Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Apr. 2015 - Au 7 S 15.50138

published on 07/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Apr. 2015 - Au 7 S 15.50138
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Italien.

1. Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller, seinen Angaben nach nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 28. September 2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Am 6. November 2014 gab der Antragsteller im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt an, er habe Nigeria im Jahr 2012 verlassen. Er habe sich zwei Jahre in Libyen und drei Tage in Italien aufgehalten. Von Italien aus sei er mit dem Zug nach Deutschland gefahren.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für Italien (...). Unter dem 22. November 2014 bat das Bundesamt Italien um Übernahme des Asylverfahrens. Die italienischen Behörden haben nicht geantwortet.

Mit Bescheid vom 2. März 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2.). Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2015 zugesandt.

2. Der Antragsteller ließ per Telefax am 13. März 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2015 aufzuheben.

Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.50137 geführt.

Gleichzeitig wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien sei aufgrund der dort festzustellenden systemischen Mängel unzulässig. Es werde zwar nicht verkannt, dass die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien mehrfach verneint habe. Es deute jedoch alles darauf hin, dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien, insbesondere die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber, bedingt durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der dort gestellten Asylanträge, zwischenzeitlich (wieder) wesentlich verschlechtert hätten. Der UNHCR habe bereits im April 2014 zusätzliche Aufnahmehilfen angemahnt. Beim Antragsteller liege auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, da er an einer Herzerkrankung leide, so dass er ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig sei bzw. die Abschiebung als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für seine Gesundheit nach sich ziehen würde.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 17. März 2015 vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller in dessen hausärztlicher Behandlung befinde. Der Antragsteller sei aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig. Eine Abschiebung nach Italien würde eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit nach sich ziehen.

Mit weiterem Schreiben vom 27. März 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass ein weiteres ärztliches Attest über die beim Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen bestehende Reiseunfähigkeit derzeit noch nicht ausgestellt werden könne, da, entsprechend dem beiliegenden Schreiben des Herrn Dr. ... vom 26. März 2015, ein Termin bei Frau Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie, erst am 8. Juni 2015 habe vereinbart werden können.

3. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17. März 2015 die Behördenakten vor, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige, insbesondere auch fristgemäß (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146).

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2015 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt damit das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne der § 27 a, § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. § 34 a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.

a) Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).

Nachdem aufgrund des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 und auch aufgrund der Angaben des Antragstellers festgestellt wurde, dass der Antragsteller (aus einem Drittstaat kommend) illegal nach Italien eingereist ist, ist Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO der für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat.

Die italienischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 2014 nicht beantwortet, mit der Folge, dass somit Italien gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO gehalten ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

b) Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch rechtlich zulässig. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung nach Italien zu gewähren.

Systemische Mängel, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren in Italien nicht erkennbar.

Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen dort nicht vor, wie mittlerweile durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 30 ff., OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 A. - DVBl. 2014, 790 ff.; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo dem Einwand systemischer Mängel im Zielland Italien nicht beigepflichtet und ausdrücklich festgestellt wird, dass es auf individuelle Erfahrungen von Mängeln in der Vergangenheit unterhalb der Schwelle systemischer Mängel nicht entscheidungserheblich ankommt.

Hinsichtlich dieser Frage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 2014 (- 13a B 13.30295 - Rn. 38 ff.) wie folgt ausgeführt:

„Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan-Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regionallokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „... has not shown that ... future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 Rn.43ff., 78; B. v. 18.6.2013- Nr. 53852/11 -ZAR 2013, 338; E. v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www.hudoc. echr.coe.int Rn. 139; s. auch BVerwG, U. v. 1.6.2011 -10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht).

Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. Rom/Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u. U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).

Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderlineeurope e. V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O. S. 69) und borderlineeurope (a. a. O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in der SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E. v. 2.4.2013, a. a. O. Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O. Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren.

Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, der gemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - s. eurostatpressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - s. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre.

