Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2014 - Au 5 S 13.2058

published on 08/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2014 - Au 5 S 13.2058
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebes einer Spielhalle sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- EUR.

Die Antragstellerin betreibt in der Betriebsstätte ..., eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 86,61 qm und sieben Spielgeräten.

Für den Betrieb der Spielhalle liegt eine bestandskräftige baurechtliche Genehmigung vor.

In der ...-Straße, wird eine weitere Spielhalle (derzeit „...“) in einem Abstand von 118 m betrieben, für deren Räumlichkeiten eine gewerberechtliche Erlaubnis vom 22. April 2002 vorliegt.

Mit am 24. Juni 2011 beim Antragsgegner eingegangenem Formblatt beantragte Herr ... erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb einer Spielhalle im Gebäude....

Auf den vorbezeichneten Antrag hin erhielt Herr ... von Seiten des Landratsamtes ... mit Bescheid vom 3. November 2011 die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „...“ im Anwesen ... Straße .... Auf den Inhalt des Bescheides, der bestandskräftig geworden ist, wird verwiesen.

Am 16. November 2011 meldete Herr ... bei der Stadt ... den Betrieb einer Spielhalle (Aufstellen von maximal 12 Geldspielgeräten nach § 33 i GewO) durch die Antragstellerin gewerberechtlich an. Als Betriebsstätte gab er dabei das Gebäude ..., an. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit wurde der 15. November 2011 ausgewiesen.

Mit Formblatt vom 15. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 24. Januar 2012 unter Auflagen entsprochen. Auf den Inhalt des Bescheides wird verwiesen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 18. September 2013 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Spielhalle „...“ mit Bescheid vom 3. November 2011 erstmals gewerberechtlich genehmigt worden sei und deshalb eine Übergangsfrist von einem Jahr bestehe. Die Antragstellerin benötige daher seit dem 1. Juli 2013 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV). Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV schreibe einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zur nächsten Spielhalle vor. Die Spielhalle in der ... Straße ... in ... weise jedoch lediglich einen Abstand von 118 m Luftlinie zur nächsten Spielhalle auf. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle ab sofort einzustellen und bis zum 30. September 2013 die Einstellung des Betriebes der Spielhalle formlos zu bestätigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Antragstellerin der Erlass einer Untersagungsverfügung angekündigt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 30. Oktober 2013 wurde der Antragstellerin der Betrieb der Spielhalle „...“ in der ..., ab dem 1. Januar 2014 untersagt (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR zur Zahlung angedroht. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Ziffer I des Bescheides auf § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV stütze. Hiernach könne die zuständige Landesbehörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen sowie die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zu unterbinden. Nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Zwischen Spielhallen müsse ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie eingehalten werden und eine Spielhalle dürfe nicht in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle stehen. Das Glücksspiel in der Spielhalle der Antragstellerin sei nicht erlaubt. Unerlaubt sei Glücksspiel insbesondere dann, wenn für dessen Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis nicht vorliege. Die Regelungen in §§ 24 ff. GlüStV über Spielhallen fänden grundsätzlich ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anwendung. Ausnahmen ergäben sich lediglich aus § 29 Abs. 4 GlüStV. Sie enthielten Übergangsregelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten des GlüStV gewerberechtlich erlaubten Spielhallen. Danach würden Spielhallen, für die die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, nur bis zum 30. Juni 2013 als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Vorliegend sei der Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33 i GewO am 24. Januar 2012 und somit nach dem Stichtag erteilt worden. Daraus folge, dass die Spielhalle „...“ nicht unter die fünfjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV falle. Da die Spielhalle in der ...straße ... erstmals vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich genehmigt worden sei, gelte für diese eine fünfjährige Übergangsfrist. Der Stichtag 28. Oktober 2011 sei nach jüngster Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Untersagung der Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel erfolge entsprechend pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Untersagung sei insbesondere geeignet, um das legale Ziel, die Fortführung des Betriebes der Spielhalle zu unterbinden, zu erreichen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da ein milderes Mittel für den angestrebten Zweck nicht zur Verfügung stehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV habe aus Sicht des Landratsamtes nicht erteilt werden können, da unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalles kein atypischer Ausnahmefall erkennbar sei. Unter Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Fortführung des unerlaubten Glücksspiels und dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes sei nach pflichtgemäßem Ermessen dem öffentlichen Interesse der Vorzug gegeben worden. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer II. des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nach Abwägung aller Möglichkeiten und Umstände sei das Zwangsgeld gegenwärtig das mildeste und gleichzeitig das geeignetste Mittel.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 29. November 2013 Klage erhoben (Au 5 K 13.1886), über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 hat die Antragstellerin weiter beantragt,

