. Die formlose Duldung für die Sportwettenveranstalterin kann demnach hinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit einzelner Wetten einer aufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung nicht entgegengehalten werden.

1.4.2 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Vortrag der Antragstellerin zur Zulässigkeit der Wetten „Wer erzielt das erste Tor?“ oder „Wer erzielt das nächste Tor?“. Zwar hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Wetten „Welcher Spieler erzielt das erste Tor?“ beziehungsweise „Welche Mannschaft erzielt als erste ein Tor und gewinnt?“ im Jahr 2013 zugelassen (Hessischer Staatsanzeiger, Nr. 33, S. 1013 ff.). Diese einzelne Entscheidung des Landes Hessen führt jedoch nicht dazu, dass Behörden in Bayern daran gebunden wären. Da das Konzessionierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Wetten nicht als Konzessionierungsbehörde getroffen, sondern als Staatsbehörde eines einzelnen Bundeslandes, die in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 50 f.; OVG Lüneburg, B.v. 14.3.2018 – 11 LA 128/17 – juris Rn. 40).

1.5 Soweit die Untersagungsanordnung auch Wetten umfasst, die die Antragstellerin nicht bzw. nicht mehr vermittelt, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 45).

1.6 Die Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin der Untersagung. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann sowohl an den Veranstalter als auch an den Vermittler von Sportwetten gerichtet werden. Es sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 21 Abs. 4 GlüStV sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung dieser Wettarten unzulässig. Dabei spricht nach der Überzeugung des Gerichts viel dafür, dass die Antragstellerin tatsächlich Einfluss auf das angebotene Wettprogramm hat.

2. Auch Ziffer II. des Bescheides vom 20. April 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig. Das ausgesprochene Werbeverbot lässt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV stützen. Insoweit sind die oben zu Ziffer I. im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die die Antragsgegnerin die Untersagung der Wetten zu Recht gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden.

3. Die Androhung eines Zwangsgelds in den Ziffern III. und IV. des Bescheids vom 20. April 2018 ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 BayVwZVG. Die verfügten Untersagungen sind Unterlassungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung steht auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 € und höchstens 50.000 € (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.09.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23 m.w.N). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend nach dem voraussichtlich entgehenden Gewinn, dem Kundenaufkommen, der Anzahl der Wettterminals sowie der Höhe der bei Sportwetten im Allgemeinen zu erzielenden Umsätze. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das in Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Ebenso wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht sowie eine Frist bestimmt, innerhalb derer der Antragstellerin der Vollzug billigerweise zugemutet werden konnte.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/03/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 08/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von - (Live-)Wetten Über/Unte
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.