Die Annahme von borderlineeurope (a. a. O. S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderlineeurope zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen Roma Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in Rom, welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in Rom und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderlineeurope beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden.“

Dieser Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - (Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -) gefolgt. Ein „systemisches Versagen“ im Sinne dieser Rechtsprechung setzt danach zwar nicht voraus, dass ein Systemfehler eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen muss. Vielmehr hat der EGMR die dem individuell Betroffenen drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und dazu ausgeführt, dass sich die Ursache der drohenden Gefahr weder auf das Schutzniveau auswirkt, das durch die Konvention garantiert wird, noch auf die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet. Das dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegende Prinzip gegenseitigen Vertrauens befreit diesen Staat danach nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte. Der EGMR weist auch darauf hin, dass dieser Ansatz auch vom Supreme Court des Vereinigten Königreichs in dessen Urteil vom 19.2.2014 - (2014) UKSC 12 - (Rn. 56 ff.) verfolgt wurde. Im Sinne dieser Rechtsprechung beschreibt der Begriff der „systemischen Mängel“ die Vorhersehbarkeit und Reproduzierbarkeit einer drohenden Rechtsverletzung.

In tatsächlicher Hinsicht geht der EGMR übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris) davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, B. v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A - juris).

Entgegen der etwa vom Verwaltungsgericht Hannover vertretenen Rechtsauffassung (vgl. B. v. 4.2.2015 - 3 B 388/15 - juris) folgt hieraus jedoch nicht, dass in Italien systemische Mängel im Sinne fehlender oder defizitärer Strukturen in der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien vorliegen. Denn der EGMR hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien „für sich genommen kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylsuchenden in dieses Land darstelle“ (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -). Danach ist vielmehr rein einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Asylbewerber zu einer Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehört. Ist das der Fall, kann durch die Abgabe einer Garantieerklärung hinreichend sichergestellt werden, dass im Falle einer Abschiebung ausreichender Schutz auch in Italien besteht (vgl. EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -).

Der Antragsteller, der nicht zu einer Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen zählt (siehe hierzu nachfolgend unter c)), muss derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechnen (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5 f.; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 40 m. w. N.; B. v. 5.6.2014 - 14 A 1139/14.A - juris Rn. 14; VG München, B. v. 5.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris; VG Augsburg, B. v. 28.1.2015 - Au 2 S 15.50022 - z. V. v.).

c) Im Hinblick auf den Wortlaut des § 34 a AsylVfG, nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt - abweichend von der übrigen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auch Duldungsgründe zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - Rn. 4).

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (vgl. OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris Rn. 11; B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 17. März 2015 (Bl. 26 der Gerichtsakte) lässt Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht einmal ansatzweise erkennen.

Während der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 13. März 2015 (letzter Absatz) noch von einem Abschiebungshindernis wegen einer „Herzerkrankung“ des Antragstellers spricht, enthält das o. g. Attest nicht einmal eine Diagnose, an welcher Krankheit der Antragsteller überhaupt leiden könnte, geschweige denn welche konkreten Auswirkungen der Krankheit eine Reiseunfähigkeit im Hinblick auf den Abschiebezielstaat Italien bedingen. Es ist auch nicht einmal dargelegt, ob überhaupt eine ärztliche/medizinische Behandlung des Antragstellers erforderlich ist, geschweige denn, dass eine als erforderlich angesehene Behandlung gerade nur in Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist.

Allein die Tatsache, dass für den Antragsteller am 8. Juni 2015 ein Termin bei einer Fachärztin für Psychiatrie vereinbart wurde, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Erkrankung bzw. auf das Bestehen von Reiseunfähigkeit nicht zu. Selbst wenn man eine mögliche psychische Erkrankung des Antragstellers annehmen würde, so kann diese aber insbesondere auch in Italien kostenfrei behandelt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 3.2.2014 - W 6 14.30079 - juris Rn. 18 ff.; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris Rn. 41 - 44; VG Augsburg, B. v. 9.4.2014 - Au 7 S 14.30237 - Rn. 61 ff., OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 182 ff).

Der Antragsteller kann im Falle einer Überstellung nach Italien demnach seinen Asylantrag weiterverfolgen und als Asylbewerber den Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung sowie freie medizinische Versorgung geltend machen. Für ihn greifen die Schutzmechanismen des italienischen Rechts. Jedenfalls wenn sich der Antragsteller dem Asylsystem in Italien unterwirft, kann ihm auch hinreichende soziale und medizinische Versorgung gewährt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt zudem eine Überschreitung der Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verboten wird, allein aus dem Grund, dass die wirtschaftliche Situation der Flüchtlinge im zuständigen Mitgliedsstaat schlechter ist, als im ausweisenden Mitgliedsstaat, nicht in Betracht. Art. 3 MRK kann danach nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; die Regelung enthalte keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu bieten (EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - juris).

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls war daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor allem im Hinblick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage abzulehnen.

2. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staat
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.