1. entsprechend § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, dass der im Hauptsacheverfahren eingereichten Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes... vom 30. Oktober 2013 aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Hilfsweise: Die aufschiebende Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg, Az. Au 5 K 13.1886, bezüglich des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestünden. Es sei zunächst festzuhalten, dass die Stichtagsregelung gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV vorliegend um lediglich sechs Tage verfehlt worden sei. Faktisch habe der Betrieb der Spielhalle bereits ab dem 30. Oktober 2011 stattgefunden, so dass die Stichtagsregelung eigentlich nur um zwei Tage verfehlt worden sei. Angesichts der Antragstellung bereits im Juni 2011 und der überlangen Entscheidungsdauer sei zulasten der Antragstellerin eine unzumutbare Härte eingetreten. Normalerweise sei mit einer Verbescheidung innerhalb von drei Monaten zu rechnen. Vorliegend hätte eine Verbescheidung daher schon im August 2011 erfolgen können bzw. müssen. Die Antragstellerin habe bereits umfangreiche Investitionen und Eigenleistungen getätigt, die ca. 70.000,-- EUR ausmachten. Diese Investitionen seien im Vertrauen darauf erfolgt, dass sie die Spielhalle betreiben dürfe. Die Untersagung der Spielhalle und die Schließung zum 1. Januar 2014 griffen daher unzumutbar in die Eigentumsrechte der Antragstellerin ein. Nach § 29 Abs. 4 GlüStV bestehe ausdrücklich die Möglichkeit, von den Anforderungen nach § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV abzusehen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Entsprechend sehe auch Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV vor, dass Ausnahmen von dem Mindestabstand von 250 m zugelassen werden könnten. Schließlich verstoße die Rechtslage in Bayern gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil einer Klage gegen eine Schließungsverfügung nach Art. 10 Satz 1 und 2 AGGlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GlüStV keine aufschiebende Wirkung zukomme, während dies in vielen anderen Bundesländern der Fall sei. Vorliegend hänge es von sechs Tagen ab, ob eine Spielhalle in einem Jahr schließen müsse oder erst in fünf Jahren. Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 30. Dezember 2013 wird ergänzend verwiesen.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 30. Oktober 2013 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 K 13.1886 sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt in Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg.

1. Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der bei Gericht am 29. November 2013 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog ist jedenfalls unbegründet, da der erhobenen Klage entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV keine aufschiebende Wirkung zukommt und damit auch kein Fall faktischer Vollziehung vorliegt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 181 zu § 80).

Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar statthaft, weil das zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung befugte Gericht einen Feststellungsausspruch treffen darf, wenn die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Rn. 181 zu § 80 m. w. N.).

Der Hauptantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die von der Antragstellerin begehrte Feststellung nicht der geltenden Rechtslage entspricht.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. In den in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Konstellationen entfällt die aufschiebende Wirkung. Vorliegend kommt allein § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung insbesondere dann, wenn dies durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung stellt § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dar, der die sofortige Vollziehbarkeit von Anordnungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV von Gesetzes wegen anordnet.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Hierzu kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV). Die Kammer ist der Auffassung, dass die hier in Streit stehende Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV gestützt wurde. § 9 Abs. 2 GlüStV ordnet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage gesetzlich an. In der amtlichen Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (LT-Drs. Bayern 15/8486 S. 16) ist hierzu ausgeführt, dass dies Folge dessen sei, dass in Fällen des Erlasses glücksspielrechtlicher Anordnungen regelmäßig ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer sofortigen Vollziehung bestehe.

Der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle mit ihrem Angebot an Glücksspielautomaten unterfällt auch dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages. Bei dem Spiel an Glücksspielautomaten handelt es sich um Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV, da im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Weiter ist darauf zu verweisen, dass durch § 3 Abs. 7 GlüStV erstmals Spielhallen in das glücksspielrechtliche Regulierungskonzept integriert wurden. § 3 Abs. 7 GlüStV knüpft dabei an den gewerberechtlichen Spielhallenbegriff des § 33 i GewO an und erfasst insbesondere Spielhallen, in denen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden (§ 33 c GewO).

Darüber hinaus ist die Anwendung des hier von der Antragsgegnerin herangezogenen § 9 Abs. 1 GlüStV für die Untersagungsverfügung auch nicht durch § 2 Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen, der regelt, dass für Spielhallen, soweit in ihnen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des 7. und 9. Abschnitts GlüStV Anwendung finden. Art. 10 AGGlüStV bestimmt insoweit weiterführend in Abs. 1 Nr. 1, dass die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV die Aufgabe haben, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 AGGlüStV normiert, dass ihnen zu diesem Zweck auch die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV zustehen. Damit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die hier in Streit stehende Verfügung vom 30. Oktober 2013 auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV gestützt hat. Dies gilt umso mehr, als Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV ausdrücklich bestimmt, dass Spielhallen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV betrieben werden dürfen.

Auch eröffnet § 28 GlüStV dem Landesgesetzgeber die Befugnis, auf Landesebene Ausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag zu erlassen. Da sich § 28 GlüStV im 9. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages befindet, gibt er damit auch die Befugnis, auf Landesebene den Betrieb von Spielhallen im Rahmen eines Ausführungsgesetzes zu regeln. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt daher nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 ff; VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540 - juris). Bedarf es demnach für den Weiterbetrieb der Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, so löst damit deren Fehlen die Wahrnehmung der in Art. 10 AGGlüStV, § 9 GlüStV geregelten Aufsichtsbefugnisse der nach Art. 4 Abs. 1 AGGlüStV zuständigen Behörden aus. Dieses Ergebnis bestätigt die landesrechtliche Regelung in Art. 10 Satz 2 AGGlüStV, der der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eingriffsbefugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ausdrücklich zuweist. Da nach der Gesetzessystematik auch der Betrieb von Spielhallen landesrechtlich der Glücksspielaufsicht unterstellt wurde, geht der Einwand der Bevollmächtigten der Antragstellerin fehl, die ausgesprochene Untersagungsverfügung des Antragsgegners -gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV - unterfiele nicht dem gesetzlichen Sofortvollzug aus § 9 Abs. 2 GlüStV. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV ordnet dementsprechend die Geltung von § 9 Abs. 2 GlüStV auch für den Betrieb von Spielhallen an (so auch BayVGH, B.v.11.12.2013 - 10 CS 13.2297 - juris).

Mithin entfällt die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage nach § 9 Abs. 2 GlüStV. Der gestellte Feststellungsantrag ist daher unbegründet und war vom Gericht abzulehnen.

2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Mit Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des gestellten Hauptantrages war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

2.1 Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ist statthaft, da Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben. Auch Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, wie vorliegend die in Ziffer II. des angegriffenen Bescheides vom 30. Oktober 2013 ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes, sind nach Art. 21 a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

2.2 Der Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn das Ergebnis einer Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) überwiegt. Diese Interessenabwägung ist in erster Linie (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszurichten, also an den Erfolgsaussichten der hier erhobenen Anfechtungsklage. Dabei hat das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene originäre Entscheidung aufgrund summarischer Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen.

Bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Unter Anwendung des gebotenen Prüfungsmaßstabes erweisen sich sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich als rechtmäßig. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wie es in § 9 Abs. 2 GlüStV seinen Niederschlag gefunden hat, überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

2.3 Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Anordnung ist Art. 10 Satz 2 AGGlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann insbesondere die Veranstaltung und Durchführung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Die Kammer erachtet diese Voraussetzungen für gegeben.

Wie bereits dargelegt, stellt das angebotene Spiel an Glücksspielautomaten in der Spielhalle der Antragstellerin Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV dar.

Das Glücksspiel in der Spielhalle der Antragstellerin ist nicht erlaubt.

Unerlaubt ist Glücksspiel auch dann, wenn - wie hier - für dessen Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich ist und diese auf Seiten des Betreibers nicht vorliegt. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV unbeschadet sonstiger Erfordernisse einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Regelungen in den §§ 24 ff. GlüStV über Spielhallen, die mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 in das glücksspielrechtliche Regulierungskonzept eingebunden wurden, finden gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV grundsätzlich ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anwendung. Das bloße Innehaben einer Baugenehmigung für eine Spielhalle als objektbezogener, grundstücksbezogener Verwaltungsakt ist ohne glücksspielrechtliche Relevanz.

Ausnahmen hiervon sind lediglich in § 29 Abs. 4 S. 2 ff. GlüStV getroffen. Sie enthalten Übergangsregelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gewerberechtlich erlaubten Spielhallen. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Spielhallen, für die die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden sind, gelten bis zum 30. Juni 2013 als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar.

Hier wurde der Antragstellerin die erforderliche Erlaubnis nach § 33 i GewO mit Bescheid vom 24. Januar 2012 und daher nach dem in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt. Daraus folgt, dass die Spielhalle der Antragstellerin nicht unter die fünfjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fällt, da die dort genannte Übergangsregelung nur für solche Spielhallen Anwendung findet, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf den hinter der Antragstellerin stehenden Geschäftsführer abstellt. Auch dessen Antrag vom 24. Juni 2011 auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wurde erst mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. November 2011 und damit nach dem Stichtag positiv verbeschieden.

2.4 Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten der Antragstellerin verletzen die unterschiedlichen Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV an den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag 28. Oktober 2011 anknüpfende Ungleichbehandlung bei den Übergangsfristen beinhaltet eine notwendige, sachlich vertretbare und nicht unverhältnismäßige Differenzierung.

Dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV lässt sich entnehmen, dass die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) in dessen siebten Abschnitt für Spielhallen neu geschaffenen Regelungen in den §§ 24 bis 26 GlüStV auf Spielhallen, die zum Zeitpunkt des nach Art. 2 Abs. 1 Erster GlüÄndStV am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages bestanden bzw. bestehen und nach der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage gewerberechtlich nach § 33 i GewO genehmigt waren, ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anwendung finden. Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24 bis 26 GlüStV ab deren Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - juris Rn. 91). Demgegenüber enthält § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV Übergangsregelungen, nach denen bestehende Spielhallen je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis entweder bis zum Ablauf von 5 Jahren oder nur bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten, d. h. für den betreffenden Zeitraum von der glückspielrechtlichen Erlaubnispflicht freigestellt werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wird (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/11995 S. 32).

Diese Differenzierung ist notwendig, um das vom Gesetzgeber mit dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag und dem entsprechenden Ausführungsgesetz weiterhin verfolgte Ziel, die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren, zu erreichen. Die schon bisher in § 1 GlüStV verfolgten Kernziele sollen unter Berücksichtigung der zum Glücksspielrecht ergangenen Rechtsprechung nationaler Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Ergebnisse der Evaluierung des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages sowie der europäischen Entwicklung neu akzentuiert und zur Erreichung dieser Ziele eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgenommen werden, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotential Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 16 f.). Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18). Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

Gerade mit Blick auf die besonders gewichtigen Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV und die von Geldspielgeräten in Spielhallen diesbezüglich ausgehenden besonderen Gefahren ist es dem Gesetzgeber auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht verwehrt, sein glücksspielrechtliches Regelungskonzept durch die Staffelung von sachgerechten Übergangsfristen zeitnah umzusetzen und so - wie beabsichtigt - den stufenweisen Rückbau bei Spielhallenkomplexen zu erreichen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass mit diesem schrittweisen Rückbau bei Spielhallenkomplexen ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen auch künftig nicht unmöglich gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 20).

Es entspricht auch einer sachgerechten Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers, auf den Stichtag 28. Oktober 2011 abzustellen.

Die Stichtagsregelung ist auch nicht deshalb sachwidrig, weil das maßgebliche Abgrenzungskriterium gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ist, und nicht der der Antragstellung. Bestand nämlich ab dem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt, dem 28. Oktober 2011, der im Übrigen in den entsprechenden Foren deutlich kommuniziert wurde, die vom Gesetzgeber angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse beantragt bzw. erwirkt werden, um so ggf. noch in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen, ist das Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis sachgerecht. Wenn der Gesetzgeber derartige Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32), ist dies gerade im Hinblick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein sachlich hinreichender Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf 10 - VII - 12 u. a. - juris Rn. 96). Denn abgesehen davon, dass, wie oben bereits ausgeführt wurde, dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Stichtagen ein weites Gesetzgebungsermessen zusteht, sprechen auch gewichtige Gesichtspunkte für das Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Denn erst mit der gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle darf der Spielhallenbetreiber die Spielhalle legal betreiben und erlangt eine Rechtsposition, die geeignet ist, einen weiterreichenden Vertrauenstatbestand zu eröffnen, als dies während des Laufs des Antragsverfahrens der Fall sein kann. Dagegen erwiese sich eine Stichtagsregelung, die auf die bloße Antragstellung hinsichtlich einer gewerberechtlichen Erlaubnis für eine geplante Spielhalle abstellte, nicht als sachlich geeignetes Abgrenzungskriterium. Mit der Antragstellung steht nämlich gerade noch nicht fest, ob der Spielhallenbetreiber jemals eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erhalten und demgemäß die Spielhalle legal betreiben kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 24).

2.5 Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und hier insbesondere die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV begegnen bei der gebotenen summarischen Prüfung auch keinen weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und insbesondere die in § 29 Abs. 4 GlüStV getroffenen Übergangsregelungen sind trotz der mit ihnen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen aufgrund des damit erreichbaren Rechtsgüterschutzes, wie er insbesondere in § 1 GlüStV zum Ausdruck gelangt, mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (a. a. O.), auf die die erkennende Kammer vollumfänglich Bezug nimmt, festgestellt.

Nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der insbesondere in § 29 Abs. 4 GlüStV getroffenen Übergangregelungen zu begründen, ist der Umstand, dass in Anwendung dieser Norm an in der Vergangenheit vor deren Inkrafttreten verwirklichte Tatbestände für die Zukunft neue Rechtsfolgen angeknüpft werden. Insoweit handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), deren Zulässigkeit eine Frage des Vertrauensschutzes darstellt. Eine belastende unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig. In diesen Fällen ergibt die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der zukünftigen Anpassung an veränderte Umstände und dem betroffenen Individualinteresse des Einzelnen am Fortbestand der bisherigen Regelung, dass die Rückwirkung nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstößt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Umso mehr gilt dies, da nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war (vgl. zum Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a. a. O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - nicht veröffentlicht; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris).

2.6 Weiter vermag die Kammer keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) bzw. das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zu erkennen.

Insbesondere schließt es eine unter der ursprünglichen Rechtslage dem Eigentumsschutz unterfallende Rechtsposition nicht aus, dass durch den Erlass neuer, für die Zukunft geltender Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG subjektive Rechte entzogen oder gemindert werden, die der Einzelne aufgrund des vormaligen Rechts erworben hat. Durch eine bestehende Rechtslage kann der Gesetzgeber nicht gehindert sein, von seinem umfassenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum Gebrauch zu machen und neuen Entwicklungen, etwa im Bereich des Rechtsgüterschutzes, Rechnung zu tragen. Dabei stellt die Um- und Neugestaltung eines Rechtsgebiets und der vorhandenen Rechte - selbst wenn diese abgeschafft werden - keine Enteignung, sondern eine bloße Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (vgl. BVerfG, U.v. 8.7. 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ff.; Pagenkopf in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 29 GlüStV RdNr. 2). Weiter gilt, dass sofern der Gesetzgeber eine Härteklausel vorsieht, eine veränderte Inhaltsbestimmung, bezogen auf eine frühere Rechtsposition, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 ff.). Im Hinblick auf die von der Antragstellerin beanstandete Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV enthält § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine derartige Klausel, die der Verhinderung unbilliger Härten dient. Überdies handelt es sich bei einem durch die Übergangsregelung bewirkten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Nutzung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a. a. O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013, a.a.O). Die demnach zur Rechtfertigung einer solchen Beschränkung gebotene Abwägung zwischen schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin und Belangen des Allgemeinwohls ergibt, dass der Gesetzeszweck, aus Gründen der Suchtprävention Spielmöglichkeiten zu reglementieren, einen hochrangigen gesetzgeberischen Belang darstellt, der es durchaus gebietet, private, insbesondere wirtschaftliche Interessen von Spielhallenbetreibern zurücktreten zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013, a. a. O.).

Hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zu berücksichtigen, dass Regelungen der Berufsausübung verhältnismäßig sind, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfG, U.v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 - BVerfGE 85, 360 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung vom 28. Juni 2013 insoweit zum Eingriff in die Berufsfreiheit ausgeführt, dass angesichts des hohen Suchtpotentials gerade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen den angegriffenen Regelungen ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel zugrunde liegt, das sogar objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013, a. a. O.)

Daher findet für die Spielhalle der Antragstellerin die einjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV Anwendung. Diese Übergangsregelung, die keiner Ausnahmeregelung zugänglich ist, ist mit Ablauf des 30. Juni 2013 ausgelaufen, so dass die Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV ab dem 1. Juli 2013 für die streitgegenständliche Spielhalle uneingeschränkt gilt. Die Spielhalle der Antragstellerin wird daher seit dem 1. Juli 2013 ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben, so dass darin unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird.

2.7 Darüber hinaus ist die Untersagungsverfügung vom 30. Oktober 2013 bei summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls geeignet, das in § 24 Abs. 1 GlüStV festgelegte Erlaubniserfordernis und das in § 25 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV geregelte Verbot von Mehrfachkonzessionen in räumlicher Nähe durchzusetzen. Da der Antragsgegner das Ziel verfolgt, die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags umzusetzen, ist die ausgesprochene Untersagung geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel ist bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.

Schließlich steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Seite. Da vorliegend in einem Abstand von 118 m zur streitgegenständlichen Spielhalle eine weitere Spielhalle in der ...straße ... („...“) betrieben wird, für die eine fünfjährige Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV gilt, steht der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Antragstellerin bereits die in § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV getroffene Regelung entgegen, wonach ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden darf. Für eine Ausnahme im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Antragstellerin bleibt vorliegend nach Auffassung der Kammer kein Raum, da der Mindestabstand von 250 m hier bereits deutlich unterschritten ist.

2.8 Auch Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Glücksspielaufsicht, ob, wie und gegen wen sie bei Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag einschreitet. Die hier in Streit stehende Anordnung ist von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei getroffen worden. Das Einschreiten der Antragsgegnerin entspricht dem Zweck des ihr in § 9 Abs. 1 GlüStV eingeräumten Ermessens und überschreitet dessen Grenzen nicht (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Überdies dürfte es sich vorliegend um einen Fall des sog. intendierten Ermessens handeln, da die Aufgabe der zuständigen Behörde, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darauf hinzuwirken, dass unzulässiges Glücksspiel unterbleibt, im Regelfall nur durch die Untersagung des rechtswidrig betriebenen Glücksspiels erfüllt werden kann.

Da der Weiterbetrieb der Spielhalle gesetzlich bereits seit dem 1. Juli 2013 in unzulässiger Weise erfolgt, kann die Pflicht zur Schließung zum Zeitpunkt 1. Januar 2014 nicht beanstandet werden.

Die Untersagungsverfügung ist damit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

3. Auch die in Ziffer II. des angegriffenen Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt ein grundsätzlich vollstreckbarerer Verwaltungsakt im Sinne von Art. 18, 19, 29 Abs. 1 VwZVG vor. Mit der kraft Gesetzes vollziehbaren Untersagungsverfügung, gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV, liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Auch durfte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung ihrer Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im festgelegten Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Das Zwangsgeld soll dabei das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass das in einer Höhe von 3.000,-- EUR angedrohte Zwangsgeld angesichts der mit dem Weiterbetrieb der Spielhalle verbundenen wirtschaftlichen Vorteile der Antragstellerin der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt worden wäre.

4. Nach allem war der Antrag daher in Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes war der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 20.000,-- EUR zